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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; von Rüden - Rechtsanwalt Berlin Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht &#187; Markenrecht</title>
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		<title>Legostein als Marke gelöscht</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jul 2009 17:42:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Johannes von Rüden</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>
		<category><![CDATA[Lego]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.
Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware &#8220;Spielbausteine&#8221; eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der unter anderem für das <a href="http://www.recht-hat.de/tatigkeitesbereiche/markenrecht/"title="" >Markenrecht</a> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware &#8220;Spielbausteine&#8221; eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.</p>
<p>BGH PM : Nr. 158/2009</p>
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		<title>Abmahnung Winterstein Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzungen der Marke „Don Ed Hardy“  im Auftrag von K&amp;K Logistics</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/urheberrecht/abmahnung-winterstein-rechtsanwalte-wegen-markenrechtsverletzungen-der-marke-%e2%80%9edon-ed-hardy%e2%80%9c-im-auftrag-von-kk-logistics/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Jul 2009 15:46:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Johannes von Rüden</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Winterstein Rechtsanwälte]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein mahnt derzeit verstärkt für die Firma K&#38;K Logistics wegen Markenrechtsverletzungen der Marke „Don Ed Hardy“ ab. Insbesondere geht es um, so der Vorwurf der abmahnenden Kanzlei, das Angebot bzw. den Vertrieb von Produktfälschungen der betreffenden Marke über die Internetplattform ebay. Die K&#38;K Logistics ist Lizenznehmerin der Marke „Don Ed Hardy“ und hat die abmahnende Kanzlei Winterstein mit Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen betreffend sämtlicher Markenrechtsangelegenheiten in Deutschland und Österreich beauftragt. Laut Angaben der Rechtsanwälte Winterstein besitzt die Firma K&#38;K Logistics die exklusiven Vertriebsrechte für das Lizenzgebiet Deutschland und ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein mahnt derzeit verstärkt für die Firma K&amp;K Logistics wegen Markenrechtsverletzungen der Marke „Don Ed Hardy“ ab. Insbesondere geht es um, so der Vorwurf der abmahnenden Kanzlei, das Angebot bzw. den Vertrieb von Produktfälschungen der betreffenden Marke über die Internetplattform ebay. Die K&amp;K Logistics ist Lizenznehmerin der Marke „Don Ed Hardy“ und hat die abmahnende Kanzlei Winterstein mit Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen betreffend sämtlicher Markenrechtsangelegenheiten in Deutschland und Österreich beauftragt. Laut Angaben der Rechtsanwälte Winterstein besitzt die Firma K&amp;K Logistics die exklusiven Vertriebsrechte für das Lizenzgebiet Deutschland und Österreich. Das bedeutet, dass ein Vertrieb von Artikeln der Marke „Don Ed Hardy“ nur dann im Lizenzgebiet stattfinden kann, wenn sie mit Zustimmung der Markeninhaberin/bzw. Lizenznehmerin in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden. Adressaten der Abmahnungen sind gewerbliche Händler sowie Privatverkäufer.Die vermehrte Abmahnung von gewerblichen Händlern sowie Privatpersonen resultiert vorwiegend aus Verkäufen der streitgegenständlichen Produkte über die Internetplattform/das Internetauktionshaus ebay. Den Betroffenen wird vorgeworfen, es handele sich bei den angebotenen Produkten um Plagiate (Produktfälschungen).Neben der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalten die Abmahnungen die Forderung von Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüchen. Dies ist für Privatpersonen nur schwer nachvollziehbar, da diese die fraglichen Produkte im Vertrauen auf deren Originalität (meist mit Echtheitsbestätigung und Freiverkäuflichkeitserklärung) erworben haben. Problematisch wird es dann, wenn es sich bei diesen, vermeintlich die Echtheit der Produkte nachweisenden Dokumenten selbst um Fälschungen handelt. Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den erworbenen Produkten tatsächlich um Fälschungen handelt, stehen dem Käufer Regressansprüche zu. Die erfolgreiche Geltendmachung dieser Ansprüche ist maßgeblich davon abhängig, ob die Händler auch greifbar sind. Dies gestaltet sich schwierig, wenn es sich um Firmen handelt, die im Ausland ansässig sind. In jedem Falle ist hier ein unverzügliches Handeln notwenig. Hinsichtlich der Bestätigung der Echtheit bzw. Fälschung der streitgegenständlichen Waren, ist die Markeninhaberin darlegungs- und beweispflichtig. Durch die Höhe der Abmahnkosten, die sich aus dem hohen zugrundegelegten Gegenstandswert ergeben (bis zu 300.000 Euro) und der regelmäßig kurz bemessenen Frist von etwa 1 Woche, sehen sich die Betroffenen veranlasst, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung leichtfertig zu unterschreiben. Art und Umfang des Verstoßes richten sich vorwiegend nach den Umständen des Einzelfalls, die vorher eingehend geprüft werden sollten, um den Schaden und vor allem Kosten zu begrenzen. Häufig besteht die Möglichkeit die Unterlassungserklärung zu modifizieren (zu Ihren Gunsten abzuändern).Keinesfalls sollten sie daher voreilig die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Erstens gehen sie mit Ihrer Unterschrift einen Unterlassungsvertrag ein, der Sie bis zu 30 Jahre binden kann und zweitens erkennen Sie so die Verletzungshandlung in vollem Umfang an.Unter keinen Umständen sollten Sie die kurz bemessene Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung verstreichen lassen und untätig bleiben, da sonst eine einstweilige Verfügung mit erheblich höheren Kosten droht.</p>
<p style="text-align: justify;">Nutzen Sie diese Zeit, um sich professionellen Rat für die weitere Vorgehensweise einholen.</p>
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		<title>Kein Anspruch auf &#8220;Sperrung&#8221; der Internet-Domain &#8220;kurt-biedenkopf.de&#8221;</title>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 20:46:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Johannes von Rüden</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit &#8220;de&#8221; enden.
Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens &#8220;kurt-biedenkopf.de&#8221; verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, daß die Beklagte auch in Zukunft die Domain nicht für andere Personen vergibt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie mit ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit &#8220;de&#8221; enden.<br />
Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens &#8220;kurt-biedenkopf.de&#8221; verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, daß die Beklagte auch in Zukunft die Domain nicht für andere Personen vergibt.<br />
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger begehrte &#8220;Sperrung&#8221; sei nur gerechtfertigt, wenn jede zukünftige Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen &#8220;Kurt Biedenkopf&#8221; möglich und zulässig sei.<br />
Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage bestätigt. Die DENIC, welche die Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, darf, so der BGH, nach der Löschung eines Domain-Namens diesen bei einem neuen Antrag wie bei der ersten Registrierung (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 148, 13" target="_blank" title="BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99: Wettbewerbsrecht - Pflichten der DENIC bei Registrierung von Top...">BGHZ 148, 13</a>, 20 – ambiente.de) allein nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens ist sie auch bei einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.<br />
Urteil vom 19. Februar 2004 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 82/01" target="_blank" title="BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01: IT-Recht - Sperrung eines Domain-Namens f&uuml;r Dritte">I ZR 82/01</a><br />
Karlsruhe, den 20. Februar 2004</p>
<div class="field field-type-link field-field-quelle">
<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH, PM Nr. 20/2004</div>
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