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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; Ebay und Recht</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
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		<title>Diebstahl des angebotenen Artikels rechtfertigt Abbruch einer eBay-Auktion</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 14:19:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Katharina Scharfenberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ebay und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat entschieden, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Denn die in  dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei so auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse, in dem wegen Untergangs des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der BGH hat entschieden, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Denn die in  dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei so auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse, in dem wegen Untergangs des Kaufgegenstandes gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" target="_blank" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§ 275 Abs. 1 BGB</a> eine Befreiung von der Primärleistungspflicht eintrete.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.recht-hat.de/ebay-und-recht/diebstahl-des-angebotenen-artikels-rechtfertigt-abbruch-einer-ebay-auktion/attachment/olympus-digital-camera/" rel="attachment wp-att-12814"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-12814" title="EBay" src="http://www.recht-hat.de/wp-content/uploads/2011/07/diebauto-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong>Der Beklagte hatte eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion mit einem Startpreis von 1 EUR eingestellt. Am darauf folgenden Tag beendete der Beklagte die Auktion. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger, der ein Maximalgebot von 357 EUR abgegeben hatte, mit einem Gebot von 70 EUR der Höchstbietende.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zur Lieferung der Kamera auf. Er begehrt mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe des behaupteten Wertes der Kamera (1.125,32 €) und des Zubehörs (87,64 €) abzüglich des Gebotsbetrages (70 €), insgesamt 1.142,96 € nebst Zinsen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €. Der Beklagte berief sich darauf, dass er zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sei, weil ihm die Kamera einen Tag nach dem Einstellen des Angebots gestohlen worden sei.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ergebnis</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong>Wie bereits in den Vorinstanzen scheiterte der Kläger auch in der Revision vor dem BGH.</p>
<p style="text-align: justify;">§ 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay seien so auszulegen, dass es sich bei der Bezugnahme auf gesetzliche Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht nur auf die Möglichkeit einer Beendigung wegen Anfechtung der Willenserklärung handle, sondern auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes eine vorzeitige Angebotsbeendigung rechtfertige.</p>
<p style="text-align: justify;">Für diese Auslegung sprächen die Hinweise, die eBay den Kunden gebe. In ihnen werde als triftiger Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden, unter anderem genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Damit gehe eBay selbst davon aus, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur Angebotsbe-endigung berechtige. Hierdurch sei für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen „Spielregeln“ berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>BGH Urteil vom 08.06.2011 Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 305/10" target="_blank" title="BGH, 08.06.2011 - VIII ZR 305/10">VIII ZR 305/10</a></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Alle Jahre wieder &#8211; eine neue Widerrufsbelehrung</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Jun 2011 09:37:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ebay und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit einer Änderung der Regelungen zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen reagiert der deutsche Gesetzgeber auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.09.2009. Der Gerichtshof hatte entschieden, dass die deutsche Regelung nicht mit der euroäischen Fernsabsatzrichtlinie vereinbar war. Anders als die europäoische Vorgabe sah das deutsche Recht eine grundsätzliche Wertersatzpflicht vor. Nach Meinung des Gerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einer Änderung der Regelungen zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen reagiert der deutsche Gesetzgeber auf ein <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79909096C19070489&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ARRET" target="_blank">Urteil</a> des Europäischen Gerichtshofs vom 03.09.2009. Der Gerichtshof hatte entschieden, dass die deutsche Regelung nicht mit der euroäischen Fernsabsatzrichtlinie vereinbar war. Anders als die europäoische Vorgabe sah das deutsche Recht eine grundsätzliche Wertersatzpflicht vor. Nach Meinung des Gerichts würde durch die mögliche Kostenfolge ungewünschter Druck auf den Verbraucher ausgeübt. Er könne innerhalb der Bedenkzeit nicht frei entscheiden, ob er sein Widerrufsrecht ausüben möchte oder nicht.</p>
<h1>Was ändert sich?</h1>
<p>Hauptsächlich  werden zwei neue Paragrafen in das BGB eingefügt:</p>
<blockquote style="margin: 1em; padding: .5em; border-left: 1px dashed #999;">
<p style="text-align: center;">§ 312e<br />
Wertersatz bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p>
<p>§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.</p>
<p>(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.</p>
<p style="text-align: center;">§ 312f<br />
Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge</p>
