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Yussof Sarwari Abmahnung

Yussof Sarwari Abmahnung

Haben Sie auch eine Yussof Sarwari Abmahnung aus Hamburg bekommen, mit der Ihnen vorgeworfen wird, einen (Erotik-)Film in einer Internettauschbörse zum Download bereitgestellt zu haben? Vor allem im Auftrag der G&G Media Foto-Film GmbH aber auch für andere Rechteinhaber wird in der Yussof Sarwari eine lebenslänglich bindende Unterlassungserklärung und die Zahlung einen Betrages in Höhe von 650,00 € gefordert.

Lesen Sie hier, wie Sie sich mit unserer Hilfe gegen Ihre Yussof Sarwari Abmahnung zur Wehr setzen können!

Seit 2007 haben wir grob 18.000 Menschen bei der Abwehr ihrer Filesharing-Abmahnungen unterstützt. Wir verfügen also nicht nur über die nötige Erfahrung, sondern als Fachanwälte für Urheberrecht auch über ebenfalls nötige Kompetenz. Beides sind elementare Voraussetzung für eine seriöse Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen und leider bei längst nicht allen selbsternannten angeblichen „Experten“ und „Spezialisten“ gegeben, die sich heute mit oft marktschreierischer Manie im Internet anbiedern. Wer sich seriös gegen die Yussof Sarwari Abmahnung verteidigen möchte, muss auf Erfahrung und Kompetenz seines rechtlichen Beistandes setzen. Beides bringen unsere Anwälte nachweislich mit.
Überzeugen Sie sich selbst: Gerne beurteilen wir Ihre Sarwari Abmahnung im Rahmen einer unverbindlichen und garantiert kostenfreien Ersteinschätzung.

 

Fachanwalt für Urheberrecht berät:

  • Bundesweite Vertretung gegen Abmahnungen von Yussof Sarwari
  • Bundesweite Verteidigung gegen Klagen von Yussof Sarwari
  • Kostenlose Ersteinschätzung: 030 323 015 90
  • Erfahrungen aus ca. 18.000 Filesharingfällen
  • Beratung und Vertretung durch unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht
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    Wer ist Yussof Sarwari?

    Der Hamburger Rechtsanwalt Yussof Sarwari ist schon seit Jahren im Urheberrecht tätig. Ursprünglich war Yusssof Sarwari wohl ursprünglich als freier Mitarbeiter in der Kanzlei Schulenberg & Schenk tätig, die ebenfalls für verschiedene REchteinhaber Filesharing-Abmahnungen aussspreahc, sich heute aber versucht, davon zu distanzieren. Einer der Rechteinhaber, die von Schulenberg & Schenk vertreten wurden, war die  G&G Media Foto-Film GmbH. Diese wird nun heute von Yussof Sarwari vertreten. Seit 2015 versendet Yussof Sarwari im Namen verschiedener Rechteinhaber, vor allem aber im Auftrag der G&G Media Foto-Film GmbH, Abmahnungen „wegen Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörse“ – wie es im Betreff der Yussof Sarwari Abmahnung wörtlich heißt. In allen Abmahnungen geht es um die unerlaubte – untechnisch gesprochen – „Verbreitung“ von Filmen aus dem Segment der Erwachsenenunterhaltung. Gerade in diesem Segment kommt zu dem „Spiel mit der Angst“ noch das „Spiel mit der Scham“. Hiervon sollten Sie sich nicht beeindrucken lassen, im Kern geht es um die Verletzung eines urheberrechtlichen Tatbestandes, nicht mehr und nicht weniger.

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    Für wen spricht Yussof Sarwari Abmahnungen aus?

    Yussof Swarwari Abmahnungen werden im Auftrag von unterschiedlichen Rechteinhabern ausgesprochen. Allen voran ist die G&G Media Foto-Film GmbH zu nennen. Aber auch für die nachfolgenden Rechteinhaber mahnt Rechtsanwalt Yuossfo Sarwari ab:
    • Oktano GmbH
    • G&G Media
    • ClaudiMedia (Saskia Farell)
    • G&G Media Foto-Film GmbH
    • Asteria Media SL
    • Mad Dimension
    • Berlin Media Art (ehem. John Thompson)

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    Was wird in der Yussof Sarwari Abmahnung gefordert?

    In der Yussof Sarwari Abmahnung wird der jeweilige Anschlussinhaber aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen „Vergleichsbetrag“ in Höhe von 650,00 € zu bezahlen.
    In jeder Yussof Sarwari Abmahnung lauten daher die wesentlichen Fragen:
    Haftet der Anschlussinhaber überhaupt auf Unterlassung? Insbesondere, wenn er nicht selbst geladen hat? Kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch verweigert werden? Was hat es mit der modifizierten Unterlassungserklärung auf sich?
    Haftet gerade der Anschlussinhaber auf Schadensersatz? Können nicht auch sämtliche mit der Abmahnung von Yussof Sarari geltend gemachten Ansprüche als unbegründet zurückgewiesen werden?

