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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; Abmahnung</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
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		<title>Abmahnung Rechtsanwalt Dr. Schäfer für Herrn Günes Demir Berlin Marke Gevey</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 09:01:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Günes Demir]]></category>
		<category><![CDATA[Pirmasens]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. Schäfer]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. Schäfer versendet für Herrn Günes Demir aus Berlin Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der Marke – Gevey -, dessen Inhaber Herrn Günes Demir ist. Bei Gevey-SIM-Karten handelt es sich um Chips, die zusätzlich zur SIM-Karte in ein Apple iPhone 4 eingelegt werden, um die Netzsperre zu umgehen. Dem Telefon, das eigentlich nur für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rechtsanwalt Dr. Schäfer</strong> versendet für <strong>Herrn Günes Demir</strong> aus Berlin Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der <strong>Marke – Gevey</strong> -, dessen Inhaber Herrn <strong>Günes Demir</strong> ist.</p>
<p>Bei Gevey-SIM-Karten handelt es sich um Chips, die zusätzlich zur SIM-Karte in ein Apple iPhone 4 eingelegt werden, um die Netzsperre zu umgehen. Dem Telefon, das eigentlich nur für ein bestimmtes Netz freigeschaltet ist, wird damit vorgespielt, dass es in dieses Netz eingebucht ist, obwohl es eigentlich in einem alternativen Netz angemeldet ist. Die Karten werden in China hergestellt und sind seit geraumer Zeit unter dem Namen Gevey von verschiedenen Anbietern in Deutschland erhältlich.</p>
<p>Herr Günes Demir hat den Begriff <strong>Geney</strong> im Juli 2011 unter der Registernummer <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110376069/DE" target="_blank">302011037606</a> als Marke für &#8220;Computersoft- und Hardware, Computerprogramme [gespeichert], Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Speicherkarten&#8221; sowie &#8220;Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit solchen Waren&#8221; angemeldet und lässt andere Anbieter durch seinen Rechtsanwalt Dr. Schäfer aus Pirmasens wegen angeblicher Markenverletzung abmahnen. Die Angeschriebenen werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Rechtsverfolgungskosten bei einem Streitwert von 30.000,00 EUR zu zahlen.</p>
<p>Wir raten Betroffenen, die Abmahnung und den konkreten Sachverhalt durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Abmahnung Lena Good News Rasch Rechtsanwälte</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Mar 2011 08:02:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Abzocke]]></category>
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		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rasch Rechtsanwälte fordern zurzeit User sog. Tauschbörsen auf eine Unterlassungserklärung gegenüber Universal und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1200,00 EUR zu zahlen. Konkret geht es momentan um das Nr. 1 Album „ Good News „ von Lena. Video Blog &#8211; Kanzlei Rasch Rechtsanwälte Abgemahnte sollten sich durch das bedrohliche Anschreiben nicht nervös machen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a target="_blank" href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/filesharing/rechtsanwalt-rasch/">Rasch Rechtsanwälte</a> fordern zurzeit User sog. Tauschbörsen auf eine Unterlassungserklärung gegenüber Universal und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1200,00 EUR zu zahlen. Konkret geht es momentan um das Nr. 1 Album „ <strong>Good News</strong> „ von <strong>Len</strong>a.</p>
</blockquote>
<h2 class="box_topic">Video Blog &#8211; Kanzlei <a target="_blank" href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/filesharing/rechtsanwalt-rasch/">Rasch Rechtsanwälte</a></h2>
<blockquote>
<div class="videoblog"><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="430" height="260" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/mErwf4qP7ZY?fs=1&amp;hl=de_DE&amp;hd=1" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="430" height="260" src="http://www.youtube.com/v/mErwf4qP7ZY?fs=1&amp;hl=de_DE&amp;hd=1" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></div>
</blockquote>
<blockquote>
<p>Abgemahnte sollten sich durch das bedrohliche Anschreiben nicht nervös machen lassen und einen fachkundigen Rechtsanwalt beauftragen. Bisher konnten wir in vielen Fällen ein positives Ergebnis für unsere Mandanten erzielen.</p>
<p>Auf dem Album befinden folgende einzelne Titel:<br />
·    Good News<br />
·    What Happened To Me<br />
·    A Million And One<br />
·    Maybe<br />
·     I like You<br />
·    Mama Told Me<br />
·    Push Forward<br />
·    A Good Day<br />
·    Taken By A Stranger<br />
·    Teenage Girls<br />
·    That Again<br />
·    At All</p>
<p>Gerne können Sie unser kostenloses telefonisches Erstgespräch in Anspruch nehmen. In diesem Telefonat kann auch abgeklärt werden, ob es sinnvoll ist sog. vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Preisangabenverordnung-Grundregeln</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/wettbewerbsrecht/die-preisangabenverordnung-grundregeln/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 12:32:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[PAngV]]></category>
		<category><![CDATA[Preisangabenverordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Preisangabenverordnung-Grundregeln Gefahren durch die Preisangabenverordnung (PangV) Der Preisangabenverordnung sollte jeder Onlinehändler Beachtung schenken, der nicht Gefahr laufen möchte von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Leider suchen uns Onlinehändler und Gewerbetreibende in der Regel erst auf, wenn das Kind in Brunnen gefallen ist – sprich die Abmahnung auf dem Tisch liegt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: justify;"><strong>Die Preisangabenverordnung-Grundregeln </strong></h1>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong></p>
