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Markenrecht

Markenrecht

Rechtsanwaltskanzlei für Markenrecht in Berlin

Marken ermöglichen den Kunden, Produkte eines Unternehmens wiederzuerkennen und von Konkurrenzprodukten zu unterscheiden. Gut eingeführte Marken sind ein wichtiger immaterieller Vermögensgegenstand und ein unerlässliches Mittel des Marketings, nicht nur bei Großunternehmen, sondern auch im Mittelstand. Marken transportieren Qualitäts- und Imagevorstellungen. Eine Markeneintragung hilft, einen unverwechselbaren Produktnamen oder ein unverwechselbares Logo zu schützen. Marken können nur für Deutschland geschützt sein, aber auch europaweit oder gar weltweit.

Wir begleiten Sie von Anfang an. Wir besprechen mit Ihnen, welche Markenform für Sie sinnvollerweise in Betracht kommt und in welchen Ländern Sie Schutz beanspruchen sollten, um eine auf Ihr Unternehmen zugeschneiderte Markenstrategie zu verfolgen. Anschließend recherchieren wir für Sie nach älteren Kennzeichenrechten, mit denen Ihre Wunschmarke eventuell kollidieren könnte. Schließlich melden wir für Sie Ihre Marke beim Markenamt an und führen die Korrespondenz mit dem Amt bis zur Eintragung Ihrer Marke.
Nach Eintragung Ihrer Marke übernehmen wir für Sie gerne die professionelle Überwachung Ihrer Marke. Bei einer Markenüberwachung wird permanent in den relevanten Markenregistern überwacht, ob später von Dritten eine Marke angemeldet wird, die mit Ihrer Marke kollidiert. Es ist sinnvoll, Ihre Marke überwachen zu lassen, um möglichst schnell später angemeldete Marken, die Ihre Marke verletzen, aufzuspüren. Es besteht dann die Möglichkeit, Widerspruch gegen die jüngere Marke beim Markenamt einzulegen oder zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Eine professionelle Markenüberwachung dient also dazu, Ihre Marke vor Nachahmern zu schützen und bei Bedarf wirkungsvoll zu verteidigen.


Unsere Leistungen

Markenerstberatung

  • Anwaltliche Einschätzung der Schutzfähigkeit der von Ihnen gewünschten Marke sowie kurze Beratung zur möglichen Vermeidung eventueller Schutzhindernisse
  • Beratung zu den verschiedenen Möglichkeiten einer Markenanmeldung (Form der Marke, z. B. reine Wortmarke, reine Bildmarke oder Wort-/Bildmarke und Reichweite der Marke, z. B. deutsche Marke, Unionsmarke, internationale Marken)

Markenrecherche

  • Anwaltliche Einschätzung der Schutzfähigkeit der von Ihnen gewünschten Marke sowie Beratung zur möglichen Vermeidung eventueller Schutzhindernisse
  • Beratung zu den verschiedenen Möglichkeiten einer Markenanmeldung (Form der Marke, z. B. reine Wortmarke, reine Bildmarke oder Wort-/Bildmarke und Reichweite der Marke, z. B. deutsche Marke, Unionsmarke, internationale Marken)
  • Durchführung einer Markenähnlichkeitsrecherche durch einen professionellen Rechercheanbieter (Recherche nach identischen und ähnlichen deutschen Marken, identischen und ähnlichen Unionsmarken, Internationale Registrierungen mit Schutzwirkung für Deutschland)
  • Anwaltliche Einschätzung und verständliche Aufbereitung des Rechercheergebnisses in einem schriftlichen Markenrecherchebericht sowie Handlungsempfehlungen bei bestehenden Kollisionsgefahren

Markenanmeldung

  • Entwurf eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in Abstimmung mit Ihnen
  • Anfertigung und Ãœbersendung des Anmeldeantrages an das Markenamt
  • Prüfung und Weiterleitung der Empfangsbescheinigung
  • Gegebenenfalls Bearbeitung eines Beanstandungsbescheids des Markenamts wegen Mängeln
  • Führung der Standardkorrespondenz mit dem Markenamt bis zur Eintragung

Markenüberwachung

  • Ãœbernahme Ihrer eingetragenen Marke in unsere Ãœberwachung
  • Bericht über mögliche Kollisionen bei aufgefundenen Marken
  • Handlungsempfehlungen hinsichtlich des Vorgehens gegen aufgefundene Marken

FAQ Markenrecht

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Zeichen, das dazu dient, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen und dadurch von Waren und/oder Dienstleistungen der Wettbewerber zu unterscheiden. Eine Marke ist sozusagen der Name eines bestimmten Produkts. Marken ermöglichen den Kunden, Produkte eines Unternehmens wiederzuerkennen und von Konkurrenzprodukten zu unterscheiden.

