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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; rechtsanwalt</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
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		<title>Abmahnung Lena Good News Rasch Rechtsanwälte</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Mar 2011 08:02:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Abzocke]]></category>
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		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rasch Rechtsanwälte fordern zurzeit User sog. Tauschbörsen auf eine Unterlassungserklärung gegenüber Universal und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1200,00 EUR zu zahlen. Konkret geht es momentan um das Nr. 1 Album „ Good News „ von Lena. Video Blog &#8211; Kanzlei Rasch Rechtsanwälte Abgemahnte sollten sich durch das bedrohliche Anschreiben nicht nervös machen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a target="_blank" href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/filesharing/rechtsanwalt-rasch/">Rasch Rechtsanwälte</a> fordern zurzeit User sog. Tauschbörsen auf eine Unterlassungserklärung gegenüber Universal und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1200,00 EUR zu zahlen. Konkret geht es momentan um das Nr. 1 Album „ <strong>Good News</strong> „ von <strong>Len</strong>a.</p>
</blockquote>
<h2 class="box_topic">Video Blog &#8211; Kanzlei <a target="_blank" href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/filesharing/rechtsanwalt-rasch/">Rasch Rechtsanwälte</a></h2>
<blockquote>
<div class="videoblog"><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="430" height="260" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/mErwf4qP7ZY?fs=1&amp;hl=de_DE&amp;hd=1" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="430" height="260" src="http://www.youtube.com/v/mErwf4qP7ZY?fs=1&amp;hl=de_DE&amp;hd=1" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></div>
</blockquote>
<blockquote>
<p>Abgemahnte sollten sich durch das bedrohliche Anschreiben nicht nervös machen lassen und einen fachkundigen Rechtsanwalt beauftragen. Bisher konnten wir in vielen Fällen ein positives Ergebnis für unsere Mandanten erzielen.</p>
<p>Auf dem Album befinden folgende einzelne Titel:<br />
·    Good News<br />
·    What Happened To Me<br />
·    A Million And One<br />
·    Maybe<br />
·     I like You<br />
·    Mama Told Me<br />
·    Push Forward<br />
·    A Good Day<br />
·    Taken By A Stranger<br />
·    Teenage Girls<br />
·    That Again<br />
·    At All</p>
<p>Gerne können Sie unser kostenloses telefonisches Erstgespräch in Anspruch nehmen. In diesem Telefonat kann auch abgeklärt werden, ob es sinnvoll ist sog. vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>KG Pauschales Honorar für Freie Journalisten zulässig jedoch im Rahmen des Angemessenen</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Jan 2011 13:06:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessenes Honorar]]></category>
		<category><![CDATA[Journalisten]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch Vereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen können Nutzungsrechte an Urheberrechten, wenn einzeln aufgeführt, übertragen und durch angemessenes Pauschalhonorar abgegolten werden. Insoweit ist auch ein „Buy-Out“ auf der Grundlage einer Pauschalvergütung möglich. Ein Pauschalhonorar ist jedoch nur wirksam vereinbart, wenn das Pauschalhonorar eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzungen gewährleistet. Wird die Vergütung weitergehender Nutzungen von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch Vereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen können Nutzungsrechte an Urheberrechten, wenn einzeln aufgeführt, übertragen und durch angemessenes Pauschalhonorar abgegolten werden. Insoweit ist auch ein „Buy-Out“ auf der Grundlage einer Pauschalvergütung möglich.<strong> </strong>Ein Pauschalhonorar ist jedoch nur wirksam vereinbart, wenn das Pauschalhonorar eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzungen gewährleistet. Wird die Vergütung weitergehender Nutzungen von einer &#8220;Absprache&#8221; abhängig gemacht, ist die Vergütung nicht angemessen (Urteil vom 26.3.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 66/09" target="_blank" title="KG, 26.03.2010 - 5 U 66/09">5 U 66/09</a>).</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Deutsche Journalistenverband mehrere Klauseln aus den Verträgen zwischen Freien JournalistINen und einem großen Verlag beanstandete. Unter anderem betrafen die Klauseln die Übertragung von Nutzungsrechten und die hierfür geschuldete Vergütung. Betreffend die Nutzungsübertragung wurde u.a. geregelt, dass der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht hat, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen. Ebenso sollte dem Verlag das Recht zur Mehrfachnutzung der Beiträge zustehen. Als Vergütung für die erstmalige Nutzung der Beiträge wurde eine einmalige Pauschalvergütung für den Autor festgelegt, das Ob und Wie der Vergütung bei weitergehender Nutzung sollte sich nach gesonderter Absprache richten.</p>
<p>Das Landgericht hatte die Klauseln zum Teil wegen unangemessener Benachteiligung für gesetzeswidrig gehalten. Mit Berufungen wandten sich beide Parteien gegen dieses Urteil</p>
<p><strong>Entscheidung </strong></p>
<p>Das Kammergericht bestätigte weitgehend die Entscheidung des Landgerichts, obwohl es die vom Landgericht untersagten Honorarregelungen teilweise für wirksam erklärte.</p>
<p>Als wirksam erachtete das KG die Übertragung der umfassenden Nutzungsrechte durch Regelungen in AGB sofern sie einzeln bezeichnet werden, auch nach der Reform des Urhebervertragsrecht 2002. Durch die Reform sei es nicht beabsichtigt worden in die Vertragsfreiheit einzugreifen, um die rechtliche Stellung der Autoren zu verbessern. Bezweckt wurde lediglich, für eine angemessene Vergütung der Autoren zu sorgen (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 UrhG: Angemessene Verg&uuml;tung">32</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" target="_blank" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">32a UrhG</a>). Auch ein „Buy-Out“ sei insoweit auf der Grundlage einer Pauschalvergütung möglich, wenn der Autor eine angemessene Vergütung erhält.</p>
<p>Die Honorarregelung hielt das KG für gesetzeswidrig, das sie gegen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 UrhG: Allgemeines">§ 11 S. 2 UrhG</a> verstoße.</p>
<p>Zwar kann auch eine Pauschalvergütung für sämtliche übertragenen Nutzungen eine angemessene Vergütungsregelung darstellen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setze dies jedoch voraus, dass die Pauschalvergütung eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzungen gewährleistet. Die streitigen Klauseln differenzieren aber zwischen erstmaliger Nutzung und Mehrfachnutzung. Die Vergütung der Mehrfachnutzung solle dabei aber von einer „Absprache“ abhängen. Diese Regelung ermögliche damit auch, dass für die weitergehende Nutzung keine Vergütung bezahlt zu werden brauche. Daher könne nicht von einer angemessenen Vergütung gesprochen werden. Dies sei nicht mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Nutzungsvergütung vereinbar und daher eine unangemessene Benachteiligung.</p>
