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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; Mietrecht</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
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		<title>Räumung der Wohnung durch Vermieter stellt ohne gerichtlichen Titel eigenmächtige Selbsthilfe dar</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Aug 2010 16:03:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Räumt der Vermieter eigenmächtig die Wohnung des Mieters wenn dieser nicht da ist, muss er Schadenersatz zahlen wenn er Möbel wegwirft oder beschädigt. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil (AZ:VIIIZR45/09) entschieden. Die Räumung der Wohnung ohne gerichtlichen Titel stelle- so dass Gericht – unerlaubte Selbsthilfe dar. Sie wollen sich zu Wehr setzten ? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Räumt der Vermieter eigenmächtig die Wohnung des Mieters wenn dieser nicht da ist, muss er Schadenersatz zahlen wenn er Möbel wegwirft oder beschädigt. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil (AZ:VIIIZR45/09) entschieden. Die Räumung der Wohnung ohne gerichtlichen Titel stelle- so dass Gericht – unerlaubte Selbsthilfe dar.</p>
<p><span style="font-size: large;"><sup>Sie wollen sich zu Wehr setzten ? Sie haben eine Räumungsklage bekommen ?– nutzen Sie unsere Hotline: Tel.: 030 323 015 90</sup></span></p>
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		<title>Schneeräumpflicht – Vermieter oder Mieter?</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 17:23:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Entweder durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt ist. ( OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Entweder durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt ist. ( OLG Frankfurt,<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 U 123/87" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 22.09.1988 - 16 U 123/87">16 U 123/87</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">Trotzdem ist der Vermieter verpflichtet,  zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Schneeräumpflicht ordnungsgemäß nachkommt (OLG Dresden, 7U905/96), denn bei einem Unfall haften Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch. Selbst wenn kein Schaden eintritt, können bei Versäumnissen Bußgelder drohen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wird die Schneeräumpflicht vom Vermieter an Dritte übertragen und die Durchführung nicht kontrolliert, haftet laut Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg der Hauseigentümer im Schadensfall. Kann der Mieter der Schneeräumpflicht wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht nachgekommen, so er diesem Fall verpflichtet, Vertretung zu beschaffen (OLG Köln, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26 U 44/94" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 15.02.1995 - 26 U 44/94">26 U 44/94</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Gehsteig muss ab 7 Uhr früh  bis 20 Uhr geräumt sein (OLG Köln, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 159/85" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 24.02.1986 - 2 U 159/85">2 U 159/85</a>). Die Häufigkeit ist nicht genau festgelegt. Relevant ist nur, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Zu vorbeugenden Maßnahmen ist man jedoch nicht verpflichtet (BGH, III ZR 148/62), außer es wird etwa in den Medien vor Eisregen oder ähnlichem deutlich gewarnt.</p>
<blockquote style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp für Mieter:</strong> Lesen Sie sich Ihren Mietvertrag genau durch bevor Sie unterschreiben, insbesondere das „Kleingedruckte“, um Überraschungen zu vermeiden. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt.</p>
</blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Heizungsausfall – Mietminderung!</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 17:18:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Heizungsausfall]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Vermieter muss während der Heizperiode (i. d. R. Anfang Oktober bis Ende April)  dafür sorgen, dass in der Wohnung tagsüber zwischen 6 und 24 Uhr die mietvertraglich vereinbarten Raumtemperaturen erreicht werden. Sind im Mietvertrag keine Vereinbarungen getroffen, gelten Temperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius in Wohnräumen sowie Küchen und 23 Grad Celsius in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Vermieter muss während der Heizperiode (i. d. R. Anfang Oktober bis Ende April)  dafür sorgen, dass in der Wohnung tagsüber zwischen 6 und 24 Uhr die mietvertraglich vereinbarten Raumtemperaturen erreicht werden. Sind im Mietvertrag keine Vereinbarungen getroffen, gelten Temperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius in Wohnräumen sowie Küchen und 23 Grad Celsius in Bädern als ausreichend. In nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmten Räumen (z.B. Schlafzimmer und Flur) wird eine Temperatur von 18 Grad Celsius üblicherweise als angemessen angesehen. Nachts kann eine Absenkung auf 16 Grad Celsius noch zulässig sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Kälteeinbrüchen außerhalb der Heizperiode muss geheizt werden, wenn die Außentemperatur drei Tage lang um 21 Uhr unter 12 Grad Celsius liegt oder alle Mieter/innen dies verlangen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Vermieter ist verpflichtet, eine betriebsbereite Heizung zu gewährleisten. Bei unzureichender oder gar fehlender Beheizung besteht ein Recht auf Mietminderung.