Gut eingeführte Marken sind ein wichtiger immaterieller Vermögensgegenstand und ein unerlässliches Mittel des Marketings, nicht nur bei Großunternehmen, sondern auch im Mittelstand. Marken transportieren Qualitäts- und Imagevorstellungen. Eine Markeneintragung hilft, einen unverwechselbaren Produktnamen oder ein unverwechselbares Logo zu schützen. Eingetragene Marken gewährleisten das ausschließliche Recht zur Nutzung für den Inhaber der Marke. Die Marke ist also ein monopolistisches Recht. Dritten ist es nicht gestattet, die Marke in ihrem Schutzbereich zu benutzen. Geschieht dies doch, stehen dem Markeninhaber verschiedene rechtliche Möglichkeiten offen, dagegen vorzugehen.

Ein weiterer Vorteil einer Marke ist, dass Lizenzen eingeräumt werden können. Dadurch kann ein Markeninhaber also gegebenenfalls weitere Einnahmen erzielen. Marken können auch verkauft und auf einen neuen Markeninhaber übertragen werden.

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Was für Markenformen gibt es?

Es gibt eine Reihe verschiedener Markenformen. Sehr verbreitet sind reine Wortmarken, reine Bildmarken sowie Wort-/Bildmarken.

Wortmarken bestehen aus Buchstaben, Zahlen oder Sonderzeichen, ohne dass diese eine besondere Schriftart aufweisen. Wort-/Bildmarken bestehen aus einem Wortbestandteil und einem Bildbestand. Der Bildbestandteil besteht aus einer grafischen Darstellung. Mit einer Wort-/Bildmarke ist es möglich, einen Wortbestandteil in einer besonderen Schriftart, Schriftgestaltung oder Textfarbe anzumelden. Bildmarken bestehen aus Bildern oder Grafiken ohne Wortbestandteil.

Daneben gibt es aber auch exotischere Formen, wie beispielsweise reine Farbmarken, Formmarken, Hologramme oder Melodien.

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Was muss ich bei der Bildung einer Marke beachten?

Sie sollten bei der Bildung einer Marke möglichst kreativ sein. Vermeiden Sie produktbeschreibende oder werbeübliche Anpreisungen bzw. Werbeaussagen allgemeiner Art, wie zum Beispiel „top“, „magic“ oder „super“. Solche Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Reine Phantasiebezeichnungen sind allgemein zu bevorzugen, da sie die Chancen einer Eintragung als Wortmarke erhöhen. Beschreibende Angaben können Sie allerdings zu einem möglichst phantasievollen Begriff mit hinzunehmen. Allerdings erstreckt sich der Schutz des Zeichens insgesamt nur auf den phantasievollen Bestandteil, auch wenn beides zusammen eingetragen wird. Aus schutzunfähigen Bezeichnungen kann Dritten nicht die Verwendung dieser Bezeichnung untersagt werden. Haben Sie also beispielsweise eine phantasievolle Bezeichnung zusammen mit dem Begriff „top“ eintragen lassen, können Sie Dritten nicht die Verwendung des Wortes „top“ untersagen.

Eine schutzunfähige Zeichenfolge kann durch Hinzunahme eines kreativ gestalteten Bildbestandteils als Wort-/Bildmarke schutzfähig werden. Dafür reichen einfache oder gebräuchliche grafische Elemente aber in der Regel nicht aus. Wichtig zu wissen ist, dass aus schutzunfähigen Wortelementen einer Wort-/Bildmarke gegenüber Dritten keine Untersagungsrechte bezüglich der Verwendung allein des Wortes entstehen.

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Kann ich auch ein Logo als Marke schützen lassen?

Ja, das ist möglich, und zwar in Form einer reinen Bildmarke oder einer Wort-/Bildmarke, bei der es einen Wortbestandteil neben dem Logo gibt. Auch ein Logo kann als Herkunftshinweis auf ein Unternehmen dienen und somit die Hauptfunktion einer Marke erfüllen.

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Was kann nicht als Marke eingetragen werden?

Eine eingetragene Marke stellt ein Monopolrecht dar. Daher muss es Fälle geben, in denen das Monopol versagt bleibt. Man spricht in diesem Zusammenhang von absoluten Schutzhindernissen. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise eine fehlende Unterscheidungskraft oder ein allgemeines Freihaltebedürfnis.

Unter Unterscheidungskraft versteht man die einer Marke innewohnende Eignung, von dem angesprochenen Publikum als Herkunftshinweis verstanden zu werden, nämlich dass die damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammen. Unterscheidungskraft kann vor allem dann fehlen, wenn die Marke etwa Eigenschaften der Waren bzw. Dienstleistungen rein beschreibt, beispielsweise die Bezeichnung „Hotel“ für Beherbergungsdienstleistungen. In solchen Fällen wird das angesprochene Publikum darin keinen Herkunftshinweis erblicken, sondern nur eine Angabe über die Beschaffenheit des Produkts.