<p>Darüber hinaus seien die Bestimmungen auch intransparent, da sie unklar und unverständlich seien i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</a>.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Mit der Entscheidung lehne das Kammergericht die AGB-rechtliche Prüfung von Urheberrechtsverträgen wie zuvor (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 3181/82" target="_blank" title="KG, 14.10.1983 - 5 U 3181/82">5 U 3181/82</a>), auch nach der Urheberrechtsreform ab. Der AGB-Kontrolle unterzog es aber Regelungen betreffend das Honorar. Eine ungenaue Formulierung führte daher vorliegend zur Unwirksamkeit.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>„BEST BUY“ nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/markenrecht/best-buy-nicht-als-gemeinschaftsmarke-eintragungsfaehig/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Jan 2011 14:30:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Markeneintragung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof (EuGH C-92/10 P) entschied, dass Bezeichnungen, die aus einem Werbeslogan besteht und deren Elemente jeweils für sich genommen keine Unterscheidungskraft haben, als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig sind. Streitig war die Eintragung der Wortmarke „BEST BUY“ Fall Das Media-Saturn-Holding GmbH Unternehmen begehrte die Eintragung des Bildzeichens „BEST BUY“ zur Marke. Das zuständige Harmonisierungsamts für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (<strong>EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-92/10 P" target="_blank" title="EuGH, 13.01.2011 - C-92/10">C-92/10 P</a>)</strong> entschied, dass Bezeichnungen, die aus einem Werbeslogan besteht und deren Elemente jeweils für sich genommen keine Unterscheidungskraft haben, als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig sind. Streitig war die Eintragung der Wortmarke „BEST BUY“</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Das Media-Saturn-Holding GmbH Unternehmen begehrte die Eintragung des Bildzeichens „BEST BUY“ zur Marke. Das zuständige Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) lehne die Eintragung ab, denn nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Diese Entscheidung wurde sowohl durch die Beschwerdekammer des HABM als auch durch das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt. Das Unternehmen begehrt die Aufhebung dieser gerichtlichen Entscheidung.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des EuG und stellte fest, dass die Wortfolge „BEST BUY“ nicht als Marke eingetragen werden kann. Es fehlt ihr an der nötigen Unterscheidungskraft.</p>
<p>Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren verwendet würden, scheidet nicht von vornherein aus. Entscheidend ist, ob die Verbraucher der Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entnehmen können. Das Gericht hat zu Recht dieses Kriterium herangezogen. Die Beurteilung der tatsächlichen Wahrnehmung durch die Verbraucher ist hingegen dem Gerichtshof nicht möglich, dies konnte nur das EuG vornehmen.</p>
<p>Das EuG folgte der Beurteilung des HABM und der Beschwerdekammer des HABM. Die Marke besteht aus Bestandteilen, die weder bei getrennter Betrachtungsweise noch bei Gesamtbetrachtung eine Unterscheidungskraft hat. Die angemeldete Marke „BEST BUY“ ist eine Wortfolge aus gängigen Begriffen der englischen Sprache, die den Verbraucher nur auf ein günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der von der Anmeldung umfassten Waren und ihrem Verkehrswert hinweist. Ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren ist der Marke nicht zu entnehmen. Das Fehlen der Unterscheidungskraft sah das Gericht auch durch das breite Produktspektrum begründet, welches unter der Marke vertrieben werden sollte. Schließlich stellte es fest, dass die gewählte grafische Gestaltung der Marke keine Unterscheidungskraft verleiht.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Wesentlich für die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens oder Wortfolge ist dessen Unterscheidungskraft. Fehlt der Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware in dem angemeldeten Zeichen/Wort, ist mit einer Ablehnung der Eintragung zu rechnen. Sowohl auf europäischer als auch deutscher Ebene.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm Lieferung frei Haus – auf Mindestbestellwert und Verpackungskosten muss hingewiesen werden sonst Wettbewerbsverstoß 4 U 32/10</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/urteile/wettbewerbsrecht-urteile/olg-hamm-lieferung-frei-haus-auf-mindestbestellwert-und-verpackungskosten-muss-hingewiesen-werden-sonst-wettbewerbsverstoss-4-u-3210/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/urteile/wettbewerbsrecht-urteile/olg-hamm-lieferung-frei-haus-auf-mindestbestellwert-und-verpackungskosten-muss-hingewiesen-werden-sonst-wettbewerbsverstoss-4-u-3210/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Jan 2011 09:38:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Wirbt ein Onlinehändler mit „Lieferung frei Haus“, ist dies irreführend, wenn die kostenlose Lieferung erst ab einem bestimmten Mindestbestellwert erfolgt und eventuell Verpackungskosten hinzukommen können. In einem solchen Fall sei ein Hinweis erforderlich. OBERLANDESGERICHT HAMM URTEIL 4 U 32/10 Vom 4.5.2010 … In der Sache … gegen … für Recht erkannt: Unter Zurückweisung des Rechtsmittels [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wirbt ein Onlinehändler mit „Lieferung frei Haus“, ist dies irreführend, wenn die kostenlose Lieferung erst ab einem bestimmten Mindestbestellwert erfolgt und eventuell Verpackungskosten hinzukommen können. In einem solchen Fall sei ein Hinweis erforderlich.</p>
<p style="text-align: center;">OBERLANDESGERICHT HAMM<br />
URTEIL<br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 32/10" target="_blank" title="OLG Hamm, 04.05.2010 - 4 U 32/10">4 U 32/10</a></p>
<p style="text-align: justify;">Vom 4.5.2010<br />
…<br />
In der Sache<br />
…<br />
gegen<br />
…<br />
für Recht erkannt:<br />
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung der Antragsgegnerin das am 26.11.2009 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:<br />
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund vom 24.08.2009 wird teilweise aufgehoben und insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittel wie folgt neu gefasst:</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsgegnerin wird untersagt,</p>
<p style="text-align: justify;">1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken<br />
in Newslettern und/oder auf der Homepage *Internetadresse*, insbesondere auf der Willkommensseite im Bereich für angemeldete Kunden Transporte von Waren unter Angaben von Preisen zu bewerben, wenn dies in der Weise geschieht,<br />
- dass bei online-Bestellungen die Lieferung generell frei Haus erfolgt und<br />
- bei Bestellungen neutraler Ware unter 50,- EUR Netto-Warenwert<br />
lediglich ein Mindermengenzuschlag von 4,80 EUR berechnet wird,<br />
ohne darauf hinzuweisen, dass zusätzlich Verpackungskosten berechnet werden, wie geschehen in dem Newsletter der Antragsgegnerin Bl. 17 d. A. und im Internetauftritt der Antragsgegnerin Bl. 19 d. A.,</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">2. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken<br />
auf der Homepage *Internetadresse*, insbesondere auf der Startseite, Transporte von Waren in der Weise zu bewerben, dass „bei online-Bestellungen innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert wird”,<br />
ohne darauf hinzuweisen,<br />
- dass bei Bestellungen neutraler Ware unter 50,- EUR Netto-Warenwert<br />
ein Mindermengenzuschlag von 4,80 EUR berechnet wird und/oder<br />
- dass auch bei einer online-Bestellung innerhalb Deutschlands<br />
Verpackungskosten berechnet werden,</p>
<p style="text-align: justify;">3. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken<br />
Versandkostenvergleiche zwischen den Versandkosten der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu verwenden, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verpackungskosten in den Versandkosten der Antragstellerin enthalten sind, während diese von der Antragsgegnerin zusätzlich berechnet werden,<br />
wie geschehen im Newsletter der Antragsgegnerin Bl. 17 d. A. und im Internetauftritt der Antragsgegnerin Bl. 19 d. A.<br />
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/9 und die Antragsgegnerin 8/9.<br />
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Gründe</strong><br />
I.<br />
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Werbemitteln, insbesondere bedruckter Textilien für gewerbliche Abnehmer zum Zwecke der Weiterverwendung bei Endverbrauchern.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin versandte im August 2009 an ihre Kunden per E-Mail unter der Überschrift “Wichtige Kundeninformation” einen Newsletter (Bl.17), der auch auf der Willkommensseite ihres Internetauftritts unter *Internetadresse* (Bl.19) veröffentlicht war. In diesem heißt es u.a.:<br />
“Bei online-Bestellungen liefern wir innerhalb Deutschlands generell frei Haus.”<br />
