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Abmahnung Waldorf Frommer?

Bundesweite Vertretung gegen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer aus München

Wenn Sie auf diese Seite gestoßen sind, werden Sie wahrscheinlich auch eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München aufgrund des angeblichen illegalen Angebots urheberrechtlich geschützter Werke zum Download in sog. Tauschbörsen erhalten haben. In den letzten Jahren haben mehrere hundert tausend deutscher Haushalte solche Schreiben bekommen; Sie sind also nicht allein!

Seit Jahren steht unsere Kanzlei Abmahnopfern mit Rat und Tat zu Seite. Mit über 18.000 verteidigten Abmahn-Fällen, können wir mit Fug und Recht behaupten, uns in der Rechtsmaterie „Filesharing“ auszukennen. Das ist auf diesem Gebiet auch unerlässlich, weil es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur illegalen Nutzung von Tauschbörsen gibt. Letzteres könnte sich nun aber bald ändern:


Neuste Tendenzen im Filesharing –

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2012

Erstmalig hat sich nun auch das höchste Gericht im Staat – das Bundesverfassungsgericht – mit Beschluss vom 21.03.2012 zum Thema Filesharing geäußert. Die Brisanz dieser Entscheidung dürft nicht zu unterschätzen sein.

Was war passiert?

Ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierte Polizeibeamter wurde von der Musikindustrie im Rahmen einer Abmahnung auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Kanzlei in Anspruch genommen. Nachdem geklärt worden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährten des Beamten und späteren Beschwerdeführers für die unerlaubte Verwertung des betreffenden urheberrechtlich geschützten Werkes verantwortlich war, verzichteten die Abmahner zwar auf den (verschuldensabhängigen) Schadensersatzanspruch, nicht aber auf Erstattung der angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Der Landgericht Köln (Urteil vom 24.11.2010, Az.: 28 O 202/10) verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Der Beschwerdeführer hafte für die Urheberrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang Dritten zur Verfügung gestellt hätte und somit die Teilnahme an einer Tauschbörse ermöglicht habe. Gerade aufgrund der beruflich bedingten besonderen Kenntnis des Beschwerdeführers oblägen diese Prüf- und Überwachungspflichten.

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22.07.2011, Az.: 6 U 208/10)  wies die gegen das Urteil des LG Köln vom 24.11.2010 eingelegte Berufung im Wesentlichen zurück. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.10, Az.: I ZR 121/08 führte das Gericht aus, der Inhaber eines Internetanschlusses müsse, wenn er Dritten seinen Internetanschluss zur eigenverantwortlichen Nutzung überlässt, diesen darüber aufklären, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Der Beschwerdeführer wendete zwar ein, dass er dieser Belehrungspflicht nachgekommen sei, konnte dafür jedoch keinen Beweis anbieten. Das OLG Köln wies daher die Berufung zurück und stellte knapp fest, dass Gründe, die eine Revision zulassen, nicht vorlägen.

Durch Nichtzulassung der Revision wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, die vorinstanzlichen Urteile durch den Bundesgerichtshof (BGH) überprüfen zu lassen. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht.

Wie hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Die zweite Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des OLG Köln vom 22.07.2011 aufgehoben und an selbiges zurück verwiesen!

Die Nichtzulassung der Revision, ohne dass erkennbar wäre, warum die Revision nicht zugelassen wurde und obwohl dies vorliegend naheliegend gewesen sein, verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG.

Gemäß § 543 ZPO ist eine Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Grundsätzlich Bedeutung komme einem Rechtsstreit zu, wenn er eine „klärungsbedürftige und klärungsfähige“ Frage aufwerfe, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könne und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre.

Das Bundesverfassungsgericht bejahte diese grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, OB einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, würden unterschiedliche beurteilt werden. Teilweise werde vertreten, dass solche Prüf- und Instruktionspflichten erst dann entstünden, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Internetanschlusses habe. Teilweise wird aber auch vertreten, allein die Überlassung des Internetanschlusses an Dritte – unabhängig von Alter und familiärer Stellung – Prüf- und Instruktionspflichten auslösten. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Schluss, dass diese Rechtsfrage auch nicht durch die bisher einzige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Filesharing (vgl. Sommer unseres Lebens, BGH vom 12.05.2010, Az: I ZR….) geklärt worden sei. Dort sei es um die Frage gegangen, inwieweit ein W-LAN-Anschluss gegen die Nutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden müsse.

