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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; BGH</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
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		<title>Frist zur Mängelbeseitigung bei Eigentumswohnung schließt Rücktritt zunächst aus!</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Aug 2010 15:12:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[Schimmel]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Mängel bei Eigentumswohnung &#8211; erst Frist zur Nacherfüllung &#8211; dann Rücktritt oder sofortiger Rücktritt Der BGH hat zum Rücktrittsrecht nach Kauf einer Eigentumswohnung Stellung genommen. Dem Urteil ( BGH, V ZR 147/09) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die gerade gekaufte Eigentumswohnung hatte aufgrund Schimmelbefalls einen Mangel, der vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden war. Der Käufer setzte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: justify;">Mängel bei Eigentumswohnung &#8211; erst Frist zur Nacherfüllung &#8211; dann Rücktritt oder sofortiger Rücktritt</h1>
<p style="text-align: justify;">Der BGH hat zum <strong>Rücktrittsrecht</strong> nach Kauf einer <strong>Eigentumswohnung </strong>Stellung genommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dem Urteil ( BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 147/09" target="_blank" title="BGH, 12.03.2010 - V ZR 147/09: Wohnungseigentum - Forderungsfreistellung als Nacherf&uuml;llung">V ZR 147/09</a>) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die gerade gekaufte Eigentumswohnung hatte aufgrund Schimmelbefalls einen <strong>Mangel</strong>, der vom Verkäufer <strong>arglistig verschwiegen</strong> worden war. Der Käufer setzte dem Verkäufer  eine <strong>Frist zur Mängelbeseitigung</strong> und trat innerhalb der Frist zurück. Der BGH hat klar gestellt, dass der Käufer das Ende der Frist abwarten muss bevor er zurücktritt.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: large;"><sub>Fragen ? Nutzen Sie unser Hotline: Tel.: 030 &#8211; 323 015 !</sub></span></p>
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		<title>Streit um Domainnamen ahd.de BGH I ZR 135/06</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/domainrecht/streit-um-domainnamen-ahdde-bgh-i-zr-13506/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 21:34:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ahd.de]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Domain]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird. Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbs- und <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/markenrecht/">Markenrecht</a> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.</p>
<p>Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung &#8220;ahd&#8221;. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221;. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein &#8220;Baustellen&#8221;-Schild mit dem Hinweis, dass hier &#8220;die Internetpräsenz der Domain ahd.de&#8221; entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination &#8220;ahd&#8221; als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 159/05" target="_blank" title="BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05: IT-Recht - Verletzung des Namensrechts durch Inhaberschaft einer...">I ZR 159/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2008, 1009" target="_blank" title="BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05: IT-Recht - Verletzung des Namensrechts durch Inhaberschaft einer...">GRUR 2008, 1009</a> &#8211; afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.</p>
<p>Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung &#8220;ahd&#8221; nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain &#8220;de&#8221; als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung &#8220;ahd&#8221; erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.</p>
<p>Urteil vom 19. Februar 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 135/06" target="_blank" title="BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06: ahd.de">I ZR 135/06</a> &#8211; ahd.de</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 26. Mai 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=315 O 136/04" target="_blank" title="LG Hamburg, 26.05.2005 - 315 O 136/04">315 O 136/04</a></p>
<p>OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 5. Juli 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 87/05" target="_blank" title="OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 87/05">5 U 87/05</a></p>
<p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 608" target="_blank" title="OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 87/05">MMR 2006, 608</a></p>
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<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH PM 39/09</div>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet Streit über Vivaldi-Oper &#8220;Motezuma&#8221;</title>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 20:50:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Vivaldi-Oper "Motezuma"]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk bislang &#8220;nicht erschienen&#8221; ist mit der Folge, dass dem Herausgeber der Erstausgabe ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zusteht. Im Handschriftenarchiv der Klägerin, der Sing-Akademie zu Berlin, wurde im Jahre 2002 die Komposition des 1741 verstorbenen Komponisten Antonio [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das <a href="http://www.recht-hat.de/tatigkeitesbereiche/urheberrecht/">Urheberrecht</a> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk bislang &#8220;nicht erschienen&#8221; ist mit der Folge, dass dem Herausgeber der Erstausgabe ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zusteht.<br />
Im Handschriftenarchiv der Klägerin, der Sing-Akademie zu Berlin, wurde im Jahre 2002 die Komposition des 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi zur Oper &#8220;Motezuma&#8221; entdeckt. Die Oper war im Jahre 1733 unter Leitung Vivaldis am Teatro S: Angelo in Venedig uraufgeführt worden. Während das Libretto der Oper bekannt blieb, galt die Komposition lange als verschollen. Die Klägerin gab Faksimilekopien der aufgefundenen Handschrift heraus. Sie ist der Ansicht, sie habe damit als Herausgeberin der Erstausgabe des Werkes (&#8220;editio princeps&#8221;) nach § 71 UrhG das ausschließliche Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben. Nach dieser Bestimmung steht demjenigen ein solches dem <a href="http://www.recht-hat.de/tatigkeitesbereiche/urheberrecht/">Urheberrecht</a> ähnliches Recht zu, der &#8220;ein bislang nicht erschienenes Werk … erstmals erscheinen lässt&#8221;. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Veranstalterin des Düsseldorfer Kulturfestivals &#8220;Altstadtherbst&#8221;, Schadensersatz, weil diese die Oper im September 2005 in Düsseldorf ohne ihre Zustimmung aufgeführt hat.<br />
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der als Herausgeber der Erstausgabe ein entsprechendes Verwertungsrecht an einem Werk beansprucht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass dieses Werk &#8220;nicht erschienen&#8221; ist. Da es in aller Regel schwierig ist, das Nichtvorliegen einer Tatsache darzulegen und nachzuweisen &#8211; zumal das Nichterschienensein eines jahrhundertealten Werkes &#8211; kann der Anspruchsteller sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bislang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er diese Umstände widerlegt.<br />
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; nicht hinreichend dargelegt, dass Vivaldis Komposition zur Oper &#8220;Motezuma&#8221; &#8220;nicht erschienen&#8221; ist. Ein Werk ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke &#8220;in genügender Anzahl&#8221; der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Das ist der Fall, wenn die Zahl der Kopien ausreicht, um dem interessierten Publikum die Kenntnisnahme des Werkes zu ermöglichen. Danach ist &#8211; so der BGH &#8211; davon auszugehen, dass die Komposition zur Oper &#8220;Motezuma&#8221; bereits im Jahre 1733 &#8220;erschienen&#8221; ist. Aus den von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler geht hervor, dass damals die für venezianische Opernhäuser angefertigten Auftragswerke &#8211; und um ein solches handelte es sich bei der Oper &#8220;Motezuma&#8221; &#8211; üblicherweise nur während einer Spielzeit an dem jeweiligen Opernhaus aufgeführt wurden; zudem wurde regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei dem Opernhaus hinterlegt, von dem &#8211; wie allgemein bekannt war &#8211; Interessenten (etwa auswärtige Fürstenhöfe) Abschriften anfertigen lassen konnten. Ob es sich auch im Falle der Oper &#8220;Motezuma&#8221; so verhalten hat, kann zwar heute nicht mehr festgestellt werden. Da die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Ablauf vorgetragen hat, besteht auch in diesem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur bei dem Opernhaus alles getan war, um dem venezianischen Opernpublikum und möglichen Interessenten an Partiturabschriften ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Komposition zu geben.</p>
<div class="field field-type-link field-field-quelle">
<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH, PM Nr. 18/2009</div>
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