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ABMAHNUNG SASSE & PARTNER?

Bundesweite Verteidigung gegen Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner

Wenn Sie auf diese Seite gestoßen sind, werden Sie wahrscheinlich auch aufgrund des angeblichen illegalen Angebots urheberrechtlich geschützter Werke zum Download in sog. Tauschbörsen eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Sasse & Partner erhalten haben. In den letzten Jahren haben unzählige deutscher Haushalte Abmahnschreiben von Sasse & Partner bekommen; Sie sind also nicht allein! Gerade aktuell werden sprechen die Rechtsanwälte Sasse und Partner zahlreiche Abmahnungen für die US-amerikanische Erfolgsserie THE WALKING DEAD aus, von der aktuell gerade die 4. Staffel produziert wird.

Seit Jahren steht unsere Kanzlei Filesharing-Abmahnopfern mit Rat und Tat zu Seite. Mit über 18.000 verteidigten Abmahn-Fällen, können wir mit Fug und Recht behaupten, uns in der Rechtsmaterie Filesharing auszukennen. Das ist auf dem Gebiet Filesharing auch unerlässlich, weil es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur illegalen Nutzung von Tauschbörsen gibt.

Letzteres könnte sich nun aber bald ändern: Neuste Tendenzen im Filesharing

Was fordern die Rechtsanwälte  Sasse & Partner aus Berlin/Hamburg?

Mit den Abmahnschreiben verfolgen die Rechtsanwälte SASSE & PARTNER regelmäßig zwei Ansprüche:

  1. Unterlassung
  2. Zahlung

Die Rechtsanwälte SASSE & PARTNER  fordern den jeweiligen Anschlussinhaber zunächst auf, eine sog. „strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ abzugeben. Für die Abgabe dieser Erklärung setzen Sasse & Partner in aller Regel extrem kurze Fristen von oft nicht einmal einer Woche. Hier ist es zunächst wichtig, nicht in Panik zu verfallen und blind das dem Abmahnschreiben von Sasse & Partner beiliegende „Muster“ einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Die durch die Rechtsanwälte  Sasse & Partner beigelegte Unterlassungserklärung ist ein Vertrag mit der Gegenseite, dem jeweiligen Rechteinhaber, der Sie lebenslänglich (!) bindet. Gerade deswegen ist es wichtig, sich im Vorfeld zu überlegen, ob und wie weit man sich verpflichten möchte. Keinesfalls ist man hier an die Vorgaben der Rechtsanwälte Sasse & Partner gebunden. Wer beispielsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass noch andere, als das speziell von den Rechtsanwälten Sasse & Partner abgemahnte Werk geladen wurde, sollte die Unterlassungserklärung möglichst eng fassen. Wer das nicht ausschließen kann und insofern für andere Werke, an denen der abmahnende Rechteinhaber Rechte beansprucht, mit weiteren Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner rechnen muss, sollte die Unterlassungserklärung so formulieren, dass die Gefahr von weiteren kostspieligen Abmahnungen beseitigt wird. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, sich gegenüber weiteren, von den Rechtsanwälten Sasse & Partner vertretenen Rechteinhaber zu unterwerfen, um so etwaige zukünftige Abmahnungen zu verhindern.

Neben der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordern die Rechtsanwälte Sasse & Partner die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages – in der Regel in Höhe von 800,00 EUR. Dieser Betrag soll sowohl die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte Sasse & Partner entstanden Rechtsanwaltskosten, als auch den dem jeweiligen Rechteinhaber angeblich zustehenden Schadensersatz abgelten.

Sasse & Partner  schlüsselt den Regelbetrag in Höhe von 800,00 EUR nicht weiter auf. Welcher Anteile davon also für die angeblich angefallenen Rechtsanwaltskosten und welcher Anteil für den Schadensersatz des jeweiligen Rechteinhabers anfallen, bleibt unklar. Auch Sasse & Partner behaupten regelmäßig, dass die Rechtsanwaltskosten – ungeachtet unzähliger, im Wortlaut identischer Abmahnschreiben – nach dem RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt berechnet werden, welches sich an dem jeweiligen Gegenstandswert orientiert. Oft werden in den Schreiben der Rechtsanwälte Sasse & Partner regelrechte Drohkulissen aufgebaut, indem den Betroffenen versucht wird, klar zu machen, dass Gegenstandswert von bis zu 50.000 EUR angesetzt werden könnten und dadurch wesentliche höhere Kosten Rechtsanwaltskosten berechnet werden könnten.

