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Versandfirma muss 13.400 Euro aus «Offizieller Gewinnmitteilung» zahlen

28. Mai 2010, in der Kategorie AGB- und Vertragsrecht, Allgemeine

Versprechen muss man halten. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des OLG Köln auch für Firmen die in einem Anschreiben mit der Überschrift „Offizielle Gewinnmitteilung“ Gewinne verkünden diese aber nicht wirklich auszahlen möchten. In dem besagten Schreiben hieß es: „Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,- Euro entfallen ist.“

Die Firma wollte den Gewinn nicht auszahlen. Im Kleingedruckten sei lediglich von einem „Gewinnkandidaten“ die Rede gewesen. Dieser Argumentation haben sich weder das Land- noch das Oberlandesgericht angeschlossen. W. sei mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB erteilt worden. Wenn in der Zusendung deutlich hervorgehoben wird,  man solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden und auf die persönliche Losnummer sei der Gewinn von 13.340,- Euro entfallen, kann dies nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, dass der Empfänger der Sendung den Gewinn bereits erhalten  habe und ihn nur noch abzurufen brauche. Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichtssagende Hinweise im Fließtext entgegengewirkt werden.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.03.2010 – 21 U 2/10




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