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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; Mietrecht</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
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		<title>Räumung der Wohnung durch Vermieter stellt ohne gerichtlichen Titel eigenmächtige Selbsthilfe dar</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Aug 2010 16:03:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Hilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Räumung]]></category>
		<category><![CDATA[Räumungsklage]]></category>

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		<description><![CDATA[Räumt der Vermieter eigenmächtig die Wohnung des Mieters wenn dieser nicht da ist, muss er Schadenersatz zahlen wenn er Möbel wegwirft oder beschädigt. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil (AZ:VIIIZR45/09) entschieden. Die Räumung der Wohnung ohne gerichtlichen Titel stelle- so dass Gericht – unerlaubte Selbsthilfe dar. Sie wollen sich zu Wehr setzten ? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Räumt der Vermieter eigenmächtig die Wohnung des Mieters wenn dieser nicht da ist, muss er Schadenersatz zahlen wenn er Möbel wegwirft oder beschädigt. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil (AZ:VIIIZR45/09) entschieden. Die Räumung der Wohnung ohne gerichtlichen Titel stelle- so dass Gericht – unerlaubte Selbsthilfe dar.</p>
<p><span style="font-size: large;"><sup>Sie wollen sich zu Wehr setzten ? Sie haben eine Räumungsklage bekommen ?– nutzen Sie unsere Hotline: Tel.: 030 323 015 90</sup></span></p>
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		<title>Mietminderung bei Baurbeiten wegen Sperrung des Ladenzugangsbereichs</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 09:35:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 12.11.2007 (8 U 194/06) klargestellt, dass eine Zugangsbehinderung zu einem Ladenlokal infolge von Baumaßnahmen einen Mietmangel darstellt. Unabhängig  davon, ob der Vermieter die Zugangsversperrung zu vertreten hat. Der Mieter hat ein Ladengeschäft gemietet. Wegen Bau einer U-Bahn-Trasse wurde der Zugang zu seinem Souvenirladen völlig gesperrt. Der Mieter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 12.11.2007 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 U 194/06" target="_blank" title="KG, 12.11.2007 - 8 U 194/06: Gewerberaummietrecht - Zugangsbehinderung wegen Bauma&szlig;nahmen als M...">8 U 194/06</a>) klargestellt, dass eine Zugangsbehinderung zu einem Ladenlokal infolge von Baumaßnahmen einen Mietmangel darstellt. Unabhängig  davon, ob der Vermieter die Zugangsversperrung zu vertreten hat.</p>
<p>Der Mieter hat ein Ladengeschäft gemietet. Wegen Bau einer U-Bahn-Trasse wurde der Zugang zu seinem Souvenirladen völlig gesperrt. Der Mieter minderte die Miete wegen Mangels für diesen Zeitraum auf null. Der Vermieter klagte erfolglos vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung des Mietzinses. Die Berufung des Klägers vor dem KG Berlin wurde zurückgewiesen.</p>
<p>Richtigerweise stellte das KG Berlin fest, dass die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit der Mietsache ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch, wozu insbesondere ihre Eignung zu dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck gehört, sei. Ein Mangel im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" target="_blank" title="&sect; 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsm&auml;ngeln">§ 536 Abs. 1 BGB</a> liege vor, wenn eine nachteilige Abweichung des Ist-Zustandes zum Soll-Zustand vorliege.</p>
<p>Der ungehinderte Zugang zu den Mieträumen eines Ladenlokals ist Voraussetzung für eine vertragsgemäße Nutzung. Insbesondere wenn das betriebene Gewerbe auf Kundenverkehr angewiesen ist. Die Zugangsbehinderung stellt daher grundsätzlich einen Mangel dar, auch wenn sie durch nicht vom Vermieter beeinflussbare Bauarbeiten hervorgerufen wird. Dieser Mangel führt zu einer Minderung des Mietzinses für diesen Zeitraum auf null!</p>
<p>Dieses Urteil ist Erleichterung für die  von Baustellen „geplagten“ Gewerbetreibenden, die aufgrund von nicht-enden-wollenden Bauarbeiten vor Ihren Ladenlokalen die Kundschaft verlieren.</p>
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		<title>Schneeräumpflicht – Vermieter oder Mieter?