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Unterbeheizung muss aber der Mieter beweisen. Er sollte daher ein „Temperaturprotokoll“ führen, darin das Datum, die Uhrzeit, die Außentemperatur und die Zimmertemperatur (in 1 Meter Höhe in der Zimmermitte) festhalten und diese Messung von einem neutralen Zeugen unterschreiben lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Höhe der Mietminderung wird nach dem Grad der Beeinträchtigung berechnet. Die Minderungssätze schwanken zwischen 10 und 100%, letzteres bei völligem Heizungsausfall in den Wintermonaten.</p>
<p style="text-align: justify;">Führen Schäden oder Mängel an der Heizung zu ungenügender, nicht vertragsgemäßer Raumtemperatur, so können die Mieter/innen neben der Mietminderung Schadensersatz geltend machen (z.B. für den Betrieb eines Heizradiators). Das setzt ein Verschulden des Vermieters voraus &#8211; z.B. durch unterlassene Mängelbeseitigung (Verschuldenshaftung). Das gilt auch, wenn der Vermieter den Mangel trotz Fristsetzung nicht beseitigt hat (Verzugshaftung).</p>
<blockquote style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp für Mieter</strong>: Heizt der Vermieter trotz Aufforderung nicht oder nicht ausreichend, so sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen, wie Sie Ihr Recht auf Mietminderung und Mängelbeseitigung am besten durchsetzen. Vermeiden Sie unnötige Formfehler!</p>
</blockquote>
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		<title>Kosten der Öltankreinigung bei der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegbar!</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 17:13:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat ein alte Streitthema zwischen Mieter und Vermieter gelöst. Der Vermieter kann bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung die Kosten für die Öltankreinigung auf den Mieter umlegen (BGH &#8211; Urteil vom 11. November 2009 &#8211; VIII ZR 221/08) Der Mieter klagte auf Rückzahlung der Kosten für die im Abrechnungszeitraum durchgeführte Reinigung des Öltanks. Der Bundesgerichtshof [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der BGH hat ein alte Streitthema zwischen Mieter und Vermieter gelöst. Der Vermieter kann bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung die Kosten für die Öltankreinigung auf den Mieter umlegen </strong>(BGH &#8211; Urteil vom 11. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 221/08" target="_blank" title="BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 221/08: Mietrecht - Kosten der &Ouml;ltankreinigung sind Betriebskosten!">VIII ZR 221/08</a>)<strong></strong></p>
<p>Der Mieter klagte auf Rückzahlung der Kosten für die im Abrechnungszeitraum durchgeführte Reinigung des Öltanks. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist die Kosten für die Reinigung des Öltanks auf die Mieter umzulegen. Denn diese Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 BetrKV: Aufstellung der Betriebskosten">§ 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV</a> sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt.</p>
<p>Die Reinigung des Öltanks dient nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und stellt damit keine Instandhaltungsmaßnahme dar. Ferner handelt es sich auch &#8211; wie nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 BetrKV: Aufstellung der Betriebskosten">§ 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV</a> erforderlich &#8211; um &#8220;laufend entstehende&#8221; Kosten, auch wenn Tankreinigungen nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden; ein solcher mehrjähriger Turnus reicht aus, um die wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen. Der Vermieter muss die Kosten nicht auf mehrere Abrechnungsperioden aufteilen. Er kann sie in einem Abrechnungszeitraum umlegen.</p>
<blockquote><p><strong><span style="text-decoration: underline;">Tipp für Mieter:</span></strong> In den letzten Jahren sind die Betriebskosten stärker als die Nettokaltmiete und die allgemeinen Lebenshaltungskosten angestiegen. Jedoch werden oft beim Erstellen der Betriebskostenabrechnung Fehler gemacht. Lassen Sie die Betriebskosten nicht zur „zweiten Miete“ werden. Überprüfen Sie sorgfältig Ihre Betriebskostenabrechnung!</p></blockquote>
<p>Kontakt</p>
<p><strong>Sievers | Scharfenberg | Rechtsanwälte</strong></p>
<p>Rheinstraße 11</p>
<p>12159 Berlin</p>
<p>Tel.: 030 323 015 90</p>
<p>Fax: 030 323 015 911</p>
<p>Email: mail@recht-hat.de</p>
<p>Internet: www.recht-hat.de</p>
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