LG Köln Störerhaftung beim Filesharing von 964 Musiktiteln 400.000 EUR
Der Inhaber eines Internetzugangs hafte als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die von Familienangehörigen über diesen Zugang begangen werden. Die Haftung könne durch Ergreifung wirksamer Maßnahmen verhindert werden, wozu es nicht ausreiche Kindern zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software herunterzuladen. Beim Upload von mehr als 20 Titeln hat das Gericht einen Streitwert von 100.000 EUR pro Rechteinhaberin angenommen (28 O 889/08).
Fall
Abgemahnt wurde von 4 Rechteinhaberinen der Upload von 964 Musikstücken als MP3 Dateien in Online-Tauschbörsen.
Im Haushalt der abgemahnten Anschlussinhaberin lebten neben dem Ehemann deren Kinder. Jedenfalls die älteren Kinder hatten Zugriff auf den Computer und den Internetzugang. Die Abgemahnte führt an, den Kindern die Nutzung von Filesharing-Software untersagt zu haben. Auch ein eigenes Benutzerkonto für die Kinder wurde eingerichtet und eine Firewall war installiert. Auf die Abmahnung hin gab die Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nicht die Kosten der Abmahnung. Diese wurden von den Rechteinhaberinen auf der Basis eines Streitwertes von insgesamt 400.000 EUR berechnet und belief sich auf 5.832,40 EUR.
Die Rechteinhaberinen machen Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten geltend.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage statt. Die Anschlussinhaberin haftet als Störerin. Der Streitwert ist angemessen mit 400.000,00 EUR zu bemessen, sodass die Abmahnkosten in Höhe von 5.832,40 EUR zu bezahlen sind.
Das Gericht stützt den Anspruch auf §§ 683 S. 1, 670 BGB, da es dem mutmaßlichen Willen des Störers entspricht, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten.
Da die Rechtsverletzungen unstreitig vom Anschluss der Abgemahnten erfolgten, haftet diese als Störerin. Das Gericht stellt fest, dass aufgrund des eigenen Vortrags der Abgemahnten die Rechteverletzungen über den Computer bzw. deren Internetzugang begangen wurden. Entweder vom Ehemann oder den Kindern. Weiterhin ging das Gericht davon aus, dass die Abgemahnte Prüfungspflichten verletzte und Kontrollmaßnahmen unterließ, die zu beachten ihr zumutbar war. Alleine ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, war nicht ausreichend. Vielmehr hätte ein bestimmter Modem genutzt werden können, das Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingerichtet werden können, oder aber auch die Installierung einer geeigneten „firewall“ zur Verhinderung von Downloads vom Computer der Abgemahnten vorgenommen werden können.
Zum Vortrag der Abgemahnten, eine „firewal“ sei intalliert worden, merkt das Gericht zum einen an, dass er verspätet war. Zum anderen sah das Gericht diesen Vortrag nicht als ausreichend an, die Haftung auszuschließen. Aus dem Vortrag war nicht ersichtlich, dass die Benutzerkonten mit eingeschränkten Rechten eingerichtet wurden oder die Firewall auch die Downloadvorgänge hätte verhindern können.
Nach Auffassung des Gerichts war hier der Streitwert ist ohne weiteres mit 400.000 EUR (100.000,00 EUR je Verletztem bei jeweils mehr als 20 Titeln) zu berechnen.
Fazit
Das Gericht spricht eine Absage der Entlastung des Anschlussinhabers mittels Berufung auf erfolgte Belehrung aus. Diese Maßnahme ist nicht effektiv genug, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Beim restlichen Vortrag sind Ungenauigkeiten aufgetreten, sodass die Abgemahnte nicht entlastet werden konnte. Gerade dies zeigt, wie sehr es beim Filesharing auf Feinheiten ankommt.