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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; Domainrecht</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
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		<title>OLG Köln Haftung des Domaininhabers für urheberrechtsverletzende Publikation unlizenzierter Kartenausschnitte durch den Domainpächter</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Feb 2011 13:26:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Domainverpächter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Webseiten der Pächter auf Rechtsverstöße zu überprüfen. Sei aber der Pächter zugleich alleiniges vertretungsberechtigtes Organ des Domainverpächters, und habe dieser Kenntnis von Rechtsverletzungen, sei dieses Wissen dem Domainverpächter zuzurechnen. In einer solchen Situation beseitige auch die vom Pächter ausdrücklich nur im eigenen Namen persönlich abgegebene Unterlassungserklärung nicht die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Domainverpächter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Webseiten der Pächter auf Rechtsverstöße zu überprüfen. Sei aber der Pächter zugleich alleiniges vertretungsberechtigtes Organ des Domainverpächters, und habe dieser Kenntnis von Rechtsverletzungen, sei dieses Wissen dem Domainverpächter zuzurechnen. In einer solchen Situation beseitige auch die vom Pächter ausdrücklich nur im eigenen Namen persönlich abgegebene Unterlassungserklärung nicht die vom Domainverpächter ausgehende Gefahr für Wiederholung der Rechtsverletzungen (Urteil vom 19.3.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 167/09" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 19.03.2010 - 6 U 167/09">6 U 167/09</a>).</p>
<h2>Fall</h2>
<p>Der Entscheidung lag eine Klage auf Unterlassung urheberrechtverletzenden öffentlichen Zugänglichmachens von Ausschnitten von Karten der Stadt Jena.</p>
<p>Unternehmen 1 ist die Rechteinhaberin am streitigen kartographischen Material der Stadt Jena. Nebst diesem Kartenmaterial bietet es auf seiner Internetseite kartographisches Material von deutschen Städten an, für dessen gewerbliche Nutzung eine Lizenzgebühr zu entrichten ist.</p>
<p>Unternehmen 2 ist Inhaberin von 2 Domains, die es ihrem alleinigen Geschäftsführer für die Website dessen Unternehmens S zur eigenständigen Gestaltung überlassen hat. Auf der Website des Unternehmens S wurden drei Ausschnitte von Karten der Stadt Jena widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht.</p>
<p>Unternehmen 1 mahnte Unternehmen 2 wegen dieser unlizenzierten Nutzung ab. Unternehmen 2 nahm die Website aus dem Netz und ihr Geschäftsführer gab persönlich im eigenen Namen eine Unterlassungserklärung ab.</p>
<p>Das Landgericht verurteilte Unternehmen 2 zur Unterlassung. Dieses wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil.</p>
<h2>Entscheidung</h2>
<p>Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das Landgericht habe Unternehmen 2 zu Recht verurteilt, die Online-Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Kartenausschnitte künftig zu unterlassen.</p>
<p>Zur Begründung führte es aus, dass Unternehmen 2 für die unstreitigen Rechtsverletzungen auf der unter ihren Domains betriebenen Website hafte und daher eine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben habe.</p>
<p>Unternehmen 2 sei von der Haftung nicht entbunden, nur weil es die Domains samt Speicherplatz im fraglichen Zeitraum lediglich ihrem damaligen Alleingeschäftsführer für dessen Unternehmen S zur eigenständigen Gestaltung überlassen, verpachtet habe. Das Gericht sah die Verletzung einer zumutbaren Pflicht, die beim Überlassen einer Domain Haftungsvoraussetzung ist, als gegeben an.</p>
<p>Dazu führte es aus, dass den bloßen Inhaber und Verpächter einer Domain zwar grundsätzlich keine Pflicht träfe, den Inhalt der Webseite seines Pächters allgemein, ohne Kenntnis von konkreten Verstößen, auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Jedoch könne die Pflichtverletzung aus besonderen Umständen folgen, die nach richterlicher Überzeugung vorlagen. Das Gericht ging davon aus, dass Unternehmen 2 Kenntnis sowohl vom Inhalt der Webseite als auch von der fehlenden Lizenzierung des Kartenmaterials hatte. Denn dem Unternehmen sei als juristischer Person die Kenntnis seiner vertretungsberechtigten Organwalter (Geschäftsführer) zuzurechnen. Der alleinige Geschäftsführer des Unternehmens 2 war zugleich der Pächter der Domains. Abstellend auf die fachlichen Kenntnisse des Geschäftsführers nahm das Gericht dessen Kenntnis von der rechteverletzenden Verwendung des Kartenmaterials an. Dies führe dazu, dass auch Unternehmen 2 als Domaininhaberin einschlägige Kenntnis hatte und schon vor Abmahnung zur Unterbindung verpflichtet gewesen sei. Dass das Wissen des Geschäftsführers nicht im Rahmen seiner Tätigkeit für Unternehmen 2 sondern bei der eigenständigen Tätigkeit erworben wurde, sah das Gericht als unerheblich an. Denn eine getrennte Bewertung des Wissenstandes ein und derselben natürlichen Person stelle eine unnatürliche Teilung dar. Einem durchschnittlichen Internetnutzer sei so eine Teilung nicht deutlich erkennbar und nicht nachvollziehbar, zumal auch beide Unternehmen dieselbe Geschäftsadresse führen.</p>