Ein Freihaltebedürfnis liegt vor, wenn das Zeichen allgemein verfügbar bleiben muss. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Zeichen die beanspruchten Produkte nur nach Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften rein beschreibt, zum Beispiel die Angabe „top“. Eine das Produkt beschreibende Angabe muss für die Mitbewerber zur Verwendung freigehalten werden und kann nicht über eine Marke monopolisiert werden.

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Für welches Gebiet sollte ich mich bei der Markenanmeldung entscheiden?

Eine Marke beansprucht Schutz immer nur für ein bestimmtes Territorium.

Eine Marke mit Wirkung nur in Deutschland kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen werden. Der Schutzumfang ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Wenn Sie Ihr Produkt ausschließlich in Deutschland vertreiben möchten, reicht im Regelfall eine Anmeldung einer deutschen Marke aus.

Eine weitere Möglichkeit ist die Eintragung einer Unionsmarke, die im gesamten Gebiet der Europäischen Union Schutz beansprucht, bei europäischen Markenamt (EUIPO). Wenn Sie Ihr Produkt in der Europäischen Union vermarkten möchten, ist es sinnvoll, eine Unionsmarke anzumelden.

Es können natürlich auch in einzelnen Ländern nationale Marken eingetragen werden. Hierfür wird im Regelfall die Einschaltung eines Rechtsanwalts im jeweiligen Land erforderlich sein.

Schließlich gibt es noch die Möglichkeit einer sogenannten Internationalen Registrierung. Hier wird von einer angemeldeten oder eingetragenen Marke ausgehend, der sogenannten Basismarke, der Schutz auf bestimmte Länder erstreckt, zum Beispiel auf Länder im amerikanischen, asiatischen oder afrikanischen Raum oder die Schweiz. So wäre beispielsweise denkbar, eine deutsche Marke anzumelden und diese im Wege der Internationalen Registrierung auf die Schweiz zu erstrecken, wenn Sie Ihre Produkte in Deutschland und in der Schweiz vertreiben möchten.

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Wie finde ich heraus, ob eine bestimmte Bezeichnung schon als Marke geschützt ist?

Sie können kostenfrei nach Begriffen im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) recherchieren. https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis

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Was ist eine Markenrecherche und warum ist sie sinnvoll?

Vor Anmeldung einer Marke sollten Sie sich immer unbedingt vergewissern, dass Ihre geplante Marke nicht bereits in identischer oder ähnlicher Form eingetragen ist. Das Markenamt prüft im Rahmen des Anmeldeverfahren nämlich nicht, ob Ihre Marke mit älteren Marken kollidiert. Als ersten Schritt können Sie selbst in der Datenbank des Markenamtes https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis und bei Google nach Ihrer geplanten Marke recherchieren. Finden Sie dabei keine identischen Treffer, sollten Sie in einem nächsten Schritt eine professionelle Markenrecherche nach ähnlichen Marken durchführen und anwaltlich auswerten lassen. Denn eine Markenrechtsverletzung kann nicht nur bei identischen Marken, sondern auch bei ähnlichen Marken vorliegen. In der Praxis ist das sogar der häufigere Fall.

Was im Rechtssinne ähnlich ist, ist für Laien mitunter schwer nachvollziehbar. Eine Ähnlichkeit kann (schrift-)bildlich, klanglich oder nach der Bedeutung der Marke vorliegen. Zur Frage der Markenähnlichkeit bzw. der Verwechslungsgefahr zwischen Marken hat sich eine umfassende Rechtsprechung herausgebildet. Daher ist es sinnvoll, die professionell durchgeführte Markenähnlichkeitsrecherche anwaltlich bewerten zu lassen. Nur durch die anwaltliche Bewertung kann das Konfliktpotenzial zuverlässig ermittelt werden.

Eine professionelle Markenähnlichkeitsrecherche nach älteren Marken reduziert also das Kollisionsrisiko im Vergleich zu Identitätsrecherchen oder reinen Markenanmeldungen ohne jede Recherche. Ohne eine Recherche droht die Gefahr, dass Inhaber älterer Rechte gegen die eigene Marke vorgehen, Abmahnungen aussprechen und womöglich Schadensersatz fordern. Markenrechtliche Streitigkeiten können teuer werden. Unternehmer unterschätzen diese Risiken oftmals. Im gewerblichen Rechtsschutz herrscht ein strenger Sorgfaltsmaßstab. Man kann später daher nicht argumentieren, man habe die ältere Marke nicht gekannt.

Bei einer professionellen Markenrecherche wird nach älteren identischen und ähnlichen Marken gesucht. Nach Durchführung der Markenrecherche, bei der sich keine rechtlichen Bedenken ergeben haben, sollte Ihre Marke möglichst schnell angemeldet werden. Denn im Markenrecht gilt der sogenannte Prioritätsgrundsatz. Danach setzen sich Marken mit älteren Anmeldedatum in der Regel im Konfliktfall eher durch.