<h2 style="text-align: justify;"><strong>Gefahren durch die Preisangabenverordnung (PangV)</strong></h2>
<p style="text-align: justify;">Der <strong>Preisangabenverordnung </strong>sollte jeder Onlinehändler Beachtung schenken, der nicht Gefahr laufen möchte von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Leider suchen uns Onlinehändler und Gewerbetreibende in der Regel erst auf, wenn das Kind in Brunnen gefallen ist – sprich die Abmahnung auf dem Tisch liegt und hohe gegnerische Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Die Zielrichtung der Preisangabenverordnung ist der Verbraucherschutz. Durch Preiswahrheit und Preiswahrheit soll dem Verbraucher ein problemloser Preisvergleich möglich sein.  Die Grenze zwischen eindeutigen Verstößen und wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenden Angeboten ist fließend. Im Folgenden werden einige Grundregeln der <strong>Preisangabenverordnung</strong> genannt. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen an unsere Kanzlei.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><strong>Grundregeln der Preiangabenverordnung:</strong></h2>
<h3 style="text-align: justify;"><strong>1. </strong><strong>Endpreise angeben</strong></h3>
<p style="text-align: justify;">Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der <strong>Umsatzsteuer</strong> und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).</p>
<table style="text-align: justify;" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="286" height="109" bgcolor="white">
<table style="height: 78px;" cellspacing="0" cellpadding="0" width="537">
<tbody>
<tr>
<td><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Negativbeispiel</strong>: 100 EUR zzgl. Versandkosten</p>
<p><strong>Positivbeispiel:</strong> 100     EUR inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong></p>
<h3 style="text-align: justify;"><strong>2. </strong><strong>Versandkostenhinweis unmittelbar bei Werbung</strong></h3>
<p style="text-align: justify;">Wird der Endpreis mit dem Zusatz zzgl. <strong>Versandkosten</strong> versehen, muss es dem Verbraucher einfach möglich sein eine Versandkostentabelle in der Nähe des Endpreises aufzufinden. Ein Link auf die Versandkostentabelle ist auch möglich. ( BGH &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 50/07" target="_blank" title="BGH, 16.07.2009 - I ZR 50/07: Zivilrecht">I ZR 50/07</a>). Nicht ausreichend ist die Darstellung und Erläuterung der Preisbestandteile am unteren Ende einer Angebotsseite. Denn Nutzer wird vor Einleitung des Bestellvorgangs nicht notwendigerweise zu diesem Hinweis geführt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong></p>
<h3 style="text-align: justify;"><strong>3. </strong><strong>Belehrungspflichten im M-Commerce</strong></h3>
<p style="text-align: justify;">Immer mehr Unternehmen richten Ihre Angebote auch auf den sog. Mobile – Commerce aus. Bei der Zurverfügungstellung von Applikationen für den M-Commerce muss die Preisangabenverordnung beachtet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Onlinehändler sind verpflichtet ihre Angebote auf eventuelle wettbewerbsrechtlich relevante Fehler hin auch insoweit zu überprüfen, als die Plattform besondere Darstellungsformen für mobile Endgeräte wie z.B. Apple iPhones oder iPods zur Verfügung stellt. ( OLG Hamm- I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 225/09" target="_blank" title="OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 225/09">4 U 225/09</a>)</p>
<h3 style="text-align: justify;"><strong>4. </strong><strong>Umsatzsteuerangabe auch bei beabsichtigten B2B Geschäften</strong></h3>
<p style="text-align: justify;">Auch Händler die keine Verträge mit Endverbrauchern beabsichtigen müssen sich an die Preisangabenverordnung halten, weil durch das Weglassen der Umsatzsteuer die Preise der Mitbewerber in ein schlechtes Licht gestellt werden.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><strong>5. </strong><strong>Warum werden Verstöße gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt? </strong></h3>
<p style="text-align: justify;">Die Gründe für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verstößen gegen die <strong>Preisangabenverordnung</strong> liegen auf der Hand. Unternehmen die sich streng an die Regeln der<strong> Preisangabenverordnung</strong> halten können die tatsächlichen Kosten für Produkte und Dienstleistungen nicht verbergen. Nicht gesetztestreue Anbieter dagegen können Zusatzkosten verstecken oder ganz weglassen. Verbraucher kaufen eher bei dem Händler der den wirklichen Endpreis eines Produkts verschweigt. Hierdurch entstehen der redlich handelnden Unternehmung Marktnachteile. Viele Händler halten diesen Zustand für nicht tragbar und setzten die Ihnen zustehenden Unterlassungsansprüche durch Abmahnungen durch.