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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; Markenrecht</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
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		<title>Abmahnung Rechtsanwalt Dr. Schäfer für Herrn Günes Demir Berlin Marke Gevey</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 09:01:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Günes Demir]]></category>
		<category><![CDATA[Pirmasens]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. Schäfer]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. Schäfer versendet für Herrn Günes Demir aus Berlin Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der Marke – Gevey -, dessen Inhaber Herrn Günes Demir ist. Bei Gevey-SIM-Karten handelt es sich um Chips, die zusätzlich zur SIM-Karte in ein Apple iPhone 4 eingelegt werden, um die Netzsperre zu umgehen. Dem Telefon, das eigentlich nur für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rechtsanwalt Dr. Schäfer</strong> versendet für <strong>Herrn Günes Demir</strong> aus Berlin Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der <strong>Marke – Gevey</strong> -, dessen Inhaber Herrn <strong>Günes Demir</strong> ist.</p>
<p>Bei Gevey-SIM-Karten handelt es sich um Chips, die zusätzlich zur SIM-Karte in ein Apple iPhone 4 eingelegt werden, um die Netzsperre zu umgehen. Dem Telefon, das eigentlich nur für ein bestimmtes Netz freigeschaltet ist, wird damit vorgespielt, dass es in dieses Netz eingebucht ist, obwohl es eigentlich in einem alternativen Netz angemeldet ist. Die Karten werden in China hergestellt und sind seit geraumer Zeit unter dem Namen Gevey von verschiedenen Anbietern in Deutschland erhältlich.</p>
<p>Herr Günes Demir hat den Begriff <strong>Geney</strong> im Juli 2011 unter der Registernummer <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110376069/DE" target="_blank">302011037606</a> als Marke für &#8220;Computersoft- und Hardware, Computerprogramme [gespeichert], Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Speicherkarten&#8221; sowie &#8220;Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit solchen Waren&#8221; angemeldet und lässt andere Anbieter durch seinen Rechtsanwalt Dr. Schäfer aus Pirmasens wegen angeblicher Markenverletzung abmahnen. Die Angeschriebenen werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Rechtsverfolgungskosten bei einem Streitwert von 30.000,00 EUR zu zahlen.</p>
<p>Wir raten Betroffenen, die Abmahnung und den konkreten Sachverhalt durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>„BEST BUY“ nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Jan 2011 14:30:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Markeneintragung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof (EuGH C-92/10 P) entschied, dass Bezeichnungen, die aus einem Werbeslogan besteht und deren Elemente jeweils für sich genommen keine Unterscheidungskraft haben, als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig sind. Streitig war die Eintragung der Wortmarke „BEST BUY“ Fall Das Media-Saturn-Holding GmbH Unternehmen begehrte die Eintragung des Bildzeichens „BEST BUY“ zur Marke. Das zuständige Harmonisierungsamts für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (<strong>EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-92/10 P" target="_blank" title="EuGH, 13.01.2011 - C-92/10">C-92/10 P</a>)</strong> entschied, dass Bezeichnungen, die aus einem Werbeslogan besteht und deren Elemente jeweils für sich genommen keine Unterscheidungskraft haben, als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig sind. Streitig war die Eintragung der Wortmarke „BEST BUY“</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Das Media-Saturn-Holding GmbH Unternehmen begehrte die Eintragung des Bildzeichens „BEST BUY“ zur Marke. Das zuständige Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) lehne die Eintragung ab, denn nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Diese Entscheidung wurde sowohl durch die Beschwerdekammer des HABM als auch durch das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt. Das Unternehmen begehrt die Aufhebung dieser gerichtlichen Entscheidung.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des EuG und stellte fest, dass die Wortfolge „BEST BUY“ nicht als Marke eingetragen werden kann. Es fehlt ihr an der nötigen Unterscheidungskraft.</p>
<p>Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren verwendet würden, scheidet nicht von vornherein aus. Entscheidend ist, ob die Verbraucher der Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entnehmen können. Das Gericht hat zu Recht dieses Kriterium herangezogen. Die Beurteilung der tatsächlichen Wahrnehmung durch die Verbraucher ist hingegen dem Gerichtshof nicht möglich, dies konnte nur das EuG vornehmen.</p>
<p>Das EuG folgte der Beurteilung des HABM und der Beschwerdekammer des HABM. Die Marke besteht aus Bestandteilen, die weder bei getrennter Betrachtungsweise noch bei Gesamtbetrachtung eine Unterscheidungskraft hat. Die angemeldete Marke „BEST BUY“ ist eine Wortfolge aus gängigen Begriffen der englischen Sprache, die den Verbraucher nur auf ein günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der von der Anmeldung umfassten Waren und ihrem Verkehrswert hinweist. Ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren ist der Marke nicht zu entnehmen. Das Fehlen der Unterscheidungskraft sah das Gericht auch durch das breite Produktspektrum begründet, welches unter der Marke vertrieben werden sollte. Schließlich stellte es fest, dass die gewählte grafische Gestaltung der Marke keine Unterscheidungskraft verleiht.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Wesentlich für die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens oder Wortfolge ist dessen Unterscheidungskraft. Fehlt der Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware in dem angemeldeten Zeichen/Wort, ist mit einer Ablehnung der Eintragung zu rechnen. Sowohl auf europäischer als auch deutscher Ebene.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BPatG 28 W (pat) 2/10 „Naturplus“ kann wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke für Lebensmittel eingetragen werden</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/urteile/markenrecht-urteile/bpatg-28-w-pat-210-naturplus-kann-wegen-fehlender-unterscheidungskraft-nicht-als-marke-fuer-lebensmittel-eingetragen-werden/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 14:41:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eintragung Markenregister]]></category>

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		<description><![CDATA[Wegen des beschreibenden Aussagegehalts der Bezeichnung „Naturplus“ fehle dieser jegliche Unterscheidungskraft. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft komme es entscheidend auf den jeweiligen Produktbereich &#8211; hier Lebensmittel &#8211; an, dem alle beanspruchten Waren angehören. Die Bezeichnungen gesondert hätten jeweils einen beschreibenden Charakter. „Natur“ werde bei Lebensmitteln als Hinweis auf natürliche oder naturbelassene Produkte bzw. Naturprodukte verstanden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wegen des beschreibenden Aussagegehalts der Bezeichnung „Naturplus“ fehle dieser jegliche Unterscheidungskraft. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft komme es entscheidend auf den jeweiligen Produktbereich &#8211; hier Lebensmittel &#8211; an, dem alle beanspruchten Waren angehören. Die Bezeichnungen gesondert hätten jeweils einen beschreibenden Charakter.</p>
<p>„Natur“ werde bei Lebensmitteln als Hinweis auf natürliche oder naturbelassene Produkte bzw. Naturprodukte verstanden. „Plus“ bringe nur zum Ausdruck, dass ein Produkt einen zusätzlichen Vorteil oder Vorzug besitze. Auch die gemeinsame Verwendung von „Natur“ und „Plus“ bei Lebensmitteln sei nachweisbar.</p>
<p>Ein von der Summe der Einzelbestandteile hinreichend abweichender Gesamteindruck träte durch die Kombination gerade nicht ein, vielmehr gehe die Wortverbindung insgesamt nicht über die rein warenanpreisende Bedeutung der Zusammenstellung der Einzelbestandteile hinaus. Ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte komme in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.</p>
<p style="text-align: center;"><a rel="attachment wp-att-10190" href="http://www.recht-hat.de/urteile/markenrecht-urteile/bpatg-28-w-pat-210-naturplus-kann-wegen-fehlender-unterscheidungskraft-nicht-als-marke-fuer-lebensmittel-eingetragen-werden/attachment/bundespatentgericht-4/"><img class="alignnone size-full wp-image-10190" title="Bundespatentgericht" src="http://www.recht-hat.de/wp-content/uploads/2011/01/Bundespatentgericht1.jpg" alt="" width="113" height="104" /></a></p>
<p style="text-align: center;"><strong>BUNDESPATENTGERICHT</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>BESCHLUSS</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Entscheidungsdatum: 12.11.2010</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 W (pat) 2/10" target="_blank" title="BPatG, 12.11.2010 - 28 W (pat) 2/10">28 W (pat) 2/10</a><br />
</strong></p>
<p>In der Beschwerdesache</p>
<p>&#8230;</p>
<p>betreffend die Markenanmeldung 30 2008 042 300.5</p>
<p>…</p>
<p>beschlossen:</p>
<p>Die Beschwerde wird zurückgewiesen.</p>
<p>Gründe</p>
<p>I.</p>
<p>Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke Naturplus als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 29 bis 32</p>
<p>„Fleisch und Fleischprodukte, Wurst und Wurstprodukte sowie Fleisch- und Wurst-Sülze aus jeweils und insbesondere folgenden Fleischsorten: Rind, Schwein, Geflügel, Wild, Lamm, Strauß, Alligator; Fisch und Fischprodukte; Convenienceprodukte (Produkte mit hohem für den Kunden praktischen Fertigungsgrad) überwiegend bestehend aus einem der folgenden Bestandteile: Fleisch vom Rind, Schwein, Geflügel, Wild, Lamm, Strauß, Alligator, Fisch; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Gemüse; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und Speisefette; Eier; Kartoffelchips; Mehle; Getreidepräparate, wie insbesondere Getreideflocken, Brote, Backwaren, Konditorwaren, Pizzateig, Hamburgerbrötchen, zum Aufbacken vorbereitete Getreidepräparate, Getreidechips, Kekse, Knabbergebäck und Knabberwaren, Snacks und Zwischenmahlzeiten aus Getreide, Süßigkeiten mit Getreideanteil; Convenienceprodukte (Produkte mit hohem für den Kunden praktischen Fertigungsgrad) überwiegend bestehend aus einem der folgenden Bestandteile: Mehl, Getreide; Honig; Essig; Gewürze; Saucen; Speiseeis; Tees; frisches Obst und Gemüse; lebende Tiere;</p>
