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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; Domainrecht</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
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		<title>Streit um Domainnamen ahd.de BGH I ZR 135/06</title>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 21:34:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ahd.de]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Domain]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird. Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbs- und <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/markenrecht/">Markenrecht</a> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.</p>
<p>Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung &#8220;ahd&#8221;. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221;. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein &#8220;Baustellen&#8221;-Schild mit dem Hinweis, dass hier &#8220;die Internetpräsenz der Domain ahd.de&#8221; entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination &#8220;ahd&#8221; als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 159/05" target="_blank" title="BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05: IT-Recht - Verletzung des Namensrechts durch Inhaberschaft einer...">I ZR 159/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2008, 1009" target="_blank" title="BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05: IT-Recht - Verletzung des Namensrechts durch Inhaberschaft einer...">GRUR 2008, 1009</a> &#8211; afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.</p>
<p>Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung &#8220;ahd&#8221; nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain &#8220;de&#8221; als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung &#8220;ahd&#8221; erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.</p>
<p>Urteil vom 19. Februar 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 135/06" target="_blank" title="BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06: ahd.de">I ZR 135/06</a> &#8211; ahd.de</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 26. Mai 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=315 O 136/04" target="_blank" title="LG Hamburg, 26.05.2005 - 315 O 136/04">315 O 136/04</a></p>
<p>OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 5. Juli 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 87/05" target="_blank" title="OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 87/05">5 U 87/05</a></p>
<p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 608" target="_blank" title="OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 87/05">MMR 2006, 608</a></p>
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<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH PM 39/09</div>
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		<title>Kein Anspruch auf &#8220;Sperrung&#8221; der Internet-Domain &#8220;kurt-biedenkopf.de&#8221;</title>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 20:46:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)]]></category>
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		<category><![CDATA[wettbewerbsrechtliche Verstöße]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit &#8220;de&#8221; enden. Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens &#8220;kurt-biedenkopf.de&#8221; verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit &#8220;de&#8221; enden.<br />
Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens &#8220;kurt-biedenkopf.de&#8221; verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, daß die Beklagte auch in Zukunft die Domain nicht für andere Personen vergibt.<br />
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger begehrte &#8220;Sperrung&#8221; sei nur gerechtfertigt, wenn jede zukünftige Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen &#8220;Kurt Biedenkopf&#8221; möglich und zulässig sei.<br />
Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage bestätigt. Die DENIC, welche die Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, darf, so der BGH, nach der Löschung eines Domain-Namens diesen bei einem neuen Antrag wie bei der ersten Registrierung (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 148, 13" target="_blank" title="BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99: Wettbewerbsrecht - Pflichten der DENIC bei Registrierung von Top...">BGHZ 148, 13</a>, 20 – ambiente.de) allein nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens ist sie auch bei einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.<br />
Urteil vom 19. Februar 2004 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 82/01" target="_blank" title="BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01: IT-Recht - Sperrung eines Domain-Namens f&uuml;r Dritte">I ZR 82/01</a><br />
Karlsruhe, den 20. Februar 2004</p>
<div class="field field-type-link field-field-quelle">
<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH, PM Nr. 20/2004</div>
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