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	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; Allgemeine</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
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		<title>Urheberrechtliche Abmahnung Rechtsanwälte Sasse &amp; Partner für The Kings Speech iAd. Senator Film Verleih GmbH</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 17:49:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwälte Sasse &#38; Partner versenden im Auftrag der Senator Film Verleih GmbH urheberrechtliche Abmahnungen aufgrund der unerlaubten Verwendung urhebrechtlich geschützter Werke. Konkret geht es um das Filmwerk &#8220;The Kings Speech&#8221; von Tom Hooper. Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages in Höhe von 800,00 EUR. Weiter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Rechtsanwälte Sasse &amp; Partner</strong> versenden im Auftrag der <strong>Senator Film Verleih GmbH</strong> urheberrechtliche Abmahnungen aufgrund der unerlaubten Verwendung urhebrechtlich geschützter Werke. Konkret geht es um das Filmwerk &#8220;<strong>The Kings Speech</strong>&#8221; von Tom Hooper. Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages in Höhe von 800,00 EUR.</p>
<blockquote>
<div class="videoblog"><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="430" height="260" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/uLsCfAn-fo4?fs=1&amp;hl=de_DE&amp;hd=1" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="430" height="260" src="http://www.youtube.com/v/uLsCfAn-fo4?fs=1&amp;hl=de_DE&amp;hd=1" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></div>
<div class="videoblog"></div>
<div class="videoblog"></div>
<div class="videoblog">Weiter von den<strong> Rechtsanwälten Sasse &amp; Partner</strong> abgemahnte Werke finden Sie <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/filesharing/sasse-partner/" target="_blank">hier</a>.</div>
</blockquote>
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		<title>Fake-Abmahnungen von Rechtsanwalt Clemens Rasch aus Hamburg</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 16:07:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Zeit kursieren wettbewerbsrechtliche  Abmahnungen, die angeblich von der für urheberrechtliche Abmahnungen bekannten Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg stammen. Diese Abmahnungen, die im Namen einer Frau Claudia Bergfeld, als Ihaberin der fimra FA. Trenddcenter-24 ausgesprochen werden,  sind Fakes und somit gegenstandslos. Obowhl die  Abmahnung handwerklich nicht schlecht formuliert ist und so auf den ersten Blick in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Zeit kursieren wettbewerbsrechtliche  Abmahnungen, die angeblich von der für urheberrechtliche Abmahnungen bekannten Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg stammen. Diese Abmahnungen, die im Namen einer Frau Claudia Bergfeld, als Ihaberin der fimra FA. Trenddcenter-24 ausgesprochen werden,  sind Fakes und somit gegenstandslos. Obowhl die  Abmahnung handwerklich nicht schlecht formuliert ist und so auf den ersten Blick in der Tat den Anschein  erweckt, als sei die Abmahnung ernst zu nehmen, wird auf den zweiten Blick klar, dass es sich hier um &#8220;Trittbrettfahrer&#8221; handelt, die auf den Zug der urheberrechtlichen Abmahnungen aufspringen wollen. Die Abmahnung qualifiziert den Kollegen Rasch als &#8220;Fachanwalt für Internetrecht&#8221;. Ein solcher Fachanwalt existiert in der Fachanwaltsordnung nicht.</p>
<p>Betroffene sollten die Abmahnung ignorieren.</p>
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		<title>Eltern haften für ihre minderjährigen Kinder – Anschlussinhaber trägt die Kosten einer 0900er Nummer</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 12:31:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.: I-4 O 408/08) entschieden, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses für die kostenpflichtige Nutzung von Mehrwertdiensten (0900er Nummern) durch sein minderjähriges Kind verantwortlich ist. Der 14jährige Sohn des beklagten Anschlussinhabers hatte über einen Zeitraum von fast 9 Monaten verschiedene Szenarien oder Features für ein Onlinespiel über eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.: I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 O 408/08" target="_blank" title="LG Bochum, 29.04.2009 - 4 O 408/08">4 O 408/08</a>) entschieden, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses für die kostenpflichtige Nutzung von Mehrwertdiensten (0900er Nummern) durch sein minderjähriges Kind verantwortlich ist.</p>