Ob und inwieweit Prüfungspflichten des Anschlussinhabers beim Überlassen seines Anschlusses an Dritte bestehen, bleibt also offen. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob man von Anschlussinhabern, die selbst nicht geladen haben, überhaupt noch die Erstattung der oft überhöhten Rechtsanwaltsgebühren fordern kann.


Aus dem Gesagten wird deutlich, dass es sich beim Thema Filesharing um ein sich entwickelndes Rechtsgebiet handelt. Gerade deswegen ist es unerlässlich, rechtlichen Beistand zu wählen, der sich in der Materie auskennt. Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie gerne – zu einem festen Pauschalpreis, um für Sie die größte mögliche Kostentransparenz zu schaffen.

Unsere Vertretung erstreckt sich zunächst auf die komplette außergerichtliche Verteidigung. Ziel dieser Verteidigung ist in aller erster Linie die Reduzierung des teilweise ganz erheblichen finanziellen Risikos, welches besteht, wenn auf die Abmahnung nicht korrekt reagiert wird. Dieses Ziel erreichen wir zum einen durch Abgabe einer – auf die tatsächlichen Bedürfnisse des Anschlussinhabers geschnittenen – strafbewehrten Unterlassungserklärung. Allein durch Abgabe einer (veränderten) Unterlassungserklärung wird der Gegenseite die Möglichkeit genommen, den Unterlassungsanspruch im Rahmen eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen. Weiteres Ziel unserer Verteidigung ist die Zurückweisung der geltend gemachten Schadensersatzbeträge bzw. die drastische Reduzierung dieser Beträge. Hier gibt es keine Pauschallösung. Gute rechtliche Beratung zeigt sich hier vor allem im Eingehen auf den individuellen Einzelfall.


Lassen Sie sich von Experten beraten! Folgende Kontaktmöglichkeiten stehen Ihnen dazu zur Verfügung:

 

  • per Kontaktformular (siehe weiter unten)
  • per Zentral-Fax: 030 / 323 015 911
  • per Email: mail@recht-hat.de 

 


oder Sie rufen uns direkt an. Unser Team steht Ihnen wochentags von 8 – 21 Uhr und am Wochenende zwischen 10 – 18 Uhr zur Verfügung.


Ihr Ansprechpartner



Weitere Informationen zu Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer:

1. Was fordern die Rechtsanwälte Waldorf Frommer?

Mit den Abmahnschreiben verfolgen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer immer zwei Ansprüche Ihrer Mandanten: Zum einen den sich aus § 97 UrhG ergebenden Unterlassungsanspruch, zum anderen den sich ebenfalls aus § 97 UhrG ergebenden Schadensersatzanspruch.

Für die Abgabe der Unterlassungserklärung werden in aller Regel extrem kurze Fristen von oft nicht einmal einer Woche gesetzt. Hier ist es zunächst wichtig, nicht in Panik zu verfallen und blind das dem Abmahnschreiben beiliegende „Muster“ einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag mit der Gegenseite, der Sie lebenslänglich (!) bindet. Gerade deswegen ist es wichtig, sich im Vorfeld zu überlegen, ob und wie weit man sich verpflichten möchte. Wer beispielsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass noch andere, als das speziell von Waldorf Frommer abgemahnte Werk geladen wurde, sollte die Unterlassungserklärung möglichst eng fassen. Wer das nicht ausschließen kann und insofern mit weiteren Abmahnungen für andere Werke, an denen der abmahnende Rechteinhaber Rechte beansprucht, sollte die Unterlassungserklärung so formulieren, dass die Gefahr von weiteren kostspieligen Abmahnungen beseitigt wird.

Neben der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordern die Rechtsanwälte Waldorf Frommer die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 956,00 EUR. Dieser Betrag setzt sich aus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506 EUR und einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 450 EUR zusammen. Bezüglich des geforderten Pauschalbetrages ist Vorsicht geboten. Hier liegen viele Probleme, die fast sämtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden sind. Die Tatsache, dass die meisten relevanten Probleme noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, eröffnet aber für den Abgemahnten auch Chancen.

