BPatG 25 W (pat) 109/09 Freihaltebedürfnis markenrechtlicher Bezeichungen – PHYSIO SLEEP
11. Januar 2011, in der Kategorie PatentrechtDie Bezeichnung „PHYSIO SLEEP“ dient zur Beschreibung einer wesentlichen Eigenschaft der beanspruchten Waren und stellt damit eine freihaltungsbedürftige Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. BUNDESPATENTGERICHT BESCHLUSS Entscheidungsdatum: 29.09.2010 Aktenzeichen: 26 W (pat) 109/09 In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 840 721 … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe [...]







