Irreführende Werbung: Irreführende Angabe bei “Jahreswagen – 1 Vorbesitzer/1. Hand”
31. August 2010, in der Kategorie WettbewerbsrechtDas OLG Hamm (I-4 U 101/10 ) hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn bei einem Mietwagen mit der Angabe “Jahreswagen – 1 Vorbesitzer/1. Hand” geworben wird , wenn nicht darüber aufgeklärt wird, dass einer der Vorbesitzer eine Mietwagenfirma war.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung “Jahreswagen 1 Vorbesitzer” und “1. Hand” angeboten. Dieser Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und gegen die Anbieterin im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Unterlassungsverfügung erwirkt (LG Essen, Beschl. v. 18.10.2010 – 45 O 5/10).
Landgericht hebt einstweilige Verfügung auf
Auf den Widerspruch der Anbieterin hatte das LG Essen diesen Beschluss aufgehoben und eine Irreführung verneint. Die Angabe der Vorbesitzer werde formal als Bezeichnung der eingetragenen Halter verstanden. Über eine gewerbliche Nutzung müsse nicht aufgeklärt werden, solange durch diesen Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei.
Das OLG Hamm hat nun die landgerichtliche Unterlassungsverfügung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist es irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs “Jahreswagen” auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt wird, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt wird. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden ist. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden ist. Mietfahrzeuge würden von Fahren mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt; dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand.