Im Gegensatz zum Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ist der von Sasse & Partner geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz von einem Verschulden des Anschlussinhabers abhängig. Hat der von den Rechtsanwälten Sasse & Partner ermittelte Anschlussinhaber nicht selbst, also täterschaftlich geladen, kann sich ein Verschulden des Anschlussinhabers nur aus unterlassenen Prüf- und Überwachungspflichten ergeben. Weniger streitig – wenn auch nicht bei Sasse & Partner, so aber doch bei anderen abmahnenden Anwälten – sind hier die Fälle, in denen der W-LAN Anschluss nicht oder nicht ordnungs- bzw. zeitgemäß verschlüsselt war und somit ein unerlaubtes Eindringen Dritter ermöglicht wurde. Diese Konstellation wurde bereits höchstrichterlich entscheiden (Vgl. BGH „Sommer unseres Lebens“). Streitiger sind vielmehr die Konstellationen, in den die Rechtsanwälte Sasse & Partner zwar den Anschlussinhaber anschreiben, dieser aber nicht täterschaftlich verantwortlich ist. Inwieweit der Anschlussinhaber gegenüber dem Ehe- oder Lebenspartner, gegenüber voll- und minderjährigen Kindern haftet, wird bis heute von den unterschiedlichen, mit den Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer bereits befassten Gerichten, sehr unterschiedlich beantwortet. Hier wird allerdings ein Urteil des Bundesgerichtshofes im Februar 2013 erwartet. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang allerdings die Pressemitteilung des BGH, einsehbar unter

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=62207&linked=pm

Obwohl die Rechtsanwälte Sasse & Partner in ihren Abmahnschreiben regelmäßig behaupten, man hafte unabhängig von der jeweiligen individuellen Konstellation, jedenfalls als Störer (sog. Störerhaftung), ist so also nicht richtig. Unklar ist schon, wann überhaupt Überwachungspflichten entstehen sollen; Die Rechtsanwälte Sasse & Partner behaupten in diesem Zusammenhang, Prüf- und Überwachungspflichten entstünden schon mit Überlassung des häuslichen Anschlusses an Dritte. Nach anderer nicht von den Rechtsanwälten Sasse & Partner geteilter Ansicht, entstehen Prüf- und Überwachungspflichten erst mit ganz konkreten Verdacht bezüglich einer über den eigenen Internetanschluss begangen Rechtsverletzung.

Wann eine Verletzung eventuell entstandener Prüf- und Überwachungspflichten vorliegt, wird sicherlich ebenfalls Gegenstand der zu erwartenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sein und damit mehr Rechtssicherheit bezüglich der massenhaft versendeten Abmahnschreiben der Kanzlei Sasse & Partner erwirken. Bis dahin muss bei jeder einzelnen Abmahnung von Sasse & Partner geprüft werden, inwieweit tatsächlich ein vorwerfbares Fehlverhalten des Anschlussinhabers vorliegt. Keinesfalls sollten Sie sich hier aber von den angeblich feststehenden Ansichten der Rechtsanwälte Sasse & Partner einschüchtern lassen.

Problematisch ist bei den Abmahnungen von Sasse & Partner auch immer wieder die Zuständigkeit der Gerichte. Hier wird von den Rechtsanwälten Sasse & Partner, wie von anderen Abmahnanwälten auch  regelmäßig die Ansicht vertreten, Klagen die auf dem illegalen Upload von urheberrechtlich geschützten Dateien basieren, seien in ganz Deutschland zulässig, weil die Datei auch in ganz Deutschland abrufbar wäre. Diese Ansicht kollidiert mit der Rechtsprechung des BGH zu § 32 ZPO, der allein die Abrufbarkeit der Datei in ganz Deutschland nicht ausreichen lässt, um die Anwendbarkeit des § 32 ZPO zu begründen (vgl. BGH VI ZR 217/08).

Wie Sie sehen, liegen die geltend gemachten Ansprüche mitnichten derart klar auf der Hand, wie die Rechtsanwälte Sasse & Partner behaupten. Fachkundiger Rat eines versierten Verteidigers ist unerlässlich. Wir helfen Ihnen gerne.

Für welche Rechteinhaber ist die Rechtsanwaltskanzlei Sasse & Partner tätig?

  • AFM Records GmbH
  • Atlantic Streamholding LLC
  • Boje Buck Produktion GmbH
  • Edel Germany GmbH
  • Mindbase Music Management
  • Pink Floyd Music Ltd.
  • Polyband Medien GmbH
  • Play It Again Sam SPRL
  • Roadrunner Records GmbH
  • Senator Filmverleih GmbH
  • Splendid Film GmbH
  • UDR GmbH
  • Warner Music Group Germany Holding GmbH
  • WVG Medien GmbH

Welche Werke werden von den Rechtsanwälten Sasse & Partner abgemahnt?

Wir beraten Sie schnell und bundesweit wenn es um die Abwehr von Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner in Berlin/Hamburg wegen Filesharing geht! Senden Sie uns die Abmahnung unkompliziert zu, wir beraten Sie umgehend:

  • per Fax: 030 – 323015911
  • per Email als eingescanntes Dokument an mail@recht-hat.de
  • oder per Post
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Unsere Erfahrung für Ihr Recht:

Sievers & Coll. Rechtsanwälte
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