<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Sievers &#124; Scharfenberg &#124; Rechtsanwälte &#187; AGB- und Vertragsrecht</title>
	<atom:link href="http://www.recht-hat.de/category/agb-und-vertragsrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.recht-hat.de</link>
	<description>Rechtsanwälte Berlin</description>
	<lastBuildDate>Mon, 06 Feb 2012 14:07:10 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3</generator>
		<item>
		<title>Neue Widerrufsbelehrung 2011 heute im Bundesgesetzblatt verkündet</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/neue-widerrufsbelehrung-2011-heute-im-bundesgesetzblatt-verkuendet/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/neue-widerrufsbelehrung-2011-heute-im-bundesgesetzblatt-verkuendet/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 12:30:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=12911</guid>
		<description><![CDATA[Im Bundesgesetzblatt vom 3. August findet sich nunmehr das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge- Kurz : Die neue Widerrufsbelehrung 2011 für Onlinehändler. Die neue Widerrufsbelehrung 2011 tritt morgen am 4.8.2011 in Kraft. Noch läuft eine Übergangsfrist, die jedoch am 03.11.2011 endet. Onlinehändler sollten sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Bundesgesetzblatt vom 3. August findet sich nunmehr das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge- Kurz : Die <strong>neue Widerrufsbelehrung 2011</strong> für Onlinehändler.</p>
<p>Die neue <strong>Widerrufsbelehrung 2011</strong> tritt morgen am 4.8.2011 in Kraft.</p>
<p>Noch läuft eine Übergangsfrist, die jedoch am 03.11.2011 endet. Onlinehändler sollten sich daher langsam aber sicher darauf einstellen, bald entsprechende Änderungen auf ihrer Internetpräsenz vorzunehmen. Wer 100% sicher gehen möchte sollte die Widerrufsbelehrung ändern, damit auch gegenüber dem Kunden keine Ansprüche verloren gehen.</p>
<p>Leider ist es mit der Übernahme des Mustertextes nicht getan. Aufgrund der zahlreichen Variationsmöglichkeiten des Gesetzestextes, je nach Branchen und Intention der Onlinehändler sollte man sich beraten lassen.</p>
<p>Auf unserer Facebookpräsenz unter (<a title="Sievers | Scharfenberg | von Rüden auf Facebook" href="http://www.facebook.com/rechthat">http://www.facebook.com/rechthat</a>)  finden Sie das neue Muster. Vielleicht werden einige Fragen auch im Rahmen unserer Gruppendiskussion beantwortet.</p>
<p><a title="Widerrufsbelehrung 2011 - Kostenlos herunterladen." href="http://www.facebook.com/rechthat"><img class="alignnone size-full wp-image-12914" title="Widerrufsbelehrung 2011  - Kostenlos herunterladen" src="http://www.recht-hat.de/wp-content/uploads/2011/08/widerrufsbelehrung-2011-kostenlos.png" alt="Widerrufsbelehrung 2011  - Kostenlos herunterladen" width="439" height="89" /></a></p>
<p>Sollten Sie Hilfe bei der Erstellung Ihrer individuellen <strong>Widerrufsbelehrung</strong> benötigen, stehen wir Ihnen unter <strong>030/32301590</strong> zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/neue-widerrufsbelehrung-2011-heute-im-bundesgesetzblatt-verkuendet/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Oldenburg: Kaufverträge aus dem Internet unterliegen der AGB-Kontrolle</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/olg-oldenburg-kaufvertraege-aus-dem-internet-unterliegen-der-agb-kontrolle/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/olg-oldenburg-kaufvertraege-aus-dem-internet-unterliegen-der-agb-kontrolle/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 12:12:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistungsausschluß]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=12723</guid>
		<description><![CDATA[Vertragsklauseln in Rahmen eines Kaufvertragsformulars das im Internet verwendet wird unterliegt der AGB Kontrolle. Hieraus weist das OLG Oldenburg in einer aktuellen Entscheidung mit. Es hat deshalb einen uneingeschränkten Gewährleistungsausschluss in einem Vertragsformular aus dem Internet, das ein privater Gebrauchtwagenverkäufer gebraucht hatte, an § 309 Nr. 7a und b BGB gemessen und für unwirksam erachtet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vertragsklauseln in Rahmen eines Kaufvertragsformulars das im Internet verwendet wird unterliegt der AGB Kontrolle. Hieraus weist das OLG Oldenburg in einer aktuellen Entscheidung mit. Es hat deshalb einen uneingeschränkten Gewährleistungsausschluss in einem Vertragsformular aus dem Internet, das ein privater Gebrauchtwagenverkäufer gebraucht hatte, an <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 7a und b BGB</a> gemessen und für unwirksam erachtet. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 14/11" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 27.05.2011 - 6 U 14/11">6 U 14/11</a>).</p>
<h2><strong>Privat handelnder Privatverkäufer hatte Internetformular </strong><strong>verwendet</strong></h2>
<p>Der Käufer von einem Privatverkäufer einen gebrauchten PkW für 6.900 Euro.Hierbei verwendete der Verkäufer ein Formular aus dem Internet. Darin hieß es: «Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung». Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen Unfallschaden mit starken Restschäden fest. Er verlangte daher vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Von dem Vorschaden hatte er keine Kenntnis.</p>