<p>Da auch Unternehmen 2 für die Rechteverletzungen hafte, war es nicht ausreichend, dass nur der Geschäftsführer persönlich in eigenen Namen eine Unterlassungserklärung abgab. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr sei auch eine Unterlassungserklärung im Namen von Unternehmen 2 notwendig gewesen, da die vom Geschäftsführer abgegebene Erklärung das Unternehmen aufgrund dessen eigenen Rechtspersönlichkeit nicht binde.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Wissen ihrer Organwalter wird den Gesellschaften als juristischen Personen zugerechnet. Da die Gesellschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, ist auch in deren Namen eine Unterlassungserklärung abzugeben, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Dresden Firmenname als Kombination aus einer Second-Level- Domain mit der Top-Level-Domain hat Unterscheidungskraft</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 13:34:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die handelsrechtliche Unterscheidungskraft einer Internetdomain als Firmennamen könne sich aus dem Zusammenhang einer für sich gesehenen nicht unterscheidungskräftigen Second-Level-Domain und der dazu gehörenden TopLevel-Domain ergeben (Beschluss vom 15.11.2010 – 13 W 890/10). Fall Ein Unternehmen begehrt die Eintragung seiner Internetdomain als Firmennamen ins Handelsregister (fashion-shop -shop-g. e.Kfr., hilfsweise mit dem Zusatz „.eu“). Das Amtsgericht hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die handelsrechtliche Unterscheidungskraft einer Internetdomain als Firmennamen könne sich aus dem Zusammenhang einer für sich gesehenen nicht unterscheidungskräftigen Second-Level-Domain und der dazu gehörenden TopLevel-Domain ergeben (Beschluss vom 15.11.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 W 890/10" target="_blank" title="OLG Dresden, 15.11.2010 - 13 W 890/10">13 W 890/10</a>).</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Ein Unternehmen begehrt die Eintragung seiner Internetdomain als Firmennamen ins Handelsregister (fashion-shop -shop-g. e.Kfr., hilfsweise mit dem Zusatz „.eu“).</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Eintragung nicht vorgenommen, da die Firmierung in beiden Varianten unzulässig sei.</p>
<p>Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Unternehmen verfolgte sein Begehren mit einer weiteren Beschwerde. Zur Begründung wurde angeführt, dass Internetdomain als Firmenbezeichnung zulässig sei, da dem Domainnamen hinreichende Unterscheidungskraft zukomme. Der Domainname sei einmalig und lasse daher einen Rückschluss auf ihr Unternehmen zu.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das Gericht hielt die Beschwerde für begründet. Die Bezeichnung „fashion-shop- g&#8230;eu e.Kfr.“ könne als Firmenname eingetragen werden.</p>
<p>Das Gericht schloss sich der Beurteilung der Vorinstanz insoweit an, als das die Ortsangabe „g.“ für sich betrachtet nicht irreführend und die Firmierung unter X-shop- g. e.Kfr. unzulässig sei.</p>
<p>Die Eintragung der Firmenbezeichnung „fashion-shop- g&#8230;eu e.Kfr.“ sah es jedoch als zulässig an.</p>
<p>In dieser Bezeichnung würde eine Gattungsbezeichnung einer Second-Level- Domain mit der Top-Level-Domain kombiniert. Durch diese Verbindung erlange der Firmenname hinreichende Unterscheidungskraft. Dies folge daraus, dass jeder Domainname nur einmalig vergeben werden könne, wie aus den Richtlinien folge, die für die Vergabe der Domainnamen bestehen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das Gericht nimmt zu der streitigen Frage Stellung, ob die Unterscheidungskraft eines Firmennamens nur aus einer Second-Level-Domain oder auch aus dem Zusammenhang der Second-Level- Domain mit der Top-Level-Domain folgen kann. Dabei schließt es sich der letztgenannten Variante an. Bei der Begründung stellt es maßgeblich auf die Richtlinien der Domainvergabe ab. Wird dies im Zusammenhang mit der zu entscheidenden Frage der Unterscheidungskraft einer Firmenbezeichnung gesehen, die sich an der Wahrnehmung der Verbraucher orientiert, muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht dem Durchschnittsverbraucher die Kenntnis dieser Richtlinien