<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; von Rüden - Rechtsanwalt Berlin Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht &#187; Mangel</title>
	<atom:link href="http://www.recht-hat.de/tag/mangel/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.recht-hat.de</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Tue, 07 Sep 2010 11:05:18 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Frist zur Mängelbeseitigung bei Eigentumswohnung schließt Rücktritt zunächst aus!</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/wohnungseigentumsrecht/frist-zur-mangelbeseitigung-bei-eigentumswohnung-schliest-rucktritt-zunachst-aus/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/wohnungseigentumsrecht/frist-zur-mangelbeseitigung-bei-eigentumswohnung-schliest-rucktritt-zunachst-aus/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 21 Aug 2010 15:12:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Johannes von Rüden</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[Schimmel]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=4493</guid>
		<description><![CDATA[Mängel bei Eigentumswohnung &#8211; erst Frist zur Nacherfüllung &#8211; dann Rücktritt oder sofortiger Rücktritt
Der BGH hat zum Rücktrittsrecht nach Kauf einer Eigentumswohnung Stellung genommen.
Dem Urteil ( BGH, V ZR 147/09) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die gerade gekaufte Eigentumswohnung hatte aufgrund Schimmelbefalls einen Mangel, der vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden war. Der Käufer setzte dem Verkäufer  eine Frist zur Mängelbeseitigung und trat innerhalb der Frist zurück. Der BGH hat klar gestellt, dass der Käufer das Ende der Frist abwarten muss bevor er zurücktritt.
Fragen ? Nutzen Sie unser Hotline: Tel.: 030 &#8211; ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: justify;">Mängel bei Eigentumswohnung &#8211; erst Frist zur Nacherfüllung &#8211; dann Rücktritt oder sofortiger Rücktritt</h1>
<p style="text-align: justify;">Der BGH hat zum <strong>Rücktrittsrecht</strong> nach Kauf einer <strong>Eigentumswohnung </strong>Stellung genommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dem Urteil ( BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 147/09" target="_blank" title="BGH, 12.03.2010 - V ZR 147/09: Wohnungseigentum - Forderungsfreistellung als Nacherf&uuml;llung">V ZR 147/09</a>) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die gerade gekaufte Eigentumswohnung hatte aufgrund Schimmelbefalls einen <strong>Mangel</strong>, der vom Verkäufer <strong>arglistig verschwiegen</strong> worden war. Der Käufer setzte dem Verkäufer  eine <strong>Frist zur Mängelbeseitigung</strong> und trat innerhalb der Frist zurück. Der BGH hat klar gestellt, dass der Käufer das Ende der Frist abwarten muss bevor er zurücktritt.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: large;"><sub>Fragen ? Nutzen Sie unser Hotline: Tel.: 030 &#8211; 323 015 !</sub></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/wohnungseigentumsrecht/frist-zur-mangelbeseitigung-bei-eigentumswohnung-schliest-rucktritt-zunachst-aus/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Beseitigung von Mängeln als Anerkenntnis</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/allgemein/gewahrleistung-oder-kulanz-das-anerkenntnis-durch-vorbehaltlose-mangelbeseitigung/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/allgemein/gewahrleistung-oder-kulanz-das-anerkenntnis-durch-vorbehaltlose-mangelbeseitigung/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 30 May 2009 21:44:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Johannes von Rüden</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>
		<category><![CDATA[Annerkenntnis]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://recht-hat.de/?p=84</guid>
		<description><![CDATA[Unternehmer sind in der Regel daran interessiert ihren Kunden den bestmöglichen Service zu bieten. Diesem Grundsatz folgend sollten Unternehmer jedoch gründlich abwägen, ob Sie Mängel an der Kaufsache beseitigen, bei denen Sie sich nicht sicher sind, ob eine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung überhaupt besteht.
Denn durch den vorbehaltlosen Beseitigungsversuch erkennt der Unternehmer an, dass der streitgegenständliche Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache bestanden hat.
So hat zumindest dass OLG Karlsruhe ( 8 U 34/08) entschieden.