<p>Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. § 357 gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand.</p></blockquote>
<p>In der Sache ändert sich so gut wie nichts. Auch bisher sahen die Gerichte in den wenigsten Fällen eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers.</p>
<h1>Widerrufsbelehrung</h1>
<p>Allerdings müssen Online-Händler in ihren Shops und bei eBay künftig nach den neuen Bestimmungen über das Widerrufsrecht belehren. Das macht eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich. Wie bisher gibt der Gesetzgeber eine Musterwiderrufsbelehrung vor. In Zukunft ist bei Warenlieferungen im Fernabsatz mit dem Hinweis</p>
<blockquote style="margin: 1em; padding: .5em; border-left: 1px dashed #999;"><p>Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.</p></blockquote>
<p>zu belehren. Betroffene Händler können sich anhand des gesetzlichen Musters selbst eine passende Widerrufsbelehrung nach dem Baukastenprinzip zusammenbauen. Es müssen jedoch unbedingt die Gestaltungshinweise 1 bis 14 beachtet und individuell berücksichtigt werden. <img style="margin: .5em;" title="hotline" src="http://www.recht-hat.de/wp-content/uploads/2011/05/hotline.png" alt="" width="193" height="102" align="right" />Der Gesetzgeber lässt den Händlern drei Monate Zeit, ihre Dokumente zu überarbeiten. Gerne übernehmen wir für Sie die Gestaltung Ihrer AGB und Widerrufsbelehrung. Mandanten, die uns mit der Pflege der AGB beauftragt haben, bekommen ihre individuellen Texte in den nächsten Tagen unaufgefordert per E-Mail.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Landgericht Köln Anfechtung eines „Sofort-Kaufen“-Angebotes, Aktenzeichen 18 O 150/10</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/ebay-und-recht/landgericht-koeln-anfechtung-eines-sofort-kaufen-angebotes-aktenzeichen-18-o-15010/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 10:02:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ebay und Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein „Sofort-Kaufen“-Angebot bei e-bay wegen Erklärungsirrtums angefochten werden kann, wenn ein hochwertiger Artikel aufgrund eines Versehens nicht zu einem Startpreis von 1,- EUR, sondern als „Sofort-Kaufen“-Angebot zu einem Festpreis von 1,- EUR eingestellt wird (Urteil vom 30. November 2010 – 18 O 150/10). Fall Ein Käufer (K) klagte gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein „Sofort-Kaufen“-Angebot bei e-bay wegen Erklärungsirrtums angefochten werden kann, wenn ein hochwertiger Artikel aufgrund eines Versehens nicht zu einem Startpreis von 1,- EUR, sondern als „Sofort-Kaufen“-Angebot zu einem Festpreis von 1,- EUR eingestellt wird (<a href="http://www.recht-hat.de/urteile/internetrecht-urteile/lg-koeln-zur-anfechtbarkeit-eines-ebay-kaufvertrages-aufgrund-versehentlicher-einstellung-unter-sofot-kaufen-az-18-o-15010/" target="_blank">Urteil vom 30. November 2010 – 18 O 150/10</a>).</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Ein Käufer (K) klagte gegen den Verkäufer (V) auf Lieferung eines Whirlpools, welchen K über e-bay zum Kaufpreis von 1,- EUR über die „Sofort-Kaufen“-Option erwarb.</p>
<p>V bot bei e-bay zum „Sofort-Kaufen“ einen Outdoor Whirlpool der Marke medea spa „Jacuzzi für 6 Personen” (Kapazität 6 Personen) an. Als Kaufpreis gab er 1,- EUR an, zuzüglich 389,- EUR Verpackung und Versand. Am Ende des Angebots stand: „Nach erfolgreichem HöchstgebotlVertragsabschluss muss der Käufer dem Verkäufer einen Anzahlung von 15 % leisten.” Nach den AGB-Bestimmungen von V sollten nur die AGB von e-bay gelten. Unter anderem ist in diesen geregelt, dass der Kaufvertrag bei einem Festpreisangebot mit Inanspruchnahme der „Sofort kaufen” &#8211; Option zwischen dem Käufer und Verkäufer zustande komme und das Anbieten eines Artikels mit der „Sofort kaufen” – Option sei ein verbindliches Angebot des Käufers.</p>
<p>Kurz nachdem K die „Sofort-Kauf“-Option ausübte, ca, 1,5 Stunden später, sandte V dem K eine E-Mail zu mit folgendem Inhalt: „Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie den o.g. Artikel nicht käuflich erworben haben; unserem Verkaufsteam ist ein folgenschwerer Fehler unterlaufen, bei der Entwicklung dieses Angebotes. Das Format sollte nicht „Sofort-Kaufen”, sondern „1 Euro Startpreis” Aktion sein.” Auch verwies V auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html" target="_blank" title="&sect; 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums">§ 119 BGB</a>.</p>
<p>K bestand auf dem Kauf und verlangte von V klagweise die Lieferung des Whirlpools.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das Gericht wies die Klage ab.</p>
<p>Das Gericht ging vom wirksamen Vertragsschluss aber auch von einer wirksamen Anfechtung des Vertrages mittels der E-Mail des V aus. Es stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass V bei der Einstellung des Angebotes einen Erklärungsirrtum im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html" target="_blank" title="&sect; 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums">§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB</a> unterlagt, da der geäußerte Wille („Sofort-Kauf“-Angebot zum Festpreis) nicht dem Willen des V („1 Euro Startpreis“) entsprach. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ein Mitarbeiter des V sich „verklickt“ habe. Nach der Würdigung der Vorgänge nahm das Gericht an, dass V einen neuen Whirlpool im Wert von 8.000,- EUR nicht über die Option „Sofort-Kaufen” für einen Betrag von 1,00 angeboten haben würde. Die Option &#8220;Sofort-Kaufen&#8221; sei für den Verkäufer nur sinnvoll, wenn er einen Verkaufspreis wählt, der letztlich demjenigen Betrag entspricht, den er für angemessen ansieht und für den er bereit ist, den angebotenen Artikel auf jeden Fall zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund nahm das Gericht nicht an, dass V den Preis von 1,- EUR für einen Artikel in Wert von 8.000,- EUR für angemessen erachtete. Bei einem solchen evidenten Missverhältnis von Wert und Preis sei es anerkannt, dass ein Erklärungsirrtum möglich sei, wenn das Angebot statt als Aktion (mit einem Startpreis von 1,- EUR) durch Versehen zum Sofort-Kauf angeboten werde. Bei solchen Fällen sei es aus Sicht eines objektiven Dritten offensichtlich, dass V nicht einen neuen qualitativ hochwertigen Whirlpool für 6 Personen für 1,- EUR verkaufen wollte. Zusätzlich führt das Gericht an, dass dies auch aus dem Angebot ersichtlich war, da V 15% Anzahlung nach erfolgreichem Höchstgebotvertragsabschluss forderte. Daraus sei ersichtlich, dass V von einem höheren Kaufpreis als 1,- EUR ausging, da sonst 15 Cent Anzahlung gefordert würden und dies widersinnig sei.</p>