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    Der Unterlassungsanspruch: Wann haftet der Anschlussinhaber, wann nicht, wann nur begrenzt?

    In der Yussof Sarwari Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Obwohl die seriösen Verteidigerkanzlein immer wieder darauf hinweisen, dass ALLE Unterlassungserklärung – auch modifizierten Unterlassungserklärung – lebenslänglich binden und hohe Vertragsstrafen (in der Regel 5.100 EUR) nach sich ziehen können, erleben wir es in unserer täglichen Beratungspraxis immer wieder, dass viele Verteidiger gegen Filesharing Abmahnungen vorschnell und ohne jegliche Prüfung des jeweiligen Einzelfalls zur Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung raten. Das ist grob falsch.

    Auf Unterlassung haftet nur der „Täter“ und – begrenzt – der sog. „Störer“

    Wer weder Täter, noch Störer ist, haftet nicht auf Unterlassung und muss folglich auch keine Unterlassungserklärung abgeben – auch keine modifizierte Unterlassungserklärung. Unser erklärtes Ziel ist es, die Ansprüche in der Abmahnung von Yussof Sarwari soweit es nur irgend geht, als unbegründet zurück zu weisen. Und natürlich gilt natürlich erst Recht für den Unterlassungsanspruch. Nur wenn es die jeweilige Konstellation nicht anders hergibt, ist über die Abgabe einer möglichst engen Unterlassungserklärung nachzudenken. Im Einzelnen:

    Täterhaftung

    Der erste Fall, die „Täterhaftung“ ist natürlich der ungünstigste Fall. Hier hat der Anschlussinhaber das in der Sarwari Abmahnung monierte „Werk“ tatsächlich selbst runter- und wie den Tauschbörsen eben immanent ist, auch gleichzeitig hochgeladen. In diesen Fällen ist tatsächlich zur Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung zu raten, mit der die Folgen der Unterlassungserklärung soweit es eben in dieser Konstellation geht, abgemildert werden. Wer hier keine Unterlassungserklärung abgibt, geht erhebliche finanzielle Risiken ein. Wird der Unterlassungsanspruch nämlich gerichtlich geltend gemacht, werden nach wir vor hohe Streitwert zwischen 10.000-30.000 EUR angesetzt. Solche Prozesse kosten am Ende viele tausend EUR – Kosten die durch die Abgabe einer sauberen Unterlassungserklärung einfach zu vermeiden sind.

    Störerhaftung

    Der zweite Fall betrifft Sachverhalte, in denen der Anschlussinhaber gerade NICHT SELBST geladen hat, sondern Dritte. Das können andere Familienmitglieder, Gäste, Untermieter, Mitbewohner, aber komplett Fremde sein, wenn etwa der häusliche W-LAN-Anschluss nicht oder unzureichend verschlüsselt war. Die „Störerhaftung“ betrifft Fälle, in denen sich der Anschlussinhaber das Handeln dieser Dritten – ausnahmsweise – zurechnen lassen muss.
    Grundsätzlich jeder für sich selbst verantwortlich und allein die Tatsache, dass jemand einen Internetanschluss besitzt und diesen Dritten zur Mitnutzung überlässt, führt nicht zu einer Art Gefährdungshaftung. Maßgeblich für die sog. Störerhaftung ist, ob dem Anschlussinhaber die Verletzung „zumutbare Belehrungs- und/oder Überwachungspflichten“ vorgeworfen werden kann. Nur wenn das bejaht wird, haftet der Anschlussinhaber für Dritte. Die Rechtsprechung hat hier unterschiedliche und von den Gerichten leider oft sehr unterschiedlich ausgelegte Kriterien herausgearbeitet. Die Frage, ob Anschlussinhaber als Störer haftet oder nicht, will – aufgrund der erwähnten hohen Streitwerte in Unterlassungsprozessen – sehr gut und kompetent geprüft sein. Wenn nach umfassender Prüfung das Ergebnis steht, dass der Anschlussinhaber ausnahmsweise für das handeln Dritte als sog. Störer einstehen muss, sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Allerdings sieht diese ganz anders aus, als diejenige, die der „Täter“ abgeben muss. Eine Unterscheidung, die viele Kanzleien nicht berücksichtigen, weil die Fälle dann ja individuell bearbeitet werden müssten und nicht stumpf mit dem Ausdrucken einer modifizierten Unterlassungserklärung „abgearbeitet“ werden können.

    Die Unterscheidung zwischen „Täter“ und „Störer“ ist elementar und keine bloße juristische Spitzfindigkeit, weil nur der Täter, nicht aber der Störer zum Schadensersatz verpflichtet ist, wie später noch auszuführen sein wird. Auf Unterlassung haften beide (der Störer nur begrenzt), aber schadensersatzpflichtig ist nur der Täter.

