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Anwalt Wettbewerbsrecht : LG Berlin – Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

18 Oktober 2009

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin stellt eine Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht auch dann kein Anerkenntnis da, wenn durch sie in einem Gerichtsverfahren nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung dem Unterlassungsgläubiger der Zeugenbeweis abgeschnitten wird.

Die Kammer des Landgericht Berlin führte aus, dass es unbeachtlich sei, wenn in einer Wettbewerbsrechtsstreitigkeit die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Denn einer strafbewehrten Unterlassungserklärung komme auch dann, wenn durch sie und infolge der nur eingeschränkten Beweismöglichkeit im Verfahren nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung dem Unterlassungsgläubiger der Zeugenbeweis abgeschnitten sei, keine Anerkenntniswirkung zu.

“Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss nicht notwendig ein Anerkenntnis des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs verbunden sein. Der Wettbewerbsrechts-Schuldner kann sich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, dass sein Verhalten rechtmäßig war, und sich gleichzeitig unterwerfen, weil er an der Wiederholung der beanstandeten Werbemaßnahme kein besonderes Interesse hat, die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung aber scheut. Dabei weist er sinnvollerweise darauf hin, dass die Unterwerfung ‘mit Rechtsbindungswillen, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht’ erfolgt.

Die Gegenansicht (KG WRP 1977, 793, mit zust. Anm. Burchert; AG Oberhausen WRP 2000, 137; AG Charlottenburg WRP 2002, 1472), die dem Abgemahnten die Berufung auf die Rechtmäßigkeit seines Tuns abschneiden möchte, wird der Funktion der Unterwerfungserklärung im Wettbewerbsrecht als Streitbeilegungsinstrument in keiner Weise gerecht. Nach zutreffender Ansicht enthält die zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abgegebene Unterwerfungserklärung weder eine Anerkennung der Rechtswidrigkeit der konkreten Verletzungshandlung noch ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs oder einer Schadenersatzpflicht (Ahrens/Scharen, Kap. 11, Rdnr. 38; Hess, WRP 2003, 353).

Ihr Wettbewerbsrechts-Anwalt aus Berlin weiß, das Sinn des Vorbehalts es ist, mit der Unterwerfungserklärung nicht zugleich die Belastung mit den Abmahnkosten anzuerkennen. Dieser Streit ist mit der Unterwerfungserklärung nicht präjudiziert. Der Schuldner (bzw. sein Anwalt) kann sich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, trotz abgegebener Unterwerfungserklärung keinen Aufwendungsersatz zu schulden. In diesem Fall muss im Rahmen der (gerichtlichen) Auseinandersetzung um die Abmahnkosten geklärt werden, ob die Abmahnung berechtigt war (§ 12 I S. 2: dazu Rdnr. 1.81 ff).

Der Vorbehalt dient zum zweiten dazu, die Kosten des Wettbewerbsrechtsstreits abzuwenden, wenn die Unterwerfungserklärung im Prozess abgegeben wird. Auch hier führt die Unterwerfung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht notwendig zu einer Kostenentscheidung zum Nachteil des Schuldners. Er kann sich darauf berufen, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen (es empfiehlt sich diese Erklärung durch einen Anwalt durchführen zu lassen); mit der Unterwerfungserklärung habe er allein weiterem Streit aus dem Weg gehen wollen (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Kap. 46, Rdnr. 45, m.w.N.)”.

Fazit unserer Berliner Anwälte: Sowohl im Wettbewerbsrecht, als auch im Urheber-und Markenrecht kann es sinnvoll sein, die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung so zu modifizieren dass sie kein Anerkenntnis darstellt. Dies hat den Vorteil, dass sich der Abgemahnte im Streit über die Kostentragungspflicht mit einem wesentlich geringeren Kostenrisiko mit dem Abmahner über die Rechtmäßigkeit des Unterlassungsanspruches streiten kann.

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