<p>Die Anfechtung sei im Übrigen form- und fristgerecht erklärt worden, sodass der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen sei.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Der Entscheidung ist zuzustimmen, denn es war sowohl aus den Umständen als auch aus dem Angebot ersichtlich, dass das eingestellte Angebot nicht dem wahren Willen des V entsprechen konnte.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Rostock Vertragspartner bei eBay-Käufen sind der Verkäufer und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses registrierte eBay-Account-Inhaber</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/ebay-und-recht/ag-rostock-vertragspartner-bei-ebay-kaeufen-sind-der-verkaeufer-und-der-zum-zeitpunkt-des-vertragsschlusses-registrierte-ebay-account-inhaber/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Feb 2011 16:12:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ebay und Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Rostock hat entschieden, dass beim Onlinekauf über die Plattform eBay der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses registrierten eBay-Account-Inhaber abgeschlossen wird. Daran ändere es auch nichts, dass für die Lieferung und Rechnung ein anderer Adressat mitgeteilt wird (Urteil vom 30. August 2010 – 47 C 142/10). Fall Das Amtsgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Rostock hat entschieden, dass beim Onlinekauf über die Plattform eBay der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses registrierten eBay-Account-Inhaber abgeschlossen wird. Daran ändere es auch nichts, dass für die Lieferung und Rechnung ein anderer Adressat mitgeteilt wird (Urteil vom 30. August 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=47 C 142/10" target="_blank" title="AG Rostock, 30.08.2010 - 47 C 142/10: ebay-Account">47 C 142/10</a>).</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Rostock hatte über einen Rückzahlungsanspruch zu entscheiden. Eine Verbraucherin (V) begehrte Rückzahlung des Kaufpreises sowie der Versandkosten für einen über eBay erworbenen Computer. V war zwar beim Vertragsabschluss die eBay-Account-Inhaberin, gab jedoch für die Lieferung eine abweichende Rechnungs- und Lieferanschrift an.</p>
<p>Die Verkäuferin (X) verweigerte die Rückzahlung, sodass V ihr Begehren auf dem Klagewege verfolgte.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Rostock entschied zu Gunsten der V und sprach ihr den Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises sowie der Versandkosten zu.</p>
<p>Während zunächst streitig war, ob V im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die eBay-Account-Inhaberin war, gelang das Gericht aufgrund der Erklärung der V zu dieser Überzeugung. Zur Begründung führt es an, dass das Mitgliedskonto nicht übertragbar sei und eine abweichende Adresse ausdrücklich nur in der Rubrik aktueller Liefer- und Rechnungsadresse genannt werde. Es stellt klar, dass dies keine Zweifel an der Account-Inhaberschaft der V begründe.</p>
<p>Das Gericht ging davon aus, dass ein über eBay geschlossener Kaufvertrag mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses registrierten Nutzer zustande komme. Informationen, die dem Verkäufer nach Vertragsschluss zukommen, vermögen daran nichts zu ändern. Das gelte auch für die Mitteilung eines anderen Adressaten für die Lieferung und die Rechnung.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Ein eBay-Account ermöglicht dem Verkäufer die Identifikation seines Vertragspartners. Bei der Anmeldung muss der Nutzer Name und Anschrift nebst anderen Daten angeben. Wird unter Nutzung eines eBay-Accounts ein Gegenstand erworben, kommt der Vertrag zwischen der dem angemeldeten Nutzer und dem Verkäufer zustande. Dies dient auch der Rechtsklarheit, da beim Onlinehandel eine anderweitige Identifikationsmöglichkeit nicht besteht. Soll ein Vertrag nicht zwischen dem Account-Inhaber und dem Verkäufer zustande kommen, ist eine Mitteilung der geänderten Daten vor Vertragsschluss notwendig, bzw. Änderung der Account-Daten. Die Angebe einer abweichenden Liefer- und Rechnungsanschrift ist nicht ausreichend.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Euskirchen Negative Bewertung vom Käufer bei eBay – Löschung</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/ebay-und-recht/ag-euskirchen-negative-bewertung-vom-kaeufer-bei-ebay-loeschung-2/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Feb 2011 13:42:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ebay und Recht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=9405</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Euskirchen verpflichtete einstweilen eine Käuferin der Löschung von unberechtigten negativen Bewertungen zuzustimmen, die die Käuferin im Bewertungsforum der Onlineplattform eBay über eine Verkäuferin wiederholt hinterließ (Beschluss vom 9.9.2010 – 4 C 407/10). Fall Die Verkäuferin (V) ist eine Onlinehändlerin, die unter anderem über die Plattform eBay Tapeten verkauft. In den Verkaufsangeboten weist sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Euskirchen verpflichtete einstweilen eine Käuferin  der Löschung von unberechtigten negativen Bewertungen zuzustimmen, die  die Käuferin im Bewertungsforum der Onlineplattform eBay über eine  Verkäuferin wiederholt hinterließ (Beschluss vom 9.9.2010 – 4 C 407/10).</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Die Verkäuferin (V) ist eine Onlinehändlerin, die unter anderem über  die Plattform eBay Tapeten verkauft. In den Verkaufsangeboten weist sie  ausdrücklich darauf hin, dass an Packstationen nicht geliefert wird.</p>
