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Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing der Kanzlei Simon und Partner aus Wiesbaden erhalten und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen?

Die Rechtsanwaltskanzlei Simon und Partner aus Wiesbaden (Adresse: Hagenauer Straße 47, 65203 Wiesbaden) versendet im Auftrag der Licence Keeper AG (Adresse: Verwaltungsratpräsident: Rolf A. Kälin, Bahnstrasse 102, CH-8105 Regensdorf) Abmahnungen wegen

Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharing –Netzwerken.

Wir beraten Sie schnell und bundesweit wenn es um die Abwehr von Abmahnungen der Kanzlei Simon und Partner in Wiesbaden wegen Filesharing geht! Senden Sie uns die Abmahnung unkompliziert zu, wir beraten Sie umgehend:

  • per Fax: 030 – 323015911
  • per Email als eingescanntes Dokument an mail@recht-hat.de
  • oder per Post
Download als PDF Hier finden Sie die notwendigen Formulare für unsere Beauftragung

Welche Forderung enthält die Abmahnung wg. Filesharing der Kanzlei Simon und Partner?

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 1.000,00 € sowie 543,00 € für Anwaltskosten also insgesammt 1543,- €. Dieser geforderte Betrag kann aber auch deutlich höher ausfallen

Was wird von der Kanzlei Simon und Partner in Wiesbaden abgemahnt?

  • 666 – Pisse gut verpackt
  • 666 – Titten im Pi** & Spermasumpf
  • Anal Qual Nr. 5
  • Drunken zugeritten Nr. 11
  • Ich bin jung und brauche das Geld! Nr.18
  • John Thompson – Cissies Sperma-Galerie
  • John Thompson – Schrei nach Sperma
  • Masturbation Nr.6
  • Purzel Video – Masturbation Nr.4
  • Purzel Video FSX1 Anal – Qual Inferno Nr. 1

Was ist bei einer Abmahnung (wg. Filesharing) durch die Kanzlei Simon und Partner zu beachten?

Vermeiden Sie ein kostspieliges Gerichtsverfahren, indem Sie die Abmahnung der Kanzlei Simon und Partner nicht ignorieren und gesetzte Fristen nicht verstreichen lassen.

In urheberrechtlichen Abmahnungen werden meist Minimalfristen von 5 bis 7 Tagen gesetzt. Diese kurzen Fristen erscheinen im Vergleich zu Fristen in anderen Rechtsgebieten zu kurz. Mehrere Gerichte haben jedoch entschieden, dass aufgrund der Dringlichkeit bei Urheberrechtsverletzungen auch solche kurzen Fristen nicht zu beanstanden sind. Die Fristen sind daher unbedingt einzuhalten. Auch wenn Sie die Abmahnung nur durch einfachen Brief und nicht per Einschreiben erhalten haben, sollten Sie reagieren. Der Rechteinhaber bzw. die abmahnende Kanzlei ist nämlich lediglich verpflichtet nachzuweisen, dass die Abmahnung auf den Postweg gebracht wurde. Reagieren Sie nicht, kann bei einem zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt werden.

Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung der Kanzlei Simon und Partner in Wiesbaden nicht voreilig!

Sie sind nicht gezwungen, die vorgefertigte Unterlassungserklärung der Kanzlei Simon und Partner in Wiesbaden zu unterschreiben. Diese Unterlassungserklärung enthält für Sie nachteilige Klauseln und kann entsprechend abgeändert werden. Hierzu sollte jedoch rechtlicher Rat in Anspruch genommen werden, da die Unterlassungserklärung nicht beliebig abgeändert werden kann. Der Inhalt der Unterlassungserklärung muss sich an den individuellen Erfordernissen des Einzelfalls orientieren. Ob die Unterlassungserklärungen eher weit oder eng zu formulieren ist, richtet sich danach, in welchem Umfang Sie Musik/Filme/PC-Spiele in Tauschbörsen heruntergeladen bzw. zur Verfügung gestellt haben. Es kann in diesem Zusammenhang auch durchaus sinnvoll sein, sog. vorbeugende Unterlassungserklärungen gegenüber Rechteinhabern abzugeben, von denen Sie bisher nicht abgemahnt wurden, um Folgeabmahnungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn in der ersten Abmahnung ein Musikstück abgemahnt wurde, welches Teil eines Samplers ist ( German Top 100, The Dome, Bravo Hits, Bravo Black Hits…). In diesen Fällen besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen.

Zahlen Sie nicht voreilig den von der Kanzlei Simon und Partner geforderten Betrag, die Höhe der von der Kanzlei Simon und Partner eingeforderten Beträge ist oft zu hoch.

Die Rechteinhaber fordern in den Abmahnungen Anwaltskosten und Schadenersatz, der angeblich durch die öffentliche Zugänglichmachung des Films/des Musikstücks/des PC-Spiels entstandenen sein soll. Wie der Schaden konkret entstanden ist und wie hoch er sein soll, können die Rechteinhaber meist nur schwer nachweisen. Dass die Rechtsanwaltskosten aufgrund der Vielzahl gleichartiger Schreiben tatsächlich entstanden sind, dürfte zweifelhaft sein. Die Erfahrung zeigt, dass sich die geforderten Beträge oft deutlich reduzieren lassen.

Wir beraten Sie bei Abmahnungen wg. Filesharing durch die Kanzlei Simon und Partner in Wiesbaden.

Unsere Erfahrung für Ihr Recht:

Sievers | Scharfenberg | Rechtsanwälte
Rheinstraße 11
12159 Berlin

Tel.: 030 323 015 90
Fax: 030 323 015 911
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Weitere Filme oder Musik heruntergeladen? Wie kann ich Folgeabmahnungen verhindern?