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Filesharing Abmahnung

Filesharing Abmahnung

Filesharing Abmahnung

Sie haben eine Filesharing Abmahnung aufgrund eines illegalen Tauschbörsenangebots über Ihren Internetanschluss erhalten? Man wirft Ihnen vor, urheberrechtliche geschützte Werke wie Filme, Musik, Computerspiele oder Hörbücher in einer Tauschbörse heruntergeladen und gleichzeitig für Dritte zum Download bereit gehalten zu haben?

Die Abmahnkanzlei fordert binnen weniger Tage

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung von Schadensersatz
  • Zahlung von Anwaltskosten

Filesharing-Abmahnungen gibt es seit gut zehn Jahren. Zu Hochzeiten haben über fünfzig unterschiedliche Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen wegen Filesharing ausgesprochen. Heute gibt es im Wesentlichen nur noch eine gute Handvoll Kanzleien, die für unterschiedliche Rechteinhaber abmahnen, wobei die Rechtsanwälte Waldorf Frommer wie eh und je das Feld anführen, qualitativ wie quantitativ. Folgende Kanzleien sprechen nach wie vor Abmahnungen wegen Filesharing aus:

Mit der Anzahl der abmahnenden Kanzleien ist über die Jahre auch die Anzahl der Verteidiger explodiert. Und obwohl “Urheberrecht“ schon immer eine Spezialmaterie war, die besondere Kenntnisse – fachanwaltliche Kenntnisse – erforderte, tummeln sich heute eine Heerschar selbsternannter Experten und angeblich „hochspezialisierten“ Kollegen im Filesharing, die oft nicht mal rudimentäre Kenntnisse im Urheberrecht mitbringen. Machen Sie hier keine Experimente und setzen stattdessen auf altbewährtes: Auf Qualifikation und Erfahrungen.

Die Kanzlei Sievers & Kollegen verteidigt Filesharing Abmahnungen seit 2007 und hat seitdem über 18.000 Fälle bearbeitet und unzählige Gerichtsverfahren geführt. Unsere Fachanwälte kennen die Abmahnkanzleien und deren Vorgehensweisen ebenso gut, wie die inzwischen breite höchstrichterliche Rechtsprechung zum Filesharing.


Unsere Kompetenzen im Filesharing

  • Bearbeitung vom Fachanwalt für Urheberrecht
  • Erfahrung aus ca. 18.000 Filesharing Fällen
  • Bundesweite Vertretung
  • Kostenlose Ersteinschätzung
  • Klare Kostentransparenz durch faire Pauschalpreise
  • Individuelle Prüfung des Unterlassungsanspruches

FAQ Filesharing

Die Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung sollte der Anschlussinhaber nur dann abgeben, wenn er für den ihm vorgeworfenen Down- bzw. Upload der jeweiligen Datei tatsächlich haftet, sei es als Täter oder als sog. Störer. Viele Kanzleien raten hier vorschnell zur Abgabe sog. modifizierter Unterlassungserklärungen. Eine Unterlassungserklärung – auch eine modifizierte Unterlassungserklärung – bindet lebenslänglich und kann im Falle zukünftiger Verstöße zur Zahlung vierstelliger Vertragsstrafen führen. Das ist der Grund, warum jede seriöse Verteidigung damit beginnen sollte, zu prüfen, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung gerade vom Anschlussinhaber gefordert werden kann.

