Das LAG Köln legt EuGH Fragen zum deutschen Befristungsrecht vor
Das Landesarbeitsgericht Köln ist sich nicht ganz sicher, ob das deutsche Befristungsrecht in allen Teilen mit europäischem Recht vereinbar ist. Mit Beschluss vom 13.04.2010 hat es dem Europäischen Gerichtshof daher eine Reihe von Fragen zur Auslegung von § 5 Nr. 1 der europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vorgelegt.Hauptsächlich geht es nach Mitteilung des Gerichts vom 27.05.2010 um die Zulässigkeit von Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst (Az.: 7 Sa 1224/09).
Die Frage hat jedoch Bedeutung für eine Vielzahl von Arbeitnehmern.Der Vorlagebeschluss betrifft insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, so das LAG. Öffentliche Arbeitgeber dürfen danach Arbeitnehmer befristet beschäftigen, wenn diese aus Haushaltmitteln vergütet werden, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Das LAG hinterfragt zudem die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Gesetz. Die Antworten des EuGH könnten Bedeutung für eine Vielzahl befristet beschäftigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und darüber hinaus auch generell Auswirkungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge haben, betonen die Richter.