<p>Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke wie insbesondere Limonaden, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, alkoholfreie Getränke zur Stärkung der Gesundheit; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Granulate, Pulver und andere Präparate zur Zubereitung von Getränken“</p>
<p>Mit Beschlüssen vom 1. Dezember 2008 und vom 7. Oktober 2009, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, für die angemeldeten Waren fehle der Bezeichnung „Naturplus“ jegliche Unterscheidungskraft nach <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a>. Der häufig verwendete Begriff „Natur“ werde im Lebensmittelbereich von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf natürliche oder naturbelassene Produkte bzw. Naturprodukte verstanden. Da naturnahe bzw. artgerechte Tierhaltung ein vom Käufer immer stärker beachteter Aspekt darstelle, gelte dies auch für „lebende Tiere“. Der weitere Bestandteil „plus“ bringe in werbeüblicher Form lediglich zum Ausdruck, dass das so gekennzeichnete Produkt einen zusätzlichen Vorteil oder Vorzug besitze. In ihrer Gesamtheit würden die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung lediglich den werblich-anpreisenden Hinweis entnehmen, dass es sich bei den beanspruchten Waren um natürliche Produkte oder solche aus natürlichen Rohstoffen handele und diese ein Mehr, dass heißt Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten, aufweisen.</p>
<p>Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, der prägnante Begriff „Naturplus“ könne sehr wohl als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Die Kombination der Bestandteile „Natur“ und „plus“ stelle keine werbeübliche Zusammenfassung dar. Dem Begriff „plus“ könne eine Vielzahl von Bedeutungen zukommen mit der Folge, dass die angemeldete Bezeichnung interpretationsbedürftig sei. Die Verwendung des Begriffs „Natur“ in der Werbung sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Begriffen spreche nicht gegen eine Herkunftshinweisfunktion. Wegen der untypischen und originelle Kombination mit dem Begriff „Plus“ sei das Vorliegen von Unterscheidungskraft anzunehmen, wobei hierfür bezogen auf die angemeldeten Waren ein noch so geringes Maß ausreiche. Ein Interesse der Mitbewerber an der freien Benutzung des zusammengesetzten Begriffs sei nicht ersichtlich, so dass ein Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben sei.</p>
<p>Zur Vorbereitung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren hat der Senat die Anmelderin mit gerichtlichem Zwischenbescheid auf die Spruchpraxis der neueren Rechtsprechung zur Kombinationen beschreibender Angaben sowie auf die Sprachüblichkeit der beanspruchten Wortzusammensetzung auf dem vorliegenden Warengebiet hingewiesen.</p>
<p>Die Anmelderin hat hierzu Stellung genommen und ausgeführt, die von der Markenstelle angeführten Belege zeigten eine ausschließlich kennzeichenmäßige Verwendung des Begriffs „Naturplus“. Im Gegensatz zu der von der Markenstelle angeführten Spruchpraxis des Bundespatentgerichts und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt sei die angemeldete Bezeichnung mehrdeutig.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der beantragten Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a> entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht und mit überzeugender Begründung zurückgewiesen  (<a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/37.html" target="_blank" title="&sect; 37 MarkenG: Pr&uuml;fung auf absolute Schutzhindernisse">§ 37 Abs. 1 MarkenG</a>).</p>
<p>Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet ist, die beanspruchten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses Produkt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH Beschluss vom 31. März 2010 Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZB 62/09" target="_blank" title="BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09: Markenrecht - Zur markenrechtlichen Schutzf&auml;higkeit von Fotos (M....">I ZB 62/09</a> &#8211; Marlene-Dietrich-Bildnis II, m. w. N.). Kann eine Marke diese Herkunftsfunktion nicht erfüllen, widerspricht es dem durch <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a> geschützten Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2008, 608" target="_blank" title="EuGH, 08.05.2008 - C-304/06: Eurohypo AG / Harmonisierungsamt f&uuml;r den Binnenmarkt (Marken, Must...">GRUR 2008, 608</a>, 610, Rdn. 59 m. w. N.). Auf diese Weise sollen negative Auswirkungen von Markeneintragungen auf den freien Wettbewerb verhindert und das angestrebte Maß an Chancengleichheit für die Mitbewerber gewährleistet werden (vgl. EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2004, 943" target="_blank" title="EuGH, 16.09.2004 - C-329/02: SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen Harmonisierungsamt f&amp;uuml;r d...">GRUR 2004, 943</a> Rdn. 26 &#8211; SAT.2). Nicht unterscheidungskräftig sind Zeichen oder Angaben mit einem unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt, der von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres erfasst werden kann (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2005, 417" target="_blank" title="BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02: BerlinCard">GRUR 2005, 417</a>, 418 &#8211; BerlinCard; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2001, 1151" target="_blank" title="BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98: marktfrisch">GRUR 2001, 1151</a>, 1152 &#8211; marktfrisch). Darüber hinaus ist die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen oder Angaben abzusprechen, die zwar nicht unmittelbar konkrete Produktmerkmale der fraglichen Waren oder Dienstleistungen benennen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Produkten oder Leistungen hergestellt wird (EuGH GRUR RR 2008, 47, Rdn. 32 &#8211; map&amp; guide; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2009, 411" target="_blank" title="BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06: Markenrecht - Hinreichende Unterscheidungskraft eines Zeichens?">GRUR 2009, 411</a>, Rdn. 9 &#8211; STREET-BALL). Bei der Prüfung, ob eine angemeldete Marke die notwendige Unterscheidungskraft aufweist, ist immer auf ihren Gesamteindruck abzustellen, wobei es allerdings im Fall eines Kombinationszeichen zweckmäßig und zulässig ist, zunächst ihre einzelnen Bestandteile zu bewerten (vgl. EuGH, MarkenR 2007, 204, 209, Rdn. 79 &#8211; Celltech). Auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen ist dann in einem weiteren Prüfungsschritt die Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.</p>
<p>In Alleinstellung besitzen beide Bestandteile aus Sicht der von den beanspruchten Lebensmitteln angesprochenen Verkehrskreise lediglich die sachbezogene Aussage, die in den angegriffenen Beschlüssen wie auch im Hinweis des Senats unter Berücksichtigung der in der Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten und den entsprechenden Kennzeichnungsgewohnheiten ausführlich dargelegt wurde.</p>
<p>Beim Begriff „Natur“ handelt es sich erkennbar um einen Schlüsselbegriff für den Lebensmittelsektor, was die Anmelderin im Ergebnis auch nicht in Abrede stellt. Soweit sie meint, die Mehrdeutigkeit des Bestandteils „plus“ begründe das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn entscheidend kommt es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf den jeweiligen Produktbereich &#8211; hier Lebensmittel &#8211; an, dem alle beanspruchten Waren angehören, sowie auf die Bedeutung der Bezeichnung „plus“, die für den Verkehr auf diesem Warengebiet üblicherweise im Vordergrund steht. Insoweit bestätigt der Senat aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung die Feststellungen der Markenstelle, wonach der Begriff „plus“ vom einschlägigen Verkehr als ein Zusatz, ein zusätzlicher Vorteil verstanden wird. Dies unterstreichen die von der Markenstelle dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Verwendungsbeispiele: Danach zeichnet sich die „köstliche Kurmolke Natur Plus“ dadurch aus, dass sie „mit 1% zusätzlichem Milchzucker“ angereichert ist (www.v&#8230;de/product&#8230;). Das Produkt „Natur plus“ wird weiter damit beworben, dass es „nicht nur ein Top-Figurgetränk“ darstellt, sondern auch über weitere Vorteile verfügt, wie „magenfreundlich, sehr gut für die Verdauung und zur Gesunderhaltung der lebenswichtigen Darmflora“. Der Begriff „Plus“ wird danach üblicherweise eingesetzt, um den Zusatznutzen eines Produkts in schlagwortartig verkürzter Form dem Kunden näher zu bringen, wie dies das weitere Beispiel „Bio Natur Plus“ der Markenstelle ebenfalls anschaulich zeigt. Dort wird dem Käufer eines bio-zertifizierten Brotes „noch mehr“ dadurch geboten, dass es vor den Augen der Kunden gebacken wird &#8211; „eben Bio Natur Plus“ (www.m&#8230;ch.). Diese Beispiele belegen nicht nur eine geläufige unzweideutige Verwendung des Wortes „plus“ auf dem vorliegenden Warensektor, sondern darüber hinaus auch die Üblichkeit einer Kombination der Begriffe „Natur“ und „plus“ für die beanspruchten Waren.</p>
<p>Damit ist entgegen der Ansicht der Anmelderin die abstrakte Mehrdeutigkeit des Begriffs „plus“ von keiner Relevanz, denn es genügt für die Annahme eines Schutzhindernisses, wenn eine Angabe zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2004, 680" target="_blank" title="EuGH, 12.02.2004 - C-265/00: Campina Melkunie BV gegen Benelux-Merkenbureau">GRUR 2004, 680</a>, Nr. 38 &#8211; BIOMILD). Dass dies der Fall ist, zeigen die von der Markenstelle dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Beispiele. Sie belegen darüber hinaus aber auch, dass nicht nur den Einzelbestandteile für sich genommen ein beschreibender Charakter bezogen auf die beanspruchten Waren zukommt, sondern dass auch schon die gemeinsame Verwendung von „Natur“ und „Plus“ in Bereich Lebensmittel nachweisbar ist. Die Verbindung beider Begriffe zu einem Markenwort erschöpft sich dabei in dieser bloßen Summierung und bedarf unter keinem Gesichtspunkt einer Interpretation durch den Verkehr. Ein von der Summe der Einzelbestandteile hinreichend abweichender Gesamteindruck (EuGH a. a. O., Nr. 40) tritt durch die Kombination gerade nicht ein, vielmehr geht die Wortverbindung insgesamt nicht über die rein warenanpreisende Bedeutung der Zusammenstellung der Einzelbestandteile hinaus, so dass ihr wegen dieses beschreibenden Aussagegehalts jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Auch in ihrer Kombination versteht der Verbraucher die Wortfolge daher lediglich als ein für die Verbraucher ohne weiters verständliches, betriebsneutrales Werteversprechen für natürliche Lebensmittel, die über einen Mehrwert verfügen. Ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.</p>