“Bei Bestellungen neutraler Ware unter 50,00 € Netto-Warenwert berechnen wir lediglich einen Mindermengenzuschlag von 4,80 €.”<br />
Im mittleren Teil des Newsletters nimmt die Antragsgegnerin zur Dokumentation ihres günstigeren Angebots einen Versandkostenvergleich bei Onlinebestellungen vor, bei dem Kosten der Parteien und der Firma G verglichen werden.<br />
Auf der Startseite des Internetauftritts wirbt die Antragsgegnerin fettgedruckt wie folgt:</p>
<p style="text-align: justify;">“Bei Onlinebestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert.”</p>
<p style="text-align: justify;">Dort wird nicht zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei einem Netto-Auftragswert von unter 50,00 € ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 4,80 € berechnet wird und dass bei Samstagszustellungen nach der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Versandkostentabelle (Bl.24) gewichts- und uhrzeitabhängige Versandkosten entstehen.<br />
Weder im Newsletter noch im Internetauftritt weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass in der Regel zusätzlich Verpackungskosten von 2,45 € je Sendung berechnet werden, die erstmals in einer übersandten Auftragsbestätigung erwähnt werden.<br />
Die Antragstellerin hat dieses Verhalten der Antragsgegnerin für irreführend gehalten, weil der Kunde durch die unterlassene Erwähnung zusätzlicher Verpackungskosten über das am Ende zu zahlende Entgelt getäuscht werde. Getäuscht werde er auch, wenn mit Lieferung frei Haus geworben werde, aber in bestimmten Fällen anfallende Mindermengenzuschläge ebenso wenig erwähnt würden wie die Versandkosten, die bei Zustellungen am Samstag entstehen würden. Sie hat gemeint, der im Newsletter angestellte Werbevergleich sei unlauter, weil es nicht dem Grundsatz der Preiswahrheit und der Preisklarheit entspreche, wenn bei einem solchen Vergleich die zusätzlich anfallenden Verpackungskosten weggelassen würden.<br />
Nach erfolgloser Abmahnung hat die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken,</p>
<p style="text-align: justify;">1. in Newslettern und/oder auf der Homepage *Internetadresse*, insbesondere auf der Willkommensseite im Bereich für angemeldete Kunden Transporte von Waren unter Angaben von Preisen zu bewerben, wenn dies in der Weise geschieht,<br />
* dass bei online-Bestellungen die Lieferung generell frei Haus erfolgt und<br />
* bei Bestellungen neutraler Ware unter 50 € Netto-Warenwert lediglich ein Mindermengenzuschlag von 4,80 € berechnet wird,<br />
ohne darauf hinzuweisen, dass zusätzlich Verpackungskosten berechnet werden,</p>
<p style="text-align: justify;">2. auf der Homepage *Internetadresse*, insbesondere auf der Startseite, Transporte von Waren in der Weise zu bewerben, dass bei online-Bestellungen innerhalb Deutschlands und Österreich frei Haus geliefert wird”, ohne darauf hinzuweisen,<br />
* dass bei Bestellungen neutraler Ware unter 50 € Netto-Warenwert ein Mindermengenzuschlag von 4,80 € berechnet wird und,<br />
* dass bei Samstagszustellungen gewichts- und zustellzeitabhängige Versandkosten entstehen sowie,<br />
* dass auch bei einer online-Bestellung innerhalb Deutschlands Verpackungskosten berechnet werden,</p>
<p style="text-align: justify;">3. Versandkostenvergleiche zwischen den Versandkosten der Antragsgegnerin und der Antragsstellerin zu verwenden, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verpackungskosten in den Versandkosten der Antragstellerin enthalten sind, während diese von der Antragsgegnerin zusätzlich berechnet werden.<br />
Die Antragsgegnerin hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Im Widerspruchsverfahren hat die Antragstellerin die einstweilige Verfügung unter Beibehaltung ihrer Rechtsansichten verteidigt.<br />
Sie hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.<br />
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.<br />
Sie hat eine Irreführung der gewerblichen Kunden in Abrede gestellt und gemeint, es habe für sie keine Verpflichtung bestanden, in Zusammenhang mit den Versandkosten auch die Verpackungskosten anzugeben. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten in diesem Zusammenhang eine solche Angabe der Verpackungskosten nicht erwartet, weil Verpackungskosten und Versandkosten begrifflich verschiedene Dinge seien. Auch über die Zusatzkosten bei Sonderwünschen in Zusammenhang mit einer gewünschten Belieferung am Samstag werde nicht irregeführt, weil der Kunde solche Kosten aus der Versandkostentabelle entnehmen könne, zu der er über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geleitet werde.<br />
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin könne gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">6 Abs. 2 Nr. 2</a>, 8, 12 Abs. 2 UWG die Unterlassung des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens der Antragsgegnerin verlangen. Die Werbeaussage im Newsletter, dass bei Bestellung neutraler Ware unter 50 € Netto-Warenwert lediglich ein Mindermengenaufschlag erhoben werde, sei irreführend. Der Kunde erwarte angesichts dieser Aussage, dass beim Versand keine weiteren Zusatzkosten anfallen würden. Angesichts dieser Erwartung werde er über den Preis der Ware und die Art und Weise seiner Berechnung getäuscht. Die Antragsgegnerin verschweige nämlich ihre Übung, den Kunden zusätzlich noch einen Verpackungsanteil von 2,45 € (netto) abzuverlangen. Diese zusätzliche Berechnung stelle einen nicht unbedeutenden Kostenfaktor im Rahmen der Vergütung der Ware dar. Der Werbeaussage auf der Startseite der Antragsgegnerin, dass sie bei online-Bestellungen innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus liefere, sei gleichfalls irreführend. Es fehle insoweit an einem Hinweis der Antragsgegnerin, dass sie nicht bei jeder Art und Form der Versendung versandkostenfrei liefere. Die Auflistung von Zusatzkosten in einer Versandkostentabelle, die man erst beim Studium der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen könne, könne die ursprüngliche Irreführung auch nicht mehr ausräumen. Denn der durchschnittliche Kunde werte die Angaben auf der Startseite der Antragsgegnerin zunächst als Signal für die Preiswürdigkeit der entsprechenden Angebote und sehe sich dadurch veranlasst, sich näher mit dem Sortiment der Antragsgegnerin zu befassen. Schließlich verstoße die Gegenüberstellung von Versandkosten dreier Mitbewerber, wie sie in dem Newsletter der Antragsgegnerin erfolgt sei, gegen die in <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG</a> statuierten Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit auch im Rahmen der vergleichenden Werbung, da dort nicht sämtliche Kosten, die beim Versand der Mitbewerber entstünden, vollständig gegenüber gestellt worden seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie stellt zunächst in Frage, ob das Verfügungsbegehren im Hinblick auf die konkret beanstandete Werbung bestimmt genug ist. Sie weist nochmals darauf hin, dass beide Parteien sich mit ihrem Angebot nicht an Verbraucher richteten, sondern ausschließlich an gewerbliche Abnehmer. Somit sei nur der geschäftliche Verkehr mit Unternehmen (B2B) betroffen. Abzustellen sei somit im Rahmen der Irreführung auf das Verständnis von gewerblichen Abnehmern als den maßgeblichen Verkehrskreisen. Die Antragsgegnerin meint, dass die Werbung wegen des fehlenden Hinweises auf die Verpackungskosten unter dieser Voraussetzung nicht irreführend im Sinne des §</p>