<p>Die Käuferin (K) erwarb bei V verschiedene Rollen Tapete, wobei jedes  Angebot den Hinweis auf keine Lieferung an Packstationen enthielt. Als  Lieferadresse gab die K eine Packstation an und bezahlte die Ware.</p>
<p>Trotz erneutem Hinweis seitens V auf fehlende geeignete Lieferadresse  und wiederholter Aufforderung zur Mitteilung einer geeigneten  Lieferadresse, reagierte K nicht. Stattdessen hinterließ sie im  Bewertungsforum der Plattform eBay vier negative Bewertungen über V:  „eine Katastrofe !!!!!! keine Ware, keine Antwort, … Gott sei dank gibt  es Paypal“.</p>
<p>V wies auch unter den Kommentaren darauf hin, dass K keine geeignete  Lieferanschrift angab und K wiederholt erfolglos per Mail kontaktierte.  Auch forderte V zunächst selbst, anschließen durch ihren Vertreter die K  auf, die negative Bewertungen aus dem Bewertungsforum zu entfernen.  Nachdem eine Reaktion K`s auch hierauf ausblieb, verfolgte V ihr  Begehren im Wege der einstweiligen Verfügung weiter und begehrte die  Erteilung der Zustimmung der K zur Löschung der negativen Bewertungen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Euskirchen erließ die begehrte einstweilige Verfügung  und verpflichtete K zur Abgabe der Zustimmungserklärung. Zur  Überzeugung des Gerichtes stand fest, dass K sich gegenüber V schädigend  verhielt, als K die unberechtigten negativen Bewertungen hinterließ.  Denn die nicht erfolgte Lieferung der bestellten Ware beruhe auf dem  Versäumnis der K eine zulässige Lieferanschrift mitzuteilen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die von Käufern hinterlassenen Bewertungen sind für neue Kunden eine  Informationsquelle, die zu deren Meinungsbildung über den Verkäufer  beitragen. Mangels persönlichen Kontaktes sind diese Bewertungen für die  potentiellen Käufer nahezu die einzige Grundlage, sich über den  Verkäufer ein Bild zu machen. Bei vielen negativen Bewertungen ist es  naheliegend, dass potentielle neue Kunden einen anderen Verkäufer  wählen. Werden negative Bewertungen zu Unrecht hinterlassen und weigert  sich der hinterlassende Käufer diese zu löschen, kann Abhilfe auf dem  Gerichtswege geschaffen werden. Sobald die Ausfertigung der  Gerichtsentscheidung vorliegt, kann unmittelbar mit dieser von eBay die  Löschung verlangt werden. Einer weiteren Erklärung des Käufers bedarf es  nicht, da der Gerichtsbeschluss nach den Regeln des  Vollstreckungsrechts die Erklärung des Käufers ersetzt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Volltext der Entscheidung</span></p>
<p><strong>Amtsgericht Euskirchen</strong></p>
<p><strong>Beschluss</strong></p>
<p>In dem einstweiligen Verfügungsverfahren</p>
<p>der …</p>
<p>Antragstellerin,</p>
<p>Verfahrensbevollmächtigte:                     Rechtsanwälte Sievers u.a., Rheinstr. 11, 12159 Berlin,</p>
<p>g e g e n</p>
<p>Frau …</p>
<p>Antragsgegnerin,</p>
<p>Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss  beigefügten Antrages und der zur Glaubhaftmachung beigefügten Ausdrucke  der Artikelbeschreibungen, des E-Mail-Verkehrs der Parteien und des  Auszugs aus dem Bewertungsprofil der Antragstellerin gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a> Abs.  1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823 Abs. 1 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/935.html" target="_blank" title="&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand">935</a> ff. ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles  ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:</p>
<p>Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der eBay International AG der Löschung der von ihr im Bewertungsforum unter <a href="http://feedback.ebay.de/">http://feedback.ebay.de</a> abgegebenen Bewertungen zuzustimmen.</p>
<p>Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:</p>
<ul>
<li>Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00  EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden  kann, die Anordnung von Ordnungshaft</li>
</ul>
<p>oder</p>
<ul>
<li>die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6Monaten, bei  mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei  Jahren.</li>
</ul>
<p>Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.</p>
<p>Der Verfahrenswert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.</p>
<p><strong>Gründe:</strong></p>
<p>Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.</p>
<p>Durch die Ausdrucke der Artikelbeschreibungen, des E-Mail-Verkehrs  der Parteien und des Auszugs aus dem Bewertungsprofil der  Antragstellerin sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als  auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des  dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche  Verhandlung erfolgen kann (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/935.html" target="_blank" title="&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand">935</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/937.html" target="_blank" title="&sect; 937 ZPO: Zust&auml;ndiges Gericht">937 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/940.html" target="_blank" title="&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes">940 ZPO</a>). Die  Antragsgegnerin hat gegenüber der Antragsstellerin eine schädigende  Handlung bzw. Pflichtverletzung aus dem bestehenden Vertragsverhältnis  (Kaufvertrag über Tapeten per ebay) begangen, indem sie eine schlechte  Bewertung der Antragstellerin abgab, obwohl die unterlassene Lieferung  auf dem Umstand beruhte, dass die Antragsgegnerin es unterließ, eine  zulässige Versandadresse anzugeben. Sie hat Schadensersatz in der Form  zu leisten, dass sie gegenüber der ebay International AG der Löschung  ihrer Bewertungen zustimmt. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist  vorliegend ausnahmsweise dadurch gerechtfertigt, dass die  Antragstellerin durch die negative Bewertung nachhaltig in einem  „schlechten Licht“ dargestellt ist, so dass die Befürchtung begründet  ist, andere Kaufinteressenten würden sich andere Anbieter suchen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91 ZPO</a>.</p>