<p>Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach Ansicht der Anmelderin den Belegen der Markenstelle eine ausschließlich markenmäßige Verwendung zugrunde liegt. Abgesehen davon, dass im Einzelfall eine grafische Gestaltung der Worte nicht unberücksichtigt bleiben darf, zeigen die aus dem Fließtext entnommenen Zitate gerade, dass die Begriffe rein beschreibend verstanden werden. Die Anmelderin beruft sich ebenfalls ohne Erfolg auf die Voreintragung vermeintlich vergleichbarer Marken, die generell keinerlei Bindungswirkung für die Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse im konkreten Einzelfall haben können. Denn die Schutzfähigkeit einer Marke ist nur auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und nicht etwa (auch) anhand einer möglicherweise einschlägigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478, 484, Rdn. 57 &#8211; American Clothing). Dies gilt selbst für den Extremfall, dass die identische Marke für denselben Anmelder bereits einmal für schutzfähig erachtet und eingetragen wurde, wie dies der BGH klargestellt hat (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2009, 411" target="_blank" title="BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06: Markenrecht - Hinreichende Unterscheidungskraft eines Zeichens?">GRUR 2009, 411</a>, 412, Rdn. 14 &#8211; STREETBALL). Der Umstand, dass Voreintragungen &#8211; zu Recht oder zu Unrecht &#8211; erfolgt sind, kann lediglich in die umfassende Schutzfähigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls miteinbezogen werden (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201 &#8211; Schwabenpost; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2009, 778" target="_blank" title="BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08: Patentrecht">GRUR 2009, 778</a>, 779, Rdn. 18 &#8211; Willkommen im Leben). In diesem Sinne hat der Senat bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Zeichens auch die von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren zusätzlich angeführten Voreintragungen berücksichtigt, ohne dass sich hieraus jedoch schutzfähigkeitsbegründende Gesichtspunkte ergeben hätten.</p>
<p>Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.</p>
<p>Nachdem das Bundespatentgericht über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung verhandelt (<a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 MarkenG: M&uuml;ndliche Verhandlung">§ 69 MarkenG</a>) und im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung weder vom Beschwerdeführer beantragt wurde noch vom Senat als sachdienlich angesehen wurde, konnte die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Entscheidend für den Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Abstand zum vorbekannten Formenschatz, BGH I ZR 71/08</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/urteile/markenrecht-urteile/bgh-entscheidend-fuer-den-schutzumfang-eines-gemeinschaftsgeschmacksmusters-ist-der-abstand-zum-vorbekannten-formenschatz/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 14:15:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Formenschatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Kurzfassung Das Gericht hatte über Schutzumfang eines angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für einen Untersetzer, der in seiner Gesamtheit an die Struktur eines Schneekristalls erinnert, zu entscheiden. Es stellte fest, dass es für die Bestimmung des Schutzumfangs (Art. 10 GGV) eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters grundsätzlich unerheblich sei, woraus sich dessen Eigenart (Art. 6 GGV) im Einzelnen ergäbe. Entscheidend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kurzfassung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht hatte über Schutzumfang eines angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für einen Untersetzer, der in seiner Gesamtheit an die Struktur eines Schneekristalls erinnert, zu entscheiden. Es stellte fest, dass es für die Bestimmung des Schutzumfangs (<a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GGV: Nutzungsrecht, Geb&auml;udeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundst&uuml;cken oder Grundst&uuml;cksteilen">Art. 10 GGV</a>) eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters grundsätzlich unerheblich sei, woraus sich dessen Eigenart (<a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 GGV: Eintragung des Geb&auml;udeeigentums gem&auml;&szlig; Artikel 233 &sect;&sect; 2b und 8 EGBGB">Art. 6 GGV</a>) im Einzelnen ergäbe. Entscheidend sei, ob der Gesamteindruck eines bereits bekannten Geschmacksmusters mit dem Gesamteindruck eines streitigen Geschmacksmusters übereinstimmt. Zu berücksichtigen sei aber der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Musterentwicklung. Je mehr Muster es in der betreffenden Produktgruppe (hier Untersetzer) gibt, umso enger sei der Schutzumfang des bereits vorhandenen Musters, somit sei die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers kleiner. Dagegen führe eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richte sich deshalb nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz. Für die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers komme es auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Musters zur Eintragung an.</p>
<p style="text-align: center;">
<p style="text-align: center;"><a rel="attachment wp-att-10193" href="http://www.recht-hat.de/urteile/markenrecht-urteile/bgh-entscheidend-fuer-den-schutzumfang-eines-gemeinschaftsgeschmacksmusters-ist-der-abstand-zum-vorbekannten-formenschatz/attachment/bundespatentgericht-5/"><img class="alignnone size-full wp-image-10193" title="Bundespatentgericht" src="http://www.recht-hat.de/wp-content/uploads/2011/01/Bundespatentgericht2.jpg" alt="" width="113" height="104" /></a></p>
<p style="text-align: center;"><strong>BUNDESGERICHTSHOF</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>URTEIL</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Entscheidungsdatum: 19.05.2010</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 71/08" target="_blank" title="BGH, 19.05.2010 - I ZR 71/08: Wettbewerbsrecht - Bestimmung eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster...">I ZR 71/08</a><br />
</strong></p>
<p style="text-align: justify;">in dem Rechtsstreit</p>
<p style="text-align: justify;">…</p>
<p style="text-align: justify;">Untersetzer</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 GGV: Eintragung des Geb&auml;udeeigentums gem&auml;&szlig; Artikel 233 &sect;&sect; 2b und 8 EGBGB">GGV Art. 6</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GGV: Nutzungsrecht, Geb&auml;udeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundst&uuml;cken oder Grundst&uuml;cksteilen">10</a></p>
<p style="text-align: justify;">a)  Für die Bestimmung des Schutzumfangs (<a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GGV: Nutzungsrecht, Geb&auml;udeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundst&uuml;cken oder Grundst&uuml;cksteilen">Art. 10 GGV</a>) eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart (<a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 GGV: Eintragung des Geb&auml;udeeigentums gem&auml;&szlig; Artikel 233 &sect;&sect; 2b und 8 EGBGB">Art. 6 GGV</a>) im Einzelnen ergibt.</p>
<p style="text-align: justify;">b)  Bei der Bestimmung des Schutzumfangs ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GGV: Nutzungsrecht, Geb&auml;udeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundst&uuml;cken oder Grundst&uuml;cksteilen">Art. 10 Abs. 2 GGV</a> &#8211; ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 GGV: Eintragung des Geb&auml;udeeigentums gem&auml;&szlig; Artikel 233 &sect;&sect; 2b und 8 EGBGB">Art. 6 Abs. 2 GGV</a> &#8211; der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richtet sich des-halb nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz.</p>
<p style="text-align: justify;">c)  Entwerfer des Geschmacksmusters im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GGV: Nutzungsrecht, Geb&auml;udeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundst&uuml;cken oder Grundst&uuml;cksteilen">Art. 10 Abs. 2 GGV</a> ist &#8211; ebenso wie im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 GGV: Eintragung des Geb&auml;udeeigentums gem&auml;&szlig; Artikel 233 &sect;&sect; 2b und 8 EGBGB">Art. 6 Abs. 2 GGV</a> &#8211; der Entwerfer des Klagemusters. Für die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers und damit des Schutzumfangs eines eingetragenen Geschmacksmusters ist daher der Zeitpunkt der Anmeldung dieses Musters zur Eintragung maßgeblich.</p>
<p style="text-align: justify;">…</p>
<p style="text-align: justify;">für Recht erkannt:</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Von Rechts wegen</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand: </span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin ist Inhaberin des am 27. November 2003 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters 000107511-0004, das sie für einen aus verchromten Metallstäben bestehenden Untersetzer &#8220;Blow Up&#8221; benutzt:</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Sie nimmt die Beklagte wegen der Herstellung und des Vertriebs des nachfolgend abgebildeten Plastik-Untersetzers &#8220;STIXX&#8221; auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch:</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Frankfurt a.M. InstGE 8, 166); das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Frankfurt a.M. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2009, 16" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">GRUR-RR 2009, 16</a>). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Entscheidungsgründe:</span></p>