<p style="text-align: justify;">5 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei. Selbst dem Letztverbraucher im Versandhandel sei bekannt, dass üblicherweise Liefer- und Versandkosten zusätzlich zu zahlen und deshalb auch Versandkosten kein Preisbestandteil seien. Dieses Verständnis sei erst recht bei gewerblichen Abnehmern vorhanden. Sie verstünden die beworbene Lieferung “frei Haus” so, dass keine Transportkosten für den Kunden anfallen. Unabhängig davon wüssten sie aber, dass beim Versand üblicherweise Verpackungskosten für Material und Arbeit anfielen, zumal die Verpackung von bestellten Gütern häufig sehr unterschiedlich ausfalle. Solche Zusatzkosten seien nach ihrem Verständnis bei einer Lieferung “frei Haus” nicht eingeschlossen, sondern müssten zusätzlich gezahlt werden. Auch soweit die Zusatzkosten für die DHL-Samstagszustellung auf der Startseite nicht erwähnt worden seien, liege keine relevante Irreführung vor. Gerade im Verkehr unter Unternehmen stelle die Samstagszustellung einen Sonderwunsch dar. Die maßgeblichen Verkehrskreise erwarteten bei der Angabe “frei Haus” nicht, dass auch Lieferungen auf Sonderwunsch darin einbezogen sein sollten, sondern glaubten, dass es insoweit nur um den Standardversand gehe. Dieser sei tatsächlich auch kostenfrei. Auch wegen des angeblich fehlenden Hinweises auf den Mindermengenaufschlag auf der Startseite fehIe es an einer relevanten Irreführung. Im Newsletter werde ausdrücklich auf den möglichen Mindermengenaufschlag hingewiesen. Die Startseite sei zudem mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlinkt, die zu der Versandkostentabelle führten. In dieser werde bei dem Standardversand mit einem Sternchen auf den Mindermengenaufschlag von 4,80 € bei einem bestimmten Auftragsvolumen hingewiesen. Das reiche aus, da gerade im Verhältnis von Gewerbetreibenden untereinander nicht “alles” auf der ersten Seite stehen müsse. Es genüge, dass Zusatzkosten wie hier leicht auffindbar seien. Ein Wettbewerbsverstoß nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" target="_blank" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5 a Abs. 1 UWG</a>, der im vorliegenden Fall allein in Betracht komme, liege gleichfalls nicht vor. Mit näheren Ausführungen legt die Antragsgegnerin sodann noch dar, dass auch keine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG</a> gegeben sei, weil im Versandkostenvergleich die angefallenen Versandkosten, zu denen die Verpackungskosten gerade nicht gehörten, objektiv miteinander verglichen worden seien und es dabei zu keiner Irreführung gekommen sei.<br />
Mit weiterem Schriftsatz vom 26. April 2010 vertieft die Antragsgegnerin ihre Ausführungen zum Verständnis der Gewerbetreibenden im Hinblick auf den Terminus “frei Haus”. Dass beim Versand von Waren zu den Versandkosten üblicherweise noch Verpackungskosten hinzukämen, werde auch durch die AGB anderer Unternehmen aus diversen Branchen belegt. Das gelte auch für den Aspekt, dass die gewerblichen Abnehmer zwischen Versand- und Verpackungskosten differenzierten. Zur Illustration bezieht sich die Antragsgegnerin auf die mit dem Schriftsatz überreichten Anlagen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.<br />
Die Antragsgegnerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss vom 24. August 2009 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.<br />
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung mit der aus Seite 2 des Protokolls der Senatssitzung ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.<br />
Sie verweist darauf, dass dem Verkehr im Hinblick auf die Verpackungskosten nicht geläufig sei, dass diese -wie die Versandkosten- neben dem Warenpreis gesondert erhoben würden. Solche Kosten fielen beim Verkäufer im Rahmen seines Geschäftsbetriebes an und könnten von diesem beeinflusst werden. Deshalb nehme der Kunde auch bei einer Lieferung “frei Haus” nicht an, dass die Verpackungskosten zusätzlich berechnet würden. Wenn die Ware beispielsweise in der Originalverpackung des Herstellers ausgeliefert werde, die lediglich etikettiert werden müsse, fielen solche Kosten überhaupt nicht an. Es sei auch nicht richtig, dass unter einer Lieferung “generell frei Haus” verstanden werde, dass zwar grundsätzlich keine Zusatzkosten anfielen, aber Ausnahmen möglich seien. Da die Angaben auf der Startseite eindeutig seien, hätte auch kein Kunde Veranlassung, nach gegenteiligen Erklärungen zu forschen. Wenn die Angaben auf der Startseite nicht in jeder Hinsicht zutreffend wären, müssten ohnehin klare Hinweise darauf erteilt werden, dass auf anderen Seiten gegenteilige Angaben enthalten seien. Die Berufung sei bei ihren Ausführungen zum Versandkostenvergleich auch nicht darauf eingegangen, dass auch darin Hinweise auf Verpackungskosten fehlten, die von der Antragsgegnerin zusätzlich berechnet würden, während sie bei ihr in den Kosten enthalten seien. Dadurch stelle die Antragsgegnerin ihre Gesamtleistung im Versandkostenvergleich kostengünstiger dar, als sie tatsächlich sei.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">II.<br />
Die Berufung der Antragsgegnerin ist überwiegend unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerin zu mit Ausnahme des mitverfolgten Anspruchs auf Unterlassung der Homepage-Werbung ohne Hinweis auf die bei Samstagszustellungen entstehenden Versandkosten.</p>
<p style="text-align: justify;">1) Der Antrag zu 1) ist jedenfalls nach der erfolgten Klarstellung bestimmt genug im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO</a>. Die Antragstellerin macht in der Antragsfassung deutlich, worin sie bei dieser Werbung die Irreführung sieht. Weil es für die Irreführung und die beanstandete vergleichende Werbung auf den Gesamtzusammenhang ankommt, hat sie die konkrete Verletzungshandlung, nämlich den Newsletter (Bl.17) und ihren Internetauftritt (Bl.19) in die Anträge zu 1) und 3) einbezogen. Der Antrag zu 2) ist nun deutlicher so zu verstehen, dass die Antragstellerin die beanstandete Formulierung auch schon dann verboten wissen will, wenn auch nur einer der drei vermissten Hinweise fehlt und nicht nur dann, wenn alle drei kumulativ fehlen. Wenn einer der Verbotsgründe nicht greift, ist dieser im Verbot auszulassen und das ist als Teilunterliegen bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.</p>
<p style="text-align: justify;">2) Es liegt hier auch ein Verfügungsgrund vor. Der Antragstellerin kommt die Dringlichkeitsvermutung des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UWG: Anspruchsdurchsetzung, Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung">§ 12 Abs. 2 UWG</a> zugute. Sie ist hier auch nicht widerlegt. Der entscheidende Newsletter, der die Antragstellerin stutzig gemacht hat, ist Anfang August 2009 versandt worden. Bereits am 21. August 2009 ist der Verfügungsantrag bei Gericht eingegangen.</p>
<p style="text-align: justify;">3) Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich zunächst aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5 Abs. 2 Nr. 2 UWG</a>, weil die beanstandeten Werbeaussagen ganz überwiegend irreführende Angaben zum Gegenstand haben.<br />
a) Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG</a> aktivlegitimiert. Die Parteien stehen unstreitig in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Bereich der Werbemittelindustrie.<br />
b) Ein Unterlassungsanspruch setzt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 1 UWG</a> voraus, dass die Antragsgegnerin mit der beanstandeten Werbung für ihre Warenangebote eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 3 Abs. 1 UWG</a> vorgenommen hat. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 Abs. 1 UWG</a> stellt es eine unlautere geschäftliche Handlung dar, wenn die in der Werbung enthaltenen Angaben einen unrichtigen Eindruck hervorrufen und dieser auch geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p style="text-align: justify;">aa) Die beanstandeten Werbeaussagen im Newsletter, der auch auf der Homepage der Antragsgegnerin zu lesen war, mit den Hinweisen, dass die Lieferung bei online-Bestellungen generell frei Haus erfolge und dass lediglich bei Bestellungen neutraler Ware unter 50 € ein Mindermengenaufschlag in Höhe von 4,80 € berechnet werde, sind in dieser Weise irreführend. Entscheidend dafür ist, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise diesen Werbeaussagen in diesem Zusammenhang einen Inhalt entnehmen, der mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.</p>