<p>Der 14jährige Sohn des beklagten Anschlussinhabers hatte über einen Zeitraum von fast 9 Monaten verschiedene Szenarien oder Features für ein Onlinespiel über eine 0900er Nummer käuflich erworben. Die dafür anfallenden Entgelte wurden über die Telefonrechnung eingezogen und blieben auch für ca. 4 Monate unwidersprochen. Erst nach 4 Monaten verlangte der Anschlussinhaber von der Klägerin die Zusendung von Einzelnachweisen sowie die technische Prüfung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/45i.html" target="_blank" title="&sect; 45i TKG: Beanstandungen">§ 45 i TKG</a>. Zu damaligem Zeitpunkt hielt der Anschlussinhaber die Nutzung seines Telefonanschlusses durch seinen Sohn bereits für möglich. Dennoch unternahm er im weiteren Nichts, um die weitere missbräuchliche Benutzung durch seinen Sohn zu unterbinden.</p>
<p>Mit der vor dem LG Bochum eingereichten Klage macht die Klägerin die Zahlung von fast 20.000 EUR geltend.</p>
<p>Mit Urteil vom 29.04.2009 gab das Landgericht der Klägerin recht.</p>
<p>Ein Vertrag sei zwischen der Klägerin und dem Beklagten Anschlussinhaber zustande gekommen. Dies auch dann, wenn er nicht selbst, sondern sein Sohn die Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch genommen hat. Der Beklagte hafte nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, „so dass jeweils der Beklagte mit den durch seinen Sohn abgegebenen Willenserklärungen bei den jeweiligen Einwahlvorgängen wirksam vertreten wurde.</p>
<p>Das Gericht führt weiter aus, dass zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht bei Bestellungen von Familienangehörigen in der Regel nicht vorlägen, da es allein aufgrund der Anwahl einer Telefonnummer an dem für die Anscheinsvollmacht erforderlichen Vertrauenstatbestand fehle. Anders sei dies nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, „etwa wenn der Minderjährige wiederholt und über eine gewisse Dauer die Telefonate angenommen hat und der Anbieter aufgrund vom Anschlussinhaber beglichener Rechnungen davon ausgehen konnte, dieser kenne und dulde die Inanspruchnahme der Leistungen (vgl. BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, S. 1971" target="_blank" title="BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05: Telekommunikationsrecht - Entgegennahme von R-Gespr&auml;chen durch...">NJW 2006, S. 1971</a> ff.).</p>
<p>Diese außergewöhnlichen Umstände sah das erkennende Gericht hier aber als gegeben an. Der Beklagte habe die Rechnungen über Monate unbeanstandet gezahlt. Erst nach Monaten habe der Anschlussinhaber einen Einzelnachweis der berechneten Gebühren gebeten aber zugleich schon darauf hingewiesen, dass er selbst die Mehrwertdienste nicht in Anspruch genommen haben, aber möglicherweise sein minderjähriger Sohn, für den er aber nicht einzustehen habe. Da der Beklagte in den folgenden Monaten keine Sicherheitsvorkehrungen, wie etwa die präventive Sperrung der entsprechenden Rufnummerangebote, traf, um die Mehrwertdienstnutzung durch seinen Sohn zu unterbinden, sei ein Vertrauenstatbestand gegenüber der Klägerin geschaffen worden, wonach diese davon ausgehen durfte, der Beklagte kenne und dulde die Inanspruchnahme der Leistungen durch seinen Sohn.</p>
<p>Schließlich sei die Haftung des Anschlussinhabers auch nicht durch <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/45i.html" target="_blank" title="&sect; 45i TKG: Beanstandungen">§ 45 i Abs.4, S.1 TKG</a> ausgeschlossen. Danach hat der Anbieter gegen seinen Teilnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des Entgelts, soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen nicht zugerechnet werden kann. Dieser Nachweis habe vorliegend nicht erbracht werden können, weil der Beklagte weder dargelegt, noch bewiesen habe, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, die Leistungsinanspruchnahme durch sein Kind zu unterbinden. Die technische Sperrung der 0900er Nummer sei „ohne größeren Aufwand möglich“.</p>
<p>Grundsätzlich können minderjährige Kinder nur für sie vorteilhafte Rechtsgeschäfte im eigenen Namen abschließen. Wie der vorliegende Fall aber verdeutlicht, können sie unter bestimmten Umständen ihre Eltern aber auch wirksam vertreten und für diese Verträge abschließen.</p>
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		<title>Abmahnung Rechtsanwälte Winterstein für I Am Love im Auftrag der IPforceOne GmbH</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Mar 2011 09:10:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwälte Winterstein mahnen weiter im Auftrag der IPforceOne GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen ab. Aktuell geht es um das Filmwerk &#8220;I Am Love&#8220;. Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetragges in Höhe von 850 EUR. Weiter von der Kanzlei Winterstein abgemahnte Werke [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Winterstein mahnen weiter im Auftrag der <strong>IPforceOne GmbH</strong> die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen ab. Aktuell geht es um das Filmwerk &#8220;<strong>I Am Love</strong>&#8220;. Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetragges in Höhe von 850 EUR.</p>
<p>Weiter von der Kanzlei Winterstein abgemahnte Werke finden Sie <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/filesharing/abmahnung-kanzlei-winterstein/" target="_blank">hier</a>.</p>
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		<title>Abmahnung Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe für Berlin City Girl von Culcha Candela</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Feb 2011 09:22:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe mahnt im Auftrag der Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Mathias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch, Jan Krouzilek die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Peer-to-Peer-Netzwerken (sog. Tauschbörsen) ab. Aktuell geht es um die Tonaufnahme &#8220;Berlin City Girl&#8221; von Culcha Candela. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe</strong> mahnt im Auftrag der <strong>Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Mathias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch, Jan Krouzilek</strong> die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Peer-to-Peer-Netzwerken (sog. Tauschbörsen) ab. Aktuell geht es um die Tonaufnahme &#8220;<strong>Berlin City Girl</strong>&#8221; von<strong> Culcha Candela</strong>. Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 350 EUR.</p>
<blockquote>
<div class="videoblog"><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="430" height="260" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/w2V0g4e0DMY?fs=1&amp;hl=de_DE&amp;rel=0" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="430" height="260" src="http://www.youtube.com/v/w2V0g4e0DMY?fs=1&amp;hl=de_DE&amp;rel=0" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></div>
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		<title>Abmahnung C-S-R: Nun auch für die media &amp; more GmbH &amp; Co. KG</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Feb 2011 08:59:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kollege Feil berichtet über Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei C-S-R im Auftrag der media &#38; more GmbH &#38; Co. KG, die bisher ausschließlich durch die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller vertreten wurde. Abgemahnt wird die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter pornographischer Filmwerke. Aktuell geht es um das konkrete Filmwerke &#8220;Your Mom´s hairy pussy 9&#8243;. Gefordert ist die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Feil berichtet über Abmahnungen der<strong> Rechtsanwaltskanzlei C-S-R</strong> im Auftrag der <strong>media &amp; more GmbH &amp; Co. K</strong>G, die bisher ausschließlich durch die Rechtsanwälte <strong>Negele, Zimmel, Greuter, Beller </strong>vertreten wurde. Abgemahnt wird die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter pornographischer Filmwerke. Aktuell geht es um das konkrete Filmwerke &#8220;Your Mom´s hairy pussy 9&#8243;. Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages.</p>
<p>Weitere Informationen unter:</p>
<p><a href="http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/rechtsanwaelte-c-s-r-media-more-your-moms-hairy-pussy-9" target="_blank">http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/rechtsanwaelte-c-s-r-media-more-your-moms-hairy-pussy-9</a></p>
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		</item>
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		<title>Abmahnung U + C mit erhöhten Preisen für pornographische Filmwerke im Auftrag der Purzel-Video GmbH</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/allgemein/abmahnung-u-c-mit-erhoehten-preisen-fuer-pornographische-filmwerke-im-auftrag-der-purzel-video-gmbh/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Feb 2011 09:32:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Regensburger Rechtsanwaltskanzeli U + C (Urmann + Collegen) mahnten im Auftrag der Purzel-Video GmbH nach wie vor die unerlaubte Verwertung urheberrechtliche geschützter Werke in Peer-to-Peer-Netzwerken (sog. Tauschbörsen) ab. Aktuell geht es um die pornographischen Filmwerke &#8220;Pissen und Masturbation Nummer 1&#8221; und &#8220;Anal &#8211; Qual 16&#8220;. Wie gewohnt wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Regensburger Rechtsanwaltskanzeli U + C (Urmann + Collegen) </strong>mahnten im Auftrag der <strong>Purzel-Video GmbH</strong> nach wie vor die unerlaubte Verwertung urheberrechtliche geschützter Werke in Peer-to-Peer-Netzwerken (sog. Tauschbörsen) ab. Aktuell geht es um die pornographischen Filmwerke &#8220;<strong>Pissen und Masturbation Nummer 1</strong>&#8221; und &#8220;<strong>Anal &#8211; Qual 16</strong>&#8220;. Wie gewohnt wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Neu ist allerdings der geforderte pauschale Abgeltungsbetrag. Während im vergangenen Jahr meist ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von<strong> 650 EUR</strong> gefordert wurde, wird nunmehr ein ebenfalls nur pauschal genannter Betrag in Höhe von <strong>1.280,00 EUR </strong>gefordert. Wie dieser Betrag zustande kommen soll, erfahren wir aus den Abmahnungen allerdings nicht. Wir sind jedoch gespannt auf die Erklärung der Kollegen, warum plötzlich für die gleichen Verstöße plötzlich doppelt so viel verlangt wird.</p>
<blockquote>
<div class="videoblog"><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="430" height="260" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/5S759Ua5OFs?fs=1&amp;hl=de_DE&amp;hd=1" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="430" height="260" src="http://www.youtube.com/v/5S759Ua5OFs?fs=1&amp;hl=de_DE&amp;hd=1" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte für Arcania-Gothic IV iAd Worldwide Association of privat Internet Investigation Companies</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/allgemein/abmahnung-skw-schwarz-rechtsanwaelte-fuer-arcania-gothic-iv-iad-worldwide-association-of-privat-internet-investigation-companies/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Feb 2011 11:14:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwälte SKW Schwarz mahnen im Auftrag der Worldwide Association of private Internet-Investigation Companies die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen ab. Aktuell geht es um das Computerspiel &#8220;Arcania-Gothic IV&#8220;. Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages in Höhe von 320 EUR.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Rechtsanwälte <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/filesharing/skw-schwarz-rechtsanwaelte/">SKW</a> Schwarz </strong>mahnen im Auftrag der <strong>Worldwide Association of private Internet-Investigation Companies</strong> die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen ab. Aktuell geht es um das Computerspiel &#8220;<strong>Arcania-Gothic IV</strong>&#8220;. Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages in Höhe von 320 EUR.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>AG Kerpen Veröffentlichung eines Unfallvideos ohne die Einwilligung des Unfallopfers rechtfertigt nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Schmerzensgeld</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/allgemein/ag-kerpen-veroeffentlichung-eines-unfallvideos-ohne-die-einwilligung-des-unfallopfers-rechtfertigt-nicht-in-jedem-fall-einen-anspruch-auf-schmerzensgeld/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 Jan 2011 14:12:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer ohne die Einwilligung des Unfallopfers erfolgten Veröffentlichung einer Videoaufnahme eines Unfalles, in der das Opfer selbst nicht erkennbar ist, liege kein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Opfers. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld sei dann nicht begründet, vielmehr kämen nachträgliche Klarstellung oder ergänzende Berichterstattung, eine Entschuldigung, ein Widerruf oder Ähnliches in Betracht (Urteil vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer ohne die Einwilligung des Unfallopfers erfolgten Veröffentlichung einer Videoaufnahme eines Unfalles, in der das Opfer selbst nicht erkennbar ist, liege kein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Opfers. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld sei dann nicht begründet, vielmehr kämen nachträgliche Klarstellung oder ergänzende Berichterstattung, eine Entschuldigung, ein Widerruf oder Ähnliches in Betracht (Urteil vom 4.11.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=102 C 108/10" target="_blank" title="AG Kerpen, 04.11.2010 - 102 C 108/10">102 C 108/10</a>).</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Zu entscheiden war über einen Anspruch auf Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld wegen nicht genehmigter Veröffentlichung einer privaten Videoaufzeichnung im Internet.</p>
<p>Eine Privatperson wurde bei einem selbstverursachten Verkehrsunfall auf einem Quad gefilmt. Auf der Aufzeichnung sind sowohl die Unfallstelle als auch die Bergung seiner Person durch die Rettungskräfte zu sehen. Zu erkennen waren das verunglückten Fahrzeug mitsamt Kennzeichen, wie auch eine Person, die auf einer Trage transportiert wird, umgeben von Feuerwehrleuten und Sanitätern. Das Gesicht des Opfers jedoch nicht.</p>
<p>Ein Medienunternehmen betreibt eine Webseite auf der sie auch Unfallereignisse veröffentlicht. Auch die Aufnahme des genannten Unfalls wurde auf dieser Internetseite veröffentlicht und zwar ohne Einwilligung des Unfallopfers. Nach einiger Zeit wurde das Video von der Website entfernt. Zu dem Video war auch eine Wortberichterstattung eingefügt.</p>
<p>Das Unfallopfer wurde nach Veröffentlichung des Videos von mehreren Bekannten angesprochen, die spekulativ behauptet hätten, dass es zum Unfall wegen überhöhter Geschwindigkeit kam und auch das Gesicht seiner Ehefrau sei zu erkennen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das Gericht wies die Klage auf Schmerzensgeld als unbegründet ab.</p>
<p>Unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten stehe dem Unfallopfer ein Anspruch zu. In das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unfallopfers sei wegen fehlender Erkennbarkeit des Opfers nicht eingegriffen worden. Zwar habe das Opfer in die Veröffentlichung der Filmaufnahme nicht eingewilligt. Diese sei aber vorliegend auch nicht notwendig gewesen, da eine Einwilligung nur bei Erkennbarkeit des Opfers notwendig sei. An Erkennbarkeit fehle es sowohl in der Videoaufnahme als auch in der Wortberichterstattung.</p>
<p>Das Gericht konnte keine Veröffentlichung eines Bildnisses des Opfers verorten, auf dem es innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises hätte erkannt werden können, den es nicht mehr ohne weiteres selbst unterrichten könne. Für die Erkennbarkeit genüge es nicht, dass die Identifizierbarkeit im engeren Familien- und Freundeskreis möglich sei. Auch fehle die Veröffentlichung sonstiger markanter Umstände, aus denen sich nach Auffassung des Gerichts Rückschlüsse über seine Person ziehen ließen.</p>
<p>Die Erkennbarkeit folge, auch nicht daraus, dass das Nummernschild des Fahrzeugs in einer Einzelszene zu sehen sei. Dies bilde nach Auffassung des Gerichts keinen maßgebenden Erkennungsfaktor. Das Nummernschild identifiziere das Fahrzeug, nicht dessen Fahrer.</p>
<p>Die mögliche Erkennbarkeit der Ehefrau des Opfers führe auch nicht zur Erkennbarkeit des Opfers. Die Qualität des Videos, Unschärfen, mache es praktisch unmöglich einzelne Gesichtszüge einer Person zu erkennen.</p>
<p>Schließlich ergäbe sich auch aus der Wortberichterstattung für sich allein oder in Zusammenschau mit dem veröffentlichten Video keine Erkennbarkeit des Opfers.</p>
<p>Die behauptete Wortberichterstattung, deren genauer Text im Dunkeln bleibe, sei nicht zu beanstanden, da sie keine individuellen Züge aufweise.</p>
<p>Das Erkennen durch paar Bekannte sah das Gericht nicht als maßgeblich an. Bewirke ein Bericht Erkennbarkeit in einem engen Kreis in der betreffenden Region und beruhe dies auch auf den besonderen Umständen des Falles (Unfall mit ungewöhnlichem Fahrzeug, einschlägige Kreise &#8211; &#8220;Kerpener Quad-Szene&#8221;), so verletze die Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Opfers nicht, solange es auf den Aufnahmen nicht klar erkennbar sei. Bei Unfällen, die Besonderheiten aufweisen, sei es praktisch unvermeidlich, dass ein ganz kleiner Personenkreis aufgrund der Zusammenstellung der berichteten Daten Rückschlüsse ziehen könne. Dies liege in der Natur des berichteten Ereignisses. Wolle man bei Berichterstattungen über ungewöhnliche Ereignisse wie der vorliegende Unfall sicher jeden Rückschluss auf das Opfer, hier Halter des Fahrzeuges, ausschließen, müsste das Ereignis in der Berichterstattung so vollkommen anonym erfolgen (keine Nennung von Fahrzeugtyp, Unfallort, keine Abbildung des Fahrzeuges selbst, der Personen), dass jeder Informationsgehalt verloren ginge. An dieser Stelle sei aber das Interesse der Presse an einer freien, ebenfalls grundgesetzlich geschützten Berichterstattung zu beachten.</p>