<p style="text-align: justify;">A.     Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 1 GGV</a> Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs des Untersetzers „STIXX“ sowie nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/88.html" target="_blank">Art. 88 Abs. 2 GGV</a> i.V. mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/GeschmMG/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 GeschmMG: Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz">42 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GeschmMG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 GeschmMG: Auskunft">§ 46 Abs. 1 GeschmMG</a> Feststellung des Schadenersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen. Dazu hat es ausgeführt:</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/85.html" target="_blank">Art. 85 Abs. 1 GGV</a> sei im Verletzungsverfahren zwar von der Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Klägerin auszugehen. Dennoch müsse festgestellt werden, woraus sich die Eigenart des Geschmacksmusters in einzelnen ergeben, da dies für die Beurteilung des Schutzumfangs unerlässlich sei. Bei der Produktgruppe &#8220;Untersetzer&#8221; bestehe ein vergleichsweise großer Gestaltungsspielraum und damit eine geringe Musterdichte. Bei der Feststellung der Eigenart müssten deshalb tendenziell höhere Anforderungen gestellt werden. Diesen Anforderungen werde das Geschmacksmuster der Klägerin gerecht. Der designinteressierte Kunde von Haushaltswaren werde in den Entgegenhaltungen der Beklagten keine Vorwegnahme des Klagemusters sehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Untersetzer &#8220;STIXX&#8221; falle in den Schutzbereich des Geschmacksmusters der Klägerin. Der bei der Beurteilung der Eigenart zu berücksichtigende Gestaltungsspielraum des Entwerfers stehe in Wechselwirkung zum Schutzumfang des Geschmacksmusters. Je geringer der bei der Beurteilung der Eigenart zu fordernde Formenabstand sei, desto eher könne bei einer Abweichung vom vorbestehenden Formenschatz ein Geschmacksmusterrecht wirksam begründet werden und desto geringer sei als Folge der abgesenkten Schutzvoraussetzungen der Schutzumfang des begründeten Rechts gegenüber nachfolgenden Designs. Wegen der geringen Musterdichte bei Untersetzern sei zur Begründung der Eigenart ein tendenziell großer Abstand vom vorbekannten Formenschatz erforderlich. Andererseits sei dann von einem eher weiten Schutzbereich des Klagemusters auszugehen. Die zwischen dem Klagemuster und dem &#8220;STIXX&#8221;-Untersetzer bestehenden Abweichungen seien nicht geeignet, den &#8220;STIXX&#8221;-Untersetzer aus dem Schutzbereich des Klagemusters herauszuführen.</p>
<p style="text-align: justify;">B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">I. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs des Untersetzers „STIXX“ wegen einer Verletzung des Klagemusters nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/19.html" target="_blank">19 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/89.html" target="_blank">Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV</a> begründet ist.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vor-liegenden Verletzungsverfahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/85.html" target="_blank">Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV</a> von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (<a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 GGV: Nachweis des Geb&auml;udeeigentums oder des Rechts zum Besitz gem&auml;&szlig; Artikel 233 &sect; 2a EGBGB">Art. 4 Abs. 1 GGV</a>) der Neuheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 GGV: Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts">Art. 5 GGV</a>) und der Eigenart (<a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 GGV: Eintragung des Geb&auml;udeeigentums gem&auml;&szlig; Artikel 233 &sect;&sect; 2b und 8 EGBGB">Art. 6 GGV</a>) sowie dem Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 GGV: Nutzungsrecht, Geb&auml;udeeigentum oder Recht zum Besitz f&uuml;r mehrere Berechtigte">8</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 GGV: Nutzungsrecht oder Geb&auml;udeeigentum auf bestimmten Grundst&uuml;cksteilen">9 GGV</a>) auszugehen ist. Die Beklagte hat die in erster Instanz hilfsweise erhobene Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (<a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/85.html" target="_blank">Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GGV</a>) in der Berufungsinstanz zurückgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass das angegriffene Muster das Klagemuster verletzt, weil es beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt und damit in dessen Schutzbereich fällt (<a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GGV: Nutzungsrecht, Geb&auml;udeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundst&uuml;cken oder Grundst&uuml;cksteilen">Art. 10 Abs. 1 GGV</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">a) Für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergibt; der Schutzumfang hängt nicht vom Grad der Eingenart des Geschmacksmusters ab (Ruhl, Gemeinschafsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 10 Rdn. 37; a.A. OLG Hamburg MD 2008, 180, 185; OLG Hamm InstGE 8, 233, 239; österr. OGH GRUR Int. 2008, 523, 525; Eichmannn in Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmusterrecht, 4. Aufl., § 38 Rdn. 16f. und 20 m.w.N.; Wandtke/Ohst, GRUR Int. 2005, 91, 97; vgl. auch Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 977; Hartwig, GRUR-RR 2009, 201 f.).</p>
<p style="text-align: justify;">aa) Ein Geschmacksmuster hat nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 GGV: Eintragung des Geb&auml;udeeigentums gem&auml;&szlig; Artikel 233 &sect;&sect; 2b und 8 EGBGB">Art. 6 Abs. 1 GGV</a> Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GGV: Nutzungsrecht, Geb&auml;udeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundst&uuml;cken oder Grundst&uuml;cksteilen">Art. 10 Abs. 1 GGV</a> auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.</p>
<p style="text-align: justify;">Für den Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit sich der Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters von dem Gesamteindruck vorbekannter Geschmacksmuster unterscheidet (inwieweit es also Eigenart hat), sondern allein auf darauf, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters übereinstimmt.</p>
<p style="text-align: justify;">bb) Die Merkmale, aus denen sich die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt, könne auch deshalb nicht zur Bestimmung seines Schutzumfangs herangezogen, werden, weil die Frage, ob sich der Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters vom Gesamteindruck vorbekannter Geschmacksmuster unterschiedet und das Geschmacksmuster damit Eigenart hat, aufgrund eines Einzelvergleichs zu beantworten ist, bei dem dieses Geschmacksmuster mit jedem einzelnen vorbekannten Geschmacksmuster verglichen wird (BGH, Urt. V. 22.4.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 89/08" target="_blank" title="BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08: &Ouml;ffentliches Recht - Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmust...">I ZR 89/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 718" target="_blank" title="BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08: &Ouml;ffentliches Recht - Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmust...">GRUR 2010, 718</a> Tz. 33 = WRP 2010, 896 – Verlängerte Limousinen (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), m.w.N.; Ruhl aaO. Art. 6 Rdn. 13 m.w.N.; Steinberg in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, <a href="http://www.recht-hat.de/tatigkeitesbereiche/urheberrecht/">Urheberrecht</a>, Medienrecht, <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 GGV: Eintragung des Geb&auml;udeeigentums gem&auml;&szlig; Artikel 233 &sect;&sect; 2b und 8 EGBGB">Art. 6 GGV</a> Rdn. 7; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 2 Rdn. 14 und 18 zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GeschmMG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 GeschmMG: Geschmacksmusterschutz">§ 2 GeschmMG</a>). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem solchen Einzelvergleich jeweils verschiedene Merkmale der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster für die Beurteilung maßgeblich sein können, ob und inwieweit deren Gesamteindruck unterschiedlich ist. Die Merkmale, aus denen sich die Eigenart eines Geschmacksmusters gegenüber einzelnen vorbekannten Geschmacksmustern ergibt, sind für den Vergleich des Gesamteindrucks dieses Musters und des angegriffenen Musters daher grundsätzlich ohne Bedeutung.</p>
<p style="text-align: justify;">Darin unterscheidet sich die Rechtslage nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung von der Rechtslage, die im deutschen Geschmacksmusterrech vor Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 285, S. 28 v. 28.10.1998) durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I s. 390 ff.) gegolten hat. Danach bestimmte der durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen zu ermittelnde Grad der Eigentümlichkeit den Schutzumfang des Geschmacksmusters (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 &#8211; 160/94, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1996, 767" target="_blank" title="BGH, 18.04.1996 - I ZR 160/94">GRUR 1996, 767</a>, 769 &#8211; Holzstühle, m.w.N.; Urt. v. 13.7.2000 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 219/98" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 219/98</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2000, 1023" target="_blank" title="BGH, 13.07.2000 - I ZR 219/98: 3-Speichen-Felgenrad">GRUR 2000, 1023</a>, 1025 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2000, 1312" target="_blank" title="BGH, 13.07.2000 - I ZR 219/98: 3-Speichen-Felgenrad">WRP 2000, 1312</a> &#8211; 3-Speichen-Felgenrad; Urt. v. 15.2.2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 333/98" target="_blank" title="BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98: Sitz-Liegem&ouml;bel">I ZR 333/98</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2001, 503" target="_blank" title="BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98: Sitz-Liegem&ouml;bel">GRUR 2001, 503</a>, 505 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2001, 946" target="_blank" title="BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98: Sitz-Liegem&ouml;bel">WRP 2001, 946</a> &#8211; Sitz-Liegemöbel; Urt. v. 18.10.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 100/05" target="_blank" title="BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05: Immaterialg&uuml;terrecht - Musterschutz f&uuml;r Dacheindeckungsplatten?">I ZR 100/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2008, 153" target="_blank" title="BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05: Immaterialg&uuml;terrecht - Musterschutz f&uuml;r Dacheindeckungsplatten?">GRUR 2008, 153</a> Tz. 26 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2008, 241" target="_blank" title="BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05: Immaterialg&uuml;terrecht - Musterschutz f&uuml;r Dacheindeckungsplatten?">WRP 2008, 241</a> &#8211; Dacheindeckungsplatten).</p>
