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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; Internetrecht</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
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		<title>Diebstahl des angebotenen Artikels rechtfertigt Abbruch einer eBay-Auktion</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 14:19:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Katharina Scharfenberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ebay und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat entschieden, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Denn die in  dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei so auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse, in dem wegen Untergangs des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der BGH hat entschieden, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Denn die in  dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei so auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse, in dem wegen Untergangs des Kaufgegenstandes gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" target="_blank" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§ 275 Abs. 1 BGB</a> eine Befreiung von der Primärleistungspflicht eintrete.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.recht-hat.de/ebay-und-recht/diebstahl-des-angebotenen-artikels-rechtfertigt-abbruch-einer-ebay-auktion/attachment/olympus-digital-camera/" rel="attachment wp-att-12814"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-12814" title="EBay" src="http://www.recht-hat.de/wp-content/uploads/2011/07/diebauto-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong>Der Beklagte hatte eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion mit einem Startpreis von 1 EUR eingestellt. Am darauf folgenden Tag beendete der Beklagte die Auktion. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger, der ein Maximalgebot von 357 EUR abgegeben hatte, mit einem Gebot von 70 EUR der Höchstbietende.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zur Lieferung der Kamera auf. Er begehrt mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe des behaupteten Wertes der Kamera (1.125,32 €) und des Zubehörs (87,64 €) abzüglich des Gebotsbetrages (70 €), insgesamt 1.142,96 € nebst Zinsen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €. Der Beklagte berief sich darauf, dass er zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sei, weil ihm die Kamera einen Tag nach dem Einstellen des Angebots gestohlen worden sei.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ergebnis</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong>Wie bereits in den Vorinstanzen scheiterte der Kläger auch in der Revision vor dem BGH.</p>
<p style="text-align: justify;">§ 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay seien so auszulegen, dass es sich bei der Bezugnahme auf gesetzliche Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht nur auf die Möglichkeit einer Beendigung wegen Anfechtung der Willenserklärung handle, sondern auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes eine vorzeitige Angebotsbeendigung rechtfertige.</p>
<p style="text-align: justify;">Für diese Auslegung sprächen die Hinweise, die eBay den Kunden gebe. In ihnen werde als triftiger Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden, unter anderem genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Damit gehe eBay selbst davon aus, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur Angebotsbe-endigung berechtige. Hierdurch sei für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen „Spielregeln“ berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>BGH Urteil vom 08.06.2011 Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 305/10" target="_blank" title="BGH, 08.06.2011 - VIII ZR 305/10">VIII ZR 305/10</a></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos haftet nicht unbedingt für unter unbefugter Nutzung seines Accounts durch Dritte</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 14:17:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Katharina Scharfenberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.   Der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos muss nicht unbedingt vertraglich für Erklärungen haften, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat. Dies gilt nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der BGH hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.</p>
<p style="text-align: justify;"> <a href="http://www.recht-hat.de/internetrecht/inhaber-eines-ebay-mitgliedskontos-haftet-nicht-unbedingt-fuer-unter-unbefugter-nutzung-seines-accounts-durch-dritte/attachment/computer-hacker-male-thief-stealing-data-from-laptop/" rel="attachment wp-att-12804"><img class="size-thumbnail wp-image-12804 alignleft" title="Ebay " src="http://www.recht-hat.de/wp-content/uploads/2011/07/dieb-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p style="text-align: justify;">Der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos muss nicht unbedingt vertraglich für Erklärungen haften, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs  etwa, wenn der Kontoinhaber die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos nicht sorgfältig verwahrt hat. Generell richte sich die Haftung nach den Regeln des Stellvertreterrechts. Nach der Entscheidung des BGH sind diese auch bei Internet-Geschäften anwendbar, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Unter Nutzung dieses Kontos wurde  eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1Euro zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 Euro abgab. Einen Tag nach Einstellung wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte schriftlich zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 Euro beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 Euro auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwischen den Parteien stand im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9: «Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.»