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Abmahnung Blom Deutschland GmbH

Blom Deutschland GmbH

Erneut wurde unserer Kanzlei eine Abmahnung der Blom Deutschland GmbH, ausgesprochen durch die Anwaltskanzlei Meissner und Meissner, aufgrund der angeblich unerlaubten Verwendung eines Luftbildes zur Prüfung vorgelegt. In der Abmahnung wird unserer Mandantin vorgeworfen, ein Luftbild aus dem Bestand der Blom Deutschland GmbH unerlaubt ins Internet gestellt zu haben.

Wer ist die Blom Deutschland GmbH?

Die Blom Deutschland GmbH hat Ihren Firmensitz in der Oskar-Frech-Straße 15 in 73614 Schorndorf. Laut den Rechtsanwälten Meissner und Meissner gehört die Blom Deutschland GmbH zu den „führenden Unternehmen in den Bereichen Photogrammetrie, CAD- und GIS-Bearbeitung sowie Vermessungswesen.“ Die Luftbilder würden sich „unter andrem im Angebot der Suchmaschine Bing (www.bing.com/maps)“ finden.

Was wird in der Abmahnung der Blom Deutschland GmbH vorgeworfen?

In der Abmahnung der Blom Deutschland GmbH wird Betroffenen vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Luftbild sowohl unerlaubt vervielfältigt im Sinne des § 16 UrhG, als auch unerlaubt öffentlich zugänglich im Sinne des § 19a UrhG gemacht zu haben. Beides sind Rechte, die nur dem Urheber bzw. dem ausschließlich Nutzungsberechtigtem zustehen.

Was wird in der Abmahnung der Blom Deutschland GmbH gefordert?

In der uns vorliegenden Abmahnung der der Blom Deutschland GmbH wird unser Mandant als Betreiber seiner Internetseite aufgefordert, die Nutzung des Luftbildes zu unterlassen und Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu leisten.

Unterlassungsanspruch der Blom Deutschland GmbH

Die Rechtsanwälte Meissner und Meissner machen für die Blom Deutschland GmbH zunächst einen Unterlassungsanspruch geltend. Dieser ist nicht schon allein dann befriedigt, wenn die Nutzung des Luftbildes eingestellt/unterlassen wird. Vielmehr hat der Nutzer eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der er sich gegenüber der Blom Deutschland GmbH verpflichtet, die Nutzung des streitgegenständlichen Luftbildes zukünftig zu unterlassen. Weil aber allein das Versprechen einer Handlung bzw. Unterlassung wertlos ist, wenn dieses nicht sanktioniert ist, muss der Nutzer (der sog. Unterlassungsschuldner) eine ausreichend hohe Vertragsstrafe für den Fall versprechen, dass er sich zukünftig schuldhaft nicht an sein Versprechen hält (daher „strafbewehrte“ Unterlassungserklärung).
Der Abmahnung der Blom Deutschland GmbH liegt KEINE vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Mit der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Jahre 2013 wurden die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung u.a. mit der Einführung des § 97a UrhG deutlich verschärft. Erstattungsfähig sind die Anwaltskosten jetzt nur noch dann, wenn angegeben wird, inwieweit die „inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.“ Das Risiko hier „über´s Ziel hinauszuschießen“ ist hoch, weshalb viele Abmahnkanzleien, eben auch die Anwaltskanzlei Meissner und Meissner, dazu übergegangen sind, überhaupt keine Unterlassungsverpflichtung mehr vorzuschlagen. Vielmehr wird die Formulierung der Unterlassungserklärung jetzt dem jeweiligen Unterlassungsschuldner überlassen, was nicht weniger Gefahren birgt. Es ist Sache des Unterlassungsschuldners eine „die Wiederholungsgefahr zweifelsfrei ausräumende“ Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Unterlassungserklärung, die diesen Erfordernissen nicht genügt, ist unwirksam, mit der Folge, dass der Unterlassungsanspruch kostenintensiv gerichtlich geltend gemacht werden kann. Betroffenen ist schon an dieser Stelle zu raten, einen versierten Fachanwalt für Urheberrecht einzuschalten, um dieses Risiko auszuschließen. Die Kosten sind im Vergleich zu dem drohenden Unterlassungsprozess verschwindend gering.

Schadensersatz für die Blom Deutschland GmbH

Weiter fordern die Rechtsanwälte Meissner und Meissner Schadensersatz für die Blom Deutschland GmbH aufgrund der unerlaubten Nutzung des streitgegenständlichen Luftbildes gemäß § 97 Abs.2 UrhG. Die Höhe des Schadensersatzes für die unerlaubte Nutzung eines Fotos wird in der Regel nach Lizenzanalogie berechnet, also auf Grundlage des Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätten zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzen Rechts eingeholt hätte, vgl. hierzu: https://www.recht-hat.de/fotorecht.
Bei der Blom Deutschland GmbH bemisst sich dieser Betrag vor allem an der „Größe des gewünschten Ausschnitts“. Insofern sind die jeweils in der Abmahnung der Blom Deutschland GmbH geforderten Beträge sehr unterschiedlich. In der uns heute vorgelegten Abmahnung fordern die Rechtsanwälte Meissner und Meissner für die Blom Deutschland GmbH einen Schadensersatz in Höhe von 1.150,00 EUR. Aufgrund der unterlassenen Urhebernennung wird ein 50%iger Aufschlag gefordert, so dass die Anwaltskanzlei Meissner & Meissner auf einen Gesamtschadensersatz in Höhe von 1.725,00 EUR kommt.

