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Waldorf Frommer Abmahnung

Waldorf Frommer Abmahnung

Wenn Sie auf diese Seite gestoßen sind, werden auch Sie eine Waldorf Frommer Abmahnung erhalten haben – wie tausende andere auch. Seit gut zehn Jahren mahnt Waldorf Frommer nun ab. Und auch im Jahr 2016 versendeten die Waldorf Frommer Rechtsanwälte Abmahnschreiben im sechstelligen Bereich. Seit fast genauso langer Zeit verteidigt die Kanzlei Sievers & Kollegen gegen Waldorf Frommer Abmahnungen und gehört damit zu den (wenigen) Verteidigern der „ersten Stunde“. Nach über 18.000 Filesharingfällen und unzähligen Gerichtsverfahren in der ganzen Republik können wir mit Fug und Recht behaupten, uns mit der Problematik „Waldorf Frommer Abmahnung“ auszukennen.

Wehren Sie sich gegen Ihre Waldorf Frommer Abmahnung

In der Standard Waldof Frommer Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von i.d.R. 915 EUR gefordert. Längst nicht immer bestehen diese Ansprüche aber auch tatsächlich. Oft haftet der Anschlussinhaber überhaupt nicht, weil zum Beispiel Dritte (Kinder, Mitbewohner, Untermieter, Gäste) für den Down- bzwl Upload verantwortlich sind. Natürlich ist aber auch nicht jede Abmahnung komplett unberechtigt. Nur selbst wenn die Waldor Frommer Abmahnung in Ihrem Fall dem Grunde nach berechtigt sein sollte, lassen sich zumidnest Kosten der Abmahnung noch reduzieren – oft drastisch. Insofern haben die Erfahrungen der letzten 10 Jahre eines immer wieder bestätigt:

Eine Verteidigung gegen eine Waldorf Frommer Abmahnung lohnt sich. Sie sind nicht chancenlos!

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    Was wird in der Waldorf Frommer Abmahnung vorgeworfen?

    Betroffene sehen schon in der Kopfzeile der Waldorf Frommer Abmahnung, was ihnen vorgeworfen wird: „Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss“ heißt es dort.

    Mit der Abmahnung wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, eine Datei – einen Film, eine Serie, ein Hörbuch oder ein Musikalbum – über eine Tauschbörse, oft über „bittorrent“, weltweit allen anderen Nutzern dieser Tauschbörse zum Herunterladen angeboten zu haben – meist nur für wenige Sekunden. Technisch gesehen geht es also nicht um den Download, sondern um den mit dem Download automatisch einhergehenden Upload einer urheberrechtlich geschützten Datei.

    Der Upload urheberrechtlich geschützter Dateien erfüllt den Tatbestand der „öffentlichen Zugänglichmachung“ im Sinne des § 19a UrhG. Erfolgt das öffentliche Zugänglichmachen ohne Zustimmung / Genehmigung des Urhebers bzw. des ausschließlich Berechtigten, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die mit der Waldorf Frommer Abmahnung – zunächst außergerichtlich – geahndet wird.

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    Was wird in der Waldorf Frommer Abmahnung gefordert?

    Aufgrund der behaupteten Urheberrechtsverletzung wird der jeweils ermittelte Anschlussinhaber in der Waldorf Frommer Abmahnung aufgefordert zur

    • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
    • Zahlung von Schadensersatz i.H.v. insgesamt meist € 915,00

    Der geforderte Gesamtbetrag (meist sind es € 915,00) setzt sich immer aus einem Schadensersatzbetrag (meist in Höhe von € 700,00) und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – „Abmahnkosten“ – zusammen (meist in Höhe von € 215,00).

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    Was ist eine Unterlassungserklärung?

    Eine Unterlassungserklärung ist ein lebenslänglich bindender Vertrag mit der Gegenseite, mit dem Sie versprechen, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen und im Falle der Zuwiderhandlung gegen eben jenes Versprechen eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Aufgrund der Verpflichtung, eine Vertragsstrafe zu versprechen, spricht man auch von „strafbewehrter Unterlassungserklärung“.