</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos soll noch nicht zur Folge haben, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war nach Ansicht des BGH zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>BGH Urteil v. 11.05.2011 Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 289/09" target="_blank" title="BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09: Nutzung eines fremden ebay-Mitgliedskontos">VIII ZR 289/09</a></strong><strong></strong></p>
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		<title>OLG Düsseldorf Löschung einer negativen E-Bay-Bewertung kann nicht immer einstweilen durchgesetzt werden OLG Düsseldorf I 15 W 14/11</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/internetrecht/olg-duesseldorf-loeschung-einer-negativen-e-bay-bewertung-kann-nicht-immer-einstweilen-durchgesetzt-werden-olg-duesseldorf-i-15-w-1411/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 17:38:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung nicht zu erlassen ist, wenn ein Unternehmen eine Negativbewertung seines Unternehmens wertend kommentiert hat. Damit habe er seine Rechte einstweilen selber gewahrt, sodass ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten sei. Die Aussage „Finger weg“ in einer Bewertung sah das Gericht als zulässige Meinungsäußerung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung nicht zu erlassen ist, wenn ein Unternehmen eine Negativbewertung seines Unternehmens wertend kommentiert hat. Damit habe er seine Rechte einstweilen selber gewahrt, sodass ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten sei. Die Aussage „Finger weg“ in einer Bewertung sah das Gericht als zulässige Meinungsäußerung an (<a href="http://www.recht-hat.de/urteile/ebay-und-recht-urteile/olg-duesseldorf-kein-einstweiliger-rechtschutz-bei-loeschung-einer-negativen-ebay-bewertung-az-i-15-w-1411/" target="_blank">Beschluss vom 28. Februar 2011 – I-15 W 14/11</a>).</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht hatte über die sofortige Beschwerde einer Verkäuferin zu entscheiden, die einstweilen die Löschung einer Negativbewertung bei e-bay begehrte und vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte.</p>
<p>Die gewerbliche Verkäuferin (V) schloss mit der Käuferin (K) über die Online-Plattform e-bay einen Kaufvertrag über einen Monitor zu einem Kaufpreis von 149,95 EUR, der nach Eingang des Kaufpreises auch versandt wurde. K widerrief den Kaufvertrag und sandte den Monitor zurück. Da der Monitor bei V beschädigt ankam, was auf unsachgemäße Verpackung seitens K zurückgeführt wurde, lehnte V die Rückzahlung des Kaufpreises ab.</p>
<p>Daraufhin gab K bei e-bay folgende Bewertung ab: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalte, ich aber nie mein geld!!!!&#8221;</p>
<p>V kommentierte diese Bewertung wie folgt: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang&#8221;.</p>
<p>V forderte K zur Löschung der Bewertung auf und beantragte anschließen einstweilen K zu untersagen, bei e-bay zu behaupten: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalte, ich aber nie mein geld!!!!&#8221;.</p>
<p>Das Landgericht lehnte den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass V ihre Rechte schon dadurch hinreichend gewahrt habe, dass sie die Negativbewertung bewertend kommentierte und auf der sog. mich Seite offenkundig die gesamte Korrespondenz in Bezug auf den Monitor nachlesbar gewesen sei. Der gegen diese ablehnende Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde half das Landgericht nicht ab und legte die Sache dem OLG vor.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das OLG wies die sofortige Beschwerde als unbegründet ab. Das Landgericht habe den Erlass der einstweiligen Anordnung zu Recht zurückgewiesen.</p>
<p>Die Äußerung von K wertete das Gericht weder als (unwahre) Tatsachenbehauptung noch als Schmähkritik, sodass es keine Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren sah.</p>
<p>Den Teil der Aussage „hat seine ware zurückerhalte, ich aber nie mein geld&#8221; hielt das Gericht nicht für unwahr. Ob dadurch beim Leser die unzutreffende Vorstellung hervorgerufen wird, dass der Kaufpreis zu Unrecht nicht zurückgezahlt wurde, erachtete das Gericht seitens K als nicht hinreichend dargelegt.</p>
<p>Im Teil der Aussage „Finger weg&#8221; sah das Gericht ein Werturteil, mit welchem die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten worden seien. Eine bloße Diffamierung der V durch diese Äußerung hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände nicht festgestellt. Zugunsten von K berücksichtigte das Gericht, dass sie den Kaufpreis nicht zurück erhielt, ohne dass V zur Verweigerung der Rückzahlung offenkundig berechtigt gewesen sei.</p>
<p>Zudem ging das Gericht davon aus, dass es an der Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile für K fehlt. Die objektive Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der V vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, sodass V die Entscheidung in der Hauptsache zur Sicherung ihres Anspruchs nicht abwarten könnte, sah das Gericht nicht als gegeben. Es schloss sich der Ansicht des Landgerichts an, dass V ihre Rechte durch den eigenen Kommentar der Negativbewertung einstweilen selbst gewahrt habe. Da das Bewertungssystem bei e-bay diese Möglichkeit biete und V diese auch wahrgenommen hat, sei ihr das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zuzumuten. Zur Überzeugung des Gerichts wurden besondere Umstände, die ausnahmsweise die Notwendigkeit der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile rechtfertigen würden, nicht dargetan. Weder seien die Aussagen offensichtlich unwahr oder ersichtlich unzulässig, noch seien die behaupteten Umsatzeinbußen aufgrund dieser Äußerung glaubhaft dargelegt worden. Ebenso sah das Gericht den Vortrag der V, dass bei gewerblichen Händlern eine geringe Anzahl negativer Bewertungen ausreiche, um ihr Nutzerkonto bei eBay zu sperren, nur als pauschale Behauptung an, die nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Negative Bewertungen bei e-bay schaden den Verkäufern. Der sicherste Weg Umsatzeinbußen auszuräumen ist die Löschung solcher Bewertungen. Nach der vorliegenden Entscheidung des Gerichts ist jedoch Zurückhaltung mit Kommentaren seitens der Verkäufer geboten. Denn diese können es verhindern, dass im Falle der Weigerung des Autors, die Negativbewertung zu löschen, die Löschung im einstweiligen Verfahren erreicht werden kann.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Krefeld Widerrufsrecht bei falscher Anlegerberatung 3 O 49/10</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 13:03:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Krefeld hatte in einem Schadenersatzverfahren wegen falscher Anlegerberatung in Zusammenhang mit Zertifikaten der Lehman Brothers das Bestehen des Widerrufsrechts beim Kauf dieser Zertifikate und dessen rechtzeitige Ausübung bejaht. Dem geschädigten Anleger hat es damit die Rückgewähr des Kaufpreises der Zertifikate zugesprochen (Urteil vom 14. Oktober 2010 – 3 O 49/10). Fall Das Gericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Krefeld hatte in einem Schadenersatzverfahren wegen falscher Anlegerberatung in Zusammenhang mit Zertifikaten der Lehman Brothers das Bestehen des Widerrufsrechts beim Kauf dieser Zertifikate und dessen rechtzeitige Ausübung bejaht. Dem geschädigten Anleger hat es damit die Rückgewähr des Kaufpreises der Zertifikate zugesprochen (Urteil vom 14. Oktober 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 O 49/10" target="_blank" title="LG Krefeld, 14.10.2010 - 3 O 49/10">3 O 49/10</a>).</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Das Gericht hatte in einem Schadenersatzverfahren auch über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts zu entscheiden.</p>
<p>Kunde (K) der Bank (B) unterhielt bei dieser seine Vermögensanlagen. Er war auch Inhaber eines Depots und investierte in der Vergangenheit überwiegend in Aktien-, Renten- und Geldmarktfonds.</p>
<p>Nachdem K von der zuständigen Kundenberaterin der B telefonisch kontaktiert wurde, investierte K im Jahr 2007 frei gewordene Gelder aus seinen Vermögensanlagen entsprechend der Beratung der Kundenbetreuerin in Lehman-Zertifikate. Diese bot B im Wege des Eigengeschäfts zum Festpreis an. Die Berechnung des Wertes der Rendite war an die Entwicklung des Dow Jones EuroSTOXX 50 zu bestimmten Stichtagen gekoppelt und höchstens auf vier Jahre gestaffelt. Da die Rückzahlung an die Entwicklung des Indexes gekoppelt war, konnte der Anleger unter bestimmten Bedingungen auch einen Kursverlust erleiden. Die Zertifikate wurden erst ein halbes Jahr nach dem Erwerb in den Börsenhandel einbezogen.</p>
<p>Im Jahr 2008 wurde B insolvent und die Zertifikate des K wertlos. K verlangte klagweise den Kaufpreis zurück. Zunächst stütze er seine Ansprüche auf fehlerhafte Beratung seitens B und erklärte anschließend in der mündlichen Verhandlung (im Jahr 2010) den Widerruf des Geschäfts, da bei der Zeugenvernehmung der telefonische Vertragsabschluss bekannt wurde.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das Gericht stützte sich auf das ordnungsgemäß ausgeübte Widerrufsrecht und verpflichtete B zur Rückzahlung des Kaupreises.</p>
<p>Das Gericht ging vom Bestehen und rechtzeitiger Ausübung des Widerrufsrechts aus.</p>
<p>Das Widerrufsrecht leitete das Gericht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB</a> her, da der Vertragsabschluss telefonisch und damit ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgte. Einen Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht nahm das Gericht nicht an.</p>
<p>Obwohl zwischen K und B schon vor dem Zertifikatkauf ein Vertragsverhältnis bestand, sah das Gericht wegen der Rechtsnatur des Depotvertrages und des Zertifikateskaufes deren Verhältnniss zueinander nicht als eine erstmalige Vereinbarung und einen daran anschließenden oder folgenden Vorgang an, im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">§ 312b Abs. 4 Alt. 1 BGB</a>. Vielmehr erachtete es beider Vertragsabschlüsse als selbstständige Rechtsgeschäfte. Zur Begründung führte das Gericht die jeweils speziellen unterschiedlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten an, die beim jeweiligen Vertrag zu beachten sind, wie auch, dass ein Depot auch geführt werden könne, ohne dass der Anleger dem Depot überhaupt Wertpapiere zufügt. Ebenso wenig sah das Gericht im Depotvertrag eine Rahmenvereinbarung und im Zertifikatskauf einen zusammenhängender Vorgang gleicher Art, sodass es auch den Ausschlussgrund gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">§ 312b Abs. 4 Alt. 2 BGB</a> ablehnte. Das Gericht argumentierte mit unterschiedlichen Vertragsinhalten und damit, dass der Abschluss des Depotvertrages keine Vorbestimmungen betreffend die später zu erwerbenden Wertpapiere trifft. Schließlich ging das Gericht auch nicht davon aus dass Anlagen gleicher Art vorlägen. Aus dem Umkehrschluss des Erwägungsgrundes zur Richtlinie, auf der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">§ 312b BGB</a> beruht, wonach das Widerrufsrecht bei Anteilszeichnungen derselben Investmentfonds ausgeschlossen sei soll, zog das Gericht die Schlussfolgerung, dass Anteilszeichnung unterschiedlicher Investmentfonds oder anderer Anlageformen, keine Vorgänge der gleichen Art sind. Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">§ 312b Abs. 4 Satz 2 BGB</a> ebenso nicht zum Ausschluss führt, da diese Vorschrift schon an sich das Widerrufsrecht nicht ausschließt, sondern lediglich die Pflicht zur erneuten Vornahme von Informationspflichten aufhebt.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d Abs. 3 BGB</a> hielt das Gericht nicht für einschlägig, da K vorliegend über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden sei, sodass mangels seines Bewusstseins um das Wirderrufsrecht der Vertrag auch nicht vor dessen Ausübung erfüllt werden konnte.</p>
<p>Auch einen Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB</a> lehnte das Gericht ab, da der Preis der streitigen Zertifikate nicht unmittelbaren Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterlag, auf die B keinen Einfluss hatte. Die Zertifikate seien unstreitig zum Festpreis verkauft worden und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Zertifikate noch nicht auf dem Finanzmarkt gehandelt wurden. Spätere Schwankungen, die B in ihre spätere Preiskalkulation einbezieht seien dabei irrelevant. Denn dadurch nehme der Finanzmarkt nicht unmittelbaren Einfluss auf den Preis, sondern allenfalls mittelbar auf dessen Kalkulation. Dies sei nach dem Gesetz aber nicht ausreichend. Auch die Abhängigkeit der Rendite vom Dow Jones EuroSTOXX 50 hielt das Gericht nicht für ausreichend, um vom Ausschluss des Widerrufsrechts auszugehen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Preis, und nicht die Rendite von Finanzmarktschwankungen abhängig sein. Folglich erblickte das Gericht in diesem Einfluss erst recht nur einen mittelbaren.</p>
<p>Das Gericht stellte des Weiteren fest, dass das Widerrufsrecht rechtzeitig ausgeübt wurde. Die damals geltende Höchstfrist von 6 Monaten hielt das Gericht nicht für einschlägig, da K weder über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, noch hat B die bei einem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistugnen bestehenden Mitteilungspflichten erfüllt.</p>
<p>Die Ausübung des Widerrufsrechts sah das Gericht auch nicht durch Treu und Glauben gehindert. Zwar sah das Gericht, dass das Widerrufsrecht nach einer langen Zeit ausgeübt wurde. Es sah B jedoch nicht als schutzwürdig an, da sie ihren Belehrungs- und Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist, weshalb B auch kein Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts bilden konnte.</p>
<p>Einen Wertersatz durch K für die Zeit seines Besitzes der Zertifikate schloss das Gericht aus, da K auch nicht vor Vertragsabschluss auf eine mögliche Wertersatzpflicht hingewiesen worden ist, wie das Gesetz es fordert.</p>
<p>Da das Gericht von der Rückabwicklung nach erfolgreichem Widerruf ausging, beschäftigte es sich nicht mehr mit der Frage, ob K auch ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Beraterpflichten zustehen würde.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das Widerrufsrecht ist ein Instrument, welches dem Verbraucher die Möglichkeit geben soll, sich binnen kurzer Zeit das gekaufte Produkt zu prüfen, falls der Kauf ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgte. Auch im Bereich von Dienstleistungen kommt es zur Anwendung. Zugleich sind jedoch zahlreiche Ausschlüsse zu beachten. Greifen diese nicht, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Wie lange das der Fall ist, kann der Verkäufer durch das eigene Verhalten beeinflussen. Nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung aller Pflichten beträgt die Frist für den Widerruf zwei Wochen. Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht die Risiken für einen Unternehmer, der diesen Pflichten nicht nachkommt. Selbst nach über zwei Jahren konnte der Vertrag widerrufen werden, wobei auch nicht das sonst Allzweckmittel „Treu und Glauben“ einen Ausweg bot. Diesem Ergebnis ist jedoch zuzustimmen. Denn Schutzwürdigkeit kann nicht jemand begehren, der sich selber nicht pflichtgemäß verhält.</p>
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		<title>AG München Privatpersonen haben gegenüber Betreibern von Internetforen keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 16:14:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Laut Pressemitteilung hat das Amtsgericht München entschieden, dass Privatpersonen von Betreibern von Internetforen nur eingeschränkt Auskunft über Namen oder Anschrift der Nutzer verlangen können (Urteil vom 3. Februar 2011 – 161 C 24062/10). Fall Autohändler hatten in einem Internetforum Berichte entdeckt, durch die sie sich diskreditiert fühlten und geschäftsschädigende Auswirkungen befürchteten. Auf Nachfrage löschte der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut Pressemitteilung hat das Amtsgericht München entschieden, dass Privatpersonen von Betreibern von Internetforen nur eingeschränkt Auskunft über Namen oder Anschrift der Nutzer verlangen können (Urteil vom 3. Februar 2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=161 C 24062/10" target="_blank" title="AG M&uuml;nchen, 03.02.2011 - 161 C 24062/10">161 C 24062/10</a>).</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Autohändler hatten in einem Internetforum Berichte entdeckt, durch die sie sich diskreditiert fühlten und geschäftsschädigende Auswirkungen befürchteten. Auf Nachfrage löschte der Forenbetreiber zwar die Beiträge, weigerte sich jedoch die Kontaktdaten der Verfasser der Beiträge herauszugeben und berief sich dabei auf den Datenschutz.</p>
<p>Die Autohändler erhoben daraufhin Auskunftsklage.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Den Autohändlern als Privatpersonen stehe nach keiner Rechtsvorschrift ein Auskunftsanspruch zu.</p>
<p>Auf Grundlage des Telemediengesetzes, <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TMG: Bestandsdaten">§ 14 Abs. 2 TMG</a>, müssten Internetanbieter nur Behörden Auskunft erteilen. Auch diese Verpflichtung setze eine „Anordnung der zuständigen Stelle im Einzelfall“ voraus, zur Strafverfolgung, Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt.</p>
<p>Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Privatpersonen lehnte das Gericht auch ab, da dies bereits vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Im <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 TMG: Grunds&auml;tze">§ 12 TMG</a> sei ausdrücklich geregelt, dass zu anderen als genannten Zwecken Auskunft nur erteilt werden dürfe, wenn eine Vorschrift sich ausdrücklich auf das Telemediengesetz beziehe oder der Nutzer einwillige. Da eine solche Vorschrift in konkreten Fall nicht existiere, könne keine Auskunft erteilt werden. Aus demselben Grund könne auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgegriffen werden.</p>
<p>Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass die Autohändler nicht schutzlos gestellt seien. Sollten die Beiträge strafrechtlich relevante Inhalte haben, stehe den Autohändlern der Weg zur Staatsanwaltschaft offen und könnten so an die begehrten Daten gelangen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das Gericht wies die Klage zu Recht ab. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte auch Privatpersonen einen Auskunftsanspruch zu gewähren, hätte er das ins Gesetz aufgenommen. Wie das Gericht aber hervorhebt, was der Wille des Gesetzgebers gerade ein anderer, sodass auch der sonst oft mögliche Umweg über Treu und Glauben versagen muss. Andernfalls wäre der Datenschutz ziemlich aufgeweicht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Brandenburg die Formulierung &#8220;die Kosten der Rücksendung&#8221; in AGB bei Fernabsatzverträgen ist gesetzeswidrig</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 18:49:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Brandenburg erachtete eine AGB-Klausel, nach der der Käufer nach einem Widerruf &#8220;die Kosten der Rücksendung&#8221; zu tragen hat, für gesetzeswidrig. Vertraglich dürfe dem Verbraucher nur die Kostenrückerstattung der regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden. (Urteil vom 22. Februar 2011 – 6 U 80/10) Fall Das Gericht hatte in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen zwei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Brandenburg erachtete eine AGB-Klausel, nach der der Käufer nach einem Widerruf &#8220;<strong>die Kosten der Rücksendung</strong>&#8221; zu tragen hat, für gesetzeswidrig. Vertraglich dürfe dem Verbraucher nur die Kostenrückerstattung der regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden. (Urteil vom 22. Februar 2011 – 6 U 80/10)</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Das Gericht hatte in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen zwei Händlern zu entscheiden, die auf einer Onlineplattform Kfz-Zubehör vertrieben.</p>
<p>Händler 1 verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift „Preise und Zahlungsbedingungen“ unter anderem folgende Klausel:</p>
<p><em>„Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei.“</em></p>
<p><em> </em></p>
<p>Händler 2 hielt die Klausel für wettbewerbswidrig, da Verbraucher nur mit den regelmäßigen Kosten der Rücksendung belastet werden dürfen und mahnte H1 erfolglos ab.</p>
<p>H2 verfolgte sein Unterlassungsbegehren im Wege einstweiliger Anordnung ebenso erfolglos weiter. Gegen die ablehnende Entscheidung legte H2 Berufung ein.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das OLG entschied zugunsten des H2 und untersagte es H1 die Klausel zu verwenden, sofern die vertragliche Vereinbarung nicht auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränkt ist.</p>
<p>Das Gericht sah in der Klausel einen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Verbrauchern in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB</a>. Sich auf den Gesetzeswortlaut stützend führte das Gericht an, dass nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden dürfen, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten.</p>
<p>Werden von der Formulierung der Klausel auch außergewöhnliche Kosten (zB. für die Einschaltung aufwendiger Abholdienste) erfasst und der Rückerstattung unterworfen, verstieße die Klausel gegen das Gesetz.</p>
<p>Bei der Auslegung der streitigen Klausel stellte das Gericht fest, dass die Formulierung „Kosten der Rücksendung“, nur so verstanden werden könne, dass sämtliche Kosten erfasst seien. Für eine Auslegung, dass nur die regelmäßigen Kosten erfasst seien sah das Gericht keinen Raum. Denn die Formulierung für sich betrachtet lasse eben nur die Erfassung sämtlicher Kosten zu und es fehle an sonstigen Ansatzpunkten, die eine Auslegung im Sinne der Beschränkung auf die regelmäßigen Kosten eröffnen würden.</p>
<p>Weiterhin führte das Gericht an, dass eine abweichende Beurteilung der Klausel auch nicht daraus folge, dass bei einer Widerrufsbelehrung abweichende Maßstäbe als ausreichend anzusehen seien.</p>
<p>Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung sei folgende Belehrung verwendbar: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt &#8230;“. Damit sei eine Belehrung ausreichend, dass die Kosten der Rücksendung, ohne Unterscheidung zwischen regelmäßigen und außergewöhnlichen, zu tragen sind.</p>
<p>Seine Ansicht begründete das Gericht damit, dass das Belehrungserfordernis erst einsetze, wenn der Verbraucher nach der vertraglichen Vereinbarung zur Kostentragung bereits verpflichtet wurde. Obwohl das Gericht eingesteht, dass eine Unterscheidung zweckmäßiger wäre, sieht es nicht als gerechtfertigt an, die vom Gesetz auf vertragliche Vereinbarungen gesetzten Anforderungen der Informationspflicht anzupassen. Es führt wie folgt aus: <em>„Während die vertragliche Vereinbarung nur die wirklich abwälzbaren &#8220;regelmäßigen Kosten der Rücksendung&#8221; erfassen darf und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit Erwähnung der &#8220;Kosten der Rücksendung&#8221; geeignet, den Verbraucher hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen.“</em></p>
<p>Schließlich nahm das Gericht zur Merkmal der Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung in <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 3 UWG</a> in Bezug auf das Widerrufsrecht Stellung. Es stellte fest, dass dem bemängelten Verstoß die Eignung immanent sei. Die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht und dessen Folgen beträfen elementare Verbraucherrechte. Die Belastung mit Kosten der Rücksendung berühre wesentlich die Interessen der Verbraucher, da sie ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts sei.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>In AGB´s sind häufig Regelungen zu finden, die aufgrund ungenauer Formulierung ihre Wirksamkeit verlieren können. In diesem Bereich ist besondere Vorsicht geboten, da eine benachteiligende Formulierung auch Anlass für eine Abmahnung durch einen Mitbewerber sein kann, wie im vorliegenden Fall geschehen.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Euskirchen Negative Bewertung vom Käufer bei eBay – Löschung</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/internetrecht/ag-euskirchen-negative-bewertung-vom-kaeufer-bei-ebay-loeschung/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Feb 2011 11:21:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Euskirchen verpflichtete einstweilen eine Käuferin der Löschung von unberechtigten negativen Bewertungen zuzustimmen, die die Käuferin im Bewertungsforum der Onlineplattform eBay über eine Verkäuferin wiederholt hinterließ (Beschluss vom 9.9.2010 – 4 C 407/10). Fall Die Verkäuferin (V) ist eine Onlinehändlerin, die unter anderem über die Plattform eBay Tapeten verkauft. In den Verkaufsangeboten weist sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Euskirchen verpflichtete einstweilen eine Käuferin der Löschung von unberechtigten negativen Bewertungen zuzustimmen, die die Käuferin im Bewertungsforum der Onlineplattform eBay über eine Verkäuferin wiederholt hinterließ (Beschluss vom 9.9.2010 – 4 C 407/10).</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Die Verkäuferin (V) ist eine Onlinehändlerin, die unter anderem über die Plattform eBay Tapeten verkauft. In den Verkaufsangeboten weist sie ausdrücklich darauf hin, dass an Packstationen nicht geliefert wird.</p>
<p>Die Käuferin (K) erwarb bei V verschiedene Rollen Tapete, wobei jedes Angebot den Hinweis auf keine Lieferung an Packstationen enthielt. Als Lieferadresse gab die K eine Packstation an und bezahlte die Ware.</p>
<p>Trotz erneutem Hinweis seitens V auf fehlende geeignete Lieferadresse und wiederholter Aufforderung zur Mitteilung einer geeigneten Lieferadresse, reagierte K nicht. Stattdessen hinterließ sie im Bewertungsforum der Plattform eBay vier negative Bewertungen über V: „eine Katastrofe !!!!!! keine Ware, keine Antwort, … Gott sei dank gibt es Paypal“.</p>
<p>V wies auch unter den Kommentaren darauf hin, dass K keine geeignete Lieferanschrift angab und K wiederholt erfolglos per Mail kontaktierte. Auch forderte V zunächst selbst, anschließen durch ihren Vertreter die K auf, die negative Bewertungen aus dem Bewertungsforum zu entfernen. Nachdem eine Reaktion K`s auch hierauf ausblieb, verfolgte V ihr Begehren im Wege der einstweiligen Verfügung weiter und begehrte die Erteilung der Zustimmung der K zur Löschung der negativen Bewertungen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Euskirchen erließ die begehrte einstweilige Verfügung und verpflichtete K zur Abgabe der Zustimmungserklärung. Zur Überzeugung des Gerichtes stand fest, dass K sich gegenüber V schädigend verhielt, als K die unberechtigten negativen Bewertungen hinterließ. Denn die nicht erfolgte Lieferung der bestellten Ware beruhe auf dem Versäumnis der K eine zulässige Lieferanschrift mitzuteilen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die von Käufern hinterlassenen Bewertungen sind für neue Kunden eine Informationsquelle, die zu deren Meinungsbildung über den Verkäufer beitragen. Mangels persönlichen Kontaktes sind diese Bewertungen für die potentiellen Käufer nahezu die einzige Grundlage, sich über den Verkäufer ein Bild zu machen. Bei vielen negativen Bewertungen ist es naheliegend, dass potentielle neue Kunden einen anderen Verkäufer wählen. Werden negative Bewertungen zu Unrecht hinterlassen und weigert sich der hinterlassende Käufer diese zu löschen, kann Abhilfe auf dem Gerichtswege geschaffen werden. Sobald die Ausfertigung der Gerichtsentscheidung vorliegt, kann unmittelbar mit dieser von eBay die Löschung verlangt werden. Einer weiteren Erklärung des Käufers bedarf es nicht, da der Gerichtsbeschluss nach den Regeln des Vollstreckungsrechts die Erklärung des Käufers ersetzt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Volltext der Entscheidung</span></p>
<p><strong>Amtsgericht Euskirchen</strong></p>
<p><strong>Beschluss</strong></p>
<p>In dem einstweiligen Verfügungsverfahren</p>
<p>der …</p>
<p>Antragstellerin,</p>
<p>Verfahrensbevollmächtigte:                     Rechtsanwälte Sievers u.a., Rheinstr. 11, 12159 Berlin,</p>
<p>g e g e n</p>
<p>Frau …</p>
<p>Antragsgegnerin,</p>
<p>Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der zur Glaubhaftmachung beigefügten Ausdrucke der Artikelbeschreibungen, des E-Mail-Verkehrs der Parteien und des Auszugs aus dem Bewertungsprofil der Antragstellerin gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823 Abs. 1 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/935.html" target="_blank" title="&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand">935</a> ff. ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:</p>
<p>Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der eBay International AG der Löschung der von ihr im Bewertungsforum unter <a href="http://feedback.ebay.de/">http://feedback.ebay.de</a> abgegebenen Bewertungen zuzustimmen.</p>
<p>Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:</p>
<ul>
<li>Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft</li>
</ul>
<p>oder</p>
<ul>
<li>die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.</li>
</ul>
<p>Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.</p>
<p>Der Verfahrenswert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.</p>
<p><strong>Gründe:</strong></p>
<p>Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.</p>
<p>Durch die Ausdrucke der Artikelbeschreibungen, des E-Mail-Verkehrs der Parteien und des Auszugs aus dem Bewertungsprofil der Antragstellerin sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/935.html" target="_blank" title="&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand">935</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/937.html" target="_blank" title="&sect; 937 ZPO: Zust&auml;ndiges Gericht">937 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/940.html" target="_blank" title="&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes">940 ZPO</a>). Die Antragsgegnerin hat gegenüber der Antragsstellerin eine schädigende Handlung bzw. Pflichtverletzung aus dem bestehenden Vertragsverhältnis (Kaufvertrag über Tapeten per ebay) begangen, indem sie eine schlechte Bewertung der Antragstellerin abgab, obwohl die unterlassene Lieferung auf dem Umstand beruhte, dass die Antragsgegnerin es unterließ, eine zulässige Versandadresse anzugeben. Sie hat Schadensersatz in der Form zu leisten, dass sie gegenüber der ebay International AG der Löschung ihrer Bewertungen zustimmt. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend ausnahmsweise dadurch gerechtfertigt, dass die Antragstellerin durch die negative Bewertung nachhaltig in einem „schlechten Licht“ dargestellt ist, so dass die Befürchtung begründet ist, andere Kaufinteressenten würden sich andere Anbieter suchen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91 ZPO</a>.</p>
<p>Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/53.html" target="_blank" title="&sect; 53 GKG: Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach &sect; 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes">§§ 53 Abs. 1 GKG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">3 ZPO</a>.</p>
<p>Euskirchen, 09.09.2010</p>
<p>Amtsgericht</p>
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		<title>Waldorf Rechtsanwälte &#8211; Abmahnung -Ich bin bei Dir ! Olaf Schubert &#8211; iAd. AS Media</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 13:30:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AS Media]]></category>