<p style="text-align: justify;">bb) In der Gesamtschau des Newsletters und insbesondere auch unter Einbeziehung des darin vorgenommenen Preisvergleichs gewinnen die gewerblichen Abnehmer, auf die es ankommt, jedenfalls in einer nicht unerheblichen Anzahl den Eindruck, dass auf sie im Fall eines Standardversandes mit Ausnahme des eventuellen Mindermengenzuschlages keine weiteren Zusatzkosten zukommen. Sie entnehmen der Werbeaussage in der erforderlichen Gesamtbetrachtung, dass angesichts der bei online-Bestellungen regelmäßigen Lieferungen “frei Haus” keine zusätzlichen Kosten mehr anfallen. Selbst wenn sie wissen sollten, dass die Liefer- und Versandkosten üblicherweise gesondert berechnet werden und kein Preisbestandteil sind, nehmen sie nicht an, dass noch Verpackungskosten anfallen. Auch im Kreise der Kunden der Parteien wird nämlich nicht sauber getrennt zwischen Versandkosten und Verpackungskosten, auch wenn diese begrifflich zu unterscheiden sind und etwas anderes darstellen. Für das Verkehrsverständnis ist zunächst entscheidend, wie sich diese Verpackungskosten dem Verkehr darstellen, ob sie üblicherweise zusätzlich in Rechnung gestellt werden oder nicht. Von einem Verkehrsverständnis, nach dem sie im Rahmen des Fernabsatzes üblicherweise zusätzlich in Rechnung gestellt werden, kann der Senat nach der Lebenserfahrung nicht ausgehen. Es ist zwar richtig, dass es bei dem Newsletter und einer Lieferung “frei Haus” um Versandkosten geht und dass die Verpackungskosten nicht zu diesen gehören. Sie sind vielmehr Teil der Eigenaufwendungen des Verkäufers für die zu versendenden Waren und gehören insoweit zu den Betriebsausgaben. Selbst wenn sie aber rechtlich, soweit sie gesondert zu berechnen oder zu pauschalieren sind, in den Endpreis nicht einzubeziehen sein sollten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 2005 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 72/04" target="_blank" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 72/04</a>), gehen die Kunden nicht davon aus, dass sie solche Kosten zusätzlich übernehmen müssen, wenn diese nicht erwähnt werden. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nicht zwingend anfallen, etwa dann nicht, wenn ihr Lieferant die Ware bereits ordnungsgemäß verpackt angeliefert hat. Dem steht nicht entgegen, dass im Handel außerhalb des Internets solche Verpackungskosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt und dem Kunden auferlegt werden. Damit wird nur der gesetzliche Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/448.html" target="_blank" title="&sect; 448 BGB: Kosten der &Uuml;bergabe und vergleichbare Kosten">§ 448 Abs. 1 BGB</a> Rechnung getragen, nach der der Verkäufer ohne eine andere Regelung die Kosten der Übergabe der Sache trägt. Die Verpackungskosten sind bei Internetangeboten als selbständige Zusatzkosten jedenfalls nicht so bekannt, dass ein maßgeblicher Teil der gewerblichen Abnehmer von sich aus mit ihnen und insbesondere mit ihrer Überwälzung rechnet. Es kommt hinzu, dass bei der konkreten Art der beanstandeten Werbung im Newsletter “lediglich” in bestimmten Fällen der Mindermengenaufschlag anfallen soll. Auch dem entnimmt der maßgebliche Teil des Verkehrs, dass keine weiteren Zusatzkosten anfallen. Dieser Teil des Verkehrs wird irregeführt. Er hält das Angebot der Antragsgegnerin letztlich für günstiger, als es tatsächlich ist. Der angebliche Kostenvorteil wird zudem im Rahmen des zusätzlich beanstandeten Versandkostenvergleichs ausdrücklich als Argument dafür benutzt, dass die Antragsgegnerin kostengünstiger als die Mitbewerber sei.</p>
<p style="text-align: justify;">(cc) Auch die Aussage auf der Homepage der Antragsgegnerin zur Lieferung “frei Haus in Deutschland und Österreich” ist teilweise irreführend. Die gewerblichen Abnehmer gehen nach dieser Aussage nicht davon aus, noch erhebliche Verpackungskosten gesondert zahlen zu müssen, selbst wenn sie “frei Haus” als Aussage verstehen, die die Transportkosten betrifft. Sie rechnen angesichts der eindeutigen Werbeaussage auch nicht damit, bei Aufträgen unter 50,– € eine Mindermengenpauschale zahlen zu müssen, die nahezu den pro Karton berechneten Versandkosten der Mitbewerber entspricht. Zwar werden die Kunden alsbald aufgeklärt, insbesondere wenn sie später den Newsletter oder die Versandkostenliste ansehen sollten. Da die Angaben auf der Startseite zu den Versandkosten aber eindeutig und auch vollständig zu sein scheinen, könnte selbst eine spätere Aufklärung die Eignung zur Irreführung nicht mehr beseitigen. Die Kunden hätten sich wegen der vermeintlich besonders günstigen Versandkostenregelung dann schon näher mit dem Angebot befasst. Das hat das Landgericht schon zutreffend ausgeführt. Im Hinblick auf die nicht mitgeteilten Samstagzuschläge, die nur im Falle eines entsprechenden Sonderwunsches von Bedeutung sind, fehlt es allerdings an einer Irreführung. Insoweit nehmen die angesprochenen gewerblichen Verkehrskreise nicht an, dass solche zusätzlichen Kosten bei einem besonderen -gerade nicht üblichen- Zustellwunsch am Samstag nicht anfallen, wenn auf sie nicht gleich auf der Startseite hingewiesen wird. Die meisten Abnehmer gehen ohne gesonderten Hinweis nicht davon aus, dass auch an diesem Tag und zu diesen Zeiten überhaupt eine Lieferung in Betracht kommt. Sie rechnen vielmehr mit einer Lieferung zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten. Wenn sie eine Lieferung am Sonnabend wünschen, so informieren sie sich gezielt und gesondert über die Möglichkeit und etwa dafür anfallende Kosten und stoßen dann zwangsläufig auf die entsprechenden Angaben. Zu einer Fehlvorstellung kann es insoweit nicht kommen.</p>
<p style="text-align: justify;">c) Soweit es durch die Irreführung zu Fehlvorstellungen der Kunden kommt, ist diese auch wettbewerbsrechtlich relevant. Dazu ist erforderlich, dass die täuschende Werbeangabe gerade wegen ihrer Unrichtigkeit bei ungezwungener Betrachtung geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung des Publikums zu beeinflussen. Das ist hier der Fall. Gerade angesichts der Preiskämpfe im Bereich des Internethandels auch mit den hier vorliegenden Produkten und der damit verbundenen Bedeutung der Zusatzkosten kann ein falscher Eindruck für die Kaufentscheidung, jedenfalls aber für die ausreichende nähere Befassung mit den Angeboten entscheidend sein.</p>
<p style="text-align: justify;">4) Der Antragstellerin steht auch aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG</a> ein Anspruch auf Unterlassung des beanstandeten Versandkostenvergleichs zu. Ein Wettbewerber kann einen Preisvergleich als unlautere geschäftliche Handlung verbieten lassen, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der verglichenen Waren oder Dienstleistungen bezogen ist. Hier geht es um die Versandkosten, über die ein Preisvergleich angestellt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">a) Dieser Preisvergleich stellt unzweifelhaft eine vergleichende Werbung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 Abs. 1 UWG</a> dar. Die Antragstellerin wird neben einem anderen Mitbewerber ausdrücklich in den Vergleich einbezogen.</p>
<p style="text-align: justify;">b) Der Vergleich erfüllt aber nicht die Objektivitätsanforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG</a>. Er beschränkt sich hier nämlich nicht allein darauf, die jeweiligen Versandkosten einander gegenüber zu stellen. Das sieht die Antragsgegnerin schon selbst so, indem sie den von ihr verlangten Mindermengenzuschlag in Höhe von 4,80 € bei Aufträgen mit einem Nettowert von unter 50,– € von sich aus in den Vergleich einbezieht. Es fehlt aber die Berücksichtigung der Verpackungskosten. Auch wenn es sich dabei gerade nicht um Versandkosten im eigentlichen Sinne handelt, wird dem Kunden deren unterschiedliche Behandlung bei den verglichenen Anbietern vorenthalten, die im Rahmen der Gesamtkostenbelastung für ihn von erheblicher Bedeutung sein kann. Denn die Antragsgegnerin berechnet, wie erstinstanzlich unstreitig geworden ist, üblicherweise pro Auftrag zusätzliche pauschale Verpackungskosten von 2,45 €, während die Antragstellerin zwar bestimmte Versandkosten, aber keine zusätzlichen Verpackungskosten berechnet. Da die Antragsgegnerin die Verpackungskosten in den Versandkostenvergleich nicht einbezieht, wird die Gesamtbelastung mit den Zusatzkosten zum Angebotspreis, auf die es dem Kunden entscheidend ankommt, nicht hinreichend ersichtlich. Der Vergleich erweckt den Eindruck, die Antragsgegnerin könne insgesamt günstiger liefern und versenden als die Wettbewerber, obgleich er durch die einseitige zusätzliche Berechnung der Verpackungskosten, die immerhin die Hälfte der Versandkosten der Antragsstellerin pro Karton ausmachen, erheblich relativiert wird und sogar ins Gegenteil verkehrt werden kann, wenn die gesamten Zusatzkosten bei der Antragsgegnerin im Bereich der Lieferung von neutralen Waren im Wert unter 50,– € sogar höher sind als bei der Antragstellerin. Dem Kunden nützt aufgrund seines Interesses ein reiner Vergleich der Versandkosten wenig, wenn er diesem nicht entnehmen kann, was er letztlich insgesamt zusätzlich zum eigentlichen Kaufpreis aufwenden muss. Der Preisvergleich soll gerade dazu dienen, dem Kunden die Entscheidung zwischen den einzelnen Angeboten transparenter zu machen. Wenn die unterschiedlich behandelten Verpackungskosten dabei nicht berücksichtigt werden, fehlt es gerade an einer solchen Transparenz; die Kunden werden insoweit sogar irregeführt, wie oben schon ausgeführt worden ist.<br />