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm- I 4 U 24/10 Haftungsfalle Unterlassungserklärung – Forderung einer Vertragsstrafe auch für nicht verschuldete Verstöße ist rechtsmissbräuchlich</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/urteile/wettbewerbsrecht-urteile/olg-hamm-i-4-u-2410-haftungsfalle-unterlassungserklaerung-forderung-einer-vertragsstrafe-auch-fuer-nicht-verschuldete-verstoesse-ist-rechtsmissbraeuchlich/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 17:05:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Gericht hatte zu entscheiden, ob eine Abmahnung, in der eine Vertragsstrafe auch für nicht verschuldetes Handeln versprochen wird, rechtsmissbräuchlich ist. Nach einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Falles kam das Gericht zur Überzeugung, dass der Abmahnende primär nicht im Interesse des lauteren Wettbewerbs handelte, sondern um Gebühren zu erzielen. Zum einen stützte das Gericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gericht hatte zu entscheiden, ob eine Abmahnung, in der eine Vertragsstrafe auch für nicht verschuldetes Handeln versprochen wird, rechtsmissbräuchlich ist. Nach einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Falles kam das Gericht zur Überzeugung, dass der Abmahnende primär nicht im Interesse des lauteren Wettbewerbs handelte, sondern um Gebühren zu erzielen. Zum einen stützte das Gericht sich darauf, dass mehrere Abmahnungen versandt wurden. Zum anderen maß das Gericht der besonderen Art der Rechtsverfolgung entscheidende Bedeutung hinzu. Die Abmahnungen betrafen eher geringe Wettbewerbsverstöße, die keine besondere Beeinträchtigung der Konkurrenten darstellen (Informationspflichten bei Widerrufsbelehrung), forderten dafür aber eine relativ hohe Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe sollte auch für unverschuldete Verstöße versprochen werden, was ungewöhnlich sei und für den Abgemahnten eine Haftungsfalle darstellen könne. Die Regelung der Haftung auch bei fehlendem Verschulden sei so in die Unterwerfungserklärung eingefügt worden, dass sie ohne Weiteres überlesen werden könne. Dieser Gesamteindruck werde auch dadurch gestärkt, dass beim Abgemahnten der Eindruck erweckt werde, die Abgabe der Erklärung und die Kostenerstattung gehörten zusammen. Zumal beide bei der Frage der Fristverlängerung verquickt worden seien.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Oberlandesgericht Hamm</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Urteil</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>I <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 24/10" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 24/10</a></strong></p>
<p style="text-align: center;">vom 29. Juni 2010</p>
<p>…</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>…</p>
<p>beschließt</p>
<p>1.      <em>Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 09. Dezember 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer &#8211; Kammer für Handelssachen &#8211; des Landgerichts Bochum abgeändert.</em><em> </em></p>
<p>2.      <em>Das Versäumnisurteil vom 16. September 2009 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2 nicht zurückgenommen worden ist.</em><em></em></p>
<p>3.      <em>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.</em><em></em></p>
<p>4.      <em>Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Antragsgegnerin zu tragen hat.</em><em></em></p>
<p>5.      <em>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</em><em></em></p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>I.</p>
<p>Die Parteien vertreiben im Internet auf der Auktionsplattform F Reinigungsgeräte.</p>
<p>Am 13. August 2009 wurde die Antragstellerin auf das Angebot eines Nass- und Trockensaugers der Antragsgegnerin unter der Artikelnummer #### aufmerksam (Anlage 1 zur Antragsschrift). Wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.08. 2009 (Anlage 3 zur Antragsschrift) erfolglos ab. Sie formulierte als Anlage zur Abmahnung eine Unterlassungserklärung (Bl.50) vor, in der es unter Ziffer 1 heißt: “Die Schuldnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro für jeden Fall auch nicht schuldhafter Zuwiderhandlung zu unterlassen …”</p>
<p>Als Gerichtsstand sollte C auch für abgegebene Unterlassungserklärungen vereinbart werden. Am Ende der Unterlassungserklärung hat sie in Fettschrift und unterstrichen festgehalten:</p>
<p>“Der Gesamtbetrag i.H.v. 1.005,40 EUR (betreffend die RA-Gebühren) ist bis zum 28.08.2009 fällig.”</p>
<p>Mit dem am 29. August 2009 eingegangenen Verfügungsantrag hat die Antragstellerin insgesamt acht Verbotsanträge gestellt, wegen deren Einzelheiten auf die Seiten 6 bis 8 des landgerichtlichen Urteils vom 16. September 2009 (Bl. 70 R ff.) Bezug genommen wird. Das Landgericht hat durch Versäumnisteil- und Schlussurteil entsprechend den Anträgen zu 1) bis 7) eine einstweilige Verfügung erlassen und bezüglich des Antrages zu 8 ) den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen dieses Schlussurteil hat die Antragstellerin Berufung eingelegt. Der Senat hat die Berufung durch Urteil vom 5. Januar 2010 (4 U 197 / 09) zurückgewiesen. Insoweit wird auf Bl. 203 ff. d.A. verwiesen.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat gegen das Versäumnisteilurteil Einspruch eingelegt und mit Schriftsatz vom 6. November 2009 begründet, warum Wettbewerbsverstöße in der Sache nicht vorlägen. Das Landgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin, ihr für die weitere Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat ihr Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den Antrag zu 2) mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 (4 W 159 / 09) bewilligt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wird auf den Beschluss (Bl. 166 ff.) Bezug genommen. Die Antragstellerin hat daraufhin im Einspruchsverfahren den Antrag zu 2) zurückgenommen.</p>
<p>Im Übrigen (im Hinblick auf die Anträge zu 1) und 3) bis 7) ) hat die Antragstellerin beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat beantragt,</p>
<p>das Versäumnisurteil aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.</p>
<p>Sie hat nach wie vor und mit näheren Ausführungen geltend gemacht, dass keine Verstöße gegen das <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/wettbewerbsrecht/">Wettbewerbsrecht</a> vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 6. November 2009 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf eine Liste von Abmahnungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin darauf berufen, dass das Rechtsvorgehen der Antragstellerin im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 4 UWG</a> rechtsmissbräuchlich sei.</p>
