Hausverwalter als Makler
Makler hat keinen Provisionsanspruch, wenn er Verwalter der vermittelten Wohnung ist.
Ein Anspruch auf Maklerprovision besteht nur, wenn der Makler als neutraler Vermittler auftritt. Er darf nicht gleichzeitig Verwalter der vermittelten Wohnung sein.
Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor. Eine Mieterin hatte auf Rückzahlung einer Vermittlungsprovision von 2.320 Euro geklagt. Sie hatte erfahren, dass der Makler, der ihr in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer eines Maklerunternehmens die Wohnung vermittelt hatte, gleichzeitig Hausverwalter für die Wohnungseigentümerin war und ihre Wohnung verwaltete.
Kein Provisionsanspruch des Maklers, wenn Kunde andere Wohnung im vermitteltem Haus mietet
Für einen Anspruch auf Maklercourtage genügt es nicht, wenn im selben Gebäude später weitere Gewerbeflächen frei und vom Kunden angemietet werden. Der Nachweismakler muss vielmehr den konkreten Nachweis der Möglichkeit über ein bestimmtes Objekt einen Vertrag zu schließen erbringen. Voraussetzung für die Auslösung des Makleranspruches ist, dass der Hauptvertrag sich zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt. Nur weil zeitlich später ein Mietvertrag über eine im selben Gebäude befindlichen Gewerberaum zustande kommt entsteht der Makleranspruch nicht. Denn der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin belohnt, …




