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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; von Rüden - Rechtsanwalt Berlin Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht &#187; Markenrecht</title>
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		<title>Abmahnung durch CMS Hasche Sigle für den Vertrieb von LACOSTE-Textilien</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Dec 2009 15:48:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Johannes von Rüden</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[CMS Hasche Sigle]]></category>
		<category><![CDATA[Lacoste]]></category>

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		<description><![CDATA[Abmahnung durch CMS Hasche Sigle für den Vertrieb von LACOSTE-Textilien
Die Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern „CMS Hasche Sigle“ vertritt die Firma LACOSTE S.A., 8, Rue de Castiglione, 75001 Paris, Frankreich und mahnt in deren Namen den Vertrieb angeblich gefälschten Lacoste-Textilien ab, die überwiegend über das Onlineauktionshaus eBay angeboten werden. Zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei den verkauften Textilien tatsächlich um Fälschungen handelt, werden Gutachten vom Hauptzollamt (HZA) bzw. der Firma Yellow Sport GmbH beigelegt. Letztere vertreibt Textilprodukte und Accessoires der Marke Lacoste in Deutschland und Österreich exklusiv.
Die Abgemahnten ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Abmahnung durch CMS Hasche Sigle für den Vertrieb von LACOSTE-Textilien</p>
<p style="text-align: justify;">Die Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern „CMS Hasche Sigle“ vertritt die Firma LACOSTE S.A., 8, Rue de Castiglione, 75001 Paris, Frankreich und mahnt in deren Namen den Vertrieb angeblich gefälschten Lacoste-Textilien ab, die überwiegend über das Onlineauktionshaus eBay angeboten werden. Zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei den verkauften Textilien tatsächlich um Fälschungen handelt, werden Gutachten vom Hauptzollamt (HZA) bzw. der Firma Yellow Sport GmbH beigelegt. Letztere vertreibt Textilprodukte und Accessoires der Marke Lacoste in Deutschland und Österreich exklusiv.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über die jeweiligen Bezugsquellen zu geben und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich anzuerkennen.</p>
<p style="text-align: justify;">Sofern tatsächlich Plagiate verkauft worden sein sollten, ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Vermeidung weitere, kostspieliger Rechtsstreitigkeiten unumgänglich. Allerdings sollte dafür nicht die von CMS vorformulierte Erklärung benutzt werden. Mit Unterzeichnung der vorgefertigten Unterlassungserklärung schneiden sich die Betroffenen eine wirksame Verteidigung gegen die Abmahnung weitestgehend ab. Zu empfehlen ist hier die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Auf keinem Fall sollte die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach anerkannt werden, solange die Rechtsverfolgungskosten unbeziffert bleiben. Anderenfalls ist eine effektive Verteidigung gegen die meist vierstelligen Summen kaum noch möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Um den nicht unerheblichen Folgen (und vor allem Kosten) einer Abmahnung durch CMS Hasche Sigle wirksam entgegenzutreten, ist fachkundiger Rat unablässig. Die Einschaltung einer versierten Rechtsanwaltskanzlei sollte daher nicht gescheut werden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<blockquote><p><strong>Kontakt:</strong></p>
<p>Rechtsanwälte Sievers Scharfenberg von Rüden</p>
<p>Rheinstraße 11</p>
<p>12159 Berlin</p>
<p>Tel.: 030 323 015 90</p>
<p>Fax: 030 323 015 911</p>
<p>Email: mail@recht-hat.de</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke &#8220;Kinder&#8221;</title>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 20:49:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Johannes von Rüden</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ferrero]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke &#8220;Kinder&#8221; zu entscheiden.
Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil &#8220;Kinder&#8221;, die u.a. für Schokolade eingetragen sind.
Im ersten Prozess hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke &#8220;Kinder Kram&#8221; Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Verwendung der Bezeichnung &#8220;Kinder Kram&#8221; keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen, nachdem der ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das <a href="http://www.recht-hat.de/tatigkeitesbereiche/markenrecht/"title="" >Markenrecht</a> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke &#8220;Kinder&#8221; zu entscheiden.<br />
Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil &#8220;Kinder&#8221;, die u.a. für Schokolade eingetragen sind.<br />
Im ersten Prozess hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke &#8220;Kinder Kram&#8221; Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Verwendung der Bezeichnung &#8220;Kinder Kram&#8221; keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen, nachdem der Bundesgerichtshof eine anderslautende Entscheidung des OLG Köln im Jahre 2003 in einer ersten Revisionsentscheidung aufgehoben hatte.<br />
Der BGH hat nunmehr die Klageabweisung durch das Oberlandesgericht bestätigt. Er hat eine Verletzung der Wort-/Bildmarken &#8220;Kinder&#8221; der Klägerin durch die angegriffene Marke &#8220;Kinder Kram&#8221; verneint. Die Klägerin konnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil &#8220;Kinder&#8221; verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke &#8220;Kinder Kram&#8221; fehle die für das beantragte Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit.<br />
Mit der zweiten, ebenfalls auf die für die Klägerin eingetragenen &#8220;Kinder&#8221;-Marken gestützten Klage richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung &#8220;Kinderzeit&#8221; auf den Markt zu bringen. Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung &#8220;Kinderzeit&#8221; auf Verpackungen und in der Werbung zu verwenden. Während die Klage in erster Instanz Erfolg hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht Hamburg abgewiesen.<br />
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt, weil zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken &#8220;Kinder&#8221; und der Bezeichnung &#8220;Kinderzeit&#8221; ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben sei.<br />
Urteil vom 20. September 2007  I ZR 6/05<br />
LG Köln &#8211; Urteil vom 1. März 2000  84 O 77/99<br />
OLG Köln &#8211; Urteil vom 22. Dezember 2004  6 U 51/00<br />
und<br />
Urteil vom 20. September 2007  I ZR 94/04<br />
LG Hamburg &#8211; Urteil vom 15. August 2003  416 O 85/03<br />
OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 4. Juni 2004  5 U 123/03</p>
<div class="field field-type-link field-field-quelle">
<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH, PM Nr. 132/2007</div>
</div>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH bestätigt Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/markenrecht/bgh-bestatigt-haftung-eines-internetauktionshauses-fur-markenverletzungen/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 20:48:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Johannes von Rüden</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.
Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke &#8220;ROLEX&#8221;. Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform &#8220;ricardo&#8221; hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das <a href="http://www.recht-hat.de/tatigkeitesbereiche/markenrecht/"title="" >Markenrecht</a> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.<br />
Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke &#8220;ROLEX&#8221;. Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform &#8220;ricardo&#8221; hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.<br />
Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 158, 236" target="_blank" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">BGHZ 158, 236</a> – Internet-Versteigerung I).<br />
Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt.<br />
Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.<br />
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte – auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 – nicht nachgekommen.<br />
Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III<br />
LG Köln, Urt. vom 31.10.2000 – 33 O 251/00<br />
OLG Köln, Urt. vom 18.3.2005 – 6 U 12/01 (GRURRR 2006, 50)<br />
Karlsruhe, den 30. April 2008</p>
<div class="field field-type-link field-field-quelle">
<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH, PM Nr. 87/2008</div>
</div>
</div>
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