Unser primäres Ziel ist es, die Abgabe solcher Erklärungen möglichst zu verhindern und den Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückzuweisen. Nur wenn eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Störer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, ist über die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nachzudenken. Aber selbst dann, sollte die Unterlassungserklärung auf den jeweiligen „Tatbeitrag“ beschränkt werden. Sie brauchen nicht mehr zu versprechen, als unbedingt erforderlich ist. Es macht beispielsweise keinen Sinn, eine „Täter-Unterlassungserklärung“ abzugeben, wenn der Anschlussinhaber bestenfalls als Störer haftet. Obwohl das eigentlich klar sein sollte, differenzieren hier viele Kollegen nicht und geben standartmäßig „die modifizierte Unterlassungserklärung“ ab.
Wir prüfen individuell, ob Sie überhaupt zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet sind und geben nur dann, wenn diese Frage mit einem Ja beantwortet werden muss, eine auf Ihren individuellen Tatbeitrag zugeschnittene, schlanke Unterlassungserklärung ab, mit der Sie sich keinen Deut weiter verpflichten, als Sie unbedingt müssen.

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Schadensersatz

Nur der Täter, nicht aber der Störer haftet auf Schadensersatz! Der Bundesgerichtshof hat dazu in seiner aller ersten Entscheidung zum Filesharing (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“) bereits wörtlich ausgeführt:
„Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus.“
Der Störer ist zwar auch zur Abgabe einer seinem Tatbeitrag entsprechenden Unterlassungserklärung und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet – aber eben nicht zum Schadensersatz. In den meisten Filesharing-Abmahnungen macht der geforderte Schadensersatz aber den Großteil der monetären Forderungen aus, so dass die Differenzierung zwischen Täter und Störer grundlegend ist.
Allerdings besteht eine „tatsächliche Vermutung“ gerade zu Lasten des Anschlussinhabers. Der BGH formulierte es in der bereits oben zitierten Entscheidung so:
„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen“

Der Anschlussinhaber muss also darlegen, warum er ausnahmsweise nicht als Täter haftet. Wann der Anschlussinhaber seiner ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, wird von den verschiedenen Instanzgerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Nur wer die unterschiedlich hohen Anforderungen genau kennt, kann überhaupt realistisch einschätzen, ob sich eine Verteidigung gegen die Filesharing-Abmahnung wirklich lohnt oder ob man sich doch besser darauf beschränkt, die geforderten Beträge (teilweise deutlich) zu verringern und eine möglichst enge Unterlassungserklärung abzugeben.

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Rechtsanwaltskosten

Auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haftet der Anschlussinhaber auch dann, wenn er nicht Täter ist, aber für die Urheberrechtsverletzung dennoch als sog. Störer haftet.
Nachdem sich die Abmahnkanzleien jahrelang über Streitwerte bis hin zu 50.000 EUR für ein heruntergeladenes Album freuen konnten und so schlicht absurde Beträge für ihre massenhaft versendeten Abmahnschreiben forderten, hat der Gesetzgeber diesem Treiben inzwischen einen Riegel vorgeschoben: Mit der Einführung des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ im Jahr 2013 ist es zu einer Neufassung des insoweit maßgeblichen § 97a UrhG gekommen, wonach nunmehr die Kosten für die erste Abmahnung auf einen Streitwert in Höhe von lediglich 1.000 EUR begrenzt sind.
Sofern der Anschlussinhaber nicht auch noch auf Schadensersatz haftet und es deshalb bei einem Streitwert in Höhe von 1.000 EUR bleibt, sind Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung lediglich in Höhe von 124,00 EUR zu erstatten.

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Wir beraten Sie

  • Ruhe bewahren
  • Nicht unterschreiben
  • Nicht zahlen
  • Fordern Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung an
  • Rufen Sie uns an unter 030 323 015 90
  • Oder schreiben Sie uns eine Email unter info@sievers-kollegen.de

Fazit

Das Vorgehen gegen Filesharing-Abmahnungen ist keinesfalls aussichtslos – wenn Sie den richtigen Rechtsbeistand wählen.
Unsere Kanzlei zählt zu den wenigen, die Filesharing-Abmahnungen von der ersten Stunde an verteidigt haben.

Wir verfügen über ein Jahrzehnt an Erfahrung und als Fachanwälte für Urheberrecht auch über die nötige Qualifikation.

Überzeugen Sie sich selbst im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung unter 030 / 323 015 90. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

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