<p>Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/53.html" target="_blank" title="&sect; 53 GKG: Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach &sect; 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes">§§ 53 Abs. 1 GKG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">3 ZPO</a>.</p>
<p>Euskirchen, 09.09.2010</p>
<p>Amtsgericht</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Negative Bewertung vom Käufer bei Ebay -was kann man als Verkäufer tun</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 18:07:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ebay und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[negative Bewertung]]></category>
		<category><![CDATA[Rachebewertung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bewertungen ( auch negative Bewertungen ) des Verkäufers bei eBay sind sein Aushängeschild. Mangels persönlichen Kontakts kann sich ein potentieller Käufer nur anhand von Bewertungen ein Bild über den Verkäufer machen. Eine unberechtigte negative Bewertung muss daher für jeden Verkäufer ein Dorn im Auge sein, da eine negative Bewertung bei Ebay die zukünftige Teilnahme [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="size-thumbnail wp-image-4054 alignleft" title="Negative Bewertung Ebay" src="http://www.recht-hat.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_3064937_S-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></p>
<p>Die Bewertungen ( auch <strong>negative Bewertungen</strong> ) des Verkäufers bei <strong>eBay</strong> sind sein Aushängeschild. Mangels persönlichen Kontakts kann sich ein potentieller Käufer nur anhand von Bewertungen ein Bild über den Verkäufer machen. Eine unberechtigte <strong>negative Bewertung</strong> muss daher für jeden Verkäufer ein Dorn im Auge sein, da eine <strong>negative Bewertung</strong> bei <strong>Ebay</strong> die zukünftige Teilnahme an Online – Versteigerungen bei <strong>eBay </strong>belastet und der erfolgreiche Verkauf von Waren dadurch erschwert wird. Ein Grund mehr, kurz aufzuzeigen, wann überhaupt eine unberechtigte <strong>negative Bewertung</strong> bei <strong>eBay</strong> vorliegt und was Verkäufer gegen negative Bewertungen bei Ebay unternehmen können.</p>
<p><strong>Die Fragen im Einzelnen</strong></p>
<p><strong>Wann liegt eine unberechtigte negative Bewertung bei eBay vor?</strong><strong> </strong></p>
<p>Unter § 6 Bewertungssystem und Vertrauenssymbole werden zunächst Arten von Bewertungen aufgezählt die untersagt sein sollen. Negative Bewertungen bei Ebay sind gem.§ 6 (2) untersagt, wenn</p>
<ul>
<li>Die      Bewertungen unzutreffend sind</li>
<li>Die      Bewertungen sich auf den Bewertenden selbst beziehen, bzw. unbeteiligte      Dritte zum Gegenstand haben.</li>
<li>in      Bewertungen Umstände einfließen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde      liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.</li>
<li>Bewertungen      zu einem anderen Zweck zu verwenden werden als dem Handel auf dem <strong>eBay</strong>-Marktplatz.</li>
</ul>
<p>Gem. § § 6 (2) sind alle Mitglieder verpflichtet nur Wahrheitsgemäße Bewertungen abzugeben. Bewertungen bei <strong>Ebay</strong> müssen zudem sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. Eine unberechtigte<strong> negative Bewertung</strong> bei <strong>Ebay</strong> liegt vor, wenn der Bewertende seine vertraglichen Pflichten zur wahrheitsgemäßen Bewertung der Leistung schuldhaft verletzt hat.</p>
<p>Daneben gibt es mittlerweile einige Urteile zum Thema : <strong>Negative Bewertungen</strong> bei <strong>Ebay</strong>. In den Urteilen verschiedener Gerichte findet meist eine Abgrenzung zwischen zulässigen Werturteilen( unterfallen dem Recht auf Meinungsfreiheit) und unwahren Tatsachenbehauptungen statt.</p>
<p><strong>Tatsachenbehauptungen</strong><strong> </strong></p>
<p>Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. November 1992 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 344/91" target="_blank" title="BGH, 17.11.1992 - VI ZR 344/91">VI ZR 344/91</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 1993, 193" target="_blank" title="BGH, 17.11.1992 - VI ZR 344/91">VersR 1993, 193</a>, 194 und vom 17. November 1992 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 352/91" target="_blank" title="BGH, 17.11.1992 - VI ZR 352/91">VI ZR 352/91</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 1993, 364" target="_blank" title="BGH, 17.11.1992 - VI ZR 352/91">VersR 1993, 364</a>, 365 mit weiteren Nachweisen). Dabei kann sich auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird.</p>
<p><strong>Werturteile</strong><strong> </strong></p>
<p>Unter einem Werturteil versteht man eine Äußerung, die ihrem Wesen nach durch Elemente der subjektiven Stellungnahme geprägt ist und lediglich die persönliche Überzeugung des sich Äußernden wiedergibt.</p>
<p><strong>Urteile zu negativen Bewertungen bei Ebay</strong></p>
<p>Die Entscheidungen der Gerichte orientieren sich stets am Einzelfall. In der Regel ist die Abgrenzung schwierig. Selten handelt es sich um eindeutige Fälle, wie etwa die unwahre Tatsachenbehauptung, bei der gelieferten Ware handle es sich um eine Fälschung. Im folgenden finden Sie daher bereits entschiedene Fälle:</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>negative Bewertung: „nimmt die Ware nicht ab“</strong></p>
<p>Dazu das OLG Oldenburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 U 71/05" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 03.04.2006 - 13 U 71/05: Negative eBay-Bewertungen">13 U 71/05</a>:</p>