    Achtung Vertragsstrafen

    Kommt es zu einem Verstoß gegen das abgegebene Unterlassungsversprechen, wird die versprochene Vertragsstrafe fällig – oft in Höhe von € 5.100. Aus diesem Grunde ist äußerste Zurückhaltung bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen geboten – auch von sog. modifizierten Unterlassungserklärungen. Erst Recht gilt das für die vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Waldorf Frommer Abmahnung beiliegt. Unser Ziel ist es deshalb auch vorrangig, den von Waldorf Frommer geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Gänze zurückzuweisen!

    Viel zu häufig wird standardisiert zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geraten. Das ist in Anbetracht von Vertragsstrafen in Höhe von € 5.100 nicht nachvollziehbar. Die Konstellationen, in denen keine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, mehren sich stetig.

    Wir prüfen daher jeden Fall genau. Nur wenn um die Abgabe einer Unterlassungserklärung im konkreten Fall wirklich kein Weg herumführt, geben wir für Sie eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung ab. Grundsätzlich versuchen wir die Abgabe solcher Erklärungen aber wenn nur irgend möglich zu vermeiden.

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    Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

    Der Waldorf Frommer Abmahnung liegt ein „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages“ bei. Ein Anspruch auf Unterzeichnung dieses „Angebots“ besteht freilich nicht.

    Die beiliegende Unterlassungserklärung muss nicht unterschrieben werden.

    Der Anspruch auf Unterlassung selbst ist in § 97 Abs.1 UrhG geregelt. Danach kann derjenige, der das Urheberrecht verletzt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

    Der Anspruch besteht also nur dann, wenn
    a) tatsächlich Teile eines Films, einer Serie, eines Albums über den Internetanschluss hochgeladen wurden (was oft schon bestritten wird) und
    b) wenn gerade der von Waldorf Frommer angeschriebene Anschlussinhaber dafür haftet, als „Täter“ oder zumindest als sog. „Störer“.

    Wenn nach eingehender Prüfung feststeht, dass tatsächlich ein Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG besteht, sollte zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, aber keinesfalls die vorformulierte, der Waldorf Frommer Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung; Dass diese Unterlassungserklärung zugunsten der Mandanten von Waldorf Frommer formuliert ist, dürfte jedem klar sein. Wenn tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung besteht – siehe dazu im Folgenden – ist vielmehr über die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung nachzudenken.

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    Wann haftet der Anschlussinhaber überhaupt? Immer?

    In der Waldorf Frommer Abmahnung wird behauptet, dass es über den Internetanschluss des jeweiligen Anschlussinhabers zu einem illegalen Download/Upload gekommen ist und der Anschlussinhaber hierfür entweder als Täter oder aber als sog. Störer haftet. Das mag in manchen Fällen stimmen, aber in mindestens genauso vielen eben auch nicht.

    In vielen Fällen haftet der Anschlussinhaber gerade nicht!

    Der Anschlussinhaber haftet nur dann auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn erstens tatsächlich eine Rechtsverletzung über den Anschluss des Anschlussinhabers nachgewiesen wurde UND zweitens der Anschlussinhaber diese Rechtsverletzung selbst begangen hat, als „Täter“ sozusagen oder wenn der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss Dritten (Ehegatten, Kinder, Mitbewohner, Angestellte etc) zur Mitnutzung überlassen hat und dabei Belehrungspflichten und/oder Prüfpflichten verletzt hat. Letzteres bezeichnet man als „Störerhaftung“. Um es ganz klar zu sagen: Der Anschlussinhaber ist nicht automatisch Störer, nur weil er Dritten seinen Anschluss überlässt; Er ist nur dann Störer, wenn er ihm obliegende zumutbare Prüfungspflichten / Belehrungspflichten nicht wahrgenommen hat.