<p>Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit der Antrag nicht zurückgenommen ist. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl.192) sowie auf die Entscheidungsgründe des Versäumnisteil- und Schlussurteils (Bl.72), auf die sich das Landgericht in erster Linie bezogen hat, Bezug genommen. Mit näheren Ausführungen hat das Landgericht dabei auch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 4 UWG</a> verneint.</p>
<p>Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie rügt, dass das Landgericht mit seiner recht pauschalen Begründung auf die von ihr mit Schriftsatz vom 6. November 2009 ausführlich vorgetragenen Argumente nicht eingegangen sei. Sie ergänzt und vertieft ihre damaligen Ausführungen. Sie macht darüber hinaus geltend, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin geschäftsmäßig abmahne. Die von ihm vertretenen Mandanten verlangten mit der Abmahnung stets Unterlassungserklärungen mit einer Vertragsstrafe von 5.100,– €, obwohl die gerügten Wettbewerbsverstöße in der Regel und auch im hier vorliegenden Fall allenfalls geringe Auswirkungen für den Abmahnenden hätten. Außerdem sei dann die Vertragsstrafe wie auch im vorliegenden Fall für jeden nicht schuldhaften Verstoß vorgesehen. Das sei systemwidrig und mache deutlich, dass die Abmahnungen lediglich der Generierung von Kosten und Gebühren dienten. Die Antragsgegnerin bezieht sich insoweit auf eine rechtskräftige Entscheidung einer anderen Kammer des Landgerichts im Hinblick auf eine Abmahnung des Gebrauchtwagenhändlers Schulz (14 O 203 / 09). Sie meint, dass auch in Zusammenhang mit der hiesigen Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung von sachfremden Zielen auszugehen sei.</p>
<p>Die Antragsgegnerin beantragt,</p>
<p>das angefochtene Urteil abzuändern, das Versäumnisurteil aufzuheben</p>
<p>und die weiteren Verfügungsanträge zurückzuweisen.</p>
<p>Die Antragstellerin beantragt,</p>
<p>die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p>Sie verteidigt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe das angefochtene Urteil. Das Urteil der 14. Zivilkammer betreffe andere Parteien. Außerdem sei eine zu weite Unterlassungserklärung unschädlich.</p>
<p>Der Senat hat der Antragsgegnerin für das Berufungsverfahren auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Berufung ist begründet. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht zu, weil die Abmahnung sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 4 UWG</a> darstellt. Davon ist der Senat auch bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausgegangen.</p>
<p>1)<br />
Ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 4 UWG</a> vorliegt, ist in jeder Phase des Rechtsstreits jedenfalls auf eine entsprechende Rüge von Amts wegen zu prüfen, weil davon die Frage der Antragsbefugnis, also eine Zulässigkeitsvoraussetzung betroffen ist. Auch wenn der mögliche Rechtsmissbrauch zunächst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren 4 U 197 / 09 zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wurde, kann sich die Antragsgegnerin im laufenden Verfügungsverfahren jetzt immer noch auf einen solchen Rechtsmissbrauch berufen. Da grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen ist, ist es an sich Sache der Antragsgegnerin, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und im Falle des Bestreitens Beweis dafür anzubieten (OLG Hamm MD 2007, 381, 382; KG WRP 2010, 129, 134). Anderes gilt aber dann, wenn unstreitige oder gerichtsbekannte Tatsachen vorliegen, die für den gerügten Rechtsmissbrauch sprechen und damit die ursprünglich bestehende Vermutung der Antragsbefugnis bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erschüttern. Dann ist es Sache des Antragstellers, substantiiert die Gründe vorzutragen, die gegen einen Missbrauch sprechen. Obwohl hier solche Tatsachen vorliegen, hat die Antragstellerin nichts Erhebliches vorgetragen, was gegen einen Rechtsmissbrauch sprechen könnte.</p>
<p>a)<br />
Von einem Rechtsmissbrauch im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 4 UWG</a> ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs beispielsweise das Gebührenerzielungsinteresse ist. Dabei dient die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung in einem ganz bestimmten Umfang haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss.</p>
<p>b)<br />
Die Antragstellerin ist Mitbewerberin der Antragsgegnerin, weil beide Parteien Reinigungsgeräte im Internet an Endverbraucher verkaufen. Als eine solche Mitbewerberin kann sie ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung haben, wenn sie durch unlautere Wettbewerbshandlungen des Konkurrenten beeinträchtigt werden kann. Das kann grundsätzlich der Fall sein, wenn wie hier Informationspflichten im Rahmen der Widerrufsbelehrung verletzt werden, Garantiebedingungen nicht mitgeteilt werden und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässige Regelungen zum Vertragsschluss enthalten sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass es insoweit aus der Sicht der Mitbewerberin um Verstöße von eher unterdurchschnittlichem Gewicht geht, die sie nicht besonders beeinträchtigen können (vgl. Beschluss des Senats vom 9. März 2010 -4 W 22 / 10). Auf die nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Verbraucher, die die Verstöße spürbar macht, kann es insoweit nicht ankommen. Da die Abmahnpraxis von Mitbewerbern und Verbänden aber auch dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dient, können auch umfangreiche Abmahntätigkeiten für sich allein noch keinen Missbrauch belegen, wenn umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen. Es müssen dann weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs begründen können. Solch ein Umstand kann ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebs ebenso sein wie die Art und Weise der Rechtsverfolgung (vgl. Senat, MMR 2009. 