LG Düsseldorf veröffentlichte Nachrichten tatsächlichen Inhalts können unbeschränkt vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden
Nachrichten kommt urheberrechtlicher Schutz nur zu, wenn in ihnen Gedanken eigenschöpferisch dargestellt werden, oder wenn die Form und Art der Informationssammlung besonders geistvoll dargeboten wird. Da die Nachrichten im hier zugrunde liegenden Fall diese Kriterien nicht erfüllten, kam ihnen kein Urheberrechtsschutz zu (Urteil vom 25. 4. 2007 – 12 O 194/06).
Fall
Ein Wirtschaftsunternehmen streitete mit seinen Kunden um Urheberschutz bei Verbreitung von Nachrichtentexten. Das Unternehmen mahne die Kunden wegen Veröffentlichung seiner Nachrichten ab, die teils identisch, teils leicht verändert von den Kunden übernommen und veröffentlicht wurden.
Mit der Klage verlangte das Unternehmen Zahlung der nicht anrechenbaren Abmahnungskosten sowie Schadenersatz und die Unterlassung der Nachrichtenveröffentlichungen. Durch die nicht lizenzierten Übernahmen und Onlineveröffentlichung der aufwändig recherchierten und redaktionell aufgearbeiteten Nachrichtenartikel des Unternehmens hätten die Kunden dessen urheberrechtliche Verwertungsrechte verletzt.
Entscheidung
Das Gericht hielt die Klage für sachlich nicht gerechtfertigt und wies sie ab.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Unternehmen nicht zu, da den streitigen Nachrichten kein urheberrechtlicher Schutz zukomme. Die vom Unternehmen veröffentlichten Nachrichten können unbeschränkt vervielfältigt und verbreitet werden.
Ein Urheberrechtsschutz komme den Nachrichten nicht zu, wenn in ihnen keine schöpferische Leistung, keine persönlich-geistige Schöpfung liege. Nach Auffassung des Gerichts gäben die Sprachwerke des Unternehmens nur tatsächliche Geschehnisse wieder und seien in ihrer Darstellung durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeit vorgegeben und seien nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung.
Zum Teil wurden auch nur kurze Textpassagen übernommen die die Anforderungen an eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer sprachlichen Gestaltung nicht erfüllen.
Fazit
Das Urhebergesetz gewährt Schutz nur Werken, die das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung sind. Werden lediglich tatsächliche Ereignisse widergegeben, ohne ihnen durch eine eigene geistige Gestaltung eine besondere Prägung zu geben, bleibt ihnen der Schutz versagt.