Problematisch ist immer wieder die Zuständigkeit der Gerichte. Hier wird von den abmahnenden Rechtsanwälten meist vertreten, Klagen die auf dem illegalen Upload von urheberrechtlich geschützten Dateien basieren, seien in ganz Deutschland zulässig, weil die Datei auch in ganz Deutschland abrufbar wäre. Diese Ansicht kollidiert mit der Rechtsprechung des BGH zu § 32 ZPO, der allein die Abrufbarkeit der Datei in ganz Deutschland nicht ausreichend lässt, um die Anwendbarkeit des § 32 ZPO zu begründen (vgl. BGH VI ZR 217/08).

Weiterhin problematisch sind die für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legenden Streitwerte. Diese werden von den unterschiedlichen deutschen Gerichten bislang sehr unterschiedlich bemessen. So urteilte zum Beispiel das Amtsgericht Elmshorn aus, dass der Streitwert für das illegale öffentliche Zugänglichmachen eines Albums 2.000 EUR beträgt, vgl. AG Elmshorn, 49 C 57/10). Andere Gerichte setzten allerdings deutlich höhere Streitwerte an, so zB. das LG Köln, welches den Streitwert für das öffentliche Zugänglichmachen eines Albums mit 50.000 EUR festlegte, vgl. LG Köln, 28 O 596/09. Interessant sind in diesem Zusammenhang eben auch die Bestrebungen des Bundesjustizministeriums, siehe oben.

Problematisch ist weiterhin die Bemessung des angeblich entstandenen Schadens. Hier ist grundsätzlich zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Anschlussinhabers voraussetzt. Hat der Anschlussinhaber allerdings nicht selbst geladen, sondern zum Beispiel anderer Familienmitglieder, die ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss haben, wird der Nachweis eines Verschuldens deutlich schwieriger. Hier kann der Vorwurf vor allem auf das Unterlassen von Prüfungspflichten gestützt werden. Wann solche Prüfpflichten überhaupt entstehen – schon mit Überlassung des Internetanschlusses an Dritte oder erst mit ganz konkreten Anlass, dass der heimische Rechner zu Verletzung des Urheberrechts genutzt wurde – wird derzeit von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und wird Gegenstand der erwarteten Entscheidung des Bundesgerichtshofes sein. Die Frage nach Entstehung und Umfang etwaiger Prüfpflichten ist eine der zentralen Fragen bei Filesharingprozessen. Wir werden Sie hier aber laufend auf dem neusten Stand halten.

2. Für welche Rechteinhaber sprechen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer Abmahnungen aufgrund der „unerlaubten Verwertung urheberrechtliche geschützter Werke in sog. Tauschbörsen“ aus?

  • Alfred Molon
  • AME hören Verlag + Vertrieb GbR
  • Argon Verlag GmbH
  • AS Media GmbH
  • AS Media GmbH
  • bhv Software GmbH
  • CARLSEN Verlag GmbH
  • Concorde Filmverleih GmbH
  • Constantin Film Verleih GmbH
  • Corbis GmbH
  • Der Audio Verlag Berlin
  • DHV – Der Hörverlag GmbH
  • EMI Music Germany GmbH & Co. KG
  • Frida GbR
  • Getty Images International Ltd
  • Hörbuch Hamburg HHV GmbH
  • LPL records e.K.
  • Majestic Filmverleih GmbH
  • Marion und Michael Friedel GbR
  • Masterfile Deutschland GmbH
  • Mauritius images GmbH
  • Oetinger Media GmbH
  • Patmos Verlagshaus GmbH & Co. KG
  • ROOF Music Schallplatten- und Verlags GmbH
  • Rowohlt Verlag GmbH
  • S. Fischer Verlag GmbH
  • Sony Music Entertainment (Germany) GmbH
  • steinbach sprechende bücher
  • Stockfood GmbH
  • Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft
  • Tiberius Film GmbH & Co. KG
  • Universal Music GmbH
  • Universal Music GmbH (Merchandising)
  • Universum Film GmbH
  • Verlag Kiepenheuer & Witsch GmbH & Co KG
  • Verlagsgruppe Droemer Knaur GmbH & Co KG
  • Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG
  • Verlagsgruppe Random House GmbH
  • Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Warner Music Group Germany Holding GmbH

3. Welche Titel werden von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer abgemahnt?


Ihr Ansprechpartner: