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Abmahnung Filesharing

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte sind rar geworden. Aber es gibt sie noch. Nach wie vor versenden die Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg Abmahnungen wegen der „Unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen (Filesharing)“. Ganz überwiegend werden die Abmahnungen im Auftrag der Universal Music GmbH ausgesprochen. Die Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte sind im Vergleich zu anderen Abmahnungen – beispielsweise zu Waldorf Frommer Abmahnungen – besonderen kostspielig: 2.500,00 € für ein einziges Musikalbum sollen betroffene Anschlussinhaber als „Vergleich“ bezahlen. Und das soll laut den Rasch Rechtsanwälten schon entgegenkommend sein, weil sich die eigentlichen Forderungen auf mehr als 5.000,00 € belaufen würden. Unser ganz klarer Rat an dieser Stelle:

Nicht zahlen und nichts unterschreiben

So wie die Rasch Rechtsanwälte zu den Abmahnkanzleien der ersten Stunde gehören, gehört unsere Kanzlei zu den Verteidigern der ersten Stunde. Seit gut einem Jahrzehnt kämpfen wir für unsere Mandanten gegen die Abmahnindustrie. In diesen zehn Jahren haben wir über 18.000 Filesharing-Abmahnungen bearbeitet und unzählige Prozesse in der ganzen Republik geführt. In vielen Fällen konnten wir die horrenden Zahlungen gänzlich verhindern oder zumindest deutlich reduzieren – je nach Konstellation.

Wenn Sie eine seriöse Verteidigung gegen Ihre Rasch Abmahnung suchen, die ohne marktschreierisches Getöse aber dafür mit fachanwaltlicher Kompetenz und einem reichen Erfahrungsschatz die in Ihrem individuellen Fall beste Verteidigungsstrategie ausarbeitet, sind Sie bei uns richtig.

Warum Sievers & Kollegen?

  • Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
  • Erfahrungen aus über 18.000 Filesharing-Fällen
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    Abmahnungen Rasch Rechtsanwälte – was tun?

    Zunächst einmal Ruhe bewahren. Nicht zahlen und nichts unterschreiben. Bewahren Sie einen kühlen Kopf und machen Sie sich erst einmal klar, was in den Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte tatsächlich verlangt wird. Das sind im Wesentlichen zwei Dingen:

    • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
    • Zahlung eines Vergleich-Betrages in Höhe von 2.500,00 €

    Es gibt unterschiedlichste Möglichkeiten, auf diese Forderungen zu reagieren: Von ignorieren über die bloße Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bis hin zu einem wirklichen Vergleich, mit dem alle Ansprüche endgültig erledigt sind, ist alles denkbar. Welcher Weg in Ihrem Fall am Besten ist, lässt sich oft schon in einem ersten Gespräch klären. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung vorab per E-Mail oder Fax und rufen Sie uns an. Die Ersteinschätzung ist bei uns garantiert kostenlos.

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    Abmahnung von Rasch ignorieren?

    Die Abmahnungen von Rasch zu ignorieren, ist sicher einer unklugsten Entscheidungen. Es mag sein, dass nicht in jedem Abmahnfall zur Klage kommt – aber wenn doch, ist der Schaden groß.

    Allein der von den Rasch Rechtsanwälten geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat einen Streitwert von 50.000 €. Hinzukommt der Schadensersatzanspruch, den Rasch mit 200 – 300 EUR PRO TITEL beziffert. Bei Streitwerten über 50.000 € kann ein verlorener Prozess allein Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.000 € auslösen – ohne etwaige Reisekosten. Hinzu kommen Gerichtskosten in Höhe 1.998 €. Und schließlich noch der Schadensersatzbetrag selbst, in Höhe von 2.400-3.600 EUR.

    Wer eine Abmahnung von Rasch ignoriert und verklagt wird, zahlt – wenn er den Prozess verliert – deutlich über 10.000 €

    Darüber muss man sich im Klaren sein. Man kann die Abmahnungen von Rasch ignorieren und auf Risiko setzen – allerdings muss man auch die Folgen ertragen können. Wir können aus unserer langjährigen Erfahrung sagen, dass die Rasch Rechtsanwälte klagen; Vielleicht nicht in jedem Fall, aber oft. Gerade jetzt, wo die Abmahntätigkeit von Rasch stark abgenommen hat, ist das Risiko, dass die paar Fälle, die Rasch noch hat, auch tatsächlich durchgeklagt werden, hoch. Wir können daher nur davon abraten, eine Rasch Abmahnung zu ignorieren.

