OLG Düsseldorf: Keine wettbewerbsrechtliche Abmahnberechtigung, wenn beide sittenwidrige Dienstleistungen erbringen, Az.: I-20 116/10
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.02.2011, Az.: I-20 116/10, entschieden, dass alleine das Anbieten einer sittenwidrigen Dienstleistung noch nicht zur Bejahung des Einwandes des Rechtsmissbrauchs führt. Gleichwohl kann die Abmahnung aber unberechtigt sein.
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