<h2><strong>OLG: Gewährleistungsklausel aus dem Internet stellt AGB-Klausel dar</strong></h2>
<p>Der Kläger bekam Recht. Der Vertrag muss rückabgewickelt werden. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich der Beklagte mangels Wirksamkeit nicht berufen. Der Verkäufer habe mit dem Kläger keinen individuellen, sondern einen formularmäßigen Kaufvertrag abgeschlossen. Bei Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien.</p>
<h2><strong>Uneingeschränkter Gewährleistungsausschluss in AGB unwirksam</strong></h2>
<p>Die Wirksamkeit des  Gewährleistungsausschlusses beurteilt sich deshalb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 7a und b BGB</a>. Voraussetzung der Wirksamkeit sei danach, dass der Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthält. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, erachtete das Gericht den vereinbarten Gewährleistungsausschluss insgesamt für unwirksam.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/olg-oldenburg-kaufvertraege-aus-dem-internet-unterliegen-der-agb-kontrolle/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Handy-Sperrung bei geringen Zahlungsrückständen unwirksam, BGH III ZR 35/10</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/bgh-handy-sperrung-bei-geringen-zahlungsrueckstaenden-unwirksam-bgh-iii-zr-3510/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/bgh-handy-sperrung-bei-geringen-zahlungsrueckstaenden-unwirksam-bgh-iii-zr-3510/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Jul 2011 11:49:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=12406</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in anlässlich einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen den Mobilfunkanbieter E-Plus über die Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln zu entscheiden. Um die folgenden von E-Plus verwendete Klauseln ging es: &#8220;Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch &#8230;. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in anlässlich einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen den Mobilfunkanbieter E-Plus über die Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln zu entscheiden. Um die folgenden von E-Plus verwendete Klauseln ging es:</p>
<ul>
<li>&#8220;Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch &#8230;. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.&#8221;</li>
<li>&#8220;Nach Verlust der c. Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zah­len, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei c. ange­fallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen c. den Zugang vermittelt.&#8221;</li>
<li>&#8220;Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann c. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.&#8221;</li>
</ul>
<p>Der Bundesgerichtshof verneinte in seiner Entscheidung vom 17.02.2011, BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 35/10" target="_blank" title="BGH, 17.02.2011 - III ZR 35/10: Vertragsrecht - Klausel in Mobilfunktvertr&auml;gen unwirksam">III ZR 35/10</a> einen Unterlassungsanspruch gegen E-Plus bezüglich der ersten beiden Klauseln, weil der Kunde hierbei nicht unangemessen benachteiligt werden.</p>
<p>Bezüglich der dritten Klausel gab der Bundesgerichtshof der Klägerin Recht. Eine Regelung, die bei weiter laufender Grundgebühr die vollständige Sperrung  des Telefonanschlusses ohne Androhung möglich macht, sobald der Kun­de mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 15,50 € in Verzug geraten sei, benachteilige ihn unangemessen. &#8220;Dies gelte selbst dann, wenn der durch­schnittliche monatliche Umsatz der Beklagten aus Mobilfunklaufzeitverträgen mit Privatkunden bei ca. 15 € im Monat ohne Mehrwertsteuer liegen sollte. Für den Festnetzbereich ergebe sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/45k.html" target="_blank" title="&sect; 45k TKG: Sperre">§ 45k Abs. 2 TKG</a>, dass die Durchführung einer Sperre wegen Zahlungsverzugs nur bei einem rückständigen Betrag von 75 € möglich sei. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser Betrag im Mobilfunkbe­reich auf wenig mehr als 1/5 reduziert werden dürfe.&#8221;</p>
<p><a href="http://www.recht-hat.de/urteile/agb-und-vertragsrecht-urteile/bgh-handy-sperrung-bei-geringen-zahlungsrueckstaenden-unwirksam-bgh-iii-zr-3510-2/" target="_blank">Hier können Sie die Entscheidung im Volltext nachlesen.</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/bgh-handy-sperrung-bei-geringen-zahlungsrueckstaenden-unwirksam-bgh-iii-zr-3510/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH Keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach Widerruf, VIII ZR 337/09</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/bgh-keine-wertersatzpflicht-des-verbrauchers-nach-widerruf-viii-zr-33709-2/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/bgh-keine-wertersatzpflicht-des-verbrauchers-nach-widerruf-viii-zr-33709-2/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 13:23:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=10384</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. November 2010 entschieden, dass ein Verbraucher nach ordnungsgemäß erklärtem Widerruf eines Fernabsatzvertrages keinen Wertesatz schuldet, auch wenn er die gekaufte Ware zur Prüfung bestimmungsgemäß in Gebrauch nahm (Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09). Fall Zu entscheiden war der Fall, ob ein Verbraucher vom Verkäufer die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. November 2010 entschieden, dass ein Verbraucher nach ordnungsgemäß erklärtem Widerruf eines Fernabsatzvertrages keinen Wertesatz schuldet, auch wenn er die gekaufte Ware zur Prüfung bestimmungsgemäß in Gebrauch nahm (<a href="http://www.recht-hat.de/urteile/vertragsrecht/bgh-keine-wertersatzpflicht-des-verbrauchers-nach-widerruf-viii-zr-33709/" target="_blank">Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09</a>).