</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 17:23:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Schneeräumpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Entweder durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt ist. ( OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Entweder durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt ist. ( OLG Frankfurt,<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 U 123/87" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 22.09.1988 - 16 U 123/87">16 U 123/87</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">Trotzdem ist der Vermieter verpflichtet,  zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Schneeräumpflicht ordnungsgemäß nachkommt (OLG Dresden, 7U905/96), denn bei einem Unfall haften Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch. Selbst wenn kein Schaden eintritt, können bei Versäumnissen Bußgelder drohen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wird die Schneeräumpflicht vom Vermieter an Dritte übertragen und die Durchführung nicht kontrolliert, haftet laut Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg der Hauseigentümer im Schadensfall. Kann der Mieter der Schneeräumpflicht wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht nachgekommen, so er diesem Fall verpflichtet, Vertretung zu beschaffen (OLG Köln, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26 U 44/94" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 15.02.1995 - 26 U 44/94">26 U 44/94</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Gehsteig muss ab 7 Uhr früh  bis 20 Uhr geräumt sein (OLG Köln, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 159/85" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 24.02.1986 - 2 U 159/85">2 U 159/85</a>). Die Häufigkeit ist nicht genau festgelegt. Relevant ist nur, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Zu vorbeugenden Maßnahmen ist man jedoch nicht verpflichtet (BGH, III ZR 148/62), außer es wird etwa in den Medien vor Eisregen oder ähnlichem deutlich gewarnt.</p>
<blockquote style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp für Mieter:</strong> Lesen Sie sich Ihren Mietvertrag genau durch bevor Sie unterschreiben, insbesondere das „Kleingedruckte“, um Überraschungen zu vermeiden. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt.</p>
</blockquote>
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		<title>Kosten der Öltankreinigung bei der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegbar!</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 17:13:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
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		<category><![CDATA[Öltankreinigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat ein alte Streitthema zwischen Mieter und Vermieter gelöst. Der Vermieter kann bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung die Kosten für die Öltankreinigung auf den Mieter umlegen (BGH &#8211; Urteil vom 11. November 2009 &#8211; VIII ZR 221/08) Der Mieter klagte auf Rückzahlung der Kosten für die im Abrechnungszeitraum durchgeführte Reinigung des Öltanks. Der Bundesgerichtshof [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der BGH hat ein alte Streitthema zwischen Mieter und Vermieter gelöst. Der Vermieter kann bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung die Kosten für die Öltankreinigung auf den Mieter umlegen </strong>(BGH &#8211; Urteil vom 11. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 221/08" target="_blank" title="BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 221/08: Mietrecht - Kosten der &Ouml;ltankreinigung sind Betriebskosten!">VIII ZR 221/08</a>)<strong></strong></p>
<p>Der Mieter klagte auf Rückzahlung der Kosten für die im Abrechnungszeitraum durchgeführte Reinigung des Öltanks. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist die Kosten für die Reinigung des Öltanks auf die Mieter umzulegen. Denn diese Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 BetrKV: Aufstellung der Betriebskosten">§ 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV</a> sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt.</p>
<p>Die Reinigung des Öltanks dient nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und stellt damit keine Instandhaltungsmaßnahme dar. Ferner handelt es sich auch &#8211; wie nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 BetrKV: Aufstellung der Betriebskosten">§ 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV</a> erforderlich &#8211; um &#8220;laufend entstehende&#8221; Kosten, auch wenn Tankreinigungen nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden; ein solcher mehrjähriger Turnus reicht aus, um die wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen. Der Vermieter muss die Kosten nicht auf mehrere Abrechnungsperioden aufteilen. Er kann sie in einem Abrechnungszeitraum umlegen.</p>
<blockquote><p><strong><span style="text-decoration: underline;">Tipp für Mieter:</span></strong> In den letzten Jahren sind die Betriebskosten stärker als die Nettokaltmiete und die allgemeinen Lebenshaltungskosten angestiegen. Jedoch werden oft beim Erstellen der Betriebskostenabrechnung Fehler gemacht. Lassen Sie die Betriebskosten nicht zur „zweiten Miete“ werden. Überprüfen Sie sorgfältig Ihre Betriebskostenabrechnung!</p></blockquote>
<p>Kontakt</p>
<p><strong>Sievers | Scharfenberg | Rechtsanwälte</strong></p>
<p>Rheinstraße 11</p>
<p>12159 Berlin</p>
<p>Tel.: 030 323 015 90</p>
<p>Fax: 030 323 015 911</p>
<p>Email: mail@recht-hat.de</p>
<p>Internet: www.recht-hat.de</p>
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