    Da grundsätzlich jeder für sich selbst verantwortlich ist, darf die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2010 ausgeurteilt hat. Wörtlich heißt es dort:

    „Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus.“

    (BGH – „Sommer unseres Lebens“, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 1212/08)

    Diese Prüfpflichten variieren je nach Nutzerkreis und Einzelfall. So sind beispielsweise Ehegatten nicht über die Rechtswidrigkeit von illegalen Downloads zu belehren, weil das jeder Volljährige selbst wissen kann und muss. Gleiches gilt für volljährige Kinder. Anders hingeben bei minderjährigen Kindern: Hier ist über die Rechtswidrigkeit von illegalen Down- und Uploads zu belehren und es sind ggf. Verbote auszusprechen.

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    Muss Waldorf Frommer die Rechtsverletzung nicht beweisen?

    Doch, selbstverständlich muss Waldorf Frommer den in der Abmahnung lediglich behaupteten Download / Upload der Datei beweisen. Den Abmahnschreiben liegt ein sog. „Ermittlungsdatensatz“ bei, der diese Behauptung untermauern soll; Ein Beweis ist dies freilich nicht.

    Insofern kann natürlich bestritten werden, dass die jeweilige Datei überhaupt über den Anschluss geladen wurde. So sieht die Strategie von vielen Verteidigern aus: Pauschal die Rechtsverletzung bestreiten, aber trotzdem eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Das pauschale Bestreiten des Uploads ist nicht nur unsinnig, sondern auch gefährlich:

    Spätestens, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt (ja, die Rechtsanwälte Waldorf Frommer klagen auch), will das Bestreiten der Rechtsverletzung gut durchdacht sein. Wir haben es in dem vergangenen Jahrzehnt mehrfach erlebt, dass die Gerichte in solchen Fällen kostspielige Gutachten einholen. Diese sollen klären, ob die von Waldorf Frommer ermittelten Daten (vgl. den „Ermittlungsdatensatz“, der den Abmahnungen beiliegt) korrekt und zutreffend ermittelt wurden. Die Erfolgsquote ist niederschmetternd. Nicht auch nur ein einziges Mal hat ein Gutachten ergeben, dass die von Waldorf Frommer mit Hilfe der Firma ipoque GmbH ermittelten Daten „falsch“ gewesen wären. Für das erkennende Gericht steht dann fest, dass das jeweilige Werk tatsächlich über den Anschluss des Beklagten geladen wurde. Es ist dann nur noch die Frage, ob gerade auch der Anschlussinhaber dafür verantwortlich ist – als Täter oder Störer; Dass aber die Datei geladen wurde, steht dann außer Frage. Die oft fünfstelligen Gutachterkosten können dann dem Beklagten auferlegt werden – unabhängig vom weitern Ausgang des Verfahrens. Die hohen Gutachterkosten stehen letztlich in keinem Verhältnis zum eigentlichen Streitwert.

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    Muss Waldorf Frommer nicht beweisen, dass der Anschlussinhaber für den Download verantwortlich ist?

    Natürlich muss Waldorf Frommer im Zweifel beweisen, dass gerade der Anschlussinhaber für den Download /Upload der jeweiligen Datei verantwortlich ist. Allerdings kommt den abmahnenden Kanzleien hier eine „tatsächliche Vermutung“ zugute.

    Die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers wird „vermutet“!

    Der Bundesgerichtshof formuliert es in seiner ersten Filesharing-Entscheidung aus dem Jahr 2010 („Sommer unseres Lebens“, BGH, Az.: I ZR 121/08) wie folgt:

    „Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen“

    (BGH – „Sommer unseres Lebens“, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 1212/08)

    Den Anschlussinhaber tritt also eine sog. sekundäre Darlegungslast: Er muss darlegen – wenn auch nicht beweisen – dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Das ist einer der Gründe, warum Waldorf Frommer Abmahnungen nicht mit einem „Standardschreiben“ abgewehrt werden können. Es muss schon dargelegt werden, warum der Anschlussinhaber selbst nicht als Täter in Betracht kommt und welche Dritte an seiner Stelle dafür als potentielle Täter in Betracht kommen. Eine Denunzierungspflicht geht damit aber freilich nicht einher.

