LG Hamburg Filesharing eines Albums Streitwert 25.000 EUR
Der Gegenstandswert für ein Album wird abweichend von der vorigen Einschätzung der Rechteinhaberin regelmäßig auf € 25.000,-begrenzt (308 O 439/09).
Abgemahnt wurde ein Verstoß gegen Urheberrechte durch das öffentliche Zugänglichmachen eines Albums. Das Gericht sah einen Streitwert von 25.000 EUR als angemessen an. Wegen fehlenden Erfolgsaussichten wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Rechteinhaberin auferlegt.
Der Beschluss:
Landgericht HAMBURG
ÖFFENTLICHE SITZUNG
DATUM: 9.9.2009
In dem Rechtsstreit
Antragsgegnervertreter überreicht Schriftsatz vom 8.9.09 für Gericht und Gegner.
Antragstellerinvertreter überreicht Schriftsatz vom 8.9.09 für Gericht und Gegner.
Die Verhandlung wird unterbrochen, damit die Parteien sich von dem jeweiligen schriftsätzlichen Vortrag der Gegenseite Kenntnis verschaffen können.
Die Verhandlung wird fortgesetzt.
Beschlossen und verkündet:
Dem Antragsgegner wird für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von RA Becker bewilligt.
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Die Kammer gibt zu erkennen, dass nach ihrer Auffassung aufgrund der Ausführungen des Antragsgegners der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg haben kann. Das wird erläutert.
Antragstellervertreter erklärt:
Ich bin zwar anderer Auffassung, nehme gleichwohl in Anbetracht der klaren Aussagen der Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Die Rücknahmeerklärung wird vorgespielt und genehmigt.
Antragsgegnervertreter stellt Kostenantrag.
Beschlossen und verkündet:
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von € 25.000,-.
Antragsgegnerseite wird erläutert, dass die Kammer in vergleichbaren Fällen auch bei Erlass von einstweiligen Verfügungen den Gegenstandswert für ein Album abweichend von der vorigen Einschätzung der Antragstellerin regelmäßig auf 25.000,00 EUR begrenzt.
Nach Diktat genehmigt
Rachow