Eine Kollision einer neuen Marke kann nicht nur mit älteren Marken bestehen, sondern auch mit anderen Kennzeichenrechten, zum Beispiel mit im Handelsregister eingetragenen Firmennamen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen. Es ist daher durchaus sinnvoll und dringend zu empfehlen, beispielsweise auch nach eingetragenen Firmennamen zu recherchieren, um die rechtlichen Risiken zu verringern.

Das Risiko einer Markenrechtsverletzung besteht übrigens auch, wenn Sie keine eigene Marke anmelden, sondern das Zeichen lediglich als Produktbezeichnung benutzen. Wenn Sie eine Produktbezeichnung verwenden, die nicht nur die Ware oder Dienstleistung rein beschreibt, besteht die Gefahr einer Markenrechtsverletzung.

Das Risiko einer Kennzeichenverletzung besteht schließlich auch, wenn Sie ein Unternehmen neu gründen wollen und sich einen Unternehmensnamen überlegt haben oder wenn Sie eine Internetdomain für Ihr Produkt festlegen möchten. Auch in diesen Fällen sollte eine vorherige Recherche nach älteren Marken und Firmennamen durchgeführt werden.

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Wie entsteht Markenschutz?

Markenschutz entsteht durch Eintragung einer Marke in das Register des jeweiligen Markenamtes. Die Marke wird für 10 Jahre eingetragen. Sie kann aber unbegrenzt verlängert werden, wenn jeweils am Ende von 10 Jahren eine Verlängerungsgebühr an das Markenamt gezahlt wird. Marken können also ewig leben. Die Schutzdauer von 10 Jahren wird ab dem Tag der Anmeldung berechnet.

Nach Eintragung der Marke steht ihrem Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Sie haben also ein Monopol auf das geschützte Zeichen. Sofern Dritte ohne Zustimmung ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzen und Verwechslungsgefahr besteht, kann der Markeninhaber dagegen rechtlich vorgehen.

Bei Kollisionen folgt das Markenrecht dem Grundsatz der Priorität. Nach diesem Grundsatz setzt sich in der Regel die ältere Marke durch. Daher sollte eine Marke möglichst frühzeitig bzw. zeitnah nach der Produktentwicklung geschützt werden.

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Wo werden Marken angemeldet?

Deutsche Marken werden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. https://www.dpma.de/ Europäische Unionsmarken werden beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/home Für Internationale Registrierungen ist die World Intellectual Property Organization (WIPO) zuständig. https://www.wipo.int

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Wie läuft das Anmeldeverfahren beim Markenamt ab?

Um eine Marke anmelden zu können, muss zunächst ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellt werden. In einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis werden diejenigen Waren bzw. Dienstleistungen aufgelistet, für die die geplante Marke geschützt werden soll. Das Verzeichnis ist dabei nicht eine reine Liste bzw. Aufzählung. Es muss vielmehr anhand der amtlichen Klassifikation gegliedert sein. Waren und Dienstleistungen sind in dieser Klassifikation verschiedenen Klassen zugeordnet, die im Verzeichnis mit angegeben werden müssen.

Nach Einreichung einer Markenanmeldung beim Markenamt und Zahlung der amtlichen Gebühren prüft das Amt, ob sogenannte absolute Schutzhindernisse vorliegen. Ist das der Fall, ist das angemeldete Zeichen nicht als Marke eintragungsfähig, und das Amt wird die Anmeldung zurückweisen. Das Markenamt erstattet die gezahlten Anmeldegebühren jedoch nicht.

Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise eine fehlende Unterscheidungskraft oder ein allgemeines Freihaltebedürfnis.

Unter Unterscheidungskraft versteht man die einer Marke innewohnende Eignung, von dem angesprochenen Publikum als Herkunftshinweis verstanden zu werden, nämlich dass die damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammen. Unterscheidungskraft kann vor allem dann fehlen, wenn die Marke etwa Eigenschaften der Waren bzw. Dienstleistungen rein beschreibt, beispielsweise die Bezeichnung „Hotel“ für Beherbergungsdienstleistungen. In solchen Fällen wird das angesprochene Publikum darin keinen Herkunftshinweis erblicken, sondern nur eine Angabe über die Beschaffenheit des Produkts.

Ein Freihaltebedürfnis liegt vor, wenn das Zeichen allgemein verfügbar bleiben muss. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Zeichen die beanspruchten Produkte nur nach Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften rein beschreibt, zum Beispiel die Angabe „top“. Eine das Produkt beschreibende Angabe muss für die Mitbewerber zur Verwendung freigehalten werden und kann nicht über eine Marke monopolisiert werden.