<p><em>(…) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Rücknahme der durch die Beklagten gegenüber dem Onlineauktionshaus abgegebenen <strong>Bewertung</strong>, soweit darin behauptet wird, sie habe die Ware nicht abgenommen. Der Anspruch ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a> analog. Die Äußerung der Beklagten ist insoweit unwahr. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte ist auch widerrechtlich. Entsprechende <strong>Bewertungen </strong>sind geeignet, <strong>negativen</strong> Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Insbesondere dass die Bewertung die Vertragstreue der Klägerin in Frage stellt, ist sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass sie die Möglichkeit einer Anmerkung hat, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebt die Widerrechtlichkeit nicht auf (…)</em></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>negative Bewertung : Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche.</strong></p>
<p>Dazu das LG Bonn, (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 O 360/09" target="_blank" title="LG Bonn, 20.11.2009 - 1 O 360/09">1 O 360/09</a>)</p>
<p><em>(…)Der Verfügungsbeklagten steht ein Unterlassungsanspruch nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a> analog zu.</em></p>
<p><em>Denn mit der Bewertung „Gefälscht!” hat die Verfügungsbeklagte das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin verletzt. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten handelt es sich bei dieser Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, also eine Behauptung, deren Wahrheitsgehalt erforderlichenfalls positiv oder negativ festgestellt werden kann.</em></p>
<p><em>Weil die Verfügungsklägerin mit Markenartikeln namhafter Hersteller handelt, verbindet der objektive Betrachter eine solche Äußerung sehr wohl mit dem Vorwurf einer „Markenpiraterie”, nämlich mit dem Vorwurf, bei dem angebotenen und gelieferten Produkt handele es sich um „Billigware aus Fernost”, bei der nur durch Einarbeiten eines Markenzeichens der Eindruck erweckt wird, es handele sich um Originalware des angegebenen Herstellers. Eine so verstandene Produktnachahmung und/oder Markenpiraterie ist einem Großteil der Bevölkerung durch entsprechende Veröffentlichungen der Europäischen Union oder nationaler Zollbehörden in Presse, Funk und Fernsehen durchaus geläufig.(…)</em></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>negative Bewertung: Nie wieder! So was habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!&#8221; ( Im Einzelfall zulässige Bewertung)</strong></p>
<p>Dazu das AG Koblenz, AZ <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=142 C 330/04" target="_blank" title="AG Koblenz, 02.04.2004 - 142 C 330/04">142 C 330/04</a></p>
<p><em>(&#8230;)Der Kommentar des Antragsgegners &#8220;Beschwerde: Nie wieder! So was habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!&#8221; stellt keinen Verstoß gegen die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 II BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html" target="_blank" title="&sect; 185 StGB: Beleidigung">185</a> ff StGB dar. Selbst wenn man den Ausspruch &#8220;&#8230; so etwas habe nicht erwartet&#8230;&#8221; als Werturteil auffasst ist dieses nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch des Antragsstellers zu verletzen. Zudem besteht im <strong>eBay</strong>-Bewertungsforum die auch vom Antragssteller genutzte Möglichkeit seinerseits Kommentare zu den <strong>Bewertungen </strong>des Kunden abzugeben. Durch diese Antwortmöglichkeit werden die von den Kunden abgegebenen Kommentare relativiert. Ein potenzieller weiterer Kunde kann somit selbst beurteilen, ob der abgegebene Kommentar für ihn maßgeblich ist oder nicht. Der Antragssteller selbst gibt in seinem Kommentar &#8221; Kamera hatte leichten Kratzer, habe Rücknahme angeboten, K. reagierte nicht&#8221; nicht umfänglich die Abwicklung des Geschäfts wieder und lässt es so erscheinen, als ob es alleine am Kunden gelegen hätte, dass das Geschäft für den Kunden unbefriedigend abgewickelt wurde. Damit verhält er sich in seiner Kommentierung nicht anders als der Antragsgegner, da er nur verkürzt den Sachverhalt aus seiner Sicht darstellt .(…)</em></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>negative Bewertung: Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde”</strong></p>
<p>Dazu das AG Nordhorn vom 29.01.2009<em> </em></p>
<p><em>(…)Bei vorliegen bestimmten Voraussetzungen kann ein eBay-Teilnehmer von seinem Vertragspartner die Zustimmung zur Löschung einer unzutreffenden schlechten Bewertung verlangen. In den meisten Fällen lehnen allerdings die bisher mit dieser Materie befassten Gerichte einen solchen Anspruch ab, da die negativen Äußerungen vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt sind. Dies ist jedoch dann nicht mehr der Fall, wenn falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder die Bewertung beleidigenden oder verunglimpfenden Charakter hat. Nach diesen Grundsätzen sah das Amtsgericht Nordhorn eine Bewertung mit dem Wortlaut “Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde” noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (…)</em></p>
<p><strong>negative Bewertung: Gewährleistung wird ohne Einwilligung wie Widerruf behandelt?! (Wert &lt; 40 E) </strong></p>
<p>Dazu das AG Brühl <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 C 447/07" target="_blank" title="AG Br&uuml;hl, 07.04.2008 - 28 C 447/07">28 C 447/07</a></p>