<p style="text-align: justify;">b) Der nach Ansicht des Senats unzutreffende rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GGV: Nutzungsrecht, Geb&auml;udeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundst&uuml;cken oder Grundst&uuml;cksteilen">Art. 10 GGV</a> vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters abhängt, ist daher nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html" target="_blank" title="Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 AEUV</a> (ex-Artikel 234 EGV) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Berufungsgericht hat den Schutzumfang des Geschmacksmusters letztlich zutreffend nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt.</p>
<p style="text-align: justify;">aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass bei der Bestimmung des Schutzumfangs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GGV: Nutzungsrecht, Geb&auml;udeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundst&uuml;cken oder Grundst&uuml;cksteilen">Art. 10 Abs. 2 GGV</a> &#8211; ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 GGV: Eintragung des Geb&auml;udeeigentums gem&auml;&szlig; Artikel 233 &sect;&sect; 2b und 8 EGBGB">Art. 6 Abs. 2 GGV</a> &#8211; der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen ist. Dabei besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers führt zu einem engen Schutzumfang des Musters, mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Ge-samteindruck hervorrufen können. Dagegen führt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (insoweit ebenso KG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZUM 2005, 230" target="_blank" title="KG, 19.11.2004 - 5 W 170/04">ZUM 2005, 230</a>, 231; österr. OGH GRUR Int. 2008, 523, 525; Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 40; Auler in Büscher/Dittmer/SchiwyaaO <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GGV: Nutzungsrecht, Geb&auml;udeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundst&uuml;cken oder Grundst&uuml;cksteilen">Art. 10 GGV</a> Rdn. 2; Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 977; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 52 zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GeschmMG/38.html" target="_blank" title="&sect; 38 GeschmMG: Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang">§ 38 GeschmMG</a>). Der bereits vor Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.9.1987 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 142/85" target="_blank" title="BGH, 24.09.1987 - I ZR 142/85">I ZR 142/85</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1988, 369" target="_blank" title="BGH, 24.09.1987 - I ZR 142/85">GRUR 1988, 369</a>, 370 &#8211; Messergriff), gilt daher nach wie vor (D. Jestaedt, GRUR 2008, 19, 22).</p>
<p style="text-align: justify;">Entwerfer des Geschmacksmusters im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GGV: Nutzungsrecht, Geb&auml;udeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundst&uuml;cken oder Grundst&uuml;cksteilen">Art. 10 Abs. 2 GGV</a> ist &#8211; ebenso wie im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 GGV: Eintragung des Geb&auml;udeeigentums gem&auml;&szlig; Artikel 233 &sect;&sect; 2b und 8 EGBGB">Art. 6 Abs. 2 GGV</a> &#8211; der Entwerfer des Klagemusters. Für die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers und damit des Schutzumfangs eines eingetragenen Geschmacksmusters ist demzufolge der Zeitpunkt der Anmeldung dieses Musters zur Eintragung maßgeblich (Hartwig, GRUR-RR 2009, 201, 203; insoweit ebenso Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 7und 39). Wäre zur Bestimmung des Schutzumfangs des Klagemusters auf den Gestaltungsspielraum des Entwerfers des angegriffenen Musters (Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 39) und dementsprechend auf den Zeitpunkt der Gestaltung dieses Musters abzustellen (EuG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2010, 189" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">GRUR-RR 2010, 189</a> Tz. 69 f. &#8211; Grupo Promer, m. Anm. Hartwig; England and Wales High Court of Justice [Chancery Division] in Hartwig, Designschutz in Europa, Band 2 Seite 233 Tz. 42; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 38 Rdn. 19 zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GeschmMG/38.html" target="_blank" title="&sect; 38 GeschmMG: Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang">§ 38 GeschmMG</a>; vgl. auch Eichmann, GRUR Int. 1996, 859, 864), könnte sich der Schutzumfang des Klagemusters im Laufe der Zeit verändern und insbesondere durch eine seit dessen Anmeldung eingetretene Bereicherung des Formenschatzes eingeschränkt werden. Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Schutz gerade bei solchen Mustern binnen kurzer Zeit entfallen könnte, die wegen ihrer besonderen Eigenart die Gestaltung einer Fülle ähnlicher Muster nach sich zie-hen (vgl. zum <a href="http://www.recht-hat.de/tatigkeitesbereiche/urheberrecht/">Urheberrecht</a> BGH, Urt. v. 27.2.1961 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 127/59" target="_blank" title="BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59">I ZR 127/59</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1961, 635" target="_blank" title="BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59">GRUR 1961, 635</a>, 638 &#8211; Stahlrohrstuhl I).</p>
<p style="text-align: justify;">bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Produktgruppe &#8220;Un-tersetzer&#8221; bestehe ein vergleichsweise großer Gestaltungsspielraum; es sei da-her von einem eher weiten Schutzbereich des Klagemusters auszugehen. Da die Möglichkeiten zur Gestaltung eines Untersetzers nahezu unbeschränkt seien, müsse der Gestalter eines Untersetzers einen tendenziell großen gestalterischen Abstand zu Gestaltungen wahren, die als Geschmacksmuster für Untersetzer eingetragen seien. Der angegriffene Untersetzer „STIXX“ habe den danach gebotenen großen Abstand zum geschützten Geschmacksmuster nicht gewahrt. Die gegen diese &#8211; weitgehend tatrichterliche &#8211; Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">(1) Entgegen der Darstellung der Revision liegt der Beurteilung des Beru-fungsgerichts nicht implizit die &#8211; unzutreffende (vgl. oben unter B II) &#8211; Annahme zugrunde, für die Prüfung, ob das angegriffene Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters falle, sei in erster Linie die Übereinstimmung mit Merkmalen maßgeblich, aus denen sich die Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergebe, dagegen fielen Unterschiede in anderen Merkmalen nicht entscheidend ins Gewicht. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Verletzungsprüfung darauf ankommt, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt; dabei hat es bei der Bestimmung des Gesamteindrucks rechtsfehlerfrei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster berücksichtigt (vgl. Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 22; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 38 Rdn. 22 zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GeschmMG/38.html" target="_blank" title="&sect; 38 GeschmMG: Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang">§ 38 GeschmMG</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">(2) Da es bei der Beurteilung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters grundsätzlich nicht auf die Eigenart dieses Geschmacksmusters ankommt (vgl oben unter B II), ist es unerheblich, ob das Berufungsgericht – wie die Revision geltend macht – bei seinen Vergleichsbetrachtung zur Eigenart vernachlässigt hat, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagemusters ganz allgemein asymmetrische Gitterstrukturen in vielfältigen Gestaltungszusammenhängen bekannt waren und zu einer weit verbreiteten Formensprache gehörten. Aus dem Grundsatz, dass allgemeine Gestaltungsideen für jeden zugänglich bleiben müssen (vgl. BGH, Urt. V. 19.12.1979 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 130/77" target="_blank" title="BGH, 19.12.1979 - I ZR 130/77">I ZR 130/77</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1980, 235" target="_blank" title="BGH, 19.12.1979 - I ZR 130/77">GRUR 1980, 235</a>, 236 =<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 1980, 141" target="_blank" title="BGH, 19.12.1979 - I ZR 130/77">WRP 1980, 141</a> – Play Family; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 37 Rdn. 5 m.w.N.), folgt die Übrigen, dass vorbekannte allgemeine Gestaltungsprinzipien und Gestaltungstrends den Gestaltungsspielraum des Entwerfers und damit den Schutzumfang des Klagemusters nicht beschränken. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters daher mit Recht nur konkrete Vorgestaltungen berücksichtigt.</p>
<p style="text-align: justify;">(3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Merkmale, die den Gesamteindruck des Klagemusters im Hinblick auf dessen Eigenart prägten, bei der Beurteilung, ob die angegriffene Ausführungsform einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster erwecke, von ebenso maßgeblicher Bedeutung sein müssten. Das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung der Eigenart angenommen, der Gesamteindruck des Klagemusters werde &#8211; anders als der Gesamteindruck der vorbekannten Skulptur &#8220;Five, Six, Pick-Up-Sticks&#8221; &#8211; auch durch den Umstand geprägt, dass die einzelnen Stäbe sehr unterschiedlich lang seien; beim Klagemuster falle zudem eine gewisse Dominanz der beiden längsten, sich in der Mitte kreuzenden Stäbe ins Gewicht, durch die dessen &#8220;Chaos-Charakter relativiert werde. Dagegen habe das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, ob der angegriffene Untersetzer „STIXX“ in den Schutzbereich des Klagemusters falle, die Längenunterschiede der Stäbe, die bei dem Klagemuster ausgeprägter seien als bei &#8220;STIXX&#8221;, nicht als wesentlich angesehen; es habe auch nicht berücksichtigt, dass die angegriffene Ausführungsform solche längeren, sich in der Mitte kreuzenden Stäbe, die den &#8220;Chaos-Charakter&#8221; relativierten, nicht aufweise. Auch diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Merkmale, aus denen sich bei einem Einzelvergleich des Geschmacksmusters mit vorbekannten Formgestaltungen die Eigenart des Geschmacksmusters ergibt &#8211; entgegen der Ansicht der Revision &#8211; für den Schutzumfang des Geschmacksmusters nicht von Bedeutung sind und es vielmehr allein darauf ankommt, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters übereinstimmt (vgl. oben unter B II).</p>
