AG Böblingen zum Anspruch auf Schadensersatz bei verbaler Beleidigung einer Polizistin, Az.: 3 C 1899/06
Das Amtsgericht Böblingen hat mit Urteil vom 16.11.2006 (Az.: 3 C 1899/06) entschieden, dass wiederholte, verbal besonders vulgäre und ordinäre Beleidigungen einer jungen Polizisten während einer Festnahme einer körperlichen Beleidigung beispielsweise durch Anspucken gleichstehen. Das Gericht bejahte hier einen Schadensersatzanspruch gemäß der §§ 823 Abs.2 BGB iVm. § 185 StGB in Höhe von 300,00 EUR aufgrund der Verletzung des allgemeinen Perönlichkeitsrechts.