Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des IDO Interessenverbandes
Uns liegt eine Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen vor, welche an einen gewerblichen eBay-Händler gerichtet ist. Interessenverbände sind unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 UWG befugt, wettbewerbsrechtliche Verstöße abzumahnen und zu verfolgen. DerIDO gibt an, über 1.500 Mitglieder verschiedenster Sparten zu vertreten.
Mit der Abmahnung werden verschiedene wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach UWG, insbesondere Unterlassungsansprüche wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung, fehlerhafter Verwendung der „40-€-Klausel“, sowie weiteren angeblich fehlenden Pflichtinformationen nach Art. 246 EGBGB, geltend gemacht.
Mit der Abmahnung fordert der IDO die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, worin sich der abgemahnte Händler zu einer im Falle der Wiederholung der Verstöße angesetzten Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,0 € verpflichten soll. Weiterhin werden dem Abgemahnten pauschale Kosten i.H.v. 232,05 € in Rechnung gestellt. Die gesetzte Frist beträgt sieben Tage gerechnet vom Datum des Abmahnschreibens. In Anbetracht der kurzen Frist sollte schnell eine Kontaktaufnahme mit einem Anwalt erfolgen, um die Berechtigung der Ansprüche zu prüfen und entsprechende Schritte einzuleiten. Weder sollte die Abmahnung unbeantwortet bleiben, noch können wir in Anbetracht der hohen Vertragsstrafe und der oft erforderlichen Zeit zur Überarbeitung der Angebote und Belehrungen zur vorschnellen Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung raten.