<p>Unabhängig davon erachtete das Gericht Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld nicht als erforderlich. Dieser sei nur bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts angebracht. Andernfalls seien andere Möglichkeiten vorzuziehen. Das Gericht zog eine nachträgliche Klarstellung oder ergänzende Berichterstattung durch das Medienunternehmen, eine Entschuldigung, einen Widerruf oder Ähnliches in Betracht. Zur Begründung führte das Gericht die Qualität und kurze Dauer der Veröffentlichung, den gerechtfertigten Informationswert der Unfallberichterstattung und das Erkennen nur aufgrund der Besonderheiten des Unfalles und nur in der lokalen &#8220;Szene&#8221;, aber keine konkrete Identifizierbarkeit des Opfers an.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Zwar kann über Privatpersonen nicht beliebig in Wort oder Bild berichtet werden. Nicht jeder Berichterstattung, die ohne die Einwilligung der betreffenden Person erfolgt, rechtfertigt aber einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Da dieser Anspruch auf Ausnahmefälle beschränkt sein soll, ist erforderlich, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Einer möglichen Beeinträchtigung darf auch nicht in anderer Weise abgeholfen werden können. Die Beurteilung einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts richtet sich nach allen konkreten Umständen des Einzelfalles. Einzubeziehen sind u.A. die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens.</p>
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		<title>Keine Filmabgabe für „Drei Damen vom Grill“</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Jan 2011 11:31:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Für DVDs, die mehrere Folgen einer Fernsehserie enthalten, besteht in der Regel keine Pflicht zur Zahlung einer Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin. Die Filmförderungsanstalt des Bundes erzielt ihre Mittel im Wesentlichen aus der Filmabgabe, die Kinounternehmen, Videounternehmen und Fernsehanstalten zu zahlen haben. Damit wird die Produktion von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für DVDs, die mehrere Folgen einer Fernsehserie enthalten, besteht in der Regel keine Pflicht zur Zahlung einer Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.</p>
<p>Die Filmförderungsanstalt des Bundes erzielt ihre Mittel im Wesentlichen aus der Filmabgabe, die Kinounternehmen, Videounternehmen und Fernsehanstalten zu zahlen haben. Damit wird die Produktion von Kinofilmen unterstützt. Nach dem Filmförderungsgesetz ist eine Filmabgabe zu leisten, wenn DVDs mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind. Auf dieser Grundlage verlangte die Filmförderungsanstalt von der Videovertriebsgesellschaft des Rundfunks Berlin Brandenburg die Zahlung einer Filmabgabe für zahlreiche von ihr produzierte DVDs, die mehrere Folgen von Fernsehserien enthielten, so u.a. „Drei Damen vom Grill“, „Die Koblanks“, „Molle mit Korn“ und „Panda, Gorilla &amp; Co.“. Die jeweiligen Folgen hatten eine Laufzeit zwischen 18 und 50 Minuten, die Gesamtlaufzeit der DVDs betrug zwischen 180 und 900 Minuten.</p>
<p>Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die nach dem Gesetz für die Zahlung einer Film- bzw. Videoabgabe erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten beziehe sich nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einer DVD vorhandenen Filme oder Filmfolgen, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einer DVD vorhandenen) Film. Grundlage der Abgabepflicht sei von Anfang an stets der einzelne programmfüllende Film bzw. Spielfilm gewesen, für den der Kinobesucher das übliche Eintrittsgeld gezahlt habe. Es gebe keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinaus Fernsehserien der hier vorliegenden Art mit einer Videoabgabe habe belegen wollen. Filme, die von vornherein nur für die Fernsehausstrahlung produziert würden und pro Serienfolge regelmäßig weit unter der „programmfüllenden“ (Mindest-) Laufzeit von 58 Minuten blieben, seien daher von der Abgabepflicht nicht erfasst. Im Übrigen sei die Filmabgabe als Sondergabe nur zulässig, wenn alle von der Filmabgabe Betroffenen einen gemeinsamen Nutzen aus der Verwendung der Filmabgabe ziehen würden. Dies sei aber nur bei der gemeinsamen Verwertung und Förderung von Kinofilmen, nicht aber bei Fernsehserien der Fall.</p>
<p>Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zugelassen.</p>
<p>Pressemitteilung Verwaltungsgericht Berlin Nr. 2/2011 vom 27.01.2011</p>
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