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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; von Rüden - Rechtsanwalt Berlin Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht &#187; Preisangabenverordnung</title>
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		<title>Verstoß gegen Preisangabenverordnung wenn Endpreis erst bei Ende des Bestellvorgangs im Warenkorb dargestellt wird – BGH I ZR 50/07.</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Aug 2010 12:18:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Johannes von Rüden</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Abmahnung wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung erhalten? Nutzen Sie unsere kostenlose Abmahnungshotline: Tel. : 030 &#8211; 323 015 90
Die Preisangabenverordnung hat verbraucherschützenden Charakter. In der Beratungspraxis spielt Sie insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eine bedeutende Rolle. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAngV ist zugleich eine Marktverhaltensregelung. Verstöße gegen diese Vorschrift der PAngV sind damit von Mitbewerbern abmahnfähig.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil  der Beklagte Onlinehändler sowohl die Mehrwertsteuer als auch die Versandkosten erstmals bei Abruf des ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: justify;">Abmahnung wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung erhalten? Nutzen Sie unsere kostenlose Abmahnungshotline: Tel. : 030 &#8211; 323 015 90</h1>
<p style="text-align: justify;">Die Preisangabenverordnung hat verbraucherschützenden Charakter. In der Beratungspraxis spielt Sie insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eine bedeutende Rolle. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAngV ist zugleich eine Marktverhaltensregelung. Verstöße gegen diese Vorschrift der PAngV sind damit von Mitbewerbern abmahnfähig.</p>
<p style="text-align: justify;">Im vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil  der Beklagte Onlinehändler sowohl die Mehrwertsteuer als auch die Versandkosten erstmals bei Abruf des virtuellen Warenkorbs abbildete.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BGH bejahte einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen § § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAngV. Es reiche nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf  virtuellen Warenkorbs darüber informiert werde dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar entscheide sich der Kunde erst dann endgültig zum Kauf, wenn ihm beim Endes des Bestellvorgangs der gesamte Endpreis ihm Warenkorb angezeigt werde, jedoch würde die Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt, wenn der Kunde sich zuvor näher mit der Ware befasst habe. Schon das Einlegen in den Warenkorb seine geschäftliche Entscheidung die unter dem Eindruck des angezeigten Preises ohne Mehrwertsteuer und Versandkosten stattfinde. Für die Entscheidung benötige der Verbraucher alle wesentlichen Informationen. Hierzu zählen die Angabe der Mehrwertsteuer und die Angabe der Liefer und Versandkosten.</p>
<h2><span style="text-decoration: underline;"><strong><em>Kostenlose Abmahnungshotline: 030 323 015 90</em></strong></span></h2>
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		<title>Abmahnung LSH Rechtsanwälte &#8211; iAvd. GVG Goldverwertungsgesellschaft mbH</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 15:18:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Johannes von Rüden</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[LSH Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Preisangabenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung mit Selbstverständlichkeiten]]></category>

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		<description><![CDATA[Innerhalb von einem Tag erreichen uns zwei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Firma GVG Goldverwertungsgesellschaft durch die Rechtsanwälte LSH aus Pforzheim. Die Mandanten werden wegen unterschiedlicher angeblicher Wettbewerbsverstösse abgemahnt. Den Mandanten wird in der Abmahnung vorgeworfen gegen die Preisangabenverordnung verstossen zu haben. In einem anderen Fall soll der Mandant angeblich mit Selbstverständlichkeiten geworben haben.
Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist idR zur prüfen, ob überhaupt die notwendige Mitbewerbereigenschaft vorliegt. Weiterhin stellt sich oft die Frage ob der Abgemahnte rechtsmissbrächlich handelt.  Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen lässt sich nur dann beweisen, wenn bspw. die Abmahntätigkeit in keinem Verhältnis ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Innerhalb von einem Tag erreichen uns zwei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Firma GVG Goldverwertungsgesellschaft durch die Rechtsanwälte LSH aus Pforzheim. Die Mandanten werden wegen unterschiedlicher angeblicher Wettbewerbsverstösse abgemahnt. Den Mandanten wird in der Abmahnung vorgeworfen gegen die Preisangabenverordnung verstossen zu haben. In einem anderen Fall soll der Mandant angeblich mit Selbstverständlichkeiten geworben haben.</p>
<p>Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist idR zur prüfen, ob überhaupt die notwendige Mitbewerbereigenschaft vorliegt. Weiterhin stellt sich oft die Frage ob der Abgemahnte rechtsmissbrächlich handelt.  Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen lässt sich nur dann beweisen, wenn bspw. die Abmahntätigkeit in keinem Verhältnis zu dem vom Abgemahnten erziehlten Umsatz steht. Eine übermässige Abmahntätigkeit lässt sich nachweisen, wenn sich möglichst viele Abgemahnte ermitteln lassen.</p>
<p><strong>Rechtsanwälte Sievers Scharfenberg von Rüden</strong></p>
<p><strong>Rheinstraße 11</strong></p>
<p><strong>12159 Berlin</strong></p>
<p><strong>Tel.: 030 323 015 90</strong></p>
<p><strong>Fax: 030 323 015 911</strong></p>
<p><strong>Email: mail@recht-hat.de</strong></p>
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		<title>Kein Anspruch auf &#8220;Sperrung&#8221; der Internet-Domain &#8220;kurt-biedenkopf.de&#8221;</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/internetrecht/kein-anspruch-auf-sperrung-der-internet-domain-kurt-biedenkopfde/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 20:46:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Johannes von Rüden</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)]]></category>
		<category><![CDATA[Domaingrabbing]]></category>
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		<category><![CDATA[irreführende und vergleichende Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Preisangabenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Spam]]></category>
		<category><![CDATA[TDG]]></category>
		<category><![CDATA[Teledienstegesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[wettbewerbsrechtliche Verstöße]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit &#8220;de&#8221; enden.
Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens &#8220;kurt-biedenkopf.de&#8221; verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, daß die Beklagte auch in Zukunft die Domain nicht für andere Personen vergibt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie mit ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit &#8220;de&#8221; enden.<br />
Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens &#8220;kurt-biedenkopf.de&#8221; verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, daß die Beklagte auch in Zukunft die Domain nicht für andere Personen vergibt.<br />
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger begehrte &#8220;Sperrung&#8221; sei nur gerechtfertigt, wenn jede zukünftige Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen &#8220;Kurt Biedenkopf&#8221; möglich und zulässig sei.<br />
Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage bestätigt. Die DENIC, welche die Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, darf, so der BGH, nach der Löschung eines Domain-Namens diesen bei einem neuen Antrag wie bei der ersten Registrierung (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 148, 13" target="_blank" title="BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99: Wettbewerbsrecht - Pflichten der DENIC bei Registrierung von Top...">BGHZ 148, 13</a>, 20 – ambiente.de) allein nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens ist sie auch bei einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.<br />
Urteil vom 19. Februar 2004 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 82/01" target="_blank" title="BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01: IT-Recht - Sperrung eines Domain-Namens f&uuml;r Dritte">I ZR 82/01</a><br />
Karlsruhe, den 20. Februar 2004</p>
<div class="field field-type-link field-field-quelle">
<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH, PM Nr. 20/2004</div>
</div>
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