Neben den absoluten Schutzhindernissen prüft das Markenamt die Anmeldung in formeller Hinsicht. Stellt es Mängel fest, wird der Anmelder zur Beseitigung aufgefordert. Ein solcher Mangel ist beispielsweise eine ungenaue Angabe von Waren oder Dienstleistungen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Das Amt fordert in einem solchen Fall dazu auf, die Angaben eindeutig zu formulieren. Gerne unterstützen wir Sie hierbei im Rahmen des Anmeldeverfahrens.

Wenn das Markenamt keine Beanstandungen hinsichtlich der Markenanmeldung hat, trägt es die Marke ein und stellt eine Urkunde darüber aus. Im Regelfall dauert ein Anmeldeverfahren bis zur Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt mehrere Monate. Bei Bedarf kann gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf beschleunigte Prüfung gestellt werden. Beim europäischen Markenamt kann die Anmeldung noch länger dauern.

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Was muss ich bei der Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beachten?

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist wichtig für die Bestimmung des Schutzumfangs einer Marke. Es sollte weder zu eng, noch zu weit gefasst sein.

Nach Eingang einer Anmeldung beim Markenamt kann das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht mehr erweitert, sondern nur noch eingeschränkt werden. Stellt sich also heraus, dass das Verzeichnis zu eng gefasst ist, bleibt nur die Möglichkeit übrig, eine neue Marke anzumelden, um die weiteren Waren und/oder Dienstleistungen mit abzudecken.

Umgekehrt führt ein sehr weites Verzeichnis dazu, dass die Inhaber älterer Marken umso wahrscheinlicher Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke erheben.

Der Umfang eines Verzeichnisses ist dann genau richtig, wenn es diejenigen Waren und Dienstleistungen enthält, die Sie aktuell und absehbar im Laufe der nächsten fünf Jahre unter der Marke anbieten möchten.

Sinnvoll ist es bei der Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, auf Begriffe zurückzugreifen, die in der amtlichen Klassifikation enthalten sind. Hierfür gibt es einen Suchassistenten, mit dem nach Begriffen gesucht werden kann. https://euipo.europa.eu/ec2/ Verwendet man Begriffe, die in der amtlichen Klassifikation enthalten sind, liegt der Vorteil darin, dass während des Anmeldeverfahrens kaum Rückfragen bzw. Beanstandungen des Markenamtes zu erwarten sind. Allerdings sind naturgemäß nicht sämtliche denkbaren Waren und Dienstleistungen in der amtlichen Klassifikation enthalten. Es ist daher auch möglich, nicht standardisierte Begriffe zu verwenden.

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Was ist die Nizza-Klassifikation?

Die Nizza-Klassifikation ist die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen. Sie enthält insgesamt 45 Klassen, davon 34 Klassen für Waren und 11 Klassen für Dienstleistungen. Alle in einer Markenanmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen werden genau einer bestimmten Klasse zugeordnet. Hierzu dient das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist wichtig für die Bestimmung des Schutzumfangs einer Marke. Eine eingetragene Marke beansprucht Schutz für die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Waren und Dienstleistungen.

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Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Kosten für eine Markenanmeldung hängen von mehreren Faktoren ab. Zum einen unterscheiden sich die amtlichen Gebühren danach, bei welchem Markenamt Sie die Marke anmelden möchten. Zum anderen richtet sich die Gebühr nach der Anzahl der Klassen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kostet beispielsweise eine Online-Markenanmeldung für bis zu drei Klassen 290,00 Euro. Beim europäischen Markenamt (EUIPO) kostet eine online angemeldete Marke mit einer Klasse 850,00 Euro. Die Kosten für Internationale Registrierungen bei der WIPO sind unterschiedlich hoch und hängen davon ab, in welchen und wie vielen Ländern Schutz beansprucht werden soll. Über den Gebührenrechner der WIPO lassen sich die Gebühren berechnen. https://madrid.wipo.int/feecalcapp/

Neben den amtlichen Gebühren fallen Kosten für die Einschaltung des Rechtsanwalts an, falls Sie einen Anwalt mit der Durchführung der Anmeldung beauftragen.

Schließlich kommen noch die Kosten der vorherigen Markenrecherche hinzu. Eine solche muss zwar nicht verpflichtend durchgeführt werden vor einer Markenanmeldung. Es ist aber dringend anzuraten, eine Markenrecherche durchführen und anwaltlich bewerten zu lassen. Denn etwaige spätere markenrechtliche Streitigkeiten können schnell teuer werden, falls Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Die Kosten einer Markenrecherche lassen sich nicht pauschal beziffern, da sie vom Umfang der durchgeführten Recherchen abhängen, also ob etwa neben älteren Marken beispielsweise auch nach älteren Firmennamen recherchiert werden soll. Gerne stellen wir Ihnen auf Wunsch ein individuelles Kostenangebot zusammen.

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Was prüft das Markenamt und was prüft das Markenamt nicht?

Das Markenamt prüft die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens als Marke. Bei Vorliegen so genannter absoluter Schutzhindernisse lehnt das Markenamt die Eintragung ab.

Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise eine fehlende Unterscheidungskraft oder ein allgemeines Freihaltebedürfnis.

Unter Unterscheidungskraft versteht man die einer Marke innewohnende Eignung, von dem angesprochenen Publikum als Herkunftshinweis verstanden zu werden, nämlich dass die damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammen. Unterscheidungskraft kann vor allem dann fehlen, wenn die Marke etwa Eigenschaften der Waren bzw. Dienstleistungen rein beschreibt. In solchen Fällen wird das angesprochene Publikum darin keinen Herkunftshinweis erblicken, sondern nur eine Angabe über die Beschaffenheit des Produkts.

Ein Freihaltebedürfnis liegt vor, wenn das Zeichen allgemein verfügbar bleiben muss. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Zeichen die beanspruchten Produkte nur nach Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften rein beschreibt. Eine das Produkt beschreibende Angabe muss für die Mitbewerber zur Verwendung freigehalten werden und kann nicht über eine Marke monopolisiert werden.

Neben den absoluten Schutzhindernissen prüft das Markenamt die Anmeldung in formeller Hinsicht. Stellt es Mängel fest, wird der Anmelder zur Beseitigung aufgefordert. Ein solcher Mangel ist beispielsweise eine ungenaue Angabe von Waren oder Dienstleistungen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Das Amt fordert in einem solchen Fall dazu auf, die Angaben eindeutig zu formulieren. Gerne unterstützen wir Sie hierbei im Rahmen des Anmeldeverfahrens.

Das Markenamt prüft nicht, ob es schon ältere Markenrechte gibt, die durch die neue Anmeldung verletzt werden können. Dies zu prüfen, obliegt jedem Anmelder einer Marke eigenverantwortlich selbst.

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Was ist eine Markenüberwachung und warum ist sie sinnvoll?

Das Markenamt führt im Rahmen einer Markenanmeldung keine Markenrecherche mit Ähnlichkeitsprüfung durch. Das bedeutet, dass die Ämter nicht überprüfen, ob neu hinzukommende Marken gegen bereits eingetragene Marke verstoßen.

Bei einer Markenüberwachung wird nach der Eintragung der eigenen Marke permanent in den relevanten Markenregistern überwacht, ob später von Dritten eine Marke angemeldet wird, die mit der eigenen Marke verwechslungsfähig ähnlich ist.

Es ist sinnvoll, die Marke überwachen zu lassen, um möglichst schnell später angemeldete Marken, die die eigene Marke verletzen, aufzuspüren. Es besteht dann die Möglichkeit, Widerspruch gegen die jüngere Marke beim Markenamt einzulegen. Die Kosten hierfür sind überschaubar.

Eine professionelle Markenüberwachung dient also dazu, Ihre Marke vor Nachahmern zu schützen und bei Bedarf wirkungsvoll zu verteidigen.

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Muss ich meine eingetragene Marke benutzen?

Ja, eingetragene Marken müssen benutzt werden. Man spricht hier vom sogenannten Benutzungszwang. Das bedeutet, dass Sie Ihre Marke für alle geschützten Waren und Dienstleistungen in der eingetragenen Form benutzen müssen, um dauerhaft das Recht an Ihrer Marke aufrecht zu erhalten. Wird eine Marke fünf Jahre lang durchgehend nicht benutzt, können Dritte einen Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung stellen.

Nach der Eintragung Ihrer neuen Marke gibt es aber eine sogenannte Benutzungsschonfrist von fünf Jahren, d. h. in diesem Zeitraum muss die Marke noch nicht benutzt werden. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, die Marke bereits jetzt für bestimmte Produkte zu registrieren, die Sie zwar noch nicht aktuell, aber perspektivisch innerhalb von fünf Jahren unter der Marke anbieten möchten.

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Was ist das Widerspruchsverfahren?

Eingetragene Marken können unter bestimmten Voraussetzungen wieder gelöscht werden. Ist Ihre neu eingetragene Marke verwechslungsfähig ähnlich zu älteren Marken bzw. bestimmten weiteren Kennzeichenrechten, können die Inhaber dieser Rechte gegen Ihre Marke Widerspruch einlegen. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens prüft das Markenamt, ob eine Kollisionslage besteht. Bei einem erfolgreichen Antrag löscht das Markenamt Ihre Marke ganz oder teilweise.

Nicht in jeden Fall wird ein Widerspruchsverfahren bis zum Ende durchgeführt. So besteht die Möglichkeit, sich mit dem Inhaber des älteren Rechts außerhalb des amtlichen Verfahrens zu einigen, beispielsweise indem das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Marke eingeschränkt wird und im Gegenzug der Widersprechende seinen Widerspruch zurückzieht. Um eine gütliche Verhandlung zu erleichtern, besteht die Möglichkeit, beim Markenamt einen Antrag zu stellen, um eine Frist von zwei Monaten gewährt zu bekommen. Auf gemeinsamen Antrag hin kann diese Frist bei Bedarf auch verlängert werden.