<p><em>(…)Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Widerruf der abgegebenen Erklärungen. Auch aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien in Verbindung mit den von <strong>eBay</strong> aufgestellten Kriterien über die Bewertung ergibt sich ein Widerrufsanspruch hinsichtlich dieser Werturteile nicht. Unabhängig davon, ob sich grundsätzlich hieraus ein solcher Anspruch ergeben könnte, liegt er hier schon deshalb nicht vor, weil ein Verstoß gegen die <strong>eBay</strong>-Kriterien nicht gegeben ist. Ob eine Bewertung unzutreffend ist, ist im Falle der Abgabe von Werturteilen letztlich wiederum eine Frage der Bewertung. Die vom Beklagten abgegebenen Werturteile sind insgesamt gesehen nicht unsachlich und damit unzulässig. Vielmehr ist die Grenze zur Unsachlichkeit erst dann als überschritten anzusehen, wenn bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen vorgenommen werden oder abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar, d.h. indiskutabel erscheint. Hiervon waren aber die Äußerungen des Beklagten weit entfernt. Würde man dies anders sehen, würde die Bewertungsmöglichkeit bei eBay auch gar keinen Sinn mehr machen. Allein schon die Möglichkeit der &#8220;<strong>Bewertung</strong>&#8221; lässt den Schluß zu, dass hier die persönliche Meinung gefragt ist, nicht die eines &#8220;objektiven Dritten&#8221;.(…)</em></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Was kann ich gegen eine unberechtigte negative Ebay &#8211; Bewertung unternehmen?</strong><strong> </strong></p>
<p><strong>EBay</strong> stimmt einer Löschung der <strong>negativen Bewertung </strong>nur unter Vorlage einer richterlichen Anordnung oder im Falle einer Einigung zu. Will der Käufer die Bewertung nicht freiwillig zurückziehen wird man um die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in der Regel nicht herumkommen. Der Käufer ist auf Zustimmung zu verklagen. Oft kann der Streit auch durch eine Abmahnung beigelegt werden.</p>
<p>Sollten Sie Fragen zum Thema <strong>negative Bewertung </strong>diesem oder anderen Themen im Zusammenhang mit <strong>Ebay </strong>haben, melden Sie sich telefonisch ( 030 – 323 015 90)oder per Email.</p>
<p><strong>Kosten:</strong> Die Kosten einer Abmahnung oder des gerichtlichen Verfahrens muss bei berechtigtem Vorgehen der Käufer tragen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Negative Bewertung bei eBay – Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/ebay-und-recht/negative-bewertung-bei-ebay-anspruch-des-betroffenen-auf-unterlassung/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 21:38:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ebay und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Ebay Bewertung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer eine Auktion bei eBay negativ bewertet, hat oftmals mit unverschämten Rachebewertungen zu rechnen – unabhängig davon, ob die ursprüngliche negative Bewertung gerechtfertigt war oder nicht. In diesen Fällen stellt sich immer wieder die Frage, ob dem negativ Bewertenden ein Unterlassungsanspruch gegen die Rachebewertung zusteht. Ein Unterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn die Rachebewertung einen Eingriff [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer eine Auktion bei eBay negativ bewertet, hat oftmals mit unverschämten Rachebewertungen zu rechnen – unabhängig davon, ob die ursprüngliche negative Bewertung gerechtfertigt war oder nicht.</p>
<p>In diesen Fällen stellt sich immer wieder die Frage, ob dem negativ Bewertenden ein Unterlassungsanspruch gegen die Rachebewertung zusteht.</p>
<p>Ein Unterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn die Rachebewertung einen Eingriff in das durch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.</p>
<p>Zur Beantwortung der Frage, ob eine Äußerung das allg. Persönlichkeitsrecht verletzt, sind regelmäßig die durch die Äußerung beiderseits betroffenen Interessen abzuwägen, nämlich einerseits die Meinungsfreiheit des sich Äußernden und andererseits das allgemeine Persönlichkeitsrecht des durch die Äußerung Betroffenen. Eine zu unterlassende Persönlichkeitsverletzung liegt nur dann vor, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigendem Maß tangiert sind (vgl. BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1999, 1322" target="_blank" title="BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96: Scientology">NJW 1999, 1322</a>, 1324). Wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.04.2006 (Az.: 1-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 U 180/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">15 U 180/05</a>) feststellte, ist das der Fall, wenn die Äußerung darauf gerichtet ist, die Persönlichkeit des Kritisierenden herabzusetzen, zu diffamieren oder die Äußerung formal beleidigend ist. Eine sachliche Kritik ist in diesem Zusammenhang nicht widerrechtlich, wohl aber eine sog. Schmähkritik. Unter Schmähkritik werden Werturteile verstanden, die jeder sachlichen Grundlage entbehren und in böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Allein eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen dabei noch nicht zur Schmähkritik. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Äußerung nicht der Auseinandersetzung mit der Sache dient, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzer Kritik in der persönlichen Herabwürdigung bestehen.</p>
<p>Welche Äußerungen diese Kriterien erfüllen, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden. Jedenfalls für Äußerungen, die zugleich den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen, ergibt sich ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung wegen rechtswidrigen Eingriffs in das durch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs.1 BGB</a> geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht.</p>
<p>Weiter Informationen : <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20060064.htm">http://www.jurpc.de/rechtspr/20060064.htm</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts -BGH I ZR 114/09 (HALZBAND)</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/ebay-und-recht/haftung-des-inhabers-eines-ebay-accounts-bgh-i-zr-11409/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 21:34:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ebay und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[account]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[haftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen. Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und <a href="http://www.recht-hat.de/tatigkeitesbereiche/urheberrecht/">Urheberrecht</a> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.</p>
