Kein Provisionsanspruch des Maklers, wenn Kunde andere Wohnung im vermitteltem Haus mietet
30. Mai 2009, in der Kategorie MaklerrechtFür einen Anspruch auf Maklercourtage genügt es nicht, wenn im selben Gebäude später weitere Gewerbeflächen frei und vom Kunden angemietet werden. Der Nachweismakler muss vielmehr den konkreten Nachweis der Möglichkeit über ein bestimmtes Objekt einen Vertrag zu schließen erbringen. Voraussetzung für die Auslösung des Makleranspruches ist, dass der Hauptvertrag sich zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt. Nur weil zeitlich später ein Mietvertrag über eine im selben Gebäude befindlichen Gewerberaum zustande kommt entsteht der Makleranspruch nicht. Denn der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin belohnt, sondern für einen ganz bestimmten Arbeitserfolg. Sein Kunde muss ihn in die Lage versetzen werden, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Dazu gehört in der Regel, dass der Vertragspartner auch tatsächlich bereit ist, über das Objekt den in Rede stehenden Vertrag zu schließen.
BGH Urteil vom 15.5.2008, Az: III ZR 256/07










