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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; Marke</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
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		<title>Legostein als Marke gelöscht</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jul 2009 17:42:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>
		<category><![CDATA[Lego]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden. Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware &#8220;Spielbausteine&#8221; eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der unter anderem für das <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/markenrecht/">Markenrecht</a> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware &#8220;Spielbausteine&#8221; eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.</p>
<p>BGH PM : Nr. 158/2009</p>
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		<title>Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke &#8220;Kinder&#8221;</title>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 20:49:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ferrero]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke &#8220;Kinder&#8221; zu entscheiden. Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil &#8220;Kinder&#8221;, die u.a. für Schokolade eingetragen sind. Im ersten Prozess hat die Klägerin den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/markenrecht/">Markenrecht</a> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke &#8220;Kinder&#8221; zu entscheiden.<br />
Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil &#8220;Kinder&#8221;, die u.a. für Schokolade eingetragen sind.<br />
Im ersten Prozess hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke &#8220;Kinder Kram&#8221; Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Verwendung der Bezeichnung &#8220;Kinder Kram&#8221; keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen, nachdem der Bundesgerichtshof eine anderslautende Entscheidung des OLG Köln im Jahre 2003 in einer ersten Revisionsentscheidung aufgehoben hatte.<br />
Der BGH hat nunmehr die Klageabweisung durch das Oberlandesgericht bestätigt. Er hat eine Verletzung der Wort-/Bildmarken &#8220;Kinder&#8221; der Klägerin durch die angegriffene Marke &#8220;Kinder Kram&#8221; verneint. Die Klägerin konnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil &#8220;Kinder&#8221; verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke &#8220;Kinder Kram&#8221; fehle die für das beantragte Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit.<br />
Mit der zweiten, ebenfalls auf die für die Klägerin eingetragenen &#8220;Kinder&#8221;-Marken gestützten Klage richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung &#8220;Kinderzeit&#8221; auf den Markt zu bringen. Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung &#8220;Kinderzeit&#8221; auf Verpackungen und in der Werbung zu verwenden. Während die Klage in erster Instanz Erfolg hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht Hamburg abgewiesen.<br />
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt, weil zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken &#8220;Kinder&#8221; und der Bezeichnung &#8220;Kinderzeit&#8221; ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben sei.<br />
Urteil vom 20. September 2007  I ZR 6/05<br />
LG Köln &#8211; Urteil vom 1. März 2000  84 O 77/99<br />
OLG Köln &#8211; Urteil vom 22. Dezember 2004  6 U 51/00<br />
und<br />
Urteil vom 20. September 2007  I ZR 94/04<br />
LG Hamburg &#8211; Urteil vom 15. August 2003  416 O 85/03<br />
OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 4. Juni 2004  5 U 123/03</p>
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<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH, PM Nr. 132/2007</div>
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