Werbung für Grabsteine – unzumutbare Belästigung gem. § 7 UWG – jedenfalls nach zwei Wochen nicht mehr gegeben BGH (Az.: I ZR 29/09).
22. Mai 2010, in der Kategorie WettbewerbsrechtEine wettbewerbsrechtlicher Dauerbrenner in Kreisen von Steinmetzmeistern, Bildhauern und staatl. gepr. Restauratoren hat der Bundesgerichthof nun zumindest entschärft. Es ging um die Frage, wie viel Zeit nach dem Tod eines Angehörigen vergehen muss, bevor Familienangehörigen Grabsteinwerbung zugesendet werden darf. Der BGH entschied, dass keine belästigende Werbung nach § 7 UWG vorliegt, wenn ein Unternehmen, das mit Grabsteinen handelt Angehörigen nach zwei Wochen Werbung zusendet.
Die Briefwerbung nach dem Todesfall ist für die Grabsteinbranche besonders wichtig, da Werbung anlässlich eines Todesfalles von der Rechtsprechung stark eingeschränkt wurde, so ist die Haustürwerbung für Bestattungsaufträge, Grabmäler oder Sterbegeldversicherungen im Zusammenhang mit einem bevorstehenden oder eingetretenen Todesfall unlauter. Ausschlaggebend für diese Beurteilung war jedenfalls in der älteren Rechtsprechung der Gesichtspunkt der Pietät.
In zeitlicher Hinsicht können die betroffenen Unternehmen nunmehr besser einschätzen was machbar ist und was nicht.
Probleme bestehen bei der Grabsteinwerbung weiterhin in inhaltlicher Sicht. Auch hier ist Maßstab der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit weiterhin die Pietät. Das OLG Oldenburg (1 U 229/86) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Werbung mit der Formulierung “Grabsteine zu Disount-Preisen” gegen die guten Sitten verstößt. Weiterhin hat das Gericht geurteilt, dass die Werbung für Grabsteine durch Postkarten mit Antwortkarten, die Hinterbliebene für den Fall benutzen können, dass sie einen Vertreterbesuch wünschen, für sich allein nicht gegen die guten Sitten verstößt.
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