OLG Koblenz Badeente nicht zwangsläufig ein Hygieneartikel
Laut der Pressemitteilung hat das OLG Koblenz im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit entschieden, dass spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug angeboten werden, von Verbrauchern nicht zwangsläufig als Hygieneartikel angesehen werden müssen (Beschluss vom 9.Februar 2011 – 9 W 680/10).
Fall
Ausgangspunkt der Entscheidung war der Antrag eines Wettbewerbers, der wegen unrichtiger Widerrufsbelehrung abmahnte.
Der Abmahnende bot über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten diverser Art an.
Die Abgemahnte vertrieb nebst anderer Produkte ebenfalls Badeenten. Sein Sortiment umfasste auch Badeenten mit Vibratorfunktion sowie Badeenten im Vereinslook der Fußball-Bundesligavereine. Im Online-Shop wurde das Widerrufs- und Rückgaberecht bei entsiegelten Hygieneartikeln ausgeschlossen.
Der Abmahnende sah in dem Ausschluss des Rückgaberechtes für Badeenten einen Wettbewerbsverstoß, da auch Badeenten Hygieneartikel seien, das Rückgaberecht aber nicht ausgeschlossen werden dürfe.
Landgericht Trier hat den Antrag des Abmahnenden zurückgewiesen.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Koblenz hat dem Antrag ebenfalls nicht stattgegeben. Es konnte keinen Wettbewerbsverstoß feststellen.
Das Gericht entschied jedoch nicht über die Frage, ob entsiegelte Hygieneartikel vom Widerrufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen werden dürfen oder nicht. Für das Gericht war vorliegend von Relevanz, dass nicht zu seiner Überzeugung dargelegt wurde, dass die Verbraucher die von der Abgemahnten angebotenen Badeenten als Hygieneartikel einordnen würden. Zur Begründung führte das Gericht das Allgemeinverständnis bezüglich Hygieneartikel an, die schwerpunktmäßig der Gesundheits- und Körperpflege dienen. Daraus folgerte es, dass Badeenten in Vereinsfarben Fanartikel und solche mit Vibratorfunktion eher Erotikspielzeug seien.
Fazit
Bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung ist Vorsicht geboten. Sowohl bei der Fassung des Wortlautes, wie auch deren Aufbau, optischer Gestaltung und Platzierung. Fehler in diesem Bereich werden häufig von Mitbewerbern abgemahnt. Bevor so eine Abmahnung jedoch ausgesprochen wird, ist, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, genau zu prüfen, ob die betreffende Ware überhaupt der beanstandeten Regelung unterfällt.