Bei deutschen Marken kann Widerspruch erst nach Eintragung der Marke erhoben werden. Bei europäischen Marken hingegen ist ein Widerspruch schon gegen eine Anmeldung einer Marke möglich.

Zu einer Löschung einer Marke kann es auch als Folge einer Klage vor den Zivilgerichten kommen.

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Was sind markenrechtliche Abmahnungen?

Inhaber von Marken, die ihre Marke verletzt sehen, können eine Abmahnung gegenüber jemandem aussprechen, der ein verwechslungsfähiges Zeichen zu geschäftlichen Zwecken benutzt. Mit der Abmahnung soll also die Marke verteidigt werden. Häufig werden die Abmahnungen durch einen Anwalt des Markeninhabers ausgesprochen. Kern einer markenrechtlichen Abmahnung ist die Aufforderung, die gerügte Benutzung künftig zu unterlassen.

Ob eine Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist, lässt sich nur anhand des konkreten Falls beurteilen. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Jedenfalls sollte der Abgemahnte jede Abmahnung ernst nehmen. Reagiert er nicht oder nicht innerhalb der in der Abmahnung benannten Frist, droht meist ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Das bedeutet, dass der Abmahnende gerichtliche Schritte einleitet und das Gericht um Eilrechtsschutz bittet, um dem Abgemahnten die Benutzung des fraglichen Zeichens sehr schnell untersagen zu lassen. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, fallen bei einer berechtigten Abmahnung die Kosten um ein Vielfaches höher aus, als wenn man angemessen auf die Abmahnung reagiert hätte.

Bei einer Abmahnung erhält der Abgemahnte die Möglichkeit, durch Abgabe einer so genannten Unterlassungserklärung die Angelegenheit schnell zu beenden. In der Unterlassungserklärung verspricht der Abgemahnte, das gerügte Verhalten künftig zu unterlassen und eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls es doch zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Das Versprechen, eine Vertragsstrafe im Wiederholungsfall zu bezahlen, ist essentieller Bestandteil einer Unterlassungserklärung. Fehlt dieses, wird davon ausgegangen, dass das Unterlassungsversprechen nicht ernsthaft ist. Die Situation ist also ähnlich wie die, dass gar keine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Ist die Abmahnung berechtigt, d. h. es liegt tatsächlich eine Markenverletzung vor, sollte eine Unterlassungserklärung im Regelfall abgegeben werden. Daneben ist natürlich das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen.

Bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung sollte anwaltlicher Rat hinzugezogen werden. Typischerweise liegen Abmahnungen vorformulierte Unterlassungserklärungen bei, die aber mitunter zu weit gehen.

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird in Abmahnungen im Regelfall die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung, Auskunft über den Umfang der beanstandeten Nutzung und Schadensersatz gefordert.

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Wie teuer kann eine markenrechtliche Abmahnung werden?

Bei einer berechtigten Abmahnung, also wenn tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, müssen Sie als Rechtsverletzer die Kosten der Abmahnung tragen. Die Anwaltskosten hierfür berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Im Kennzeichenrecht sind die Gegenstandwerte regelmäßig recht hoch, zum Beispiel 50.000,– EUR und mehr. Bei einem Gegenstandswert von „nur“ 50.000,– EUR betragen die Anwaltskosten schon knapp 1.700,– EUR netto. Hinzu kommt oftmals, dass der Abmahnende Schadensersatz von dem Abgemahnten für die Markenrechtsverletzung fordert.

Eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche nach älteren Kennzeichenrechten, die vor Beginn der Benutzung des Zeichens durchgeführt wird, reduziert das Kollisionsrisiko und kann dadurch bares Geld sparen. Unternehmer unterschätzen die Kollisionsrisiken oftmals. Im gewerblichen Rechtsschutz herrscht ein strenger Sorgfaltsmaßstab. Man kann später daher nicht argumentieren, man habe die ältere Marke nicht gekannt.

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Bin ich sicher vor einer markenrechtlichen Abmahnung, wenn die Widerspruchsfrist für meine neue Marke abgelaufen ist?

Nein. Das Widerspruchsverfahren ist nur ein amtliches Verfahren beim jeweiligen Markenamt. Wenn der Inhaber eines älteren Rechts die Widerspruchsfrist versäumt hat, bedeutet dies nur, dass kein Widerspruch mehr möglich ist. Ohne zeitliche Einschränkung kann der Inhaber eines älteren Rechts eine Abmahnung aussprechen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleiten.

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Was bedeutet Verwechslungsgefahr?

