BGH: Handy-Sperrung bei geringen Zahlungsrückständen unwirksam, BGH III ZR 35/10
Der Bundesgerichtshof hat in anlässlich einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen den Mobilfunkanbieter E-Plus über die Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln zu entscheiden. Um die folgenden von E-Plus verwendete Klauseln ging es:
- „Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.“
- „Nach Verlust der c. Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahÂlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei c. angeÂfallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen c. den Zugang vermittelt.“
- „Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann c. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.“
Der Bundesgerichtshof verneinte in seiner Entscheidung vom 17.02.2011, BGH III ZR 35/10 einen Unterlassungsanspruch gegen E-Plus bezüglich der ersten beiden Klauseln, weil der Kunde hierbei nicht unangemessen benachteiligt werden.
Bezüglich der dritten Klausel gab der Bundesgerichtshof der Klägerin Recht. Eine Regelung, die bei weiter laufender Grundgebühr die vollständige Sperrung des Telefonanschlusses ohne Androhung möglich macht, sobald der KunÂde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 15,50 € in Verzug geraten sei, benachteilige ihn unangemessen. „Dies gelte selbst dann, wenn der durchÂschnittliche monatliche Umsatz der Beklagten aus Mobilfunklaufzeitverträgen mit Privatkunden bei ca. 15 € im Monat ohne Mehrwertsteuer liegen sollte. Für den Festnetzbereich ergebe sich aus § 45k Abs. 2 TKG, dass die Durchführung einer Sperre wegen Zahlungsverzugs nur bei einem rückständigen Betrag von 75 € möglich sei. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser Betrag im MobilfunkbeÂreich auf wenig mehr als 1/5 reduziert werden dürfe.“