unterstellt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Frankfurt – 16 U 239/09 Störerhaftung der DENIC eG</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Jan 2011 10:52:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Frankfurter Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Domainregistrierungsstelle DENIC eG als Störerin haftet und Domains löschen muss. Im Ergebnis bestätigte das OLG Frankfurt die Entscheidung der Vorinstanz, dass eine Verpflichtung der DENIC zur Löschung der streitigen Domains besteht. Fall Kläger ist ein deutsches Bundesland, dessen Behörden jeweils die Bezeichnung „Regierung von &#62;Regierungsbezirk&#60;” tragen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Frankfurter Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Domainregistrierungsstelle DENIC eG als Störerin haftet und Domains löschen muss. Im Ergebnis bestätigte das OLG Frankfurt die Entscheidung der Vorinstanz, dass eine Verpflichtung der DENIC zur Löschung der streitigen Domains besteht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Fall</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Kläger ist ein deutsches Bundesland, dessen Behörden jeweils die Bezeichnung „Regierung von &gt;Regierungsbezirk&lt;” tragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Beklagte ist die zentrale Registrierungsstelle für Internetdomains DENIC eG.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte registrierte für zwei Inhaber mit Sitz in Panama die Domains regierung-mittelfranken.de, regierung-niederbayern.de, regierung-oberfranken.de, regierung-oberpfalz.de, regierung-oberbayern.de und regierung-unterfranken.de. Die Klägerin verlangte zunächst von dem administrativen Ansprechpartner (Admin-C) die Löschung der Domains, bzw. den Austausch der Admin-G, und bekam recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten die Löschung der Domains. Gegen die stattgebende Entscheidung zur Löschungspflicht legte die Beklagte Berufung ein. Das Gericht billigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung als unbegründet ab.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Seine Entscheidung stütze das Gericht darauf, dass die DENIC bei der Registrierung eine ganz offenkundige, sich aufdrängende Verletzung von Rechten übersah.</p>
<p style="text-align: justify;">Vorliegend lag zwar kein Titel gegen den Domaininhaber, sonder gegen den Admin-C vor. Ein rechtskräftiger Titel bezüglich einer rechtsverletzenden Domain führt nur dann zur Störerhaftung der DENIC eG, wenn der Titel gegen den Domaininhaber gerichtet ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Richtet sich der Titel nur gegen den Admin-C, besteht für die DENIC grundsätzlich keine Pflicht zum Handeln. Zur Löschung einer Domain ist sie in diesem Fall nur dann verpflichtet, wenn die Domain eine ganz offenkundige, sich aufdrängende Verletzung von Rechten ist. Das Gericht befand, dass eine solche Rechtsverletzung vorliegt, wenn eine Domain aus dem Wort „Regierung“ und einer allgemein bekannten geografischen Bezeichnung besteht. Eine Besonderheit besteht darin, dass es sich bei den geschützten Namen um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke der Klägerin handelt. In diesem Zusammenhang bedarf es keines Erfordernisses der „Berühmtheit”. Zur Begründung führte es an, dass in solchen Fällen auch ein juristischer Laie eindeutig erkennen kann, dass nur ein bestimmter staatlicher Namensträger als rechtmäßiger Domaininhaber in Betracht kommt. Die notwendige Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers liegt zumindest darin, dass damit der unzulässige Eindruck erweckt wird, die Verwendung des Namens sei autorisiert. Vom Namensschutz erfasst sind nicht nur identische Namen, sondern auch Ab- und Verkürzungen. Denn auf diese erstreckt sich der Namensschutz auch. Demzufolge ist es nach der Auffassung des Gerichtes unbedeutend, dass in den Domainnamen die Einfügung „von“ fehlte, während die offizielle Behördenbezeichnungen jeweils „Regierung von &#8230;” lauten. Es macht im allgemeinen Verständnis keinen Unterschied, ob die Präposition da ist oder fehlt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Fazit</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Liegt ein „berühmter“ Name vor, muss die DENIC eG von der Registrierung der Domain zugunsten eines Dritten absehen. Das Erfordernis der „Berühmtheit“ gibt das Gericht auf, sofern es um den Namen einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft geht. Entsprechen ist sie auch einer Störerhaftung ausgesetzt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verkauf einer Internet-Domain steuerfrei</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/domainrecht/verkauf-einer-internet-domain-steuerfrei/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Jan 2011 04:52:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 20.04.2010 (8 K 3038/08) entschieden. Der Kläger hatte in dem Verfahren 1999 bei der DENIC Der eine Internet-Domain [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 20.04.