Die Verwechslungsgefahr ist ein zentraler Aspekt im Markenrecht. Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das angesprochene Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Für die Verwechslungsgefahr ist u. a. relevant, wie ähnlich die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen und wie ähnlich die sich gegenüberstehenden Zeichen sind. Eine Zeichenähnlichkeit kann (schrift-)bildlich, klanglich oder begrifflich vorliegen. Wenn Ähnlichkeit hinsichtlich einer dieser drei Aspekte zu bejahen ist, sind die Zeichen ähnlich. Dabei ist immer auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Allgemein lässt sich sagen, dass der Grad der Zeichenähnlichkeit umso höher ist, je mehr Gemeinsamkeiten zwischen den Zeichen bestehen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist schwierig, insbesondere für Laien, da hier verschiedene Aspekte ineinandergreifen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht. Je höher beispielsweise die Zeichenähnlichkeit ist, desto mehr Abstand müssen grundsätzlich die beiderseitigen Waren bzw. Dienstleistungen einhalten. Andererseits scheidet Verwechslungsgefahr selbst bei Zeichenidentität dann aus, wenn die damit gekennzeichneten Produkte sehr unterschiedlich sind, zum Beispiel Backwaren einerseits und Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte andererseits. In einem solchen Fall geht das angesprochene Publikum nicht davon aus, dass ein Bäcker nebenbei noch eine Kindertagesstätte betreibt.

Besteht Verwechslungsgefahr, kann der Inhaber einer älteren Marke gegen neue, angemeldete bzw. eingetragene Marken innerhalb bestimmter Fristen Widerspruch beim Markenamt erheben. Außerdem droht eine markenrechtliche Abmahnung, was schnell recht teuer werden kann.

Um die Risiken zu verringern, sollte daher eine professionelle Markenrecherche durchgeführt werden, bevor man eine bestimmte Bezeichnung als Produktnamen verwendet oder eine eigene Marke anmeldet.

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Muss ich eine Marke anmelden?

Nein, Sie können eine Produktbezeichnung auch dann verwenden, wenn Sie keine eingetragene Marke haben. Es empfiehlt sich aber sehr, die Produktbezeichnung als Marke schützen zu lassen, um eine bessere Rechtsposition gegenüber Wettbewerbern zu haben, die ein ähnliches Zeichen verwenden könnten. Ohne eingetragene Marke können Trittbrettfahrer Ihr Zeichen ebenfalls nutzen und auf diese Art und Weise von Ihren Marketingbemühungen profitieren.

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Kann ich ältere Markenrechte auch dann verletzen, wenn ich selbst keine Marke anmelden?

Ja, das ist möglich. Das Markengesetz untersagt die Benutzung verwechslungsfähig ähnlicher Zeichen. Wenn Sie Ihre Produkte mit einem verwechslungsfähig ähnlichen Zeichen versehen und die Produkte damit vertreiben, benutzen Sie das Zeichen. Es ist unerheblich, ob Sie daneben eine eigene Marke angemeldet haben.

Um die Risiken zu verringern, sollte daher eine professionelle Markenrecherche durchgeführt werden, bevor man eine bestimmte Bezeichnung als Produktnamen verwendet.

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Kann ich eine Marke eintragen lassen auf Vorrat?

Ja, eine Marke muss nicht sofort benutzt werden. Sie können also frühzeitig vor dem Beginn des Vertriebs Ihres Produkts eine Marke eintragen lassen. Sie haben dann fünf Jahre Zeit, die Marke in der eingetragenen Form auch tatsächlich zu benutzen. Das nennt sich Benutzungsschonfrist. Erst nach Ablauf von fünf Jahren können Dritte Ihre Marke wegen Nichtbenutzung angreifen.

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Soll ich den Namen meines Unternehmens als Marke schützen lassen?

Häufig ist das sinnvoll. Gerade wenn Sie in Ihrem Unternehmen Dienstleistungen anbieten möchten, assoziieren Kunden häufig Qualitätsvorstellungen mit dem Namen des Unternehmens.

Eine Eintragung in das Handelsregister, zum Beispiel Eintragung einer GmbH, bietet oftmals nicht denselben Schutz wie die Eintragung einer Marke. Wenn Sie nur regional tätig sind, kann es sein, dass der Schutz des Firmennamens auch nur regional wirkt. Demgegenüber erreichen Sie mit einer Marke immer den Schutz des gesamten Territoriums, bei einer deutschen Marke also Schutz im gesamten Bundesgebiet.

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Abmahnung Burberry Limited

Burberry
Unserer Kanzlei wurde heute eine markenrechtliche Abmahnung der Burberry Limited aus London, Großbritannien zur Prüfung vorgelegt. Die CBH Rechtsanwälte – Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner – aus Hamburg machen in der Abmahnung für die Burberry Limited Markenrechtsverletzungen an dem berühmten „Burberry-Check“ geltend. Was wird in der Abmahnung der Burberry Limited vorgeworfen? Laut den CBH Rechtsanwälten […]

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