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">97 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">92 Abs. 1 ZPO</a>.<br />
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr. 10</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" target="_blank" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/713.html" target="_blank" title="&sect; 713 ZPO: Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen">713 ZPO</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Hamburg  – 3 W 65/10 Umfang eines Unterlassungstitels</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 13:52:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nebst identischen Handlungen, werden vom Unterlassungstitel auch solche erfasst, die von der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr praktisch gleichwertig sind. Wird in der Entscheidung des Gerichts über eine Unterlassungsverfügung auf die Werbeanzeige ausdrücklich Bezug genommen, erstreckte sich das verfügte Verbot nur auf die Verletzung in dieser konkreten Art und Weise, Angabe „Nagelpilz weg“, drucktechnisch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nebst identischen Handlungen, werden vom Unterlassungstitel auch solche erfasst, die von der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr praktisch gleichwertig sind. Wird in der Entscheidung des Gerichts über eine Unterlassungsverfügung auf die Werbeanzeige ausdrücklich Bezug genommen, erstreckte sich das verfügte Verbot nur auf die Verletzung in dieser konkreten Art und Weise, Angabe „Nagelpilz weg“, drucktechnisch hervorgehoben als eine Art Überschrift. Diese Umstände gehören zum Kern des erlassenen Verbotes. Die Verwendung der werblichen Angabe auf eine Art und Weise, die den Gesamteidruck verändert, liege nicht mehr im Kernbereich des gerichtlichen Verbots und werde daher von diesem auch nicht erfasst. Als solche Änderungen des Gesamteindrucks seien anzusehen: die Verwendung im Rahmen einer Gesamtbezeichnung statt isoliert, Einkleidung in eine Domain www.“n&#8230;de“ statt überschriftartig und ohne drucktechnische Hervorhebung.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 W 65/10" target="_blank" title="OLG Hamburg, 07.09.2010 - 3 W 65/10">3 W 65/10</a></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Beschluss</strong></p>
<p style="text-align: center;">vom 7. September 2010</p>
<p style="text-align: justify;">…</p>
<p style="text-align: justify;">In dem Rechtsstreit</p>
<p style="text-align: justify;">…</p>
<p style="text-align: justify;">beschließt</p>
<p style="text-align: justify;">…</p>
<p style="text-align: justify;">1.                Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">2.                Die Gläubigerin trägt auch die Kosten der Beschwerde. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf € 8.000,00 festgesetzt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Gründe:</p>
<p style="text-align: justify;">Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, aber unbegründet.</p>
<p style="text-align: justify;">1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Verhängung von Ordnungsmitteln abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot liegt auch nach Auffassung des Senats nicht vor. Im Einzelnen:</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">a. Mit einstweiliger Verfügung vom 8. Juni 2009 (Anlage G 1) ist der Schuldnerin bei Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,</p>
<p style="text-align: justify;">- im Wettbewerb handelnd</p>
<p style="text-align: justify;">- für das apothekenpflichtige Arzneimittel Ciclopoli 8% Nagellack mit dem Wirkstoff Ciclopirox</p>
<p style="text-align: justify;">- mit der Angabe „Nagelpilz weg“</p>
<p style="text-align: justify;">- zu werben und/oder werben zu lassen,</p>
<p style="text-align: justify;">- wenn dies wie in der als Anlage A beigefügten Werbeanzeige geschieht.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Werbeanzeige (=Anlage A) ist das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegenstand des Ordnungsmittelantrages ist die Verwendung der Domainangabe „www.n&#8230;de“ (Anlage G 3). Diese Wettbewerbshandlung fällt nicht in den Kern des ergangenen Verbots.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">b. Das ausgesprochene Verbot zu I. hat allein die dort im oberen Seitenbereich der Werbeanzeige befindliche Angabe „Nagelpilz weg“ zum Gegenstand. Von dem Verbot nicht umfasst war hingegen die im unteren Seitenbereich der Werbeanzeige befindliche Domainangabe „www.n&#8230;de“.</p>
<p style="text-align: justify;">Das ergibt sich zum einen schon aus der für den Unterlassungsantrag zu I. a im Rahmen des Verfügungsantrages vom 27. Mai 2009 gegebenen Begründung, die allein auf den oberen Seitenbereich der Werbeanzeige Bezug nimmt. Zum anderen ergibt sich dies daraus, dass die Gläubigerin hinsichtlich der Domainangabe zunächst einen gesonderten Unterlassungsantrag (zu I. b) gestellt, diesen jedoch nachfolgend mit Schriftsatz vom 5. Juni 2010 -ausdrücklich und mit entsprechender Kostenfolge- zurückgenommen hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Antragstellerin ist also bei Antragstellung zunächst -zutreffend- davon ausgegangen, dass es sich um zwei verschiedene werbliche Angaben handelt, welche gesondert geltend gemacht und begründet werden müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">c. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist der ursprünglich geltend gemachte Unterlassungsantrag zu I. b) nicht bereits in dem als Ziffer I. a) geltend gemachten Unterlassungsantrag enthalten. Dies gilt unabhängig von dem Verständnis, welches die Gläubigervertreter von den vor Erlass der einstweiligen Verfügung erteilten Hinweisen des Vorsitzenden der Kammer 6 für Handelssachen gewonnen haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Domainangabe „www.n&#8230;de“ liegt nicht im Kernbereich des Verbots.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar fallen unter dem Tenor eines Unterlassungstitels nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind. Grund hierfür ist, dass es sonst mühelos möglich wäre, den Titel zu unterlaufen. Eine Ausdehnung des Schutzbereichs des Titels auf solche Wettbewerbshandlungen, die der verbotenen Handlung aber im Kern lediglich ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">In Bezug auf Unterlassungstitel, die &#8211; wie hier &#8211; eine konkrete Wettbewerbshandlung verbieten, bedeutet dies, dass lediglich kosmetische Veränderungen der konkreten Verletzungsform, die den Gesamteindruck der verbotenen Werbung nicht berühren, nicht aus dem Kernbereich des Verbots herausführen können. Wird die werbliche Maßnahme jedoch so verändert, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Verbotskern des Titels.</p>
<p style="text-align: justify;">So liegt es hier. Das erlassene Verbot erfasst lediglich die Angabe „Nagelpilz weg“, und zwar so wie diese Angabe in der Werbeanzeige verwendet worden ist, d. h. soweit diese Angabe drucktechnisch hervorgehoben, nach Art einer Überschrift, verwendet wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Einkleidung der Angabe „Nagelpilz weg“ in die Domain „www.n&#8230;de“ verändert die Angabe deutlich. Zum einen wird die Angabe „Nagelpilz weg“ nicht mehr isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbezeichnung verwendet. Zum anderen werden Domainadressen -jedenfalls auch- als „Fundstellen“ für weitere im Internet abrufbare Informationen angesehen, was zu einem abweichenden Verständnis des angesprochenen Verkehrs führen kann. Darüber hinaus fehlt es insoweit auch an einer blickfangmäßig hervorgehobenen Verwendung der Angabe.</p>
