LG Hamburg Filesharing Störerhaftung des Betreibers eines Internet-Cafés Upload eines Filmes Streitwert 10.000 EUR
Auch ein Betreiber eines Internet-Cafés haftet als Störer für die von seinem Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen (LG Hamburg, Az. 310 O 433/10). Diesem sind als Inhaber des Internetanschlusses auch Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. Der Streitwert für den Upload eines Filmes wurde auf 10.000 EUR festgelegt.
Fall
Gegenstand des Verfahrens war das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Filmes durch ein Filesharing-System im Internet. Der Download wurde über den Anschluss eines Internet-Cafés ermöglicht.
Das Unternehmen mahnte ab und forderte erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daraufhin leitete es das einstweilige Verfahren ein.
Entscheidung
Das Gericht gab dem Antrag statt.
Den Betreiber des Internet-Cafés verpflichtete es zu unterlassen, den Film „T… E…“ auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen. Es nahm die verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung an. Es führte dazu aus, dass die Haftung anzunehmen ist, selbst wenn die Rechtsverletzung durch einen Kunden des Cafés begangen wurde. Wird der Internetzugang an Dritte überlassen, berge dies die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Anschlussinhaber seien Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern, insbesondere könnten die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden.
Fazit
Diese Entscheidung sollte die Betreiber von Internet-Cafés dazu veranlassen, die Sicherungsmaßnahmen ihrer Anschlüsse zu prüfen.
Hier können Sie die Entscheidung im Volltext lesen.