865). Kommen solche Umstände bei einem Mitbewerber mit vielfachen Abmahnungen zusammen, liegt ein Missbrauch der an sich bestehenden Klagebefugnis im Bereich des Internethandels, wo es bekanntermaßen gerade im Bereich der Informationspflichten zu einer kaum überschaubaren Vielzahl von Wettbewerbsverstößen kommt, besonders nahe. In einem solchen Fall hat sich die Abmahntätigkeit wegen der im Internet präsentierten Wettbewerbsverstöße, die eine “sichere Bank” sind, vom wettbewerblichen Interesse verselbständigt. Insoweit ergibt sich etwas wie eine Wechselwirkung. Je größer die Zahl der Abmahnungen ist, umso eher ist das schon für sich ein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten (vgl. schon Köhler WRP 1992, 359, 361). In einem solchen Fall müssen dann umso weniger sonstige Umstände hinzukommen. Dagegen kann aber auch bei einer geringeren Zahl von Abmahnungen oder auch schon bei einer einzigen Abmahnung auf einen Rechtsmissbrauch zu schließen sein, wenn ganz besonders gewichtige Umstände vorliegen, die auf sachfremde Motive schließen lassen.</p>
<p>c)<br />
Keine der Parteien hat bislang etwas Genaueres zu einer besonders auffälligen Vielzahl von Abmahnungen der Antragstellerin oder zu einem damit verbundenen hohen Kostenrisiko im Hinblick auf deren wirtschaftliche Verhältnisse vorgetragen. Fest steht allerdings, dass die Antragstellerin nicht nur in diesem Fall Mitbewerber abgemahnt hat. Gerichtsbekannt sind dem Senat die Verfahren 4 U 181 / 09 und 4 U 187 / 09 und 4 U 62 / 10 sowie zwei Beschwerdeverfahren, denen weitere Abmahnungen der Antragstellerin zugrunde lagen. Das spricht dafür, dass jedenfalls eine Mehrzahl von Abmahnungen ausgesprochen wurde, die nach der Lebenserfahrung überwiegend mit der Abgabe von Unterlassungserklärungen und Kostenerstattung ihre Erledigung gefunden haben.</p>
<p>d)<br />
Zu diesen mehrfachen Abmahnungen kommt entscheidend eine besondere Art der Rechtsverfolgung hinzu, die in der Gesamtschau nur den Schluss zulässt, dass mit den Abmahnungen in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten. Die Antragstellerin mahnt Wettbewerbsverstöße vor allem wegen der Verletzung von Informationspflichten in Bezug auf das Widerrufsrecht der Verbraucher sowie in Bezug auf unvollständige Informationen zu einer beworbenen Garantie ab. Im vorliegenden Fall geht es zusätzlich noch darum, dass mit Selbstverständlichkeiten geworben wird und unrichtig über die Art und Weise des Zustandekommens des Vertragsschlusses informiert wird. Die unstreitigen Abmahnungen enthalten in Bezug auf die gerügten, teils stark abstrahierten Wettbewerbsverstöße vorformulierte Unterlassungserklärungen, in denen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,– € vorgeschlagen wird. Diese Vertragsstrafe ist angesichts der hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Es kommt hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein soll. Die Regelung zum Ausschluss des Verschuldens bei der Zuwiderhandlung ist auch so in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass sie ohne Weiteres überlesen werden kann. Anders ist nicht zu verstehen, dass wiederholt auch anwaltlich vertretene Abgemahnte unterlassen haben, den betreffenden Passus zu streichen. Anders ist es auch nicht zu verstehen, dass auch dem Senat und dem damaligen Antragsgegner diese Klausel in einer von der X GmbH vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung im Rechtsstreit 4 U 148 / 09 des Senats nicht aufgefallen und deshalb nicht zum Thema der Erörterungen dazu, ob ein Rechtsmissbrauch vorlag, gemacht worden ist. Einer solchen für den Abgemahnten überraschenden Abbedingung des Verschuldenserfordernisses bedarf es zur Sicherung der Gläubigerinteressen nicht, was sich auch daraus ersehen lässt, dass dem Senat, der schon sehr viele Abmahnungen zu Gesicht bekommen hat, eine solche Ausgestaltung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung noch nicht begegnet ist, wenn man von Abmahnungen anderer Mandanten von Rechtsanwalt H einmal absieht. Das Verlangen, die erhebliche Vertragstrafe unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu versprechen, deutet vielmehr eindeutig darauf hin, dass die Generierung möglicher Vertragsstrafenansprüche in erheblicher Höhe, die der Antragstellerin zufließen und die Mitbewerber empfindlich treffen, hier im Vordergrund stand. Dafür spricht insbesondere auch, dass für den Abgemahnten gerade auch durch die fehlende Exkulpationsmöglichkeit eine Haftungsfalle aufgestellt wird. Die unterbliebenen oder fehlerhaften Informationen sind häufig nicht von einem Tag auf den anderen einzufügen oder zu korrigieren. Insbesondere bei kleineren oder unerfahrenen Internetanbietern ist für die Korrektur der Widerrufsbelehrung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel eine Kontaktaufnahme mit Dritten erforderlich. Sehr häufig wird gerade wegen der drohenden gerichtlichen Inanspruchnahme die Unterlassungserklärung schon abgegeben, bevor alle fehlerhaften Angaben aus dem Internetauftritt entfernt sind. Es ist in diesem Gewerbebereich auch nicht üblich, Aufbrauchfristen zu verlangen, weil es sich bei der Korrektur von Internetauftritten überhaupt nicht um ein Aufbrauchen im obigen Sinne handelt. Die Angebote sollen an sich sofort geändert werden. Es ist aber die sichere Umsetzung dieses Entschlusses, die insbesondere bei vielfältigen Angeboten Zeit braucht. Werden die Internetauftritte der Abgemahnten nach der Abgabe der Unterlassungserklärung alsbald kontrolliert und ist dem Schuldner der Pflicht zur Unterlassung der Einwand abgeschnitten, den Verstoß so kurzfristig nicht abstellen zu können, kann er vielfach der Verwirkung einer Vertragsstrafe nur schwer entgehen. Es kommt jedenfalls zu Zwangslagen, die zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erkennbar nicht erforderlich sind. Dabei kommt noch