<p style="text-align: justify;">Das monierte Verhalten fällt somit nicht in den Kernbereich des gerichtlichen Verbots. Der Ordnungsmittelantrag ist daher zu Recht zurückgewiesen worden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">2. Die Kostenentscheidung folgt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">§97 ZPO</a>.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">3. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">§ 3 ZPO</a>. Die Herabsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Verfahren erfolgt gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">§§ 3 ZPO</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/63.html" target="_blank" title="&sect; 63 GKG: Wertfestsetzung f&uuml;r die Gerichtsgeb&uuml;hren">63 Abs. 3 S. 1 GKG</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Unerlaubte Werbung eines Steuerberaters im Internet</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/wettbewerbsrecht/unerlaubte-werbung-eines-steuerberaters-im-internet/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 13:43:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetdomain]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 1.9.2010, Az. StbSt (R) 2/10) hatte die Verwendung der Domain „www.steuerberater-suedniedersachsen.de“ durch einen Steuerberater rechtlich nicht beanstandet. Eine Alleinstellungsbehauptung oder eine örtliche Sonderstellung ist damit ebenso wenig verbunden, wie die Gefahr einer Fehlvorstellung eines Internetnutzers hinsichtlich eines Steuerberaterverzeichnisses oder eines Berufsverbands. Fall Gegen den Steuerberater wurde durch die zuständige Steuerberaterkammer ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><em>Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 1.9.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StbSt (R) 2/10" target="_blank" title="BGH, 01.09.2010 - StbSt (R) 2/10: Steuerberater - Unerlaubte Werbung in Internet-Domain?">StbSt (R) 2/10</a>) hatte die Verwendung der Domain „</em><a href="http://www.steuerberater-suedniedersachsen.de/"><em>www.steuerberater-suedniedersachsen.de</em></a><em>“ durch einen Steuerberater rechtlich nicht beanstandet. Eine Alleinstellungsbehauptung oder eine örtliche Sonderstellung ist damit ebenso wenig verbunden, wie die Gefahr einer Fehlvorstellung eines Internetnutzers hinsichtlich eines Steuerberaterverzeichnisses oder eines Berufsverbands.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fall</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Gegen den Steuerberater wurde durch die zuständige Steuerberaterkammer ein Verweis wegen eines Verstoßes gegen das Gebot gewissenhafter Berufsausübung unter Verzicht auf berufswidrige Werbung (§ 57 Abs. 1 StBerG) ausgesprochen. Mit der von ihm seit 2006 verwendeten Domain wollte er zum Ausdruck bringen, dass er insbesondere in diesem regional abgegrenzten Raum tätig ist. Die Internetadresse wird von ihm auch auf Briefbögen, Visitenkarten und auf dem Kanzleischild verwendet.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die verwendete<strong> Internetdomain</strong> &#8211; eine Kombination aus einem Gattungsbegriff und einer Region &#8211; stellt keine unerlaubte Werbung i.S.v. § 57 Abs. 1, § 57a StBerG dar, da diese bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nach der Lebenserfahrung keine Gefahr der Irreführung bewirkt. Der Steuerberater berühmt sich keiner Sonderstellung, weil über die Domainvergabe das Prioritätsprinzip entscheidet und keine qualitative Prüfung. Die Größe der Region „Südniedersachsen“ schließt zudem die irrige Vorstellung aus, es handle sich um die einzige dortige Steuerberatungskanzlei. Daher ist die Gefahr der Kanalisierung von Rechtssuchenden gering. Auch lässt die inhaltliche Gestaltung der Homepage nicht die Vorstellung aufkommen, es handle sich um einen Steuerberaterverband oder um eine -kammer.</p>
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		<title>Urheberrechtliche Beurteilung eines „Bildes im Bild“</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 13:36:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=7966</guid>
		<description><![CDATA[Das Berliner Kammergericht (Urt. v. 15.06.2010, Az. 5 U 35/08) hatte über die Rechtmäßigkeit der Abbildung eines Fotos zu befinden, in dem ein weiteres, geschütztes Werk enthalten ist. Fall In einem Zeitschriftenartikel über einen Musiker und Sänger wurde u.a. ein „großes“ Foto veröffentlicht, auf dem sowohl der Musiker zu sehen war, als auch ein „kleines“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><em>Das Berliner Kammergericht (Urt. v. 15.06.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 35/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 35/08</a>) hatte über die <strong>Rechtmäßigkeit der Abbildung eines Fotos</strong> zu befinden, in dem ein weiteres, geschütztes Werk enthalten ist.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fall</strong></p>
<p style="text-align: justify;">In einem Zeitschriftenartikel über einen Musiker und Sänger wurde u.a. ein „großes“ Foto veröffentlicht, auf dem sowohl der Musiker zu sehen war, als auch ein „kleines“ Foto, welches der Musiker in die Kamera hielt. Darauf sind zwei weitere Personen zu erkennen. Das „kleine“ Foto erhielt die Redaktion von einer Verwerterin. Der Fotograf des „kleinen“ Fotos, welches vom Musiker in die Kamera gehalten wurde, klagte auf Unterlassung und Auskunft.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht gab ihm Recht. Die Verwerterin kann sich nicht auf die Zitierfreiheit gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">§ 51 UrhG</a> berufen, da auf dem „großen“ Foto keine geistige Ausseinandersetzung mit dem darauf erkennbaren „kleinen“ Foto, also dem zitierten Objekt, stattfinde. Es fehle der erforderliche Zitatzweck, vielmehr liege nur ein dekorativer und illustrierender Zweck vor. Auch auf eine freie Benutzung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 UrhG: Freie Benutzung">§ 24 UrhG</a> kann sich die Verwerterin nicht berufen, da die besonderen Züge des „kleinen“ Fotos auf Grund der Eigenart des „großen“ Fotos in diesem nicht verblassten. Demnach ist in der unverändert erkennbaren Abbildung des „kleinen“ Fotos im „großen“ Foto ein urheberrechtlich bedeutsamer Eingriff  nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" target="_blank" title="&sect; 72 UrhG: Lichtbilder">72</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 UrhG: Allgemeines">15</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht">16 UrhG</a> gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fazit</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Vor der Veröffentlichung von Fotos sind nicht nur die Rechte des Rechteinhabers dieses Fotos einzuholen, sondern gegebenenfalls auch die Rechte der Rechteinhaber von darauf erkennbaren, weiteren Abbildungen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Versandkosten bei Froogle II</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/wettbewerbsrecht/versandkosten-bei-froogle-ii/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 13:10:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Preisangabenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Versandkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Sobald Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot verstößt, ist der Händler wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er dem Such-maschinenbetreiber die Preisangaben mitgeteilt hat und dieser die Preisangaben lediglich unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat. (BGH, Urt.v. 18.3.2010, Az. I ZR 16/08) Fall Ein Onlineshop für Elektronikprodukte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><em>Sobald Werbung in einer <strong>Preissuchmaschine</strong> wegen unzureichender oder<strong> irreführender Preisangaben</strong> gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot verstößt, ist der Händler wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er dem Such-maschinenbetreiber die Preisangaben mitgeteilt hat und dieser die Preisangaben lediglich unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat. (BGH, Urt.v. 18.3.