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    Der Schadensersatzanspruch: Wer haftet wann und in welcher Höhe?

    In der Yussof Sarwari Abmahnung wird weiter Schadensersatz gefordert. Rechtsanwalt Sarwari unterbreitet in den Abmahnungen ein „Vergleichsangebot“ in Höhe von 650,00 €. Dieser Betrag soll sowohl den Schadensersatz für den Rechteinhaber (hauptsächlich die G&G Media Foto-Film GmbH) abgeltend, als auch die Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei Sarwari.

    Ist der Betrag von 650,00 € in der Abmahnung von Yussof Sarwari angemessen?

    Wie bereits erwähnt, haftet nur und ausschließlich der „Täter“ auf Schadensersatz. Der Störer haftet hingegen nicht auf Schadensersatz. Insofern kann der von Yussof Sarwari geforderte Betrag bestenfalls in „Täterkonstellationen“ angemessen sein, nicht aber in „Störerkonstellationen“. Das ist der Grund, warum schon bei Formulierung der Unterlassungserklärung so viel Sorgfalt aufgewendet werden muss und nicht einfach eine „modifizierte“ Unterlassungserklärung abgegeben werden darf, die eben nicht zwischen Täter und Störer unterscheidet.
    Selbst wenn tatsächlich eine Täterkonstellation vorliegt, kann der geforderte Betrag mit der entsprechenden Argumentation noch runtergehandelt werden. Knackpunkt bei solchen Verhandlungen sind natürlich immer die eigenen Anwaltskosten. Wer – weil er z.B. eine bekannte Kölner Kanzlei beauftragt – vier bis fünhundert Euro für die Verteidigung einer Abmahnung von Yussof Sarwari bezahlt, wird am Ende des Tages sicherlich drauf zahlen. Unser Ziel ist es, dass Sie am Ende des Tages tatsächlich weniger bezahlen, als in der Sarwari Abmahnung gefordert. Ein Ziel, was wir bisher immer erreichen konnten. Sprechen Sie uns gern darauf an.
    Wie erwähnt haftet der Störer nicht auf Schadensersatz. Für ihn ist der angebotene Vergleich natürlich nicht angemessen. Der Störer haftet lediglich auf Unterlassung und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Verfassen der (Serien-) Abmahnung von Yussof Sarwari. Der Gesetzgeber hat diese Gebühren aber mit Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Jahr 2013 auf 124 EUR gedeckelt (das entspricht einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR).

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    Können die Ansprüche in der Yussof Sarwari Abmahnung auch komplett zurückgewiesen werden?

    Ja. Wer weder als Täter, noch als Störer haftet, kann und MUSS sämtliche Ansprüche zurückweisen. Natürlich bietet sich für die in diesem Fall zu fertigenden Verteidigungsschreiben nicht jede Konstellation an. Aber es ist Aufgabe einer seriösen Verteidigung gegen jede Yussof Sarwari Abmahnung, eine individuelle Verteidigung zu gewährleisten, die im Optimalfall eben die Zurückweisung sämtlicher Ansprüche zur Folge hat. Es hat sich als zielführend herausgestellt, der Gegenseite dann Fristen zur schriftlichen Zurücknahme der Ansprüche zu setzen. Diese Fristen sollten nicht länger als eben die (kurzen) Fristen sein, die in der Abmahnung von Yussof Sarwari auch gesetzt werden. Für den Fall des Fristablaufes sollte dann die Erhebung einer negativen Feststellungsklage angedroht werden.

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    Fazit: Wehren Sie sich gegen Ihre Sawari-Abmahnung – Es lohnt sich!

    Wer eine Abmahnung von Yussof Sarwari aus Hamburg im Auftrag z. B. der G&G Media Foto-Film GmbH erhalten hat, sollte zunächst Ruhe bewahren und sich um einen vernünftigen Rechtsbeistand bemühen. Oft können die Ansprüche komplett zurück gewiesen werden und sollte dies bei Ihnen nicht der Fall sein, versichern wir Ihnen, dass wir Sie da zumindest mit nicht mehr als einem „blauen Auge“ rausbekommen. Keinesfalls sollen Sie untätig bleiben. Die Kanzlei Sarwari ist bekannt dafür, dass sie schnell Gerichtsverfahren einleitet, wenn die Ansprüche schlecht oder gar nicht begründet zurückgewiesen werden.
    Gerne können Sie uns Ihre Yussof Sarwari Abmahnung unverbindlich per Mail zusenden und uns um Rückmeldung bitten. Die Erstberatung erfolgt bei uns durch einen unserer Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht und ist garantiert kostenlos. Natürlich können Sie uns auch jederzeit gerne anrufen unter 030 / 323 105 90. Wir blicken auf eine zehnjährige Erfahrung und auf ca. 18.000 bearbeitete Filesharing-Abmahnungen zurück. Nutzen Sie diese Erfahrung für die Verteidigung Ihrer Abmahnung von Yussof Sarwari.
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