</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Zu entscheiden war der Fall, ob ein Verbraucher vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises für ein über das Internet gekaufte Wasserbett verlangen kann, nachdem er den Vertrag widerrufen hatte.</p>
<p>Der Verkäufer (V) und der Käufer (K) schlossen per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett in Wert von 1.265,- EUR. Die als PDF-Datei versandte E-Mail enthielt auch eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise lautete:</p>
<p><em>&#8220;Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung &#8211; wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre &#8211; zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.&#8221;</em></p>
<p>In Text der E-Mail hieß es weiterhin:</p>
<p><em>&#8220;Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.&#8221;</em></p>
<p>Nach Erhalt baute K das Bett zusammen, befüllte die Matratze mit Wasser und benutzte das Bett drei Tage lang. Danach widerrief er schriftlich den Kaufvertrag und führte dabei aus:</p>
<p><em>&#8220;…leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich bezüglich des Wasserbettkaufs von meinem Rückgaberecht Gebrauch machen möchte. In den letzten Tagen hatten wir die Möglichkeit dieses ausgiebig zu testen.&#8221;</em></p>
<p>Nach erfolgter Abholung des Wasserbetts verlangte K von V die Rückzahlung des Kaufpreises. V zahlte nur 258 EUR, da vom Bett nur die Heizung in diesem Wert wieder verkäuflich sei.</p>
<p>Das Amtsgericht gab der Klage des K statt und verurteilte V zur Rückzahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 1.007,- EUR. V legte gegen die Verurteilung erfolglos Berufung ein und verfolgte sein Begehren der Klageabweisung mit der Revision weiter.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof wies die Revision als unbegründet zurück.</p>
<p>Die Richter schlossen sich der Beurteilung des Berufungsgerichts an, dass K grundsätzlich die Rückerstattung des vollen Kaufpreises zusteht und V gegenüber K kein Wertersatzanspruch zusteht.</p>
<p>Das Gericht führ aus, dass nach den geltenden Vorschriften beim Widerrufsrechts der Verbraucher Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Eine Entscheidung, ob der vorliegende Fall diesen Anforderungen genügt und ob die maßgebliche Regelung europarechtskonform sei hielt das Gericht für entbehrlich. Das Gericht stützte sich auf die Bestimmung, nach der Wertersatzpflicht des Verbrauchers nicht bestehe, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei und ging davon aus, dass der vorliegende Fall davon erfasst sei. Im Aufbau des Bettes und Befüllen der Matratze mit Wasser sah das Gericht eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zur Prüfung. Zur Begründung verwies das Gericht einerseits auf die Gesetzesbegründung, der zu entnehmen sei, dass der Verbraucher grundsätzlich Gelegenheit haben soll, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und &#8220;auszuprobieren&#8221;. Unter Heranziehung der dort genannten Beispiele gelang es zur Schlussfolgerung, dass zum Ausprobieren eines Bettes das Zusammenbauen und auch das Befüllen der Matratze mit Wasser gehöre. Denn der Verbraucher könne sich nur dann einen ausreichenden Eindruck von dem gekauften Möbelstück machen, wenn es aufgebaut ist. Andererseits verwies das Gericht auf die Systematik des Gesetzes.</p>
<p>Weder den Einwand, dass Auspacken und &#8220;Ausprobieren&#8221; der gekauften Ware häufig auch beim Kauf im Ladengeschäft nicht möglich sei und dass schon der Aufbau der Möbel häufig Gebrauchsspuren hinterließen, die zu einer erheblichen Wertminderung führen können, unter Umständen bis zur Unverkäuflichkeit der Ware, ließ das Gericht nicht gelten. Zum einen sei der Kauf im Laden nicht der alleinige Maßstab. Denn beim Kauf über Internet blieben im Vergleich dazu trotzdem Nachteile, da im Laden zumindest Musterstücke ausgestellt seien, die trotz der Nichtauspackens einen unmittelbaren Eindruck von der Ware bieten. Gerade dies sei im Internet nicht möglich und bieten Fotos keine ausreichende Kompensation. Diesen Nachteil aufzuheben sei gerade Zweck des Widerrufsrechts. Ebenso wenig führten mögliche Gebrauchsspuren zum anderen Ergebnis. Denn auch wenn der Aufbau zu Prüfzwecken erhebliche Wertminderung nach sich zieht, so könne dies nicht die gesetzlich eingeräumten Prüfrechte der Verbraucher einschränken. Andernfalls sei nur eine Besichtigung der Einzelteile wie Kontrolle der Vollständigkeit möglich. Dies entspräche aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, der die Möglichkeit des „Ausprobierens“ einräume. Europarechtliche Bedenken hatte das Gericht ebenso nicht. Denn die maßgebliche Richtlinie sehe vor, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren seien. Die übrigen Kosten im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag hingegen nicht, sodass vom Verbraucher auch nicht Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung der Sache verlangt werden könne.</p>
