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BGH: Verjährung Filesharing erst nach 10 Jahren

Urteil

Der BGH hat entschieden, dass die Verjährung in Filesharing Fällen erst nach 10 Jahren eintritt. Die Verjährung in Filesharing Fällen erst nach 10 Jahren betrifft allerdings nur den Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens, nicht aber den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Verjährung in Bezug auf den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) tritt nach wie vor in 3 Jahren ein.

Die Entscheidung des BGH – „Everytime we touch“

Mit Urteil vom 12.05.2016, Az.: I ZR 48/15 – „Everytime we touch“ hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass zumindest der Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens gemäß § 102 Abs.2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB erst in 10 Jahren von seiner Entstehung an verjährt. Wörtlich führt der BGH aus:

„Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt nach § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.“

Der Bundesgerichtshof stützt sich bei der Verjährung in 10 Jahren auf bereicherungsrechtliche Vorschriften:

„Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist.

Der bereicherungsrechtliche Anspruch setzt voraus, dass der Beklagten „etwas“ erlangt hat. Das sei hier, so der Bundesgerichtshof, das Recht, den Titel „Everytime we touch“ in einer Tauschbörse Dritten zum Download anzubieten.

Verjährung nach 10 Jahren betrifft nur den Lizenzschaden

Ganz klar betrifft die Verjährung von 10 Jahren in Filesharing Fällen nur den Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens, nicht aber die Rechtsanwaltskosten. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verjähren nach wie vor schon in drei Jahren, beginnend mit Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Insofern ist schon nach Ablauf der 3 järhigen Verjährungsfrist etwas gewonnen – aber eben nicht alles.

Die Konsequenz: Verjährung Filesharing erst in 10 Jahren

Die Konsequenzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind nicht zu unterschätzen. Seit 2007 wurden Millionen von Filesharing Abmahnungen in der Republik versendet. Als eine der aktives Rechtsanwaltskanzleien haben sich dabei die Rechtsanwälte Waldorf Frommer erwiesen, die jährlich Abmahnungen im sechsstelligen Bereich versenden – auch heute noch. Viele Betroffene, die sich aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist längst in Sicherheit wähnten, müssen von nun an weiter befürchten, gerichtlich auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden – und das zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs.1 BGB. Allein die zu zahlenden Zinsen bedeuten bei einem Verjährungszeitraum von 10 Jahren fast eine Verdoppelung des Schadensersatzbetrages.

Nachdem der BGH an anderer Stelle klargestellt hatte, dass – im Falle des Downloads eines Musikalbums mit 15 Titeln – eine Schadensersatzbetrag in Höhe von 200,00 EUR PRO TITEL angemessen sei, können Schadensersatzbeträge schnell einige Tausend Euro erreichen und sich durch den Zinsanspruch dann noch einmal verdoppeln.

Trotz 10 jähriger Verjährung: Schadensersatz nur vom Täter

Im Gegensatz zu den unstreitig schon nach 3 Jahren verjährenden Rechtsanwaltskosten, die sowohl vom „Täter“, als auch vom sog. „Störer“ verlangt werden können, besteht der Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens ausschließlich gegen den „Täter“, also gegen denjenigen, der tatsächlich selbst für den Upload des jeweils betroffenen Werkes verantwortlich ist. Unabhängig von der Verjährung in Filesharing Fällen erst in 10 Jahren ist also nach wie vor so, dass derjenige, der die Vermutung seiner eigenen Täterschaft plausibel wiederlegen kann, nicht auf Zahlung von Schadensersatz haftet. Die Maßstäbe bleiben also die Gleichen.

Wer nach Eintritt der „alten“ Verjährung von 3 Jahren noch weiter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, sollte also nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bestehen in diverse Konstellationen gute Chancen, die Schadensersatzforderungen abzuwehren. In nahezu jeder Konstellation lassen sich die geforderten Beträge aber deutlich reduzieren.

Fazit

Schon jetzt stützen sich einige Kanzleien auf die Verjährung in 10 Jahren und fordern weiterhin Schadnesersatz. Das betrifft insbesondere die Rechtsanwälte Waldor Frommer, die in letzten 10 Jahren Tausende Fälle angesammelt haben sollten, in denen die jweils betroffenen Anschlussinhaber keinen Cent Schadnesersatz bezahlt haben – wohl auch oft in der Hoffnung, man würde binnen der nächsten 3 Jahre schon nicht verklagt werden. Diese Hoffnung muss sicher nun begraben werden. Wir rechnen damit, dass eine Vielzahlt alter Abmahnkanzleien nunmehr ihre (teilverjährten) Altfälle ausgraben und weiter ihre alten Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschäden geltend machen werden.

Nach wie vor sind die jeweils betroffenen Anschlussinhaber aber nciht schutzlos. ob der jweils betroffene Anschlussinhaber wirklich als Täter aus Zahlung von LIzenzschäden haftet, bleibt einer prüfung des Einzelfalls vorbehalten. IN längst nicht jeder Konstellation besteht tatsächlich eine Haftung – unabhängig von der Frage der Verjährung. Auch die Frage der Verwirkung kann nach jahrelangem Stillstand mit einiger Berechung gestellt werden.

Unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht haben sich auf Filesharingfälle spezialisiert. Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen der 10 jöhrigen Verjährung , aber auch zu allen anderen Fragen in Filesharingfällen. Nutzen Sie unverbindlich unsere garantniert kostenfrei Ersteinschätzung unter 030 / 323 015 90.

Wir freuen uns auf Sie.

 

 

Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Autor: Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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