<p style="text-align: justify;">(4) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe die Übereinstimmung des Gesamteindrucks des Klagemusters und der angegriffenen Ausführungen rechtsfehlerhaft aus drei Gestaltungsmerkmalen (der – zufällig erscheinenden – punktuellen Verbindung der Stäbe, der Übereinstimmung der der Grundform beider Objekte und der fehlenden optischen Begrenzung beider Gestaltungen) hergeleitet. Dabei handele es sich um allgemeine Gestaltungsideen, die gemeinfrei bleiben müssten und nicht derart weitgehend monopolisiert werden dürften, dass jeder Untersetzer, der aus einer punktuellen, zu-fällig erscheinenden Verbindung von Stäben bestehe, eine annähernd ovale Grundform besitze und keine optische Begrenzung habe, in den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters falle. Das Berufungsgericht hat den überein-stimmenden Gesamteindruck beider Muster entgegen der Darstellung der Revision nicht aus der Übereinstimmung allgemeiner Gestaltungsideen, sondern aus der Übereinstimmung konkreter Gestaltungsmerkmale abgeleitet.</p>
<p style="text-align: justify;">II. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/89.html" target="_blank">Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV</a> i.V. mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GeschmMG/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 GeschmMG: Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz">§ 42 Abs. 2 GeschmMG</a> analog begründet.</p>
<p style="text-align: justify;">1. Zu den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Sanktionen, die bei einer Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/89.html" target="_blank">Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV</a> aufzuerlegen sind, zählt die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. Das deutsche Recht sieht bei einer Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zwar keinen Schadensersatz vor. Diese planwidrige Regelungslücke ist jedoch durch eine entsprechende Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GeschmMG/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 GeschmMG: Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz">§ 42 Abs. 2 GeschmMG</a> zu schließen (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 718" target="_blank" title="BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08: &Ouml;ffentliches Recht - Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmust...">GRUR 2010, 718</a> Tz. 63 &#8211; Verlängerte Limousinen, m.w.N.).</p>
<p style="text-align: justify;">2. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GeschmMG/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 GeschmMG: Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz">§ 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG</a> ist der vorsätzlich oder fahrlässig handelnde Verletzer eines Geschmacksmusters zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Klagemuster der Klägerin fahrlässig dadurch verletzt, dass sie sich nicht hinreichend über den Bestand und die Reichweite dieses Musters informiert hat. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.</p>
<p style="text-align: justify;">III. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung folgen aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GGV/89.html" target="_blank">Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV</a> i.V. mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GeschmMG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 GeschmMG: Auskunft">§ 46 Abs. 1 und 3 GeschmMG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a>.</p>
<p style="text-align: justify;">C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">§ 97 Abs. 1 ZPO</a> zurückzuweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bornkamm                                    Büscher                                               Schaffert Kirchhoff                                           Koch</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Vorinstanzen:</p>
<p style="text-align: justify;">LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.03.2007 &#8211; 2/6 O 378/06 –</p>
<p style="text-align: justify;">OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 77/07" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 27.03.2008 - 6 U 77/07">6 U 77/07</a> -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Frankfurt a.M.: Kein Namensrecht an der isolierten geografischen Bezeichnung „Rheingau“, Urteil vom 29.9.2010 – 2 – 06 O 167/10</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/urteile/wettbewerbsrecht-urteile/lg-frankfurt-a-m-kein-namensrecht-an-der-isolierten-geografischen-bezeichnung-rheingau-urteil-vom-29-9-2010-2-06-o-16710/</link>
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		<pubDate>Sun, 09 Jan 2011 17:18:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Namensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rheingau]]></category>

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		<description><![CDATA[Kurzfassung: An der Bezeichnung „Rheingau“ besteht kein Namensrecht, da nicht eindeutig erkennbar ist, wer sich hinter der Bezeichnung verbirgt. Rheingau weist nur geografisch auf eine Landschaft in Hessen hin. Dem Kreis Rheingau-Taunus stehen Namensrechte nur an dieser zusammengesetzten Bezeichnung zu, nicht an jeweils beiden Bezeichnungen getrennt. Nur die zusammen verwendete Bezeichnung ist  ein Name mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kurzfassung:</strong></p>
<p>An der Bezeichnung „Rheingau“ besteht kein Namensrecht, da nicht eindeutig erkennbar ist, wer sich hinter der Bezeichnung verbirgt. Rheingau weist nur geografisch auf eine Landschaft in Hessen hin. Dem Kreis Rheingau-Taunus stehen Namensrechte nur an dieser zusammengesetzten Bezeichnung zu, nicht an jeweils beiden Bezeichnungen getrennt. Nur die zusammen verwendete Bezeichnung ist  ein Name mit Individualisierungsfunktion.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Landgericht Frankfurt am Main</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>M NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>URTEIL</strong></p>
<p style="text-align: center;">Entscheidung vom 29. September 2010</p>
<p style="text-align: center;">Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=06 O 167/10" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">06 O 167/10</a></p>
<p>In dem Rechtsstreit:</p>
<p>…</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>1. Es wird festgestellt, dass sich die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) in der Hauptsache erledigt hat.</p>
<p>2. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p>3. Die Widerklage wird abgewiesen.</p>
<p>4. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten hat der Beklagte zu tragen.</p>
<p>5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Drittwiderbeklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p>
<p><strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>Die Klägerin ist IT-Serviceunternehmen und bietet seit 1994 IT-Dienstleistungen jeder Art an: Sie ist Inhaberin sowie administrative und technische Ansprechpartnerin der Domain <a href="http://www.r...de/">www.r&#8230;de</a>. Ob diese seit dem Jahr 1998 oder dem Jahr 2007 registriert ist, ist streitig. Die Seite wird dem Unternehmen „k.“, dessen Inhaber der Drittwiderbeklagte ist, zur Verfügung gestellt. Dieses Unternehmen bewirbt auf diesen Seiten R. Unternehmen wie Hotels, Restaurants und weist auf Sehenswürdigkeiten ect. hin. En welcher Form sich auf dieser Seite ein Link zur Homepage des Beklagten befindet, ist zwischen den Parteien streitig.</p>
<p>Der Beklagte ist ein am 27.2.2007 gegründeter Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihm gehören alle sieben geographisch im R. gelegenen Kommunen an, ferner der R.-T.-Kreis und der Verein zur Regionalentwicklung im R. e.V., Er bemüht sich um die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft R.. Er unterhalt die Homepage <a href="http://www.z...de/">www.z&#8230;de</a>, die ebenfalls von dem Unternehmen „k.“ betreut wird.</p>
<p>Der Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 23.3.2010 im Hinblick auf die Verwendung der Domain <a href="http://www.r...de/">www.r&#8230;de</a> ab. Dem widersprach die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 25.3.2010. Die Kosten des Schreibens vom 25.3.2010 sind Gegenstand des Klageantrags zu 2.),</p>
<p>Die Klägerin behauptet, sie habe die streitgegenständliche Domain bereits im Jahr 1998 registrieren lassen.</p>
<p>Sie meint, etwaige Ansprüche seien gegen den Betreiber der Seiten, das Unternehmen „k&#8230;“ zu richten. Dem Beklagten könnten bereits aufgrund seiner Eigenschaft als Zusammenschluss verschiedener Gemeinden nicht Namensrechte an der streitgegenständlichen Domain R. zustehen. Etwaige Rechte wären jedenfalls verwirkt aufgrund achtjähriger Kenntnis von der Nutzung der Domain durch sie; wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien verjährt.</p>
<p>Nachdem sie anfänglich beantragt hat, festzustellen dass dem Beklagten nicht die besseren Rechte an der Domain <a href="http://www.r...de/">www.r&#8230;de</a> zustehen, hat sie diesen Antrag im Hinblick auf die nachfolgend seitens des Beklagten erhobene Widerklage zu Ziff. 1. für erledigt erklärt.</p>
<p>Sie beantragt nunmehr,</p>
<p>1. festzustellen, dass sich der Rechtsstreits hinsichtlich des Klageantrags zu 1. erledigt hat;</p>
<p>2. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2010 zu zahlen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Widerklagend beantragt er zudem,</p>
<p>1. die Widerbeklagte und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Widerholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Widerbeklagten an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, jeweils zu unterlassen, die Bezeichnung „r&#8230;de“ als Internet-Domain zu benutzen;</p>
<p>2. die Widerbeklagte zu verurteilen, gegenüber der DENIC eG auf die Internet-Domain <a href="http://www.r...de/">www.r&#8230;de</a> zu verzichten;</p>
<p>3. die Widerbeklagte und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, dem Widerkläger Auskunft zu erteilen über die seit dem 27.2.2007 mit der Internet-Domain <a href="http://www.r...de/">www.r&#8230;de</a> und/oder mit dem unter dieser Domain betriebenen Anzeigenportal erzielten Umsätze und Gewinne unter Bezifferung aller in Anrechnung gebrachter Kosten;</p>