<p>Auch der Hinweis des V, dass schon durch das Befüllen der Matratze mit Wasser regelmäßig eine Verschlechterung eintrete, führe laut Gericht nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn es werde keine Möglichkeit aufzeigt, wie bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Sache eine Verschlechterung vermieden werden könne. Durch den Hinweis konnte damit das Prüfungsrecht des K nicht eingeschränkt werden.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das Internet eröffnet sowohl für Verbraucher als auch Verkäufer viele Möglichkeiten. Da dem Verbraucher aber dadurch die Möglichkeit genommen wird, die Ware vor dem Kauf unmittelbar zu beurteilen und zu prüfen, bietet ihm das Widerrufsrecht einen Ausgleich. Der Verkäufer kann sich durch entsprechende Hinweise Wertersatzansprüche im Falle einer Beschädigung im Rahmen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme durch den Verbraucher grundsätzlich sichern. Bei manchen Waren kann jedoch der Wertersatzanspruch, wie vorliegend gezeigt, nicht erhalten werden. Denn auf einem Wasserbett kann man ohne Wasser eben nicht liegen. In diesem Zusammenhang ist auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BTDr. 17/5097) zu beachten, auf den wir kürzlich schon hingewiesen haben.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/bgh-keine-wertersatzpflicht-des-verbrauchers-nach-widerruf-viii-zr-33709-2/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Münster Kündigung eines Mobilfunkvertrages bei Verletzung von Beratungspflichten ungültig</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/lg-muenster-kuendigung-eines-mobilfunkvertrages-bei-verletzung-von-beratungspflichten-ungueltig/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/lg-muenster-kuendigung-eines-mobilfunkvertrages-bei-verletzung-von-beratungspflichten-ungueltig/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 Mar 2011 12:45:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=9687</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Münster entschied, dass die Kündigung eines Mobilfunkvertrags und die Forderung von Schadensersatz unzulässig sind, wenn die Verbindungskosten entstanden sind, weil die Beratung beim Vertragsabschluss unzureichend war. Der Kündigung und der Geltendmachung der Schadenersatzforderung könnte der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (Urteil vom 18.1.2011 – 6 S 93/10). Fall Das Gericht hatte über die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Münster entschied, dass die Kündigung eines Mobilfunkvertrags und die Forderung von Schadensersatz unzulässig sind, wenn die Verbindungskosten entstanden sind, weil die Beratung beim Vertragsabschluss unzureichend war. Der Kündigung und der Geltendmachung der Schadenersatzforderung könnte der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (Urteil vom 18.1.2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 S 93/10" target="_blank" title="LG M&uuml;nster, 18.01.2011 - 6 S 93/10">6 S 93/10</a>).</p>
<p><strong>Fall</strong></p>
<p>Das Gericht hatte über die Wirksamkeit der Kündigung eines Mobilfunkvertrages und der damit einhergehenden Forderung nach Schadenersatz zu entscheiden.</p>
<p>Ein Kunde hat im Rahmen einer Vertragsverlängerung einen Tarifwechsel vollzogen und ein Smartphone mit Internet-Zugang und Navigationsfunktion (mit der Navigationssoftware “Route 66″, das für aktualisiertes Kartenmaterial u.ä. Zugriff auf das Internet nimmt) erhalten. Auf Anraten des Mitarbeiters wählte er für die Datenverbindungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Über die Gefahren einer verbrauchsabhängigen Abrechnung wurde er jedoch nicht hinreichend aufgeklärt.</p>
<p>Nachdem der Kunde das Smartphone paar Tage nutzte und dabei auch im Internet surfte, wurde seine SIM-Karte wegen der bis dahin entstandenen Kosten in Höhe von mehr als 1.000 EUR gesperrt. Die Kosten entstanden vor allem durch Internet- bzw. WAP-Verbindungen des Handys, wobei drei WAP-Verbindungen Kosten von 245,- EUR, 144,96 EUR und 637,94 EUR verursachten. Die Sperrung der SIM-Karte wurde nicht aufgehoben, sodass keine weitere Nutzung möglich war. Monatlich wurden jedoch der Grundbeitrag und die Miete für das Gerät in Rechnung gestellt. Da der Kunde diese nicht beglich, wurde der Vertrag gekündigt und Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung verlangt. Die Zahlungsansprüche wurden klagweise geltend gemacht.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kunde legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><strong></strong></p>
<p>Das Landgericht gab dem Kunden recht und erachtete die Berufung als begründet.</p>
<p>Das Gericht führte an, dass dem Anspruch auf Zahlung der Rechnungsbeträge der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe.</p>