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    Hilfe durch ein Abmahnung-Rasch-Forum?

    Viele, die zum ersten Mal eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, suchen Hilfe im Internet und wühlen sich stundenlang durch Foren. Es gibt spezielle Foren zum Thema „Abmahnung Rasch“. Was dort zu lesen ist, blendet die Rechts-Wirklichkeit weitestgehend aus. Von „Ich-habs-einfach-in-den-Papierkorb-geworfen“ bis zu „Ich-habs-gezahlt- hab-ja-eh-keine-Chance“ ist dort alles zu lesen.

    Wie oben ausgeführt: Im schlechtesten Fall kann eine Abmahnung von Rasch Kosten in Höhe von über 10.000 € verursachen. Für die meisten Menschen ist das ein Betrag, der nicht aus der Portokasse bezahlt wird. Wir können nur dringend raten, sich nicht auf sog. „Erfahrungsberichte“ in irgendeinem Rasch Forum zu verlassen, sondern Rat einer kundigen Fachanwaltskanzlei zu suchen. Im Ergebnis wird das allemal billiger sein.

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    Abmahnung Rasch: Vergleich?

    Eine Möglichkeit auf die Abmahnungen von Rasch zu reagieren ist, einen Vergleich mit den Rechtsanwälten Rasch zu schließen. Den Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte liegt ein „Vergleich“ bei. Dieser sollte aber auf keinen Fall unterschrieben werden.

    Bei Abmahnungen von Rasch sollte – wie bei allen anderen Filesharingfällen auch – ein Vergleich nur dann geschlossen werden, wenn der Anschlussinhaber überhaupt für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung haftet. Und das ist längst nicht immer der Fall. Der Anschlussinhaber haftet nur dann auf Unterlassung und Zahlung, wenn er der „Täter“ der Urheberrechtsverletzung ist oder als sog. „Störer“ für die Rechtsverletzung durch Dritte haftet, wobei der Störer auch schon nur eingeschränkt haftet.

    Über einen Vergleich kann also letztlich nur der Anschlussinhaber nachdenken, der selbst Täter ist. Aber selbst in diesen denkbar schlechten Konstellationen (Anschlussinhaber hat selbst geladen) kann in den meisten Fällen noch ein Vergleich mit den Rechtsanwälten Rasch geschlossen werden, der eine (deutlich) geringere Zahlung als 2.500 EUR vorsieht. Auch in diesen Fällen lohnt es sich einen erfahrenen Rechtsbeistand einzuschalten, weil nur dieser erklären kann, warum der Betrag in dem jeweiligen Fall weiter herabzusetzen ist. Selbst mit den Kosten Ihres eigenen Rechtsbeistandes werden Sie so am Ende immer noch günstiger fahren, als wenn Sie ungeprüft den den Abmahnungen von Rasch beiliegenden „Vergleich“ unterzeichnen. Von den Folgen der Unterzeichnung einer lebenslänglich bindenden Unterlassungserklärung ganz zu schweigen.

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    Strafbewehrte Unterlassungserklärung Rasch

    Den Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte liegt eine vorformulierten „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ bei.

    Nicht die beiliegende Unterlassungserklärung unterzeichnen!

    Mit der den Rasch Abmahnungen beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung versprechen Sie mehr, als Sie müssen. Das gibt Rasch auch unverhohlen zu. Wörtlich heißt es dazu in den Abmahnungen:

    „Dem vorliegenden Schreiben ist der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beigefügt. Diese Erklärung […] geht insoweit über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus…“.

    Konkret geht es darum, dass die von den Rasch Rechtsanwälten vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beiden denkbaren Haftungsalternativen erfasst – also sowohl die Täterhaftung, als auch die Störerhaftung. Keiner kann aber beiden sein. Entweder man ist Täter oder Störer – oder haftet eben gar nicht.

    Eine Unterlassungserklärung bindet lebenslänglich. Im Falle des zukünftigen Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen werden sog. „Vertragsstrafen“ fällig. Diese liegen in aller Regel bei nicht unter 5.100 EUR. Es ist daher im Interesse eines jeden Abgemahnten, mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung nur das absolute Minimum zu versprechen und nichts, was „über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus“ geht.

    Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass nur der Täter auf Schadensersatz haftet, nicht aber der Störer. Der Störer haftet nur auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die aber – für die außergerichtliche Tätigkeit – im Zuge des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 auf einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000 EUR begrenz wurden, so dass der Störer lediglich auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 124,00 EUR haftet – nicht auf 2.500 EUR, wie die Rasch Rechtsanwälte großzügig als „Vergleich“ anbieten.

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    Modifizierte Unterlassungserklärung?

    Wenn eine Haftung als Täter oder Störer nicht ausgeschlossen werden kann, sollte über eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung nachgedacht werden. Diese sollte sich allerdings auf den ganz konkreten, individuellen „Tatbeitrag“ beschränken. Gerade diese notwendige Beschränkung auf den eigenen, individuellen Tatbeitrag erklärt, warum nicht irgendeine „modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet verwendet werden sollte. Sie kann denklogisch keine individuelle Tatkonstellation wiedergeben.

    Gerne sind wir Ihnen beim Abfassen einer auf Ihren individuellen Tatbeitrag – der oft nur im Überlassen des Internetanschlusses zur Mitnutzung besteht – beschränkten Unterlassungserklärung behilflich.

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    Rechtsanwaltskosten / Abmahnkosten in Höhe von 1.531,90 €

    In den Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte wird den Betroffenen auf Seite 5/9 vorgerechnet, dass allein die „durch dieses Abmahnverfahren verursachten Rechtsanwaltskosten“ bei Ansatz einer 1,3 Mittelgebühr zuzüglich Auslagenpauschale 1.531,90 € betragen würden.

    Das ist schlicht falsch.

    Dem Anschlussinhaber soll so suggeriert werden, der vorgeschlagene „Vergleich“ in Höhe von 2.500 € sei günstig, weil ja auch die angeblich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von allein 1.531,90 € noch der Schadensersatz hinzukommt – mit 200 bis 300 € pro Titel (bei 12 Titeln also immerhin noch mal 2.400 – 3.600 €).

    Der Gesetzgeber hat sich das Treiben der Abmahnkanzleien jahrelang tatenlos angesehen, bis er im Oktober 2013 das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ eingeführt hat. Seit dem dürfen Abmahnkanzleien wie Rasch Rechtsanwälte und Waldorf Frommer für die massenhaft versendeten, hoch standardisierten Abmahnschreiben gemäß § 97a III UrhG nur noch einen Gegenstandswert von 1.000 € – nicht mehr 50.000 € in Ansatz bringen.

    Bleibt es bei einem Streitwert von 1.000 EUR sind Rechtsanwaltskosten lediglich i.H.v. 124,00 € – nicht i.H.v. 1.531,90 € erstattungsfähig.

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    Schadensersatz in Höhe von 200 € – 300 € PRO TITEL?

    In den Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte wird ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 200 € bis 300 € pro Titel verlangt. Bei einem Musikalbum mit 12 Titeln errechnet sich so ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 2.400 € bis 3.600 €. Ist das rechtens?

    Leider ja – auch wenn das Musikalbum käuflich für 20,00 € zu erwerben ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 7/14 – Tauschbörse II einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 200 € NICHT beanstandet. Wie der BGH Schadensersatzforderungen in Höhe von 3.600 € rechtspolitisch rechtfertigt, bleibt sein Geheimnis. Die Entscheidung zeigt eine gewisse Realitätsferne. Man stelle sich eine vierköpfige Familie mit einem durchschnittlichen Einkommen vor. Wenn der minderjährige Sprössling einmal einen Fehler gemacht hat und möglicherweise tatsächlich ein Album der Universal Music GmbH heruntergeladen hat, anstatt es legal zu erwerben, kostet das den Anschlussinhaber mit Abmahnkosten knappe 5.000 EUR!! die wenigsten Familien in Deutschland sind in der Lage mal eben solche Beträge zu zahlen. Das Aussitzen von Rasch Abmahnungen kann extrem teuer werden.

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    Abmahnung Rasch: Klage?