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 K 3038/08" target="_blank" title="FG K&ouml;ln, 20.04.2010 - 8 K 3038/08">8 K 3038/08</a>) entschieden. Der Kläger hatte in dem Verfahren 1999 bei der DENIC Der eine Internet-Domain registrieren lassen und diese 2001 für 15.000 DM verkauft. Das Finanzamt sah hierin eine nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 EStG: Arten der sonstigen Eink&uuml;nfte">§ 22 Nr. 3 EStG</a> zu besteuernde sonstige Leistung. Denn der Kläger habe gegen Zahlung eines Entgelts auf seine Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet. Dem ist der 8. Senat in seinem Urteil nicht gefolgt. Eine sonstige Leistung setze voraus, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC bedürfe die Übertragung einer Domain jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrags. Damit habe der Kläger sein Recht an der Domain endgültig verloren. Der 8. Senat hat die Revision zum BFH zugelassen, da der BFH bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist. Einnahmen werden nur dann mit Einkommensteuer belastet, wenn sie unter eine der 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">§ 2 Abs. 1 EStG</a>). Da der Verkauf einer Internet-Domain im Urteilsfall nicht als sonstige Leistung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 EStG: Arten der sonstigen Eink&uuml;nfte">§ 22 Nr. 3 EStG</a> zu besteuern war, der Verkauf auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte">§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG</a> erfolgte und ein Bezug zu den übrigen Einkunftsarten nicht vorlag, hatte eine Besteuerung zu unterbleiben.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Streit um Domainnamen ahd.de BGH I ZR 135/06</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/domainrecht/streit-um-domainnamen-ahdde-bgh-i-zr-13506/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 21:34:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ahd.de]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Domain]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird. Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbs- und <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/markenrecht/">Markenrecht</a> zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.</p>
<p>Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung &#8220;ahd&#8221;. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221;. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein &#8220;Baustellen&#8221;-Schild mit dem Hinweis, dass hier &#8220;die Internetpräsenz der Domain ahd.de&#8221; entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination &#8220;ahd&#8221; als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 159/05" target="_blank" title="BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05: IT-Recht - Verletzung des Namensrechts durch Inhaberschaft einer...">I ZR 159/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2008, 1009" target="_blank" title="BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05: IT-Recht - Verletzung des Namensrechts durch Inhaberschaft einer...">GRUR 2008, 1009</a> &#8211; afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.</p>
<p>Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung &#8220;ahd&#8221; nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain &#8220;de&#8221; als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung &#8220;ahd&#8221; erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.</p>
<p>Urteil vom 19. Februar 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 135/06" target="_blank" title="BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06: ahd.de">I ZR 135/06</a> &#8211; ahd.de</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 26. Mai 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=315 O 136/04" target="_blank" title="LG Hamburg, 26.05.2005 - 315 O 136/04">315 O 136/04</a></p>
<p>OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 5. Juli 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 87/05" target="_blank" title="OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 87/05">5 U 87/05</a></p>
<p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 608" target="_blank" title="OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 87/05">MMR 2006, 608</a></p>
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<div class="field-item odd">BGH PM 39/09</div>
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