LG Hamburg Filesharing eines Computerprogramms Streitwert 20.000 Euro
Das Langerich Hamburg (308 O 246/10) schätzte den Streitwert beim Filesharing eines voll funktionsfähigen und zu 100 Prozent vollständigen Computerspieles auf 20.000 Euro.
Fall
Abgemahnt wurde wegen widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels durch ein Filesharingsystem im Internet. Angeboten wurde eine voll funktionsfähige und vollständige Version eines Computerspiels. Die urheberrechtsverletzende Handlung nahm der minderjährige Sohn der Abgemahnten vor.
Da die Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, leitete die Rechteinhaberin einstweilen das gerichtliche Verfahren ein.
Entscheidung
Das Gericht gab dem Antrag statt und verbot der Abgemahnten das Computerspiel in Tauschbörsen zum Download anzubieten. Den Streitwert setzte das Gericht hierbei auf 20.000 Euro fest.
Obwohl die Abgemahnte nicht selbst, sondern ich minderjähriger Sohn, an der Tauschbörse teilnahm, wurde sie als Störerin in Haftung genommen. Das Gericht war der Überzeugung, dass die Anschlussinhaberin über die Pflicht zur Unterlassung von Urheberrechtsverstößen nicht hinreichend belehrt und die Einhaltung nicht kontrolliert hat. Da sie die Nutzung ihres Anschlusses einem Dritten überließ, war sie hierzu aber verpflichtet. Diese Pflicht oblag ihr nach den Ausführungen des Gerichts umso mehr, als dass sie die Nutzung einem Minderjährigen überließ.
Fazit
Der Anschlussinhaber steht für die Rechtsverletzungen über seinen Anschluss ein. Ob diese durch unbekannte Dritte oder Familienangehörige begangen werden, spielt keine Rolle. Nur bei letzteren besteht allerdings für den Anschlussinhaber die Möglichkeit, sich durch ausreichende Instruktionen und Kontrollen zu entlasten. Wegen fehlender gerichtlicher Begründung ist nur zu vermuten, dass der hohe Streitwert darauf beruht, dass ein vollständiges und voll funktionsfähiges Computerspiel angeboten wurde. In einem ähnlichen Fall setzte das LG Hamburg schon zuvor auch einen Streitwert von 20.000 Euro fest (308 O 34/10). Die Entscheidung zeigt zum einen, dass die Risiken einer Filesharing-Abmahnung im Detail stecken und einzelfallabhängig beurteilt werden müssen. Zum anderen wird auch bestätigt, dass die Abgabe einer wenn auch modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung nötig ist, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.