    Wir werden in unserer täglichen Praxis immer wieder gefragt, ob denn die Rechtsanwälte Rasch tatsächlich klagen. Die Antwort ist eindeutig:

    JA! RASCH RECHTSANWÄLTE KLAGEN!

    Unsere Kanzlei hat unzählige Verfahren gegen die Rasch Rechtsanwälte geführt, viele davon zu einer Zeit, als die Abmahnkanzleien noch keinerlei „Gegenwind“ hatten und die Gerichte, allen voran die Amts- und Landgerichte in München und Leipzig, Abmahnfälle von Rasch und Waldorf Frommer im Akkord durchgewunken haben.
    Heute ist die Rechtslage oft besser.

    Es gibt zum Beispiel eine Deckelung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000 €. Allerdings gilt eben diese Deckelung auch nur für die außergerichtliche Tätigkeit. Wenn die Rechtsanwälte Rasch gerichtlich tätig sind, gilt die Deckelung nicht; Dann werden vielerorts wieder die alten, astronomischen Streitwert von 50.000 € angesetzt. Insofern ist also weiterhin größte Vorsicht geboten.

    Ein weitere Vorteil für Betroffene ist, dass sich Abmahner wie die Rasch Rechtsanwälte heute nicht ehr das jeweilige Gericht aussuchen dürfen. Vor der Gesetzesänderung im Oktober 2013 galt der sog. „fliegende Gerichtsstand“ auch gegenüber Privatpersonen. Das hatte zur Folge, dass sich die Abmahner ein Gericht in der Republik aussuchen konnten. Es waren dann schnell Gerichts wie das AG München und das AG Leipzig ausgemacht, welche damals wie heute extrem abmahnfreundlich entscheiden. Auch heute noch möchte man keinen Filesharingfall vor dem AG München ausfechten. Der Vorteil ist aber eben, dass die Abmahner nur noch dann nach München kommen, wenn auch der (arme) Anschlussinhaber aus München kommt – ansonsten muss heute jeweils dort geklagt werden, wo der jeweiligen Anschlussinhaber seinen Wohnsitz hat.

    Es mag nicht in jedem Fall zu einer Klage kommen, aber wenn geklagt wird, kann es sehr teuer für den Anschlussinhaber werden. Das Risiko einer Klage besteht auch heute noch, vielleicht mehr denn je, weil die Rasch Rechtsanwälte nicht mehr so viel abmahnen, wie noch vor drei Jahren. Möglicherweise will man dann die paar Fälle, die man noch hat, auch bis zum bitteren Ende durchsetzen. Das bleibt abzuwarten.

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    Abmahnung Rasch Verjährung

    Immer wieder werden wir gefragt, wann die Ansprüche aus einer Rasch Abmahnung verjähren. Wie so oft im Rechtswesen ist die Antwort: Es kommt darauf an.
    Der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verjährt in drei Jahren – beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung sieht also wie folgt aus:

    • Abmahnung Rasch 2012 – Verjährung am 31.12.2015
    • Abmahnung Rasch 2013 – Verjährung am 31.12.2016
    • Abmahnung Rasch 2014 – Verjährung am 31.12.2017
    • Abmahnung Rasch 2015 – Verjährung am 31.12.2018
    • Abmahnung Rasch 2016 – Verjährung am 31.12.2019
    • Abmahnung Rasch 2017 – Verjährung am 31.12.2020

    Die dreijährige Verjährungsfrist kann für 6 Monate gehemmt werde, wenn vor Verjährungseintritt ein Mahnbescheid beantragt wird. Abmahnkanzleien wie Rasch und Waldorf Frommer beantragen regelmäßig Mahnbescheide. Wir erleben es immer wieder, dass Betroffene dann schnell in Panik geraten. Ohne das an dieser Stelle vertiefen zu wollen: Die Panik ist unbegründet. Wie immer gilt auch hier: Ruhe bewahren und rechtlichen Beistand konsultieren.

    Die obige dreijährige Verjährungsfrist gilt wie gesagt nur für den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

    Anders sieht die Verjährung bezüglich des von den Rasch Rechtsanwälten geltend gemachten Schadensersatzanspruches aus. Hier gibt es nicht nur einen urheberrechtlichen Anspruch (der in drei Jahren verjährt), sondern auch einen aus sog. „ungerechtfertigter Bereicherung“. Letzterer verjährt erst nach 10 Jahren.

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