<p>Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen &#8220;sound-max&#8221; registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift &#8220;SSSuper &#8230; Tolle &#8230; Halzband (Cartier Art)&#8221; ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: &#8220;&#8230; Halzband, Art Cartier &#8230; Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus &#8230;&#8221;. Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke &#8220;Cartier&#8221;, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben &#8211; ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind &#8211; die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.</p>
<p><a href="http://www.recht-hat.de/urteile/markenrecht-urteile/bgh-halzband-entscheidung-bgh-i-zr-11406/" target="_blank">Urteil vom 11. März 2009 &#8211; I ZR 114/06 &#8211; Halzband</a></p>
<p>LG Frankfurt &#8211; Urteil vom 13. Mai 2004 &#8211; 2/03 O 15/04</p>
<p>OLG Frankfurt &#8211; Urteil vom 16. Mai 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 U 45/05" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 16.05.2006 - 11 U 45/05">11 U 45/05</a></p>
<div class="field field-type-link field-field-quelle">
<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH PM 54/09</div>
</div>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)</title>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 20:47:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ebay und Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht. Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein &#8220;15,00 ct. Diamanten-Armband ab [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.<br />
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein &#8220;15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR&#8221; zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.<br />
Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die &#8220;in der Form von Versteigerungen (§ 156)&#8221; geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB</a> falle.<br />
Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/156.html" target="_blank" title="&sect; 156 BGB: Vertragsschluss bei Versteigerung">§ 156 BGB</a> &#8211; zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/156.html" target="_blank" title="&sect; 156 BGB: Vertragsschluss bei Versteigerung">§ 156 BGB</a> abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer  grundsätzlich eng auszulegenden – Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.<br />
BGH, Urteil vom 3. November 2004 VIII ZR 375/03<br />
Karlsruhe, den 3. November 2004</p>
<div class="field field-type-link field-field-quelle">
<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH, PM Nr. 127/2004</div>
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		<title>Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien</title>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 20:47:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ebay und Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Medien angeboten werden. Die Beklagte veranstaltet unter &#8220;ebay.de&#8221; Fremdversteigerungen im Internet. Dabei werden die Angebote von den Anbietern regelmäßig ins Internet gestellt, ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Marken- und <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/wettbewerbsrecht/">Wettbewerbsrecht</a> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Medien angeboten werden.<br />
Die Beklagte veranstaltet unter &#8220;ebay.de&#8221; Fremdversteigerungen im Internet. Dabei werden die Angebote von den Anbietern regelmäßig ins Internet gestellt, ohne dass die Beklagte zuvor Kenntnis von diesen Angeboten hat. Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden sind. Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.<br />
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.<br />
Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (vgl. Urt. v. 19.4.2007 – I ZR 35/04, Pressemitteilung 45/07) betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/wettbewerbsrecht/">Wettbewerbsrecht</a>.<br />
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgegangen war, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Streitfall kommt – so der BGH – eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin jugendgefährdender Medien ist.<br />
Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Beklagte die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten In-teressen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht schütze. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden. Als gleichartig (und damit von der Prüfungspflicht der Beklagten erfasst) kämen darüber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der BGH jedoch betont, dass die Beklagte keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.<br />
Da es noch an für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlt, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. In der erneuten Verhandlung wird insbesondere zu klären sein, was im vorliegenden Fall gleichartige Angebote sind, auf die sich die Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt, und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten der Beklagten zur Verfügung stehen, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren.<br />
Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay<br />
LG Potsdam &#8211; Urteil vom. 10. Oktober 2002 – 51 O 12/02 ./. OLG Brandenburg &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2003 – 6 U 161/02<br />
Karlsruhe, den 12. Juli 2007<br />
BGH, PM Nr. 98/2007</p>
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<div class="field-label">Quelle:</div>
<div class="field-items">
<div class="field-item odd">BGH, PM Nr. 98/2007</div>
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