<p>Die Ursache für die Hohen Verbindungskosten sah das Gericht in der fehlerhaften Beratung, sodass es von einer Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten ausging. Der Kunde hätte vor Abschluss des Mobilfunkvertrags unter gleichzeitiger Vermietung des Smartphones mit dem dazu gehörenden Navigationsprogramm “Route 66″ darauf hingewiesen werden müssen, dass durch WAP- und Internetverbindungen erhebliche Kosten entstehen und dass eine Datenflatrate Vorteile bietet. Zur Vermeidung dieser Kostenfalle hätte dem Kunden eine Datenflatrate empfohlen werden müssen.</p>
<p>Das Gericht sah einen besonderen Grund zu dieser Verpflichtung darin, dass dem Berater bekannt war, dass das Smartphone mit der Navigationssoftware „Route 66“ Internet- und WAP-Verbindungen mit erheblichem Datenvolumen herstellen könnte &#8211; z.B. um Softwareupdates sowie aktuelles Kartenmaterial für die Navigationssoftware im Umfang von mehr als 150,00 MB herunterzuladen. Da dieser Umstand für den Kunden für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sei, hätte er auch Aufklärung hierüber erwarten können. Die Notwendigkeit ergebe sich auch daraus, dass dem Kunden mit der vereinbarten Abrechnungseinheit von 0,006 EUR pro Kilobyte für Internet-Verbindungen bzw. 0,02 EUR pro Kilobyte für WAP-Verbindungen ein besonders niedriger Preis suggeriert wurde. Das Gericht ging schließlich davon aus, dass bei einem entsprechenden Hinweis der Kunde entweder eine Option mit unbegrenztem Datenvolumen vereinbart hätte oder gar vom Vertragsabschluss Abstand genommen hätte.</p>
<p>Darüber hinaus sah das Gericht auch die Forderung der Grundgebühr nicht als begründet an, da der Kunde wegen der Sperrung die Leistungen nicht nutzen konnte.</p>
<p>Die Kündigung erachtete es als unwirksam, da bereits der Vertragsschluss nicht gültig war, sodass auch kein Schadenersatz wegen .vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht verlangt werden konnte.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Technik eröffnet viele Möglichkeiten, birgt aber ebenso viele Gefahren. Grundsätzlich ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, dass er die Funktionen seines Handys / Smartphones kennenlernt und kontrolliert. Eine Aufklärungspflicht im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> obliegt dem Anbieter nur, wenn es um Umstände geht, bei denen redlicher weise Aufklärung erwartet werden darf, wie bei Umständen, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/lg-muenster-kuendigung-eines-mobilfunkvertrages-bei-verletzung-von-beratungspflichten-ungueltig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil vom 17.02.2011: Handy darf erst ab unbezahlter Rechnung in Höhe von 75 EUR gesperrt werden</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/bgh-urteil-vom-17-02-2011-iii-zr-3510-handy-darf-erst-ab-unbezahlter-rechnung-in-hoehe-von-75-eur-gesperrt-werden/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/bgh-urteil-vom-17-02-2011-iii-zr-3510-handy-darf-erst-ab-unbezahlter-rechnung-in-hoehe-von-75-eur-gesperrt-werden/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 23 Feb 2011 17:55:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=9442</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.02.2011 (Az.: III ZR 35/10) ausgeurteilt, dass Telekommunikationsunternehmen einen Mobilfunkanschluss erst dann sperren dürfen, wenn der Kunde mit einem Betrag von 75 EUR in Verzug ist. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, nach der eine Sperrung schon bei einem Betrag von 15,50 EUR erfolgt, ist unwirksam. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in seiner <a href="http://www.recht-hat.de/urteile/vertragsrecht/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-in-mobilfunkvertraegen-verwendete-allgemeine-geschaeftsbedingungen/" target="_blank">Entscheidung vom 17.02.2011 (Az.: III ZR 35/10)</a> ausgeurteilt, dass Telekommunikationsunternehmen einen  Mobilfunkanschluss erst dann sperren dürfen, wenn der Kunde mit einem Betrag  von 75 EUR in Verzug ist. Eine Klausel in den Allgemeinen  Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, nach der eine  Sperrung schon bei einem Betrag von 15,50 EUR erfolgt, ist unwirksam.</p>
<p>Zum Sachverhalt</p>
<p>Der  Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände  beanstandete unter anderem drei Klauseln der von der Beklagten – des  Telekommunikationsunternehmens congstar- in Verträgen mit Verbrauchern  über Mobilfunkleistungen verwendeten AGBs.</p>
<p>Die Klauseln:</p>
<p>In  der Klausel 7.2 heißt es: «Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die  durch … unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte  entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.»</p>
<p>Unter  7.3 der AGB ist geregelt, dass der Kunde nach Verlust der  congstar-Karte nur die Verbindungspreise zu zahlen hat, «die bis zum  Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei congstar angefallen  sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen congstar den  Zugang vermittelt.»</p>
<p>In der Klausel Nummer 11.2 ist bestimmt,  dass  congstar den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren  kann, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens  15,50 Euro in Verzug ist.</p>
<p>Entscheidung</p>