Ist der Schadensersatzbetrag überhöht?

Die Rechtsanwälte Meissner & Meissner bemühen sich in den Abmahnungen für die Blom Deutschland GmbH möglichst viele selbst erstrittene Urteile zu zitieren, in denen angeblich vergleichbare Beträge zugesprochen wurde. Fakt ist, dass jedes Urteil eine Einzelfallentscheidung ist und nicht bedeutet, dass in jedem anderen Verfahren wieder die gleichen Beträge zugesprochen werden. Fakt ist aber auch, dass die unberechtigte Nutzung einer Fotografie eben Schadensersatzansprüche auslöst.
Allein das zitieren von – teilweise recht alten – Gerichtsentscheidungen ist hier nicht zielführend. In jedem Prozess muss plausibel dargelegt werden, dass die geltend gemachten Beträge auf dem freien Markt auch tatsächlich durchgesetzt werden. Das kann oft schwieriger sein, als man denken würde.
Ist die unerlaubte Nutzung unstreitig, ist es unser Ziel, für unsere Mandanten den Betrag soweit es eben möglich ist, zu mindern. In nahezu allen Fällen erreichen wir dieses Ziel, so dass unsere Mandanten – trotz der Kosten unserer Einschaltung – immer noch einen deutlich spürbaren Betrag einsparen. Gerne beraten wir Sie dazu.

Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten der Anwaltskanzlei Meissner & Meissner

Schließlich wird der Abmahnung für die Blom Deutschland GmbH die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei Meissner & Meissner gefordert.
Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten wird ein Gegenstandswert in Höhe von 7.500,00 EUR angesetzt. Das ist für Fotos, denen kein künstlerischer Wert zukommt, durchaus angemessen. Gleichwohl sind Gegenstandswerte nie in Stein gemeißelt. Es gibt durchaus Gerichte, die deutlich geringere Gegenstandswert ansetzten, deutlich höhere aber auch.

Fliegender Gerichtsstand für Klagen der Blom Deutschland GmbH

Ist der Verletzer gewerblich, mithin nicht rein privat, gilt § 32 ZPO. Danach kann sich der Rechteinhaber, mithin die Blom Deutschland GmbH das Gericht aussuchen, wo es seine Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Blom Deutschland GmbH einen Gerichtsstand wählen wird, wo der Gegenstandswert für Fotografien ohne künstlerischen Wert mit beispielsweise nur mit 3.000,00 EUR angesetzt wird.
Gleichwohl ist der Gegenstandswert oft einer der „Einfallstore“ für eine gütliche Einigung. Voraussetzung ist freilich eine umfangreiche Expertise zu den jeweils von den Gerichten angesetzten Streitwerten. Hier unterstützen Sie unsere Fachanwälte für Urheberrecht gerne.
Kosten der Dokumentation der Rechtsverletzung durch die GEKA GmbH
Schließlich fordern die Rechtsanwälte Meissner und Meissner in der Abmahnung für die Blom Deutschland GmbH noch die Erstattung der Kosten der gerichtsfesten Dokumentation der abgemahnten Rechtsverletzung durch die GEKA GmbH.
Diese Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, weil erforderlich. Allein die Anfertigung von Screenshots sind heute nicht ehr ausreichend. In der Abmahnung der Blom Deutschland GmbH werden diese Kosten mit 95,00 EUR beziffert. Das dürfte in der Regel nicht zu beanstanden sein.

Fazit

Die Abmahnung der Blom Deutschland GmbH ist in vielen Fällen grundsätzlich berechtigt. Dann kann das Ziel einer seriösen Vertretung nur darin bestehen, eine möglichst enge Unterlassungserklärung zu formulieren, mit der sich der Verletzer möglichst wenig bindet. Die geforderten Beträge sind in aller Regel mit der entsprechenden Expertise und Argumentation oft erheblich reduzierbar. In nahezu allen Fällen sparen unsere Mandanten – trotz der Kosten unserer Einschaltung – immer noch einen spürbaren Betrag, so dass sich unsere Einschaltung in jedem Falle lohnt.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Blom Deutschland GmbH von der Anwaltskanzlei Meissner und Meissner bekommen haben, setzten Sie sich mit uns in Verbindung. Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist bei uns grundsätzlich kostenlos. Unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht können Ihnen meist schon in einem Erstgespräch sagen, ob sich die Verteidigung gegen die Abmahnung der Blom Deutschland GmbH für sie „rechnet“. Rufen Sie uns an unter 030 / 323 015 90 oder schicken Sie uns Ihre Abmahnung vorab per Mail an info@recht-hat.de unter Angabe einer Rückrufnummer.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Autor: Rechtsanwalt Florian Sievers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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