Reklamehafte Werbung eines Steuerberaters
Wirbt ein Steuerberater in einem örtlichen Telefonbuch mit einer Anzeige, die auf jeder zweiten linken Seite erscheint, in roter Farbe gehalten ist und hinter den Worten „Wir beraten“ und „Wir prüfen“ mehrere Ausrufungszeichen enthält, ist die Anzeige reklamehaft und stellt daher eine berufswidrige Werbung dar. Nach Ansicht des LG Hannover (44 StL 2/06) hinterlässt die Anzeige den Eindruck, es handle sich um ein Gewerbeunternehmen, das in übertriebener und auffälliger Weise vorrangig zum Zwecke der Gewinnerzielung werbe. Eine solche Werbemethode widerspreche der Verpflichtung des Steuerberaters, seine Dienste in sachlicher und angemessener Form anzubieten.
Wir beraten Freiberufler in allen wettbewerbsrechtlichen Fragen.