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 16/08" target="_blank" title="BGH, 18.03.2010 - I ZR 16/08: Wettbewerbsrecht - H&auml;ndlerhaftung f&uuml;r Preisangaben in Online-Such...">I ZR 16/08</a>)</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fall</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ein Onlineshop für Elektronikprodukte hat auf der Internetseite der<strong> Preissuchmaschine</strong> froogle.google.de für eine Kamera mit einem Preis von 249,01 € ohne Angabe von Liefer- und <strong>Versandkosten</strong> geworben. Auf der über einen Link von Froogle aus erreichbaren Internetseite des Onlineshops wurde die Kamera jedoch für 259,00 € unter Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten (5,90 €) beworben. Somit ergab sich ein Endpreis von 264,90 €.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Onlinehändler ist zunächst nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG</a> für sein eigenes, wettbewerbswidriges Verhalten verantwortlich. Er hat dem Suchmaschinenbetreiber den Kaufpreis der Kamera ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende <strong>Versandkosten</strong> mitgeteilt. Der Suchmaschinenbetreiber hat diese Angaben unverändert übernommen. Die Werbung verstößt gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 11 UWG</a> i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV, da sie nicht den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entspricht. Für <strong>Werbung</strong> in Preisvergleichslisten von Preissuchmaschinen genügt es nicht, die Versand- und Lieferkosten erst auf der Internetseite des Anbieters zu benennen, da eine <strong>Preissuchmaschine</strong> dem Verbraucher einen schnellen Überblick über den letztlich geforderten Preis bieten soll. Ein &#8211; wettbewerbsrechtlich relevanter &#8211; Anlockeffekt, der dem Verbraucher vorspiegelt, die Ware sei ohne weitere Kosten zu erstehen, verhindert dies.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fazit</strong></p>
<p style="text-align: justify;">In Preissuchmaschinen ist vom Verkäufer der Verkaufspreis zuzüglich aller weiteren Kosten anzugeben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>40 € Klausel muss auch im Rahmen der AGB vereinbart werden – OLG Hamburg 5 W 10/10</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/40-euro-klausel-muss-auch-im-rahmen-der-agb-vereinbart-werden-olg-hamburg/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 16:16:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[5 W 10/10]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Für Onlinehändler ist es ohnehin schon schwer Ihre Informationspflichten und Ihre AGB wettbewerbsrechtlich auf dem aktuellen Stand der Rechtssprechung zu halten. Kaum durchschaubar scheint die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Widerrufsrecht und AGB im Onlinehandel. Eine weitere Entscheidung die für Verwirrung und zahlreiche Abmahnungen sorgen dürfte betrifft die 40 – Euro Klausel. Ein Onlinehändler hatte – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Onlinehändler ist es ohnehin schon schwer Ihre Informationspflichten und Ihre AGB wettbewerbsrechtlich auf dem aktuellen Stand der Rechtssprechung zu halten. Kaum durchschaubar scheint die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Widerrufsrecht und AGB im Onlinehandel.</p>
<p>Eine weitere Entscheidung die für Verwirrung und zahlreiche Abmahnungen sorgen dürfte betrifft die 40 – Euro Klausel.</p>
<p>Ein Onlinehändler hatte – wie bisher üblich – die 40 € Klausel lediglich in der Widerrufsbelehrung erwähnt, wobei die Widerrufsbelehrung in die AGB eingebettet war. Dort belehrte er den Verbraucher wie folgt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertragliche vereinbarte Teilleistung erbracht haben.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Man könnte glauben, dass eine so erfolgte Belehrung ausreichen sollte um</p>
<p>„ Ottonormalverbraucher “ ausreichend über seine Rechte zu informieren. Zumal die Widerrufsbelehrung und damit auch die 40 € Klausel für den Verbraucher immer gut sichtbar und im Bestellvorgang eine jeden Händlers besonders hervorgehoben wird. AGB dagegen werden von den Verbrauchern meist gar nicht gelesen. Umso mehr verwundert es, dass das OLG Hamburg die Verwendung der 40€ Klausel nun gleich zweimal in den AGB fordert.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Gericht führt aus, dass ein potentieller auch bei sorgfältiger Lektüre der Vertragsbestimmungen nicht i.S.v. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">133</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" target="_blank" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a> mit der erforderlichen Gewissheit erkennen kann, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Regelung getroffen werden soll. Hierdurch entstünde ein erheblicher Überraschungseffekt. Demgemäß handele es sich bei der verwendeten Formulierung um eine parteidispositive ( eine von den Parteien verhandelbare nicht gesetzlich vorgeschriebene Regelung) die in diesem Zusammenhang unklar und überraschend i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">§ 305 c BGB</a> sei.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Setzt der verständige Onlinehändler die Entscheidung des OLG Hamburg konsequent um, dann muss die 40€ Klausel fortan zweimal in den AGB verwenden. Zum einen im Rahmen der Widerrufsbelehrung welche in die AGB integriert, zum anderen als separaten  Teil der  AGB.</p>
<p>Verbraucher dessen Schutz mit Entscheidungen wie dieser gewährleistet werden soll dürfte die doppelte Verwendung der Klausel wohl eher irritieren als transparent informieren.</p>
<p>Auch Onlinehändler dürften verwirrt sein, da  die Gerichte hinsichtlich der Platzierung der 40€ Klausel zum Teil unterschiedlich entscheiden.</p>
<p>So hat das LG Dortmund ( 18 O 79/08 ) entschieden, dass die einfache Einbettung der Widerrufsbelehrung mit 40 € Klausel in AGB ausreichend ist, weil auch die 40€ Klausel so vertraglich vereinbart werde.</p>
<p>Das LG Frankfurt ist der Auffassung, dass die 40 € Klausel auch im Rahmen einer nicht in den AGB enthaltenen Widerrufsbelehrung konkludent Vertragsbestandteil werden kann.</p>
<p><sub>Die Rechtsanwälte Sievers I Scharfenberg beschäftigen sich schwerpunktmäßig und bundesweit mit dem Thema <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/wettbewerbsrecht/">Wettbewerbsrecht</a> und Onlinehandel. Wir sind telefonisch unter 030 – 323 015 90 zu erreichen.</sub></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Abmahnung Waldorf, Nümann + Lang &amp; Co &#8211; warum stellt Filesharing eine Urheberrechtsverletzung dar?</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/urheberrecht/abmahnung-waldorf-numann-lang-warum-stellt-filesharing-eine-urheberrechtsverletzung-dar/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 16:07:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Rechteinhaber hat das Recht sein geistiges Werk auf bestimmte Art und Weise zu verwerten und zu nutzen. So auch es öffentlich zugänglich zu machen sowie es zu vervielfältigen. Durch den upload einer urheberrechtlich geschützten Datei wird das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt. Durch den download das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers gemäß [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Rechteinhaber hat das Recht sein geistiges Werk auf bestimmte Art und Weise zu verwerten und zu nutzen. So auch es öffentlich zugänglich zu machen sowie es zu vervielfältigen. Durch den upload einer urheberrechtlich geschützten Datei wird das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a> verletzt. Durch den download das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht">§ 16 UrhG</a>. Damit wird durch das Filesharing eine doppelte Urheberrechtsverletzung begangen.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/">Was ist nach Erhalt einer Abmahnung zu beachten?</a></p>
]]></content:encoded>
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