		<category><![CDATA[DIeter Nuhr]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Olaf Schubert]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Rechtsanwälte]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwäte Waldorf aus München sind aktuell für die AS Media GmbH tätig. Es werden Abmahnungen wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharing &#8211; Netzwerken versandt. Betroffene sollen  das angeblich geschützte Repertoires der AS Media GmbH  ( Ich bin bei Dir &#8211; Olaf Schubert + Nuhr die Wahrheit &#8211; Dieter Nuhr ) öffentlich zugänglich gemacht haben. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwäte <a target="_blank" href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/filesharing/waldorf-frommer-rechtsanwaelte/">Waldorf</a> aus München sind aktuell für die AS Media GmbH tätig. Es werden Abmahnungen wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharing &#8211; Netzwerken versandt. Betroffene sollen  das angeblich geschützte Repertoires der AS Media GmbH  ( Ich bin bei Dir &#8211; Olaf Schubert + Nuhr die Wahrheit &#8211; Dieter Nuhr ) öffentlich zugänglich gemacht haben.</p>
<p>Sie werden aufgefordert, es sofort zu unterlassen, geschützte Werke der Unterlassungsgläubigerin oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten. Der Betroffene sollch sich verpflichten für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an die Unterlassungsgläubigerin zu zahlen.</p>
<blockquote><p>Forderungen in der Abmahnung:</p>
<p>Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung</p>
<p>Zahlung von 350,00 € Schadenersatz und 506,00€ Rechtsanwaltskosten</p></blockquote>
<h2><a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/waldorf-rechtsanwalte/">Was ist jetzt zu beachten?</a></h2>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Waldorf Rechtsanwälte Abmahnung Jerry Cotton Freche Mädchen 2 Die Supperbullen ??</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/internetrecht/waldorf-rechtsanwalte-abmahnung-jerry-cotton-freche-madchen-2-die-supperbullen/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 18:46:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Firma Constantin Film widmet dem Thema Antipiracy auf Ihrer Homepage eine ganze Rubrik. Den Ankündigungen gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen, hat Sie in  der Vergangenheit mit Hilfe der Waldorf Rechtsanwälte Taten folgen lassen. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Nutzer von Tauschbörsen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Die folgende Liste enthält Filmwerke die momentan bereits abgemahnt werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Die Firma <a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/waldorf-rechtsanwalte/"><strong>Constantin Film</strong></a> widmet dem Thema Antipiracy auf Ihrer Homepage eine ganze Rubrik. Den Ankündigungen gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen, hat Sie in  der Vergangenheit mit Hilfe der <a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/waldorf-rechtsanwalte/"><strong>Waldorf Rechtsanwälte</strong></a> Taten folgen lassen. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Nutzer von Tauschbörsen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Die folgende Liste enthält Filmwerke die momentan bereits abgemahnt werden oder vorraussichtlich abgemahnt werden dürften.</p>
<h2>Abmahnung  Jerry Cotton</h2>
<h2>Abmahnung  Hier kommt Lola</h2>
<h2>Abmahnung  Die Friseuse</h2>
<h2><a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/waldorf-rechtsanwalte/">Abmahnung  Zeiten ändern Dich</a></h2>
<h2>Abmahnung  Vincent will Meer</h2>
<h2>Abmahnung  Tiger -Team</h2>
<h2>Abmahnung  Freche Mädchen 2</h2>
<h2>Abmahnung  Die Superbullen</h2>
<p><a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/waldorf-rechtsanwalte/"><strong>Was ist jetzt zu beachten?</strong></a></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Abmahnung Baumgarten Brandt Midnight Chronicles für KSM GmbH</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/internetrecht/abmahnung-baumgarten-brandt-midnight-chronicles-fur-ksm-gmbh/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 14:35:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[KSM GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Midnight Chronicles]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwälte Baumgarten Brandt]]></category>

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		<description><![CDATA[Abmahnung Baumgarten Brandtz iAd. KSM GmbH Die KSM GmbH lässt nun auch angebliche Urhebrrechtsverletzungen an dem Werk &#8221; Midnight Chronicles&#8221; durch die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt abmahnen. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 850,00 € eingefordert. Was ist jetzt zu beachten?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Abmahnung Baumgarten Brandtz iAd. KSM GmbH</p>
<p>Die <a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/rechtsanwalte-baumgarten-brandt/">KSM GmbH</a> lässt nun auch angebliche Urhebrrechtsverletzungen an dem Werk &#8221; Midnight Chronicles&#8221; durch die <a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/rechtsanwalte-baumgarten-brandt/">Rechtsanwälte Baumgarten Brandt</a> abmahnen. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 850,00 € eingefordert.</p>
<p><a href="http://www.recht-hat.de/filesharing/rechtsanwalte-baumgarten-brandt/">Was ist jetzt zu beachten?</a></p>
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