<p>Die Klausel  7.2  hält nach Ansicht des BGH einer Inhaltskontrolle stand, da es sich bei  der Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen um ein praktisch  vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft handle  und  das  Telekommunikationsunternehmen von der konkreten Person des die  Mobilfunkdienstleistung Abrufenden keine Kenntnis habe. Deshalb kann das  der Anbieter nicht beurteilen, ob das Telefonieren mit Billigung des  Kunden erfolgt oder nicht. Das Telekommunikationsunternehmen müsse sich  darauf verlassen können, dass der Kunde beim Gebrauch seines  Mobilfunktelefons die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit  Unbefugte keinen Zugriff darauf haben.</p>
<p>Ebenso verhält es  sich mit der Klausel 7.3. Diese hält ebenfalls einer Inhaltskontrolle  stand. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kunden sind nicht  überspannt. Sobald er den Verlust meldet, ist er von der Verpflichtung  zur Zahlung der Entgelte für von unberechtigten Dritten in Anspruch  genommene Mobilfunkdienstleistungen befreit.</p>
<p>Jedoch hält die  Klausel Nr. 11.2 einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307  Abs. 1 Satz 1 Nr. BGB</a> unwirksam. Sie benachteiligt die jeweiligen  Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen.  Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung  eines Zurückbehaltungsrechts dar. Dies steht dem  Telekommunikationsunternehmen aber nicht zu, wenn nur ein  verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht.  Zur Beurteilung der Frage wann der Mobilfunkkunde mit einem  geringfügigen Teil der Gegenleistung im Verzug steht, hat der BGH die  gesetzgeberische Wertung in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/45k.html" target="_blank" title="&sect; 45k TKG: Sperre">§ 45k Abs. 2 Satz 1 TKG</a> herangezogen. Danach  dürfen die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich erst ab  einen Verzug in Höhe  von 75 EUR den Telefonanschluss sperren. Der BGH  hat diese gesetzgeberische Wertung auf AGB-Klauseln über  Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/bgh-urteil-vom-17-02-2011-iii-zr-3510-handy-darf-erst-ab-unbezahlter-rechnung-in-hoehe-von-75-eur-gesperrt-werden/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rücktritt vom Kaufvertrag- Voraussetzung der Nacherfüllung</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/rucktritt-vom-kaufvertrag-voraussetzung-der-nacherfullung/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/rucktritt-vom-kaufvertrag-voraussetzung-der-nacherfullung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 09:40:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherfüllung]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=4464</guid>
		<description><![CDATA[Rücktritt vom Kaufvertrag &#8211; Nacherfüllungsverlangen nicht vergessen! Das Amtsgericht München hat mit Urteil (233 C 30299/09) vom 24.02.2010 nochmals die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rücktrittes vom Kaufvertrag durch den Käufer konkretisiert. Der Käufer eines Laptops wollte vom Vertrag mit dem Verkäufer Abstand nehmen, weil der Computer mit drei Mängeln behaftet war. Er erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Rücktritt vom Kaufvertrag &#8211; Nacherfüllungsverlangen nicht vergessen!</h1>
<p>Das Amtsgericht München hat mit Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=233 C 30299/09" target="_blank" title="AG M&uuml;nchen, 24.02.2010 - 233 C 30299/09: Kaufrecht - Erforderlichkeit der Nachfristsetzung beim...">233 C 30299/09</a>) vom 24.02.2010 nochmals die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rücktrittes vom Kaufvertrag durch den <strong>Käufer</strong> konkretisiert.</p>
<p>Der Käufer eines Laptops wollte vom Vertrag mit dem Verkäufer Abstand nehmen, weil der Computer mit drei Mängeln behaftet war. Er erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, jedoch bevor er dem Verkäufer die Chance gegeben hatte, den Laptop zu reparieren. Ein Sachverhalt der durchaus oft vorkommt.</p>
<p>Das Gericht hat daraufhin nochmals deutlich gemacht, dass ein  wirksamer <strong>Rücktritt</strong> vom <strong>Kaufvertrag</strong> voraussetze, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzt. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn diese unmöglich, unzumutbar oder bereits fehlgeschlagen ist.</p>
<p>Allein der Umstand, dass vorliegend mehrere Mängel vorlagen mache das Festhalten am <strong>Vertrag</strong> nicht unzumutbar. Ein Reparaturversuch gelte auch dann erst als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche erfolglos geblieben wären. Dies liege hier aber alles nicht vor.</p>
<p><strong>Tipp: Bevor der Käufer vom Kaufvertrag Abstand nehmen und sein Geld zurückfordern kann, muss er dem Verkäufer die Chance geben, den Mangel zu beseitigen. Dieses Nacherfüllungsverlangen sollte schriftlich und nachweisbar geltend gemacht werden. Den nur wenn der Käufer die Verweigerung der Nacherfüllung beweisen kann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/rucktritt-vom-kaufvertrag-voraussetzung-der-nacherfullung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Versandfirma muss 13.400 Euro aus «Offizieller Gewinnmitteilung» zahlen</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/allgemein/versandfirma-muss-13400-euro-aus-offizieller-gewinnmitteilung-zahlen/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/allgemein/versandfirma-muss-13400-euro-aus-offizieller-gewinnmitteilung-zahlen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 May 2010 17:05:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=3367</guid>