    Die Gerichte beurteilen die Frage, wenn der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen ist, sehr unterschiedlich. Hier ist detaillierte Kenntnis der Rechtsprechung der einzelnen Gerichte erforderlich. Einmal mehr wird deutlich, dass Urheberrecht eine Spezialmaterie ist, für die es nicht umsonst Fachanwälte gibt.

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    Eltern haften für ihre Kinder – Ist das so?

    „Eltern haften für ihre Kinder“ – In dieser Pauschalität war diese Behauptung schon immer falsch und einer der wohl verbreitetsten Rechtsirrtümer überhaupt. Richtig ist eine typische Juristenantwort:
    Es kommt darauf an.

    Bei der Überlassung des eigenen Internetanschlusses an die eigenen Kinder ist danach zu differenzieren, ob diese volljährig sind oder nicht.

    Keine Haftung für volljährige Kinder oder andere volljährige Familienmitglieder!

    Die Frage, ob Eltern für ihre volljährigen Kinder haften, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 08.01.2014 entschieden, in der sog. BearShare-Entscheidung, Az.: I ZR 169/12. Der BGH verneint eine die Störerhaftung den Anschlussinhabers bei Überlassung des Internetanschlusses an volljährige Familienmitglieder, weil es an der für die Störerhaftung vorauszusetzenden Pflichtverletzung mangelt (wie bereits oben ausgeführt, haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer für die über seinen Anschluss laufenden Urheberrechtsverletzungen, nur weil er seinen Anschluss an Dritte zur Mitnutzung überlassen hat; Vielmehr setzt die Störerhaftung ein Verstoß gegen zumutbare Prüf-, Belehrungs- und ggf. auch Überwachungspflichten voraus). Wörtlich führt der BGH in der obigen BearShare-Entscheidung aus:

    „Danach ist bei der Ãœberlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Ãœberlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das – auch grundrechtlich geschützte (Art.6 Abs. 1 GG) – besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Ãœberlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner, sondern vielmehr auch für die Ãœberlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder“

    Anders ist das für minderjährige Kinder zu beurteilen. Auch diese Konstellation ist bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Morpheus-Entscheidung vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 entschieden worden.

    Haftung für minderjährige Kinder nur bei unterlassener Belehrung!

    Im Gegensatz zu volljährigen Kinder und anderen volljährigen Familienmitgliedern müssen minderjährige Kinder vor Überlassung des häuslichen Internetanschlusses belehrt werden. Nur wenn das NICHT geschieht, kommt eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer für das Filesharing seiner minderjährigen Kinder in Betracht. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Morpheus-Entscheidung dazu wörtlich aus:

    „Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“

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    Ist der in der Waldorf Frommer Abmahnung geforderte Schadensersatzbetrag in Höhe von meist € 700,00 gerechtfertigt?

    Die monetären Forderungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer setzen sich aus einem Schadensersatzbetrag und aus vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusammen. Allein der Schadensersatz beträgt – beim Upload eines Filmes – derzeit € 700,00 EUR.

    Schadensersatz ist nur vom Täter zu leisten, nicht vom Störer!

    Überhaupt ist nur der Täter, nicht aber der Störer zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Auch deshalb ist es bereits beim Abfassen einer etwaigen Unterlassungserklärung wichtig, zwischen Täter und Störer zu unterscheiden. Keinen Sinn macht es, eine Täterunterlassungserklärung abzugeben aber dann zu behaupten, der Anschlussinhaber hafte nicht auf Schadensersatz, weil er bestenfalls Störer sei.

    Wer als Anschlussinhaber selbst als Täter für den Upload der Datei verantwortlich ist, haftet auch auf Schadensersatz. Aber selbst in diesen Fällen kann der von Waldorf Frommer verlangte Schadensersatzbetrag mit der richtigen Argumentation oft noch deutlich verringert werden, so dass Betroffene noch mit einem blauen Auge davon kommen können.

