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Abmahnung Filesharing

Modifizierte Unterlassungserklärung

Wer von einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung in sog. Tauschbörsen betroffen ist, wird häufig versuchen, sich im Internet ein erstes Bild über die zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeiten verschaffen. Schnell wird man dann auf die Möglichkeit der Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung stoßen. In vielen Fällen wird diese Möglichkeit als Allheilmittel angepriesen. Dem ist jedoch nicht so.

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Vorsicht bei der Abgabe von modifizierten Unterlassungserklärungen

Zunächst einmal müssen sich Betroffene darüber im Klaren sein, dass auch eine modifizierte Unterlassungserklärung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein Vertrag mit der Gegenseite, dem Unterlassungsgläubiger, der den Unterlassungsschuldner lebenslänglich (!) bindet und – im Falle des Verstoßes gegen des Unterlassungsversprechen – Vertragsstrafen in fünfstelliger Höhe nach sich ziehen kann.

Keinesfalls sollte daher blind auf irgendein Muster einer wie auch immer modifizierten Unterlassungserklärung aus dem Internet zurück gegriffen werden. An erster Stelle muss die Überlegung stehen, ob der von einer Abmahnung betroffene Anschlussinhaber überhaupt verpflichtet ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es gibt durchaus Konstellationen, in denen der Anschlussinhaber überhaupt nicht auf Unterlassung haftet – weder als Täter, noch als sog. Störer, vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 8 Januar 2014, Az.: ZR 169/12 – BearShare. Wer definitiv nicht haftet, für den besteht auch kein Anlass eine Unterlassungserklärung abzugeben – weder modifiziert, noch in sonst irgendeiner Form. Im Gegenteil: Einige Gerichte werten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, auch einer modifizierten, immer noch als Schuldanerkenntnis, nach dem Motto: Wenn Sie unschuldig sind, warum haben Sie dann eine Unterlassungserklärung abgegeben?

Nur wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Anschlussinhaber für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung in irgend einer Form haftbar zu machen ist, sei es als Täter oder Störer, kann überhaupt darüber nachgedacht werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben.


Wie sollte eine Unterlassungserklärung modifiziert werden?

Kommt man nun zu dem Ergebnis, dass es sicherer ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, um nicht in einen finanziell tatsächlich riskanten Unterlassungsprozess mit Regelstreitwerten von 10.000 – 50.000 EUR zu geraten, kann und sollte über eine Modifikation nachgedacht werden.
Hier trennt sich dann aber die Spreu vom Weizen.

Die Modifikation sollte unbedingt den konkreten Haftungsansatz zum Ausdruck bringen. Wer beispielsweise nur als sog. Störer haftet, sollte keine Erklärung abgeben, der – trotz Modifikation – eine Täterhaftung zugrunde liegt. Einige Gerichte werten eine solche Unterlassungserklärung bereits als Schuldanerkenntnis. Dann wird es für Betroffene extrem schwierig, sich noch gegen die geforderten Schadensersatzbeträge zu wehren.

Schon beim Abfassen der Unterlassungserklärung können so wichtige Weichen gestellt werden. Aus diesem Grund muss es zwangsläufig falsch sein, ein Muster zu verwenden, welches dem individuellen Tatbeitrag keine Rechnung trägt, nicht tragen kann, weil es eben ein schlichtes Muster ist.

Wir raten daher regelmäßig dringend von ab, Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen, nur weil diese mit den Worten „Modifizierte Unterlassungserklärung“ überschrieben sind. In vielen Fällen fehlt juristischen Laien auch das Verständnis, was sie dort überhaupt unterschreiben. Wir sind immer wieder verwundert, wie bereitwillig manche Menschen Erklärungen unterschreiben, ohne zu wissen, was sie dort eigentlich unterschreiben.

Neben der Unterscheidung zwischen Täter und Störerhaftung gibt es noch weitere Möglichkeiten, Unterlassungserklärungen zu modifizieren; Nur sollten auch diese weiteren Modifikationen ebenfalls der individuell zugrunde liegenden Konstellation angepasst werden.

Wer also mit dem Gedanken spielt, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, sollte sich gleichwohl dringend beraten lassen. Insofern ist auch der oft zu lesende Rat richtig, Ruhe zu bewahren. Die Fristen für die Abgabe einer Unterlassungserklärung sind von den Abmahnern nicht ohne Grund extrem kurz gesteckt.

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