		<description><![CDATA[Versprechen muss man halten. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des OLG Köln auch für Firmen die in einem Anschreiben mit der Überschrift „Offizielle Gewinnmitteilung“ Gewinne verkünden diese aber nicht wirklich auszahlen möchten. In dem besagten Schreiben hieß es: „Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Versprechen muss man halten. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des OLG Köln auch für Firmen die in einem Anschreiben mit der Überschrift „Offizielle Gewinnmitteilung“ Gewinne verkünden diese aber nicht wirklich auszahlen möchten. In dem besagten Schreiben hieß es: „Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,- Euro entfallen ist.“</p>
<p style="text-align: justify;">Die Firma wollte den Gewinn nicht auszahlen. Im Kleingedruckten sei lediglich von einem „Gewinnkandidaten“ die Rede gewesen. Dieser Argumentation haben sich weder das Land- noch das Oberlandesgericht angeschlossen. W. sei mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben eine Gewinnzusage im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/661a.html" target="_blank" title="&sect; 661a BGB: Gewinnzusagen">§ 661a BGB</a> erteilt worden. Wenn in der Zusendung deutlich hervorgehoben wird,  man solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden und auf die persönliche Losnummer sei der Gewinn von 13.340,- Euro entfallen, kann dies nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, dass der Empfänger der Sendung den Gewinn bereits erhalten  habe und ihn nur noch abzurufen brauche. Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichtssagende Hinweise im Fließtext entgegengewirkt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><em> </em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.03.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 U 2/10" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 18.03.2010 - 21 U 2/10">21 U 2/10</a> –</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/allgemein/versandfirma-muss-13400-euro-aus-offizieller-gewinnmitteilung-zahlen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>40 € Klausel muss auch im Rahmen der AGB vereinbart werden – OLG Hamburg 5 W 10/10</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/40-euro-klausel-muss-auch-im-rahmen-der-agb-vereinbart-werden-olg-hamburg/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/40-euro-klausel-muss-auch-im-rahmen-der-agb-vereinbart-werden-olg-hamburg/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 May 2010 16:16:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[5 W 10/10]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=3295</guid>
		<description><![CDATA[Für Onlinehändler ist es ohnehin schon schwer Ihre Informationspflichten und Ihre AGB wettbewerbsrechtlich auf dem aktuellen Stand der Rechtssprechung zu halten. Kaum durchschaubar scheint die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Widerrufsrecht und AGB im Onlinehandel. Eine weitere Entscheidung die für Verwirrung und zahlreiche Abmahnungen sorgen dürfte betrifft die 40 – Euro Klausel. Ein Onlinehändler hatte – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Onlinehändler ist es ohnehin schon schwer Ihre Informationspflichten und Ihre AGB wettbewerbsrechtlich auf dem aktuellen Stand der Rechtssprechung zu halten. Kaum durchschaubar scheint die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Widerrufsrecht und AGB im Onlinehandel.</p>
<p>Eine weitere Entscheidung die für Verwirrung und zahlreiche Abmahnungen sorgen dürfte betrifft die 40 – Euro Klausel.</p>
<p>Ein Onlinehändler hatte – wie bisher üblich – die 40 € Klausel lediglich in der Widerrufsbelehrung erwähnt, wobei die Widerrufsbelehrung in die AGB eingebettet war. Dort belehrte er den Verbraucher wie folgt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertragliche vereinbarte Teilleistung erbracht haben.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Man könnte glauben, dass eine so erfolgte Belehrung ausreichen sollte um</p>
<p>„ Ottonormalverbraucher “ ausreichend über seine Rechte zu informieren. Zumal die Widerrufsbelehrung und damit auch die 40 € Klausel für den Verbraucher immer gut sichtbar und im Bestellvorgang eine jeden Händlers besonders hervorgehoben wird. AGB dagegen werden von den Verbrauchern meist gar nicht gelesen. Umso mehr verwundert es, dass das OLG Hamburg die Verwendung der 40€ Klausel nun gleich zweimal in den AGB fordert.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Gericht führt aus, dass ein potentieller auch bei sorgfältiger Lektüre der Vertragsbestimmungen nicht i.S.v. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">133</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" target="_blank" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a> mit der erforderlichen Gewissheit erkennen kann, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Regelung getroffen werden soll. Hierdurch entstünde ein erheblicher Überraschungseffekt. Demgemäß handele es sich bei der verwendeten Formulierung um eine parteidispositive ( eine von den Parteien verhandelbare nicht gesetzlich vorgeschriebene Regelung) die in diesem Zusammenhang unklar und überraschend i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">§ 305 c BGB</a> sei.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Setzt der verständige Onlinehändler die Entscheidung des OLG Hamburg konsequent um, dann muss die 40€ Klausel fortan zweimal in den AGB verwenden. Zum einen im Rahmen der Widerrufsbelehrung welche in die AGB integriert, zum anderen als separaten  Teil der  AGB.</p>