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    Sind die Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 215,00 gerechtfertigt?

    Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten („Abmahnkosten“) ist in § 97a UrhG geregelt. Dieser wurde im Jahr 2013 – im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken – neu gefasst. Für Abmahnungen seit Oktober 2013 ist der Streitwert, wonach sich die Rechtsanwaltskosten richten, auf € 1.000,00 gedeckelt. Es dürfen daher nur Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 124,00 geltend gemacht werden.

    Allerdings gilt der Streitwert in Höhe von € 1.000 nur für den Unterlassungsanspruch. Sofern der Anschlussinhaber, weil Täter, auch noch auf Schadensersatz haftet, erhöht sich der Streitwert um den Schadensersatzanspruch (€ 700,00) auf insgesamt € 1.700,00. Dann ergeben sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe der geforderten € 215,00.

    Der Störer haftet also nur Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 124,00, der Täter aber auch Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 215,00.

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    Wann verjähren die von Waldorf Frommer geltend gemachten Ansprüche?

    Der Anspruch auf Unterlassung verjährt 3 Jahren nach Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Dabei beginnt die Verjährung aber erst mit ENDE des Jahres zu laufen, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt werden oder bekannt werden hätten müssen.

    In der gleichen Frist verjährt der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten („Abmahnkosten“).

    • Urheberrechtsverletzung und Abmahnung aus dem Jahr 2012 verjähren Ende 2015
    • Urheberrechtsverletzung und Abmahnung aus dem Jahr 2013 verjähren Ende 2016
    • Urheberrechtsverletzung und Abmahnung aus dem Jahr 2014 verjähren Ende 2017
    • Urheberrechtsverletzung und Abmahnung aus dem Jahr 2015 verjähren Ende 2018
    • Urheberrechtsverletzung und Abmahnung aus dem Jahr 2016 verjähren Ende 2019
    • Urheberrechtsverletzung und Abmahnung aus dem Jahr 2017 verjähren Ende 2020

    Der Schadensersatzanspruch kann – im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch oder dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – auch auf das Bereicherungsrecht gestützt werden. Dann verjährt der Schadensersatzanspruch erst in 10 Jahren. Dies hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich mit Urteil vom 12.05.2016, Az.: I ZR 48/15 – „Everytime we touch“ klargestellt.

    Bei der Frage der Verjährung von Waldorf Frommer Fällen muss also differenziert werden: Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) verjähren in 3 Jahren – beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens verjährt hingegen erst in 10 Jahren gemäß § 852 BGB. Derzeit ist zu beobachten, dass Waldorf Frommer eine Vielzahlt (teil-)verjährte Ansprüche weiter geltend macht und dabei den geforderten Schadensersatzbetrag auf – in der Regel – 1.000 EUR erhöht hat. Offensichtlich wird so versucht, die eigentlich verjähten Anwaltskosten über den erhöhten Schadensersatz letztlich doch noch geltend zu machen.

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    Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe bei Waldorf Frommer Abmahnung?

    Geringverdiener mit einem Einkommen von nicht wesentlich mehr € 1.000,00 und ALG-II-Empfänger haben die Möglichkeit, bei Erhalt einer Waldorf Frommer Abmahnung einen sog. Beratungshilfeschein bei ihrem zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

    Sie können dann zu einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens gehen – gerne natürlich auch zu uns – und haben bis auf eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 15,00 keinerlei Kosten. Wir rechnen unsere Gebühren dann gegenüber dem Staat ab.

    Folgende Unterlagen müssen Sie mitnehmen:

    • Aufgefüllten Antrag
    • Personalausweis bzw. Reisepass mit Anmeldebestätigung
    • Das Abmahnschreiben
    • Einkommensnachweise
    • Kontoauszüge der letzten drei Monate
    • Nachweis laufender Zahlungsverpflichtungen (Mietvertrag) und anderer außergewöhnlicher Belastungen
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    Wir helfen Ihnen bei einer Waldorf Frommer Abmahnung

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