Danach kann der Verkäufer der sich vorbehaltlos auf die Beseitigung des eines Sachmangels einlässt später grundsätzlich nicht in Abrede stellen, dass ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmer sind in der Regel daran interessiert ihren Kunden den bestmöglichen Service zu bieten. Diesem Grundsatz folgend sollten Unternehmer jedoch gründlich abwägen, ob Sie Mängel an der Kaufsache beseitigen, bei denen Sie sich nicht sicher sind, ob eine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung überhaupt besteht.</p>
<p>Denn durch den vorbehaltlosen Beseitigungsversuch erkennt der Unternehmer an, dass der streitgegenständliche Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache bestanden hat.</p>
<p>So hat zumindest dass OLG Karlsruhe ( <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 U 34/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">8 U 34/08</a>) entschieden.</p>
<p>Danach kann der Verkäufer der sich vorbehaltlos auf die Beseitigung des eines Sachmangels einlässt später grundsätzlich nicht in Abrede stellen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer nicht vorgelegen habe.</p>
<p>Dabei hat Gericht zunächst Grundsätze aufgestellt, wie zu ermitteln ist, ob ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht vorliegt:</p>
<p><em>,, Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Mängelbeseitigungarbeiten – wie hier- ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzellfalls zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein.“</em></p>
<p>Im zu entscheidenden Fall lag ein nach Auffassung des OLG ein Anerkenntnis vor:</p>
<p><em>Hiervon ausgehend liegt ein solches Anerkenntnis des Verkäufers vor. Dieser hat auf die Mängelrügen des Klägers jeweils einen Garantie-Reperaturauftraggefertigt und für den Käufer kostenlose, nicht unerhebliche Reparaturarbeiten durchgeführt. </em></p>
<p>Gleichzeitig zeigt das Gericht auf, wie sich Verkäufer vor der Innanspruchnahme schützen kann:</p>
<p><em>Dabei hat Sie weder ausdrücklich noch durch ihr sonstiges Verhalten dem Käufer zu erkennen gegeben, dass er ´nur aus Kulanz oder zur Vermeidung eines Streits, etwa über die Frage, ob ein anfänglicher Mangel vorliegt repariert hat.</em></p>
<p>Hieraus sollten Verkäufer die Lehre ziehen, bei Reperaturen welche im Rahmen der Kulanz erfolgen stets eine Vereinbarung zu treffen, dass die Reparatur eben aus  Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgt.</p>
<p>Bei Fragen zum Kaufrecht stehen wir sowohl Unternehmern als auch Verbraucher gerne zur Seite.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/allgemein/gewahrleistung-oder-kulanz-das-anerkenntnis-durch-vorbehaltlose-mangelbeseitigung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Standzeit als Mangel beim Pkw</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/standzeit-von-19-monaten-beim-kauf-alterer-gebrauchtwagen-kein-mangel/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/standzeit-von-19-monaten-beim-kauf-alterer-gebrauchtwagen-kein-mangel/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 30 May 2009 21:41:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Johannes von Rüden</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherfüllung]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://recht-hat.de/?p=74</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen ist, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel vorliegen.
Der Kläger, der einen Autohandel betreibt, verkaufte mit Vertrag vom 14. September 2006 dem Beklagten einen Chevrolet Van 20 zum Kaufpreis von 13.900 €. Das damals rund zehn Jahre alte Fahrzeug war vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen. Die Zulassungsstelle verweigerte wegen überzogener Stilllegungsfristen die ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen ist, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel vorliegen.</p>
<p>Der Kläger, der einen Autohandel betreibt, verkaufte mit Vertrag vom 14. September 2006 dem Beklagten einen Chevrolet Van 20 zum Kaufpreis von 13.900 €. Das damals rund zehn Jahre alte Fahrzeug war vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen. Die Zulassungsstelle verweigerte wegen überzogener Stilllegungsfristen die erneute Zulassung. Am 27. September 2006 stellte der Kläger das Fahrzeug nach Einholung des für die Zulassung erforderlichen Gutachtens wieder bereit und forderte den Beklagten zur Abholung und Bezahlung auf. Der Beklagte erklärte den Rücktritt vom Vertrag und berief sich unter anderem auf ein Fixgeschäft. Nach vergeblicher Fristsetzung erklärte auch der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und machte Schadensersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – insgesamt 2.255,80 € – geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei dem verkauften Fahrzeug kein Sachmangel im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 Abs. 1 BGB</a> vorlag, so dass der Beklagte nicht vom Vertrag zurücktreten konnte. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, lässt sich keine Aussage dahin treffen, dass eine Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten bei einem Gebrauchtfahrzeug eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer nicht erwarten musste. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, welche Standzeit üblich ist, ist schon deshalb nicht möglich, weil die Standzeit eines Gebrauchtwagens stark von der jeweiligen Marktlage abhängt. Außerdem lässt sich allein auf statistischer Grundlage keine Aussage dazu treffen, welche Käufererwartung hinsichtlich der Standzeit objektiv berechtigt ist. Denn die Standzeit des Fahrzeugs ist für den Gebrauchtwagenkäufer nicht als solche, sondern allein im Hinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden von Interesse. Ob sich derartige Mängel einstellen, hängt indessen von vielen Faktoren, insbesondere davon ab, unter welchen Bedingungen und mit welchen Vorsorgemaßnahmen ein stillgelegtes Fahrzeug abgestellt wird. Geschieht dies unter ungünstigen Bedingungen und/oder ohne fachmännische Vorbereitung, können schon nach kurzer Standzeit Korrosions- und andere Schäden auftreten. Umgekehrt kann bei fachmännischem Vorgehen der Zustand eines auch längere Zeit stillgelegten Fahrzeugs besser sein als der gleichaltriger Fahrzeuge ohne Standzeit. Deshalb ist hinsichtlich der Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB</a> frei von Sachmängeln ist, – anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 180/05" target="_blank" title="BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05: Kaufrecht - Mehr als 12 Monate noch &quot;Jahreswagen&quot;?">VIII ZR 180/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 2694" target="_blank" title="BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05: Kaufrecht - Mehr als 12 Monate noch &quot;Jahreswagen&quot;?">NJW 2006, 2694</a>, Tz. 11) – grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine</p>
<p>Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.<br />
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat offen gelassen, ob ein Fixgeschäft im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a> vorlag, wie der Beklagte vorgetragen hat. Die insoweit gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen müssen nunmehr nachgeholt werden.</p>
<div class="field field-type-link field-field-quelle">
<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH, PM 42/09</div>
</div>
</div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/standzeit-von-19-monaten-beim-kauf-alterer-gebrauchtwagen-kein-mangel/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