<p>Verbraucher dessen Schutz mit Entscheidungen wie dieser gewährleistet werden soll dürfte die doppelte Verwendung der Klausel wohl eher irritieren als transparent informieren.</p>
<p>Auch Onlinehändler dürften verwirrt sein, da  die Gerichte hinsichtlich der Platzierung der 40€ Klausel zum Teil unterschiedlich entscheiden.</p>
<p>So hat das LG Dortmund ( 18 O 79/08 ) entschieden, dass die einfache Einbettung der Widerrufsbelehrung mit 40 € Klausel in AGB ausreichend ist, weil auch die 40€ Klausel so vertraglich vereinbart werde.</p>
<p>Das LG Frankfurt ist der Auffassung, dass die 40 € Klausel auch im Rahmen einer nicht in den AGB enthaltenen Widerrufsbelehrung konkludent Vertragsbestandteil werden kann.</p>
<p><sub>Die Rechtsanwälte Sievers I Scharfenberg beschäftigen sich schwerpunktmäßig und bundesweit mit dem Thema <a href="http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/wettbewerbsrecht/">Wettbewerbsrecht</a> und Onlinehandel. Wir sind telefonisch unter 030 – 323 015 90 zu erreichen.</sub></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/40-euro-klausel-muss-auch-im-rahmen-der-agb-vereinbart-werden-olg-hamburg/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>FlexFon – Probleme bei Kündigung eines Vertrages bei dem keine Vertragsbindung vereinbart wurde</title>
		<link>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/flexfon-probleme-bei-kuendigung-eines-vertrages-bei-dem-keine-vertragsbindung-vereinbart-wurde/</link>
		<comments>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/flexfon-probleme-bei-kuendigung-eines-vertrages-bei-dem-keine-vertragsbindung-vereinbart-wurde/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 May 2010 08:36:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Sievers</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.recht-hat.de/?p=3105</guid>
		<description><![CDATA[Die Firma Flexfon ist sich offensichtlich nicht ganz darüber im Klaren, ob Sie Neukunden ein monatliches Kündigungsrecht einräumt oder Ihre Kunden 24 Monate binden möchte. Nach Vertragsschluss hebt Flexfon in einer Auftragsbestätigung hervor, dass keine Vertragsbindung besteht. Berufen sich Kunden später auf die variablen Kündigungsfristen wird ihnen mittgeteilt, dass die Vertragslaufzeit 24 Monate beträgt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Firma Flexfon ist sich offensichtlich nicht ganz darüber im Klaren, ob Sie Neukunden ein monatliches Kündigungsrecht einräumt oder Ihre Kunden 24 Monate binden möchte. Nach Vertragsschluss hebt Flexfon in einer Auftragsbestätigung hervor, dass keine Vertragsbindung besteht. Berufen sich Kunden später auf die variablen Kündigungsfristen wird ihnen mittgeteilt, dass die Vertragslaufzeit 24 Monate beträgt und eine Kündigung erst zum Ende der Vertragslaufzeit möglich ist.</p>
<p><a href="http://www.recht-hat.de/wp-content/uploads/2009/05/Fotolia_4551934_XS.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3069" title="Fotolia_4551934_XS" src="http://www.recht-hat.de/wp-content/uploads/2009/05/Fotolia_4551934_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Beharren Kunden auf der dem vertraglich vereinbarten Recht jederzeit kündigen zu können („ keine Vertragsbindung “) und verweigern die Zahlung der Rechnungen, bekommen Sie Post vom „Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH“ aus Osnabrück. Bleibt der Kunde weiterhin stur möchte der Inkassodienst dann persönlich auf einen Sprung vorbeikommen. Dies kündigt er den „unverschämten“ Nichtzahlern mit einem weiteren Schreiben mit der Überschrift „ Ankündigung Inkassobesuchsdienst“ an.</p>
<p>Bleibt der „ Vertragsbrüchige“ auch von der persönlichen Aufwartung unbeeindruckt, wird ein Mahnbescheid erlassen. Legt man hiergegen Widerspruch ein, so kommt es zur Zahlungsklage durch Rechtsanwalt von Alvensleben aus Berlin. Wie dieser eine 24 monatige Vertragslaufzeit begründen möchte, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Wir empfehlen Betroffenen, die mit der gleichen Problematik konfrontiert sind, sich von der Drohkulisse nicht beeindrucken zu lassen und rechtzeitig rechtliche Beratung  einzuholen.</p>
<p>Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://www.recht-hat.de/wp-content/uploads/2010/04/Marko-Schiek-Rechtsanwalt.png"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2882" title="Flexfon, Vertrag, Probleme" src="http://www.recht-hat.de/wp-content/uploads/2010/04/Marko-Schiek-Rechtsanwalt-150x102.png" alt="" width="150" height="102" /></a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.recht-hat.de/agb-und-vertragsrecht/flexfon-probleme-bei-kuendigung-eines-vertrages-bei-dem-keine-vertragsbindung-vereinbart-wurde/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