<p>4. festzustehen, dass die Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, dem Widerkläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus Handlungen gemäß dem Widerklageantrag zu 1. entstanden ist und noch entstehen wird;</p>
<p>5. die Widerbeklagte zu verurteilen, ihn EUR 1,641,96 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.5.2010 zu zahlen.</p>
<p>Er behauptet, die Klägerin habe die Domain erst im Jahr 2007 registrieren lassen, Die Klägerin lasse die streitgegenständliche Domain lediglich teilweise für mit dem R. verbundene Interesse nutzen, überwiegend würden kommerzielle Zwecke verfolgt. Tatsächlich erwarte aber der Nutzer bei Aufruf der streitgegenständlichen Domain Informationen Domain der benannten Gebietskörperschaft/ten, nicht lediglich Informationen über diese Gebietskörperschaften.</p>
<p>Er ist der Ansicht, mit seiner Gründung 2007 habe er die natürlichen Namensrechte an 6er Bezeichnung „R.“ erworben. Auch ihr Mitglied, der R-T.-Kreis sei Inhaber der Namensrechte. Dieser könne sich zudem als Rechtsnachfolger des 1977 aufgelösten R.kreises auf die Namensrechte berufen. Die Rechte des R.-T.-Kreises könne er im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen. Die Widerbeklagte habe bösgläubig die Domain zur Vorenthaltung gegenüber den berechtigten Namensträgern registrieren lassen. Er könne seinen Unterlassungsanspruch neben §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 BGB: Namensrecht">12</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a> auch auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4</a> Nr., <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 UWG: Gewinnabsch&ouml;pfung">10 UWG</a>, hilfsweise auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 MarkenG: Gesch&auml;ftliche Bezeichnungen">5</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">15 MarkenG</a> stützen.</p>
<p>Der Drittwiderbeklagte beantragt,</p>
<p>die Widerklage abzuweisen und schließt sich dem Vortrag der Klägerin an.</p>
<p>Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>
<p>Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags begründet, im Übrigen unbegründet. Die Widerklage hat insgesamt keinen Erfolg.</p>
<p>Klage:</p>
<p>Antrag zu 1;</p>
<p>Nachdem über den Widerklageantrag zu Ziff. 1. mündlich verhandelt wurde, ist die Erledigung der Klage zu Ziff. 1. in der Hauptsache festzustellen.</p>
<p>Der als negative Feststellungsklage formulierte ursprüngliche Klageantrag zu 1. war anfänglich zulässig. Erst mit der mündlichen Verhandlung über den korrespondierenden Widerklageantrag zu 1. ist das Feststellungsinteresse der Klägerin entfallen (vgl. Ingerl/Rohnke, 3. Aufl., vor§§ 14-19 d, Rd, 395),</p>
<p>Der negative Feststellungsantrag war auch begründet. Die Abmahnung des Beklagten war unbegründet, so dass die Klägerin feststellen lassen konnte, dass dem Beklagten nicht die besseren Rechte an der streitgegenständlichen Domain zustehen.</p>
<p>Dem Beklagten stehen weder aus eigenem noch aus fremden Recht die besseren Namensrechte an der streitgegenständlichen Domain zu. Auch wettbewerbliche oder markenrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständliche Domain liegen nicht vor.</p>
<p>Der Beklagte kann als juristische Person zwar grundsätzlich Namensschutz i. S. d. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 BGB: Namensrecht">12</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a> erlangen und geltend machen (Palandt, § 12 Rd. 9). Ohne Erfolg wehrt sich die Klägerin auch gegen ihre Inanspruchnahme mit dem Hinweis, die Domain werde tatsächlich von dem Drittwiderbeklagten genutzt. Da die Klägerin Inhaberin der Seite ist und auch im Rahmen der negativen Feststellungsklage eigene Rechte an der Seite geltend macht, muss sie sich auch für eventuelle Rechtsverletzungen durch den Betrieb der Domain in Anspruch nehmen lassen.</p>
<p>Die Bezeichnung „r&#8230;de“ steht jedoch nicht dem Beklagten als Namen zu. Ein Name ist die sprachliche Kennzeichnung einer- ggf. juristischen &#8211; Person zur Kennzeichnung und zur Unterscheidung von anderen. Er erfüllt Identifikations- und Individualisierungsaufgaben. Diese Aufgaben kann er nur erfüllen, wenn eindeutig ist, wer sich hinter der Bezeichnung verbirgt</p>
<p>Die Bezeichnung „R.“ weist als geografische, beschreibende Bezeichnung auf eine Landschaft in Hessen hin. Der R. ist keine eigenständige Gebietskörperschaft. Insoweit trägt der Beklagte selbst vor, dass sich die einzelnen Gebietskörperschaften, die im R. liegen, zum Beklagten zusammengeschlossen haben. Der Beklagte ist selbst ebenfalls keine Gebietskörperschaft, sondern ein Zweckverband.</p>
<p>Soweit der Beklagte auf Rechtsprechung zum Namensschutz von Gebietskörperschaften verweist, liegen diese Voraussetzungen damit hier nicht vor. Soweit der Beklagte meint, durch seine Gründung habe er die Namensrechte an der Bezeichnung „R.“ erworben, da es sich um eine „Aktualisierung der bereits zuvor vorhandenen anerkannten Bezeichnung eines kulturellen, geografischen und politischen Raums handelt“ (Bl. 46 d. A.), überzeugt auch dies nicht. Gerade der eigene Hinweis des Beklagten darauf, dass es sich um die Bezeichnung eines kulturellen und geografischen Raums handelt, unterstreicht den beschreibenden Charakter der Bezeichnung „R.“. Insoweit führt der Beklagte auch selbst aus, dass eine „Region“ bezeichnet werde (Bl. 48 d. A.).</p>
<p>Soweit der Beklagte im Wege gewillkürter Prozessstandschaft Rechte des R.-T.-Kreis geltend macht, hat der Beklagte jedenfalls durch Vorlage der Ermächtigung gemäß Bl. 158 d. A. die Berechtigung nachgewiesen, Rechte des R.-T.-Kreises in diesem Prozess wahrnehmen zu dürfen. Da der R.-T.-Kreis Mitglied des Beklagten ist und der Beklagte gemäß seiner Satzung eine gemeinsame Interessenwahrnehmung beabsichtigt, liegt auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten an der Wahrnehmung der fremden Rechte vor. Schließlich ist die Ermächtigung des R.-T.-Kreises auch wirksam, da Namensrechte grundsätzlich auch von Dritten wahrgenommen werden können (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1993, 918" target="_blank" title="BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90">NJW 1993, 918</a>, 919).</p>
<p>Auch dem R.-T.-Kreis steht jedoch nicht das Namensrecht an der Bezeichnung „R.“ zu. Soweit der R.-T.-Kreis zwar die Eigenschaft einer Gebietskörperschaft hat, der grundsätzlich Namensrechte zuerkannt werden (vgl. OLG Düssetdorf <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2003, 383" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 15.07.2003 - 20 U 43/03: solingen.info">GRUR-RR 2003, 383</a> – s&#8230;de), kann er nur in Bezug auf die tatsächliche Bezeichnung dieser Gebietskörperschaft Namensrechte in Anspruch nehmen. Die Bezeichnung setzt sich aus den Begriffen „R.“ und „Taunus“ zusammen. Nur beide Begriffe zusammen spiegeln den regionalen Umriss des R.-T.-Kreises wieder, wonach sowohl der R. als auch der westliche Taunus vom R.-T.-Kreis umfasst sind Folglich müssen die Begriffe „R.“ und „Taunus“ zusammen verwendet werden, damit ein Name mit Individualisierungsfunktion, d. h. einem Hinweis auf die bezeichnete Gebietskörperschaft vorliegt Jeweils einer der Begriffe „Taunus“ oder „R.“ genügt zur Kennzeichnung des R.-T.-Kreises gerade nicht, da &#8211; mit Grund &#8211; für die Benennung des R.-T.-Kreises eine zwei Regionen erwähnende Bezeichnung gewählt wurde.</p>
<p>Die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung zur Frage, ob das Weglassen der Rechtsform des Namensträgers einem Eingriff in seine Namensrechte entgegensteht (vgl. LG Berlin MMR 2001, 57, 59 &#8211; „d&#8230;de“), ist mit dem Weglassen eines eigenständigen Namensbestandteiles nicht vergleichbar. Der Namensträger heißt „R.-T.-Kreis“; die Bestandteile „R.“ und „Taunus“ sind gleichbedeutend und zur Kennzeichnung wesentlich. Sobald einer der beiden gleichrangigen Bestandteile weggelassen wird, liegt keine namensmäßige Verwendung mehr vor.</p>
<p>Soweit der Beklagte behauptet, der R.-T.-Kreis sei Rechtsnachfolger des R.kreises, kann offenbleiben, ob dies hinreichend dargelegt wurde. Selbst wenn dies so sein sollte, wären damit nicht die dem R.-kreis vormals zustehenden Namensrechte auf den gerade vom Rechtsvorgänger abweichend bezeichneten R.-T.-Kreis übergegangen.</p>
<p>Schließlich ist der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der behaupteten Inhaberschaft an dem Namen „R.“ auch nicht überzeugend, soweit zum einen der Beklagte selbst Inhaber dieses Namens sein soll, zum anderen aber auch sein Mitglied, der R.-T.-Kreis. Da ein Name der unzweideutigen Individualisierung einer Person &#8211; zur Unterscheidung von Dritten &#8211; dient, wäre dieser Zweck auf Grundlage des eigenen Vortrages des Beklagten nicht erreichbar, da zwei juristische Personen nach Ansicht des Beklagten mit der Bezeichnung „R.“ gemeint sein können.</p>
<p>Stehen damit dem Beklagten nicht die besseren Rechte an der Bezeichnung „R.“ zu, kommt es nicht auf die Frage an, ob Ansprüche des Beklagten jedenfalls verwirkt sind. Offen bleiben kann auch die nähere Ausgestaltung der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten, insbesondere bedarf es nicht der vom Beklagten begehrten Vorfrage des zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten geschlossenen Vertrags. Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, in welchem Umfang der Inhalt auf der streitgegenständlichen Domain &#8230;-bezogene Themen aufweist und in welchem Grad kommerzielle Interesse verfolgt werden, oder darüber hinausgeht.</p>
<p>Stehen dem Beklagten keine besseren Namensrechte an der streitgegenständlichen Domain zu, kann auch offen bleiben, ob dem Vortrag des Beklagten hinreichende Anhaltspunkte für ein unzulässiges Domaingrabbing zu entnehmen sind,</p>
<p>Soweit der Beklagte sich auf Markenrechte stützt, fehlt näherer Vortrag zur Untermauerung der Annahme, es könnte eine &#8211; ältere &#8211; geschäftliche Bezeichnung i. S. d. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 MarkenG: Gesch&auml;ftliche Bezeichnungen">5</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">15 MarkenG</a> vorliegen.</p>
<p>Anhaltspunkte für eine gezielte Behinderung des Beklagten durch die Klägerin i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4 Nr. 10 UWG</a> können dem Vortrag des Beklagten nicht entnommen werden, unabhängig davon, dass bereits die Mitbewerbereigenschaft vor dem Hintergrund der vom Beklagten selbst betonten unterschiedlichen Zwecksetzung fraglich erscheinen könnte,</p>
<p>Antrag zu 2:</p>