hinzu, dass sich auch die Vertragsstrafen wegen der Rüge von meist verschiedenen Verstößen und verschiedenen Angeboten stark und für den Schuldner sogar bedrohlich vervielfältigen können. Zumindest können mehrfache Verstöße zunächst geltend gemacht werden, um den Druck zu erhöhen, jedenfalls eine Vertragsstrafe in der nicht unbeträchtlichen Höhe von 5.100 € zu zahlen. In Zusammenhang mit den möglichen Haftungsfallen macht sich dann belastend bemerkbar, dass die Antragstellerin in den vorgefertigten Unterlassungserklärungen die Verbote teilweise unter Wiederholung des Gesetzestextes so weit formuliert, dass unter die Unterlassungsverpflichtung auch gänzlich andere Verstöße als der abgemahnte fallen können. Kommt es dann zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme der Abgemahnten im Wege eines Verfügungsantrags, werden die Verbote unter Einbeziehung der konkreten Verletzungshandlung erheblich eingeschränkt. Das macht deutlich, dass dem Antragsteller durchaus bewusst ist, dass er die weite Formulierung des vertraglichen Verbots vor Gericht nicht durchsetzen könnte. Je weiter aber die mit der Unterlassungserklärung eingegangene Verpflichtung ist, umso größer ist die Gefahr von Verstößen. Die Antragstellerin hat beispielsweise selbst im Verfahren 4 U 187 / 09 eine Vertragsstrafe geltend gemacht, nachdem der beanstandete Internetauftritt geändert wurde, aber auf andere Weise falsch sein sollte. Darin hat die Antragstellerin einen neuen Wettbewerbsverstoß und zugleich eine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen gesehen. Bislang hat der Senat in solchen Fällen keinen kerngleichen Verstoß angenommen. Der BGH sieht das in der Entscheidung WRP 2010, 100, 102 -Unrichtige Aufsichtsbehörde offenbar anders. Denn die spätere unzutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde soll im Hinblick auf eine zunächst fehlende Angabe eine im Kern gleiche Verletzungshandlung sein. Dann kann bei einer zunächst fehlenden Widerrufsbelehrung und einer fehlerhaften, weil versteckten Widerrufsbelehrung nichts Anderes gelten. In das Bild, dass neben Vertragstrafen auch die Kostenerstattung im Vordergrund steht, passt auch, dass bei den Abmahnungen auch der unzutreffende Eindruck erweckt wird, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen, weil beide bei der Frage der Fristverlängerung verquickt worden sind, ohne dass das erforderlich wäre. Wenn sich bei der Abgabe der Unterlassungserklärung im Regelfall wegen der Dringlichkeit eine Fristverlängerung verbietet, kann das für die Frist, die für die Erstattung der Kosten gesetzt wird, nicht gelten. Es ist bemerkenswert, dass im Rahmen der vorformulierten Unterlassungserklärung in großer Schrift und unterstrichen die Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren hervorgehoben wird. Für den Schuldner muss dies den Eindruck erwecken, dass er die Gefahr gerichtlicher Inanspruchnahme nur dadurch verhindern kann, dass er neben der Unterlassungserklärung auch die Abmahnkosten umgehend erstattet. Ungewöhnlich ist in diesem Zusammenhang auch die vorgeschlagene Gerichtsstandsvereinbarung, weil diese zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs auch nicht erforderlich ist.</p>
<p>e)<br />
Angesichts dieser für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, darzutun, dass es ihr dennoch in erster Linie um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gegangen ist (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2006, 243" target="_blank" title="BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02: Wettbewerbsrecht - Missbr&auml;uchliche Geltendmachung des Unterlassu...">GRUR 2006, 243</a> -MEGA SALE; Fezer/Büscher, UWG, 2.Auflage, § 8 Rdn. 287). Daran fehlt es. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht hinreichend dazu vorgetragen, wieso Abmahnungen mit solchen Haftungsfallen erforderlich sein sollten, den lauteren Wettbewerb zu fördern.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" target="_blank" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">269 Abs. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/244.html" target="_blank" title="&sect; 244 ZPO: Unterbrechung durch Anwaltsverlust">244 ZPO</a>.</p>
<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr. 10</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" target="_blank" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/713.html" target="_blank" title="&sect; 713 ZPO: Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen">713 ZPO</a>.</p>
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		<title>Abmahnung Bring mich nach Hause wir sind Helden für die Sony Music Entertainment Germany Waldorf Frommer Rechtsanwälte</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 14:18:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bring mich nach Hause]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Frommer Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Wir sind Helden]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Münchener Rechtsanwälte Waldorf Frommer sind weiterhin für Sony Music tätig und mahnen Verstöße gegen das Urheberrecht ab. Konkret sollen die Betroffenen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt haben, indem Sie das Album Bring mich nach Hause von Wir sind Helden zum Upload bereit gestellt haben. In der Abmahnung wird neben der Abgabe einer strafbewehrten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Münchener<strong> Rechtsanwälte <a target="_blank" href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/filesharing/waldorf-frommer-rechtsanwaelte/">Waldorf</a> Frommer</strong> sind weiterhin für Sony Music tätig und mahnen Verstöße gegen das <a href="http://www.recht-hat.de/tatigkeitesbereiche/urheberrecht/">Urheberrecht</a> ab. Konkret sollen die Betroffenen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt haben, indem Sie das Album <strong>Bring mich nach Hause </strong>von <strong>Wir sind Helden</strong> zum Upload bereit gestellt haben. In der Abmahnung wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten eingefordert. Insgesamt 856,00 EUR.</p>
