OLG Düsseldorf: Werbung mit unzutreffenden Angaben der Materialbeschaffenheit (Obermaterial reine Schurwolle – kuscheliger Walkstoff) ist irreführend Urteil vom 5.10.2010 – I 20 U 180/09.
10. Januar 2011, in der Kategorie WettbewerbsrechtKurzfassung Wird mit der Materialbeschaffenheit des Produktes geworben (Obermaterial reine Schurwolle – kuscheliger Walkstoff) und werden dabei nicht alle zur Herstellung verwendete Stoffe angeführt, ist die Werbung irreführend. Bei dem Verständnis der Materialangabe ist auf die Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen. Wenn bei der Werbung für einen Hüttenschuh angegeben wird, das Obermaterial bestünde aus reiner [...]