<p>Die Klägerin kann jedoch nicht Erstattung der ihr für die Fertigung des anwaltlichen Schreibens vom 25.3.2010 entstandenen Kosten in Höhe von EUR 1.379,80 verlangen, Mit diesem Schreiben wehrt sich die Klägerin gegen die von dem Beklagten im Rahmen der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche und forderte sie unter Fristsetzung auf, zu erklären, diese Ansprüche nicht mehr weiterzuverfolgen, andernfalls werde sie negative Feststellungsklage erheben. Eine Erstattung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten kann nicht über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt werden (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html" target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">670</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/683.html" target="_blank" title="&sect; 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen">683 BGB</a>), da die Fertigung dieser sog. Gegenabmahnung nicht im Interesse des Beklagten erfolgte. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Abmahnung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhte und die Zwecksetzung der Gegenabmahnung eine Aufklärung dieser unrichtigen Annahmen bezweckt hätte (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2004, 790" target="_blank" title="BGH, 29.04.2004 - I ZR 233/01: Wettbewerbsrecht - Kosten seiner Gegenabmahnung">GRUR 2004, 790</a>, 792 &#8211; Gegenabmahnung). Dies behauptet die Klägerin jedoch selbst nicht; dem Schreiben kann auch keine Klarsteilungsfunktion entnommen werden.</p>
<p>Ein Schadensersatzanspruch wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a> in Höhe der anwaltlichen Gebühren besteht ebenfalls nicht, da die Klägerin hinreichend ihre rechtlichen Interessen im Rahmen des hiesigen gerichtlichen Verfahrens wahrnehmen kann (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2005, 882" target="_blank" title="BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04: Markenrecht - Unbegr&uuml;ndete Verwarnung aus Kennzeichenrecht: Schaden...">GRUR 2005, 882</a>, 884 &#8211; unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).</p>
<p>Widerklage:</p>
<p>Die Widerklage ist unbegründet.</p>
<p>Antrag zu 1.:</p>
<p>Dem Beklagten steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin zu. Wie oben ausgeführt, ist der Beklagte nicht Inhaber der besseren Namensrechte an der streitgegenständliche Domain, so dass er der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten die Nutzung der Domain nicht untersagen kann.</p>
<p>Damit besteht auch keine Grundlage für die als Folgeansprüche geltend gemachten Widerklageanträge zu 2. bis 5.</p>
<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">92 Abs 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr. 11</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" target="_blank" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">709</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" target="_blank" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711 ZPO</a>.</p>
<p>(Unterschriften)</p>
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		</item>
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		<title>Legostein als Marke gelöscht</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/allgemein/legostein-als-marke-geloscht/</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Jul 2009 17:42:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>
		<category><![CDATA[Lego]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden. Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware &#8220;Spielbausteine&#8221; eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der unter anderem für das <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/markenrecht/">Markenrecht</a> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware &#8220;Spielbausteine&#8221; eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.</p>
<p>BGH PM : Nr. 158/2009</p>
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		<title>Abmahnung Winterstein Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzungen der Marke „Don Ed Hardy“  im Auftrag von K&amp;K Logistics</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Jul 2009 15:46:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Winterstein Rechtsanwälte]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein mahnt derzeit verstärkt für die Firma K&#38;K Logistics wegen Markenrechtsverletzungen der Marke „Don Ed Hardy“ ab. Insbesondere geht es um, so der Vorwurf der abmahnenden Kanzlei, das Angebot bzw. den Vertrieb von Produktfälschungen der betreffenden Marke über die Internetplattform ebay. Die K&#38;K Logistics ist Lizenznehmerin der Marke „Don Ed Hardy“ und hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein mahnt derzeit verstärkt für die Firma K&amp;K Logistics wegen Markenrechtsverletzungen der Marke „Don Ed Hardy“ ab. Insbesondere geht es um, so der Vorwurf der abmahnenden Kanzlei, das Angebot bzw. den Vertrieb von Produktfälschungen der betreffenden Marke über die Internetplattform ebay. Die K&amp;K Logistics ist Lizenznehmerin der Marke „Don Ed Hardy“ und hat die abmahnende Kanzlei Winterstein mit Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen betreffend sämtlicher Markenrechtsangelegenheiten in Deutschland und Österreich beauftragt. Laut Angaben der Rechtsanwälte Winterstein besitzt die Firma K&amp;K Logistics die exklusiven Vertriebsrechte für das Lizenzgebiet Deutschland und Österreich. Das bedeutet, dass ein Vertrieb von Artikeln der Marke „Don Ed Hardy“ nur dann im Lizenzgebiet stattfinden kann, wenn sie mit Zustimmung der Markeninhaberin/bzw. Lizenznehmerin in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden. Adressaten der Abmahnungen sind gewerbliche Händler sowie Privatverkäufer.Die vermehrte Abmahnung von gewerblichen Händlern sowie Privatpersonen resultiert vorwiegend aus Verkäufen der streitgegenständlichen Produkte über die Internetplattform/das Internetauktionshaus ebay. Den Betroffenen wird vorgeworfen, es handele sich bei den angebotenen Produkten um Plagiate (Produktfälschungen).Neben der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalten die Abmahnungen die Forderung von Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüchen. Dies ist für Privatpersonen nur schwer nachvollziehbar, da diese die fraglichen Produkte im Vertrauen auf deren Originalität (meist mit Echtheitsbestätigung und Freiverkäuflichkeitserklärung) erworben haben. Problematisch wird es dann, wenn es sich bei diesen, vermeintlich die Echtheit der Produkte nachweisenden Dokumenten selbst um Fälschungen handelt. Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den erworbenen Produkten tatsächlich um Fälschungen handelt, stehen dem Käufer Regressansprüche zu. Die erfolgreiche Geltendmachung dieser Ansprüche ist maßgeblich davon abhängig, ob die Händler auch greifbar sind. Dies gestaltet sich schwierig, wenn es sich um Firmen handelt, die im Ausland ansässig sind. In jedem Falle ist hier ein unverzügliches Handeln notwenig. Hinsichtlich der Bestätigung der Echtheit bzw. Fälschung der streitgegenständlichen Waren, ist die Markeninhaberin darlegungs- und beweispflichtig. Durch die Höhe der Abmahnkosten, die sich aus dem hohen zugrundegelegten Gegenstandswert ergeben (bis zu 300.000 Euro) und der regelmäßig kurz bemessenen Frist von etwa 1 Woche, sehen sich die Betroffenen veranlasst, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung leichtfertig zu unterschreiben. Art und Umfang des Verstoßes richten sich vorwiegend nach den Umständen des Einzelfalls, die vorher eingehend geprüft werden sollten, um den Schaden und vor allem Kosten zu begrenzen. Häufig besteht die Möglichkeit die Unterlassungserklärung zu modifizieren (zu Ihren Gunsten abzuändern).Keinesfalls sollten sie daher voreilig die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Erstens gehen sie mit Ihrer Unterschrift einen Unterlassungsvertrag ein, der Sie bis zu 30 Jahre binden kann und zweitens erkennen Sie so die Verletzungshandlung in vollem Umfang an.Unter keinen Umständen sollten Sie die kurz bemessene Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung verstreichen lassen und untätig bleiben, da sonst eine einstweilige Verfügung mit erheblich höheren Kosten droht.</p>
<p style="text-align: justify;">Nutzen Sie diese Zeit, um sich professionellen Rat für die weitere Vorgehensweise einholen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Anspruch auf &#8220;Sperrung&#8221; der Internet-Domain &#8220;kurt-biedenkopf.de&#8221;</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/internetrecht/kein-anspruch-auf-sperrung-der-internet-domain-kurt-biedenkopfde/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 20:46:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit &#8220;de&#8221; enden. Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens &#8220;kurt-biedenkopf.de&#8221; verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit &#8220;de&#8221; enden.<br />
Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens &#8220;kurt-biedenkopf.de&#8221; verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, daß die Beklagte auch in Zukunft die Domain nicht für andere Personen vergibt.<br />
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger begehrte &#8220;Sperrung&#8221; sei nur gerechtfertigt, wenn jede zukünftige Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen &#8220;Kurt Biedenkopf&#8221; möglich und zulässig sei.<br />
Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage bestätigt. Die DENIC, welche die Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, darf, so der BGH, nach der Löschung eines Domain-Namens diesen bei einem neuen Antrag wie bei der ersten Registrierung (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 148, 13" target="_blank" title="BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99: Wettbewerbsrecht - Pflichten der DENIC bei Registrierung von Top...">BGHZ 148, 13</a>, 20 – ambiente.de) allein nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens ist sie auch bei einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.<br />
Urteil vom 19. Februar 2004 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 82/01" target="_blank" title="BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01: IT-Recht - Sperrung eines Domain-Namens f&uuml;r Dritte">I ZR 82/01</a><br />
Karlsruhe, den 20. Februar 2004</p>
<div class="field field-type-link field-field-quelle">
<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH, PM Nr. 20/2004</div>
</div>
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