<p><a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/waldorf-frommer-rechtsanwaelte/" target="_blank">Was ist jetzt zu beachten?</a></p>
<h2 class="box_topic">Video Blog &#8211; <a target="_blank" href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/filesharing/waldorf-frommer-rechtsanwaelte/">Waldorf</a> Frommer Rechtsanwälte</h2>
<blockquote>
<div class="videoblog"><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="510" height="285" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/gg3UxTWMHAw?fs=1&amp;hl=de_DE" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="510" height="285" src="http://www.youtube.com/v/gg3UxTWMHAw?fs=1&amp;hl=de_DE" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></div>
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		<title>Abmahnung Rechtsanwalt Lihl Rechtsanwaltskanzlei</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Sep 2010 15:53:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Busch Production]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Lihl]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Lihl – Busch Production Rechtsanwalt Lihl aus Postbauer-Heng vertritt neuerdings die Firma Busch Productions in urheberrechtlichen Belangen. Konkret geht es um angebliche Urheberrechtsverstösse in sog, Tauschbörsen. Der Film: The House of the Devil Es geht dabei um den Film The House of the Devil. Die Firma Busch Produktion ist angeblich Rechteinhaber an dem Film [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><strong>Rechtsanwalt Lihl – Busch Production</strong></h1>
<p>Rechtsanwalt Lihl aus Postbauer-Heng vertritt neuerdings die Firma Busch Productions in urheberrechtlichen Belangen. Konkret geht es um angebliche Urheberrechtsverstösse in sog, Tauschbörsen.</p>
<h1><strong>Der Film: The House of the Devil</strong></h1>
<p>Es geht dabei um den Film The House of the Devil. Die Firma Busch Produktion ist angeblich Rechteinhaber an dem Film The House oft he Devil.</p>
<h1><strong>Was fordert Rechtsanwalt Lihl in der Abmahnung?</strong></h1>
<p>Rechtsanwalt Lihl fordert die Abgemahnten auf eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 650,00 EUR zu zahlen.</p>
<h1>Was ist jetzt zu beachten ?</h1>
<p><a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/lihl-rechtsanwalte/" target="_blank"> </a></p>
<p><a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/lihl-rechtsanwalte/" target="_blank">Klicken Sie hier!</a></p>
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		<title>Waldorf Frommer Rechtsanwälte -Abmahnung 30 Days of Night iAv. Constantin Film</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 08:42:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Frommer Rechtsanwälte]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen erhalten? Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen den Film 30 Days of Night ab. Es wird ein Betrag in Höhe von 956,00 € gefordert. Betroffene sollten nicht überstürzt reagieren und die folgenden Filsharing Tipps beachten! Infos zum Thema Filesharing!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: justify;">Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen erhalten?</h1>
<p style="text-align: justify;">Die <strong><a target="_blank" href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/filesharing/waldorf-frommer-rechtsanwaelte/">Waldorf</a> Frommer Rechtsanwälte</strong> mahnen den Film <strong>30 Days of Night</strong> ab. Es wird ein Betrag in Höhe von 956,00 € gefordert. Betroffene sollten nicht überstürzt reagieren und die folgenden Filsharing Tipps beachten!</p>
<p style="text-align: justify;">Infos zum Thema <a title="Abmahnung Waldorf Frommer" href="http://www.recht-hat.de/filesharing/waldorf-frommer-rechtsanwalte/">Filesharing</a>!</p>
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		</item>
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		<title>Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller für Lfp Video Group</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/urheberrecht/abmahnung-negele-zimmel-greuter-beller-fur-lfp-video-group/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 14:36:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Lfp]]></category>
		<category><![CDATA[Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte]]></category>

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		<description><![CDATA[Abmahnung durch Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte  iAd. Lfp Video Group aus Augsburg erhalten? Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg mahnt zurzeit für die Lfp Video Group aus Beverly Hills ab. Die Abgemahnten werden aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 810 EUR zu zahlen. Betroffene sollten von einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: justify;">Abmahnung durch Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte  iAd. Lfp Video Group aus Augsburg erhalten?</h1>
<p style="text-align: justify;">Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg mahnt zurzeit für die Lfp Video Group aus Beverly Hills ab. Die Abgemahnten werden aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 810 EUR zu zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Betroffene sollten von einer voreiligen Unterzeichnung der Unterlassungserklärung absehen und nicht voreillig den geforderten Betrag zahlen!</p>
<h3 style="text-align: justify;">Weitere Informationen erhalten Sie unter<a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/negele-zimmel-greuter-beller/"> Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller</a></h3>
]]></content:encoded>
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		<title>Irreführende Werbung: Irreführende Angabe bei &#8220;Jahreswagen &#8211; 1 Vorbesitzer/1. Hand&#8221;</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/wettbewerbsrecht/irrefuhrende-werbung-irrefuhrende-angabe-bei-jahreswagen-1-vorbesitzer1-hand/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 02:41:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm (I-4 U 101/10 ) hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn bei einem Mietwagen mit der Angabe &#8220;Jahreswagen – 1 Vorbesitzer/1. Hand&#8221; geworben wird , wenn nicht darüber aufgeklärt wird, dass einer der Vorbesitzer eine Mietwagenfirma war. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform einen Pkw mit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das OLG Hamm (I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 101/10" target="_blank" title="OLG Hamm, 20.07.2010 - 4 U 101/10">4 U 101/10</a> ) hat entschieden, dass es <strong>irreführend</strong> ist, wenn bei einem Mietwagen mit der Angabe &#8220;Jahreswagen – 1 Vorbesitzer/1. Hand&#8221; geworben wird , wenn nicht darüber aufgeklärt wird, dass einer der Vorbesitzer eine Mietwagenfirma war.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung &#8220;Jahreswagen 1 Vorbesitzer&#8221; und &#8220;1. Hand&#8221; angeboten. Dieser Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und gegen die Anbieterin im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Unterlassungsverfügung erwirkt (LG Essen, Beschl. v. 18.10.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=45 O 5/10" target="_blank" title="LG Essen, 19.03.2010 - 45 O 5/10">45 O 5/10</a>).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Landgericht hebt einstweilige Verfügung auf</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Auf den Widerspruch der Anbieterin hatte das LG Essen diesen Beschluss aufgehoben und eine Irreführung verneint. Die Angabe der Vorbesitzer werde formal als Bezeichnung der eingetragenen Halter verstanden. Über eine gewerbliche Nutzung müsse nicht aufgeklärt werden, solange durch diesen Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Das OLG Hamm hat nun die landgerichtliche Unterlassungsverfügung bestätigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist es irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs &#8220;Jahreswagen&#8221; auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt wird, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt wird. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden ist. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden ist. Mietfahrzeuge würden von Fahren mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt; dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verstoß gegen Preisangabenverordnung wenn Endpreis erst bei Ende des Bestellvorgangs im Warenkorb dargestellt wird – BGH I ZR 50/07.</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/wettbewerbsrecht/verstoss-gegen-preisangabenverordnung-wenn-endpreis-erst-bei-ende-des-bestellvorgangs-im-warenkorb/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/wettbewerbsrecht/verstoss-gegen-preisangabenverordnung-wenn-endpreis-erst-bei-ende-des-bestellvorgangs-im-warenkorb/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 21 Aug 2010 12:18:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Mitbewerber]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Abmahnung wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung erhalten? Nutzen Sie unsere kostenlose Abmahnungshotline: Tel. : 030 &#8211; 323 015 90 Die Preisangabenverordnung hat verbraucherschützenden Charakter. In der Beratungspraxis spielt Sie insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eine bedeutende Rolle. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAngV ist zugleich eine Marktverhaltensregelung. Verstöße gegen diese Vorschrift der PAngV [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: justify;">Abmahnung wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung erhalten? Nutzen Sie unsere kostenlose Abmahnungshotline: Tel. : 030 &#8211; 323 015 90</h1>
<p style="text-align: justify;">Die Preisangabenverordnung hat verbraucherschützenden Charakter. In der Beratungspraxis spielt Sie insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eine bedeutende Rolle. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAngV ist zugleich eine Marktverhaltensregelung. Verstöße gegen diese Vorschrift der PAngV sind damit von Mitbewerbern abmahnfähig.</p>
<p style="text-align: justify;">Im vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil  der Beklagte Onlinehändler sowohl die Mehrwertsteuer als auch die Versandkosten erstmals bei Abruf des virtuellen Warenkorbs abbildete.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BGH bejahte einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen § § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAngV. Es reiche nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf  virtuellen Warenkorbs darüber informiert werde dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar entscheide sich der Kunde erst dann endgültig zum Kauf, wenn ihm beim Endes des Bestellvorgangs der gesamte Endpreis ihm Warenkorb angezeigt werde, jedoch würde die Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt, wenn der Kunde sich zuvor näher mit der Ware befasst habe. Schon das Einlegen in den Warenkorb seine geschäftliche Entscheidung die unter dem Eindruck des angezeigten Preises ohne Mehrwertsteuer und Versandkosten stattfinde. Für die Entscheidung benötige der Verbraucher alle wesentlichen Informationen. Hierzu zählen die Angabe der Mehrwertsteuer und die Angabe der Liefer und Versandkosten.</p>
<h2><span style="text-decoration: underline;"><strong><em>Kostenlose